Zurechnung im Recht

Zurechnung im Recht von Hobusch,  Alexander
Zurechnungsfragen stellen ein zentrales Problem des Rechts dar. Hinter dem uneinheitlich verwendeten Begriff verbergen sich grundlegende philosophische, ethische und juristische Fragen über die Zuordnung von Verantwortung. Alexander Hobusch unternimmt den Versuch, den Begriff einer rechtlichen Zurechnung zu definieren und handhabbar zu machen. Mithilfe einer induktiven Untersuchung von Einzelproblemen aus dem Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichen Recht werden die abstrakten Wertungen hinter dem Phänomen Zurechnung offengelegt, zusammengetragen und systematisiert. Aus diesen entwickelt er danach eine umfassend anwendbare allgemeine Zurechnungstheorie, welche die rechtliche Zuordnung von Verantwortung erklärbar macht. Er erprobt diese an drei umstrittenen Zurechnungsproblemen des Parteienrechts: Für die Reichweite des Parteibegriffs am Beispiel der parteinahen Stiftungen, für die Zurechnung von Anhängerverhalten im Rahmen des Parteiverbots und für die finanzierungsrechtliche Zurechnung von Wahlkampfaktionen Dritter bietet der Autor eine neuartige argumentative und methodische Erschließung an.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Zurechnung im Recht

Zurechnung im Recht von Hobusch,  Alexander
Zurechnungsfragen stellen ein zentrales Problem des Rechts dar. Hinter dem uneinheitlich verwendeten Begriff verbergen sich grundlegende philosophische, ethische und juristische Fragen über die Zuordnung von Verantwortung. Alexander Hobusch unternimmt den Versuch, den Begriff einer rechtlichen Zurechnung zu definieren und handhabbar zu machen. Mithilfe einer induktiven Untersuchung von Einzelproblemen aus dem Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichen Recht werden die abstrakten Wertungen hinter dem Phänomen Zurechnung offengelegt, zusammengetragen und systematisiert. Aus diesen entwickelt er danach eine umfassend anwendbare allgemeine Zurechnungstheorie, welche die rechtliche Zuordnung von Verantwortung erklärbar macht. Er erprobt diese an drei umstrittenen Zurechnungsproblemen des Parteienrechts: Für die Reichweite des Parteibegriffs am Beispiel der parteinahen Stiftungen, für die Zurechnung von Anhängerverhalten im Rahmen des Parteiverbots und für die finanzierungsrechtliche Zurechnung von Wahlkampfaktionen Dritter bietet der Autor eine neuartige argumentative und methodische Erschließung an.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Zurechnung im Recht

Zurechnung im Recht von Hobusch,  Alexander
Zurechnungsfragen stellen ein zentrales Problem des Rechts dar. Hinter dem uneinheitlich verwendeten Begriff verbergen sich grundlegende philosophische, ethische und juristische Fragen über die Zuordnung von Verantwortung. Alexander Hobusch unternimmt den Versuch, den Begriff einer rechtlichen Zurechnung zu definieren und handhabbar zu machen. Mithilfe einer induktiven Untersuchung von Einzelproblemen aus dem Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichen Recht werden die abstrakten Wertungen hinter dem Phänomen Zurechnung offengelegt, zusammengetragen und systematisiert. Aus diesen entwickelt er danach eine umfassend anwendbare allgemeine Zurechnungstheorie, welche die rechtliche Zuordnung von Verantwortung erklärbar macht. Er erprobt diese an drei umstrittenen Zurechnungsproblemen des Parteienrechts: Für die Reichweite des Parteibegriffs am Beispiel der parteinahen Stiftungen, für die Zurechnung von Anhängerverhalten im Rahmen des Parteiverbots und für die finanzierungsrechtliche Zurechnung von Wahlkampfaktionen Dritter bietet der Autor eine neuartige argumentative und methodische Erschließung an.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Entwicklung der objektiven Zurechnung.

