ZUKUNFT DER ARBEIT UND GEWALT / DER POSITIVISTISCHE MIßBRAUCH DES „RECHTS“ MIT HILFE DES UNBESTIMMTEN (RECHTS)-BEGRIFFES DES „ÖFFENTLICHEN INTERESSES“ von der Pfalz (SkPdP),  Sozialkritische Professionals, von Hessen (SkvH),  Sozialkritische Professionals

ZUKUNFT DER ARBEIT UND GEWALT / DER POSITIVISTISCHE MIßBRAUCH DES „RECHTS“ MIT HILFE DES UNBESTIMMTEN (RECHTS)-BEGRIFFES DES „ÖFFENTLICHEN INTERESSES“

WIDERLEGUNGEN DES VERMEINTLICHEN „ÖFFENTLICHEN INTERESSES“ AN DER ABLEHNUNG DER ANGEFOCHTENEN ZWANGSVOLLSTRECKUNG DES EINZELNEN – UNRECHTMÄSSIGERWEISE (۞) „IM NAMEN DES VOLKES“

Wenige Begriffe stehen im Begriff, seitens der Handhabenden wie auch Begreifenden so wenig begriffen worden zu sein und zu werden wie der Begriff des „Öffentlichen Interesses“: ein Begriff so substantiell unbegreiflich wie faktisch handgreiflich in Kenntnis seiner Ausprägung am Beispiel des Menschen (Plural) und Umganges mit sich selbst (Singular).
Ungerührt aller herkömmlichen Definitionen und Unzuverlässigkeiten der Auslegung, überführt sich das „Öffentliche Interesse“ seiner wahren Natur im Schutze des Staatsgeheimnisses.
Das „Öffentliche Interesse“ bedarf sozusagen der Überprüfung außerhalb dieser Paragraphie des Verwaltungsaktes von Fall zu Fall geübt erhärteten Amtsauffassung: die pluralen Prinzipien der Demokratie im Sinne des Rechtsstaatsprinzips und Grundrechtes unterlägen stets dem singularen Verwaltungsakt.
Wem obliegt was zu wessen Gunsten oder Lasten auf welcher Grundlage „Öffentliches Interesse“ richtig zu interpretieren?
Ein erster, grammatikalischer Schritt hieße den Akzent von „STAAT“ und die Unterordnung von „Bürger“ in „STAATsbürger“ in BÜRGERstaat zurechtweisen.
Das „Öffentliche Interesse“ bedarf nicht weniger der Überprüfung außerhalb der zur Saal-Öffentlichkeit des Gerichts von Fall zu Fall juristisch und somit fiktiv geronnenen Kollegialauffassung: das Singular unterliege stets dem Plural; wobei sowohl unwidersprochen und wie auch ungeklärt bleibt, woraus sich das Plural anders zusammensetzte als aus den Singularien MEHR ODER MINDER GOLDENER KÖRNER; wobei ebenfalls unwidersprochen und wie auch ungeklärt bleibt, inwiefern sich das amtliche Treueverhältnis anders rechtfertigen kann und könnte als in der gütlichen Behandlung des Verwaltungsaktobjektes: dem einzelnen MEHR ODER MINDER GOLDENEN KORN.

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