Die Entwicklung der objektiven Zurechnung. von Hübner,  Christoph
Den Ausgangspunkt der Zurechnungslehren bilden die Überlegungen von Pufendorf, Kant und Hegel. Bemerkenswert ist, daß bereits sehr früh wesentliche Aspekte der objektiven Zurechnung entwickelt wurden ohne jedoch Zurechnungsformeln herauszuarbeiten. Die objektiv voluntativen Zurechnungstheorien von Larenz und Honig finden ihren Ausdruck in der "objektiven Zweckhaftigkeit der Handlung". Die finale Handlungslehre Welzels baut auf diesen Überlegungen auf, beschränkt sich jedoch auf die aktuelle Finalität. Die außerordentliche Zurechnung von Hruschka und Kindhäuser, die auf dem Begriff der actio libera in causa gründet, versucht die Fälle der unbewußten Fahrlässigkeit in die Zurechnung einzubeziehen. Die normative Begründung der Adäquanztheorie durch Müller und Engisch bildet den Ausgangspunkt und die Grundlage für die weitere Entwicklung der normativen Zurechnungstheorien (S. 102-110). Die hierauf gegründeten modernen Zurechnungstheorien vermögen jedoch das Problem der Risikorealisierung nicht zu lösen. Lediglich die von Jakobs und Puppe entwickelte Zurechnungstheorie der "relevanten Kausalität" vermag die Risikorealisierung in Teilbereichen zu erklären. Die hierfür notwendige Materialisierung des Pflichtverstoßes ist jedoch sehr kompliziert und damit schwer zu fassen. Die objektive Zweckhaftigkeit der Handlung und das mißbilligte Risiko stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen beiden Merkmalen. Die objektive Zweckhaftigkeit begründet die Zurechnung, das erlaubte Risiko schränkt sie nachträglich wieder ein. Das erlaubte Risiko hat daher eine haftungsbeschränkende Funktion.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zurechnung im Recht

Zurechnung im Recht von Hobusch,  Alexander
Zurechnungsfragen stellen ein zentrales Problem des Rechts dar. Hinter dem uneinheitlich verwendeten Begriff verbergen sich grundlegende philosophische, ethische und juristische Fragen über die Zuordnung von Verantwortung. Alexander Hobusch unternimmt den Versuch, den Begriff einer rechtlichen Zurechnung zu definieren und handhabbar zu machen. Mithilfe einer induktiven Untersuchung von Einzelproblemen aus dem Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichen Recht werden die abstrakten Wertungen hinter dem Phänomen Zurechnung offengelegt, zusammengetragen und systematisiert. Aus diesen entwickelt er danach eine umfassend anwendbare allgemeine Zurechnungstheorie, welche die rechtliche Zuordnung von Verantwortung erklärbar macht. Er erprobt diese an drei umstrittenen Zurechnungsproblemen des Parteienrechts: Für die Reichweite des Parteibegriffs am Beispiel der parteinahen Stiftungen, für die Zurechnung von Anhängerverhalten im Rahmen des Parteiverbots und für die finanzierungsrechtliche Zurechnung von Wahlkampfaktionen Dritter bietet der Autor eine neuartige argumentative und methodische Erschließung an.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Zurechnung im Recht

Zurechnung im Recht von Hobusch,  Alexander
Zurechnungsfragen stellen ein zentrales Problem des Rechts dar. Hinter dem uneinheitlich verwendeten Begriff verbergen sich grundlegende philosophische, ethische und juristische Fragen über die Zuordnung von Verantwortung. Alexander Hobusch unternimmt den Versuch, den Begriff einer rechtlichen Zurechnung zu definieren und handhabbar zu machen. Mithilfe einer induktiven Untersuchung von Einzelproblemen aus dem Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichen Recht werden die abstrakten Wertungen hinter dem Phänomen Zurechnung offengelegt, zusammengetragen und systematisiert. Aus diesen entwickelt er danach eine umfassend anwendbare allgemeine Zurechnungstheorie, welche die rechtliche Zuordnung von Verantwortung erklärbar macht. Er erprobt diese an drei umstrittenen Zurechnungsproblemen des Parteienrechts: Für die Reichweite des Parteibegriffs am Beispiel der parteinahen Stiftungen, für die Zurechnung von Anhängerverhalten im Rahmen des Parteiverbots und für die finanzierungsrechtliche Zurechnung von Wahlkampfaktionen Dritter bietet der Autor eine neuartige argumentative und methodische Erschließung an.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Zurechnung im Recht

Zurechnung im Recht von Hobusch,  Alexander
Zurechnungsfragen stellen ein zentrales Problem des Rechts dar. Hinter dem uneinheitlich verwendeten Begriff verbergen sich grundlegende philosophische, ethische und juristische Fragen über die Zuordnung von Verantwortung. Alexander Hobusch unternimmt den Versuch, den Begriff einer rechtlichen Zurechnung zu definieren und handhabbar zu machen. Mithilfe einer induktiven Untersuchung von Einzelproblemen aus dem Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichen Recht werden die abstrakten Wertungen hinter dem Phänomen Zurechnung offengelegt, zusammengetragen und systematisiert. Aus diesen entwickelt er danach eine umfassend anwendbare allgemeine Zurechnungstheorie, welche die rechtliche Zuordnung von Verantwortung erklärbar macht. Er erprobt diese an drei umstrittenen Zurechnungsproblemen des Parteienrechts: Für die Reichweite des Parteibegriffs am Beispiel der parteinahen Stiftungen, für die Zurechnung von Anhängerverhalten im Rahmen des Parteiverbots und für die finanzierungsrechtliche Zurechnung von Wahlkampfaktionen Dritter bietet der Autor eine neuartige argumentative und methodische Erschließung an.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Zurechnung im Recht

Zurechnung im Recht von Hobusch,  Alexander
Zurechnungsfragen stellen ein zentrales Problem des Rechts dar. Hinter dem uneinheitlich verwendeten Begriff verbergen sich grundlegende philosophische, ethische und juristische Fragen über die Zuordnung von Verantwortung. Alexander Hobusch unternimmt den Versuch, den Begriff einer rechtlichen Zurechnung zu definieren und handhabbar zu machen. Mithilfe einer induktiven Untersuchung von Einzelproblemen aus dem Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichen Recht werden die abstrakten Wertungen hinter dem Phänomen Zurechnung offengelegt, zusammengetragen und systematisiert. Aus diesen entwickelt er danach eine umfassend anwendbare allgemeine Zurechnungstheorie, welche die rechtliche Zuordnung von Verantwortung erklärbar macht. Er erprobt diese an drei umstrittenen Zurechnungsproblemen des Parteienrechts: Für die Reichweite des Parteibegriffs am Beispiel der parteinahen Stiftungen, für die Zurechnung von Anhängerverhalten im Rahmen des Parteiverbots und für die finanzierungsrechtliche Zurechnung von Wahlkampfaktionen Dritter bietet der Autor eine neuartige argumentative und methodische Erschließung an.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Die Entwicklung der objektiven Zurechnung.

Die Entwicklung der objektiven Zurechnung. von Hübner,  Christoph
Den Ausgangspunkt der Zurechnungslehren bilden die Überlegungen von Pufendorf, Kant und Hegel. Bemerkenswert ist, daß bereits sehr früh wesentliche Aspekte der objektiven Zurechnung entwickelt wurden ohne jedoch Zurechnungsformeln herauszuarbeiten. Die objektiv voluntativen Zurechnungstheorien von Larenz und Honig finden ihren Ausdruck in der "objektiven Zweckhaftigkeit der Handlung". Die finale Handlungslehre Welzels baut auf diesen Überlegungen auf, beschränkt sich jedoch auf die aktuelle Finalität. Die außerordentliche Zurechnung von Hruschka und Kindhäuser, die auf dem Begriff der actio libera in causa gründet, versucht die Fälle der unbewußten Fahrlässigkeit in die Zurechnung einzubeziehen. Die normative Begründung der Adäquanztheorie durch Müller und Engisch bildet den Ausgangspunkt und die Grundlage für die weitere Entwicklung der normativen Zurechnungstheorien (S. 102-110). Die hierauf gegründeten modernen Zurechnungstheorien vermögen jedoch das Problem der Risikorealisierung nicht zu lösen. Lediglich die von Jakobs und Puppe entwickelte Zurechnungstheorie der "relevanten Kausalität" vermag die Risikorealisierung in Teilbereichen zu erklären. Die hierfür notwendige Materialisierung des Pflichtverstoßes ist jedoch sehr kompliziert und damit schwer zu fassen. Die objektive Zweckhaftigkeit der Handlung und das mißbilligte Risiko stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen beiden Merkmalen. Die objektive Zweckhaftigkeit begründet die Zurechnung, das erlaubte Risiko schränkt sie nachträglich wieder ein. Das erlaubte Risiko hat daher eine haftungsbeschränkende Funktion.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Entwicklung der objektiven Zurechnung.

Die Entwicklung der objektiven Zurechnung. von Hübner,  Christoph
Den Ausgangspunkt der Zurechnungslehren bilden die Überlegungen von Pufendorf, Kant und Hegel. Bemerkenswert ist, daß bereits sehr früh wesentliche Aspekte der objektiven Zurechnung entwickelt wurden ohne jedoch Zurechnungsformeln herauszuarbeiten. Die objektiv voluntativen Zurechnungstheorien von Larenz und Honig finden ihren Ausdruck in der "objektiven Zweckhaftigkeit der Handlung". Die finale Handlungslehre Welzels baut auf diesen Überlegungen auf, beschränkt sich jedoch auf die aktuelle Finalität. Die außerordentliche Zurechnung von Hruschka und Kindhäuser, die auf dem Begriff der actio libera in causa gründet, versucht die Fälle der unbewußten Fahrlässigkeit in die Zurechnung einzubeziehen. Die normative Begründung der Adäquanztheorie durch Müller und Engisch bildet den Ausgangspunkt und die Grundlage für die weitere Entwicklung der normativen Zurechnungstheorien (S. 102-110). Die hierauf gegründeten modernen Zurechnungstheorien vermögen jedoch das Problem der Risikorealisierung nicht zu lösen. Lediglich die von Jakobs und Puppe entwickelte Zurechnungstheorie der "relevanten Kausalität" vermag die Risikorealisierung in Teilbereichen zu erklären. Die hierfür notwendige Materialisierung des Pflichtverstoßes ist jedoch sehr kompliziert und damit schwer zu fassen. Die objektive Zweckhaftigkeit der Handlung und das mißbilligte Risiko stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen beiden Merkmalen. Die objektive Zweckhaftigkeit begründet die Zurechnung, das erlaubte Risiko schränkt sie nachträglich wieder ein. Das erlaubte Risiko hat daher eine haftungsbeschränkende Funktion.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht

Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht von Godinho,  Ines Fernandes, Papathanasiou,  Konstantina, Schneider,  Anne, Schumann,  Kay H.
Der vorliegende Tagungsband präsentiert eine vielseitige strafrechtliche Analyse des Kollektivierungsbegriffs insbesondere aus der Sicht der Normentheorie. Aufgegriffen wird zunächst die Beteiligungslehre: Kindhäuser stellt Probleme der gemeinschaftlichen Tatbegehung heraus, indem er sich auf die semantische Ebene der Diskussion begibt. Schneider betrachtet den international-strafrechtlichen Bezug der Beteiligung. Bock setzt sich mit der konkreten Regelung in § 184j StGB auseinander. Anschließend werden Zurechnungsfragen angesprochen: Renzikowski erörtert auf dem Boden der Rechtsphilosophie die Möglichkeit der Betrachtung von Kollektiven als Zurechnungssubjekte. Wagner beschäftigt sich mit der Debatte um die Geschäftsherrenverantwortlichkeit. Den Band runden zwei weitere Aspekte ab: Godinho hebt das Verhältnis von Kollektivität und Normgestaltung hervor. Rösinger geht auf die Kollektivierung von Gefahren und mithin auf den Aggressivnotstand ein. Mit Beiträgen von Prof. Dr. Dr. h.c. Urs Kindhäuser, Prof. Dr. Anne Schneider LL.M., Prof. Dr. Stefanie Bock, Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Dr. Markus Wagner, Assoc. Prof. Dr. Inês Fernandes Godinho und Dr. Luna Rösinger. Das Werk ist Teil der Reihe Grundlagen des Strafrechts, Band 9.
Aktualisiert: 2021-07-01
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Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht

Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht von Godinho,  Ines Fernandes, Papathanasiou,  Konstantina, Schneider,  Anne, Schumann,  Kay H.
Der vorliegende Tagungsband präsentiert eine vielseitige strafrechtliche Analyse des Kollektivierungsbegriffs insbesondere aus der Sicht der Normentheorie. Aufgegriffen wird zunächst die Beteiligungslehre: Kindhäuser stellt Probleme der gemeinschaftlichen Tatbegehung heraus, indem er sich auf die semantische Ebene der Diskussion begibt. Schneider betrachtet den international-strafrechtlichen Bezug der Beteiligung. Bock setzt sich mit der konkreten Regelung in § 184j StGB auseinander. Anschließend werden Zurechnungsfragen angesprochen: Renzikowski erörtert auf dem Boden der Rechtsphilosophie die Möglichkeit der Betrachtung von Kollektiven als Zurechnungssubjekte. Wagner beschäftigt sich mit der Debatte um die Geschäftsherrenverantwortlichkeit. Den Band runden zwei weitere Aspekte ab: Godinho hebt das Verhältnis von Kollektivität und Normgestaltung hervor. Rösinger geht auf die Kollektivierung von Gefahren und mithin auf den Aggressivnotstand ein. Mit Beiträgen von Prof. Dr. Dr. h.c. Urs Kindhäuser, Prof. Dr. Anne Schneider LL.M., Prof. Dr. Stefanie Bock, Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Dr. Markus Wagner, Assoc. Prof. Dr. Inês Fernandes Godinho und Dr. Luna Rösinger.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Strafrecht

Strafrecht von Köhler,  Michael
Die Begriffe Recht, Unrecht, Verbrechen und Strafe werden in einem prinzipienorientierten Begründungszusammenhang entwickelt. Einem Kapitel über den Grundsatz der Gesetzlichkeit des Strafrechts folgen die Entfaltung des Begriffs der Straftat als tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, das Tätigkeitsdelikt, das Unterlassungsdelikt, Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe, die Schuld, der Versuch als Straftat, die Formen der Straftatbeteiligung. Den Abschluß bilden die Strafrechtsfolgen und das Strafmaß. Vom Prinzip des Rechts ausgehend ist das Werk speziell auf studentische Bedürfnisse didaktisch zugeschnitten und strikt gegliedert nach These, Begründungszusammenhang und Kritik sowie die Konkretisierung im geltenden Recht. Eine Bereicherung in der Lehrbuchlandschaft des Allgemeinen Teils.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Das erlaubte Vertrauen im Strafrecht

Das erlaubte Vertrauen im Strafrecht von Bautista Pizarro,  Nathalia
Unerlaubtes Verhalten wird nach dem Vertrauensgrundsatz bestimmt, wenn der Handelnde für die Kompensierung fremden Fehlverhaltens zuständig ist. Die Anwendung des Prinzips ist deshalb in solchen Lebensbereichen von maßgeblicher Bedeutung, in denen sich der Akteur in ständigem Kontakt mit anderen befindet, wie etwa im Straßenverkehr, in der Medizin oder im Unternehmen. Die Arbeit befasst sich mit der dogmatischen Funktion dieses Kriteriums in der Strafrechtslehre und grundlegend mit der Frage seiner Begründung in der freiheitlichen Rechtsordnung. Diese Analyse wird insbesondere unter Berücksichtigung der Prinzipien der dabei angenommenen normativen Zurechnungslehre entfaltet. So setzt die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes die Begründung der Garantenstellung des Vertrauenden für den Ausgleich fremden Fehlverhaltens voraus. Vertrauensschutz muss ferner in der freiheitlichen Rechtsordnung bereits gegeben sein. Die Frage des Vertrauensgrundsatzes ist mithin eine grundlegende Frage der Strafrechtswissenschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Einwilligung als Zurechnungsfrage unter Parallelisierung zur Betrugsdogmatik

Die Einwilligung als Zurechnungsfrage unter Parallelisierung zur Betrugsdogmatik von Braun-Hülsmann,  Katrin
Mit dem Rechtsinstitut der Einwilligung gibt das Strafrecht dem Rechtsgutsinhaber ein Instrument an die Hand, mit seinen Rechtsgütern nach Belieben zu verfahren, sie also zu selbstbestimmten Zwecken preiszugeben. Auf diese Weise wird es dem in ein Rechtsgut Eingreifenden ermöglicht, fremde Rechtsgüter zu beeinträchtigen, ohne dass er eine Kriminalstrafe befürchten müsste. Besondere Bedeutung erlangt die Einwilligung in der medizinstrafrechtlichen Praxis beim ärztlichen Heileingriff im Hinblick auf die Frage, ob sich ein Mediziner, der eine medizinisch indizierte Heilmaßnahme vornimmt, strafbar macht beziehungsweise mit welcher Begründung eine Strafbarkeit zu verneinen sein könnte. Die Arbeit beschäftigt sich primär mit Fragen des Wirkgrundes der Einwilligung, wobei die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsgutsbegriffs eine zentrale Rolle spielen wird. Auf dem hier entwickelten eigenen Ansatz aufbauend, folgt eine Auseinandersetzung mit der Willensmängeldogmatik. Im Anschluss hieran werden die praktischen Auswirkungen der Lösungsansätze auf den medizinischen Heileingriff dargestellt.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Das erlaubte Vertrauen im Strafrecht

Das erlaubte Vertrauen im Strafrecht von Bautista Pizarro,  Nathalia
Unerlaubtes Verhalten wird nach dem Vertrauensgrundsatz bestimmt, wenn der Handelnde für die Kompensierung fremden Fehlverhaltens zuständig ist. Die Anwendung des Prinzips ist deshalb in solchen Lebensbereichen von maßgeblicher Bedeutung, in denen sich der Akteur in ständigem Kontakt mit anderen befindet, wie etwa im Straßenverkehr, in der Medizin oder im Unternehmen. Die Arbeit befasst sich mit der dogmatischen Funktion dieses Kriteriums in der Strafrechtslehre und grundlegend mit der Frage seiner Begründung in der freiheitlichen Rechtsordnung. Diese Analyse wird insbesondere unter Berücksichtigung der Prinzipien der dabei angenommenen normativen Zurechnungslehre entfaltet. So setzt die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes die Begründung der Garantenstellung des Vertrauenden für den Ausgleich fremden Fehlverhaltens voraus. Vertrauensschutz muss ferner in der freiheitlichen Rechtsordnung bereits gegeben sein. Die Frage des Vertrauensgrundsatzes ist mithin eine grundlegende Frage der Strafrechtswissenschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Sozialadäquanz und berufstypisches Handeln

Sozialadäquanz und berufstypisches Handeln von Steininger,  Einhard
Die vorliegende Arbeit behandelt das dogmatisch immer mehr an Bedeutung gewinnende Haftungsprinzip der Unrechtszurechnung bzw der objektiven Zurechnung aus zwei verschiedenen Blickwinkeln. Im ersten Teil werden einige Fälle des Wirtschaftsstrafrechts bearbeitet, und zwar vor allem solche, in denen Bankenmitarbeiter an der Steuerhinterziehung ihrer Kunden mitwirken. Im zweiten Teil sollen die geistesgeschichtlichen Grundlagen der Zurechnungslehre sichtbar gemacht werden, da diese Lehre nicht ohne die tiefgreifenden Umwälzungen im Verbrechensbegriff gesehen werden kann. Die Zurechnungslehre ist ein Kompromiss zwischen verschiedenen geistesgeschichtlichen Epochen. Die Abhandlungen führen die Entwicklung der Zurechnungslehre in die Gegenwart hinein.
Aktualisiert: 2020-02-19
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Die Entwicklung der objektiven Zurechnung.

Die Entwicklung der objektiven Zurechnung. von Hübner,  Christoph
Den Ausgangspunkt der Zurechnungslehren bilden die Überlegungen von Pufendorf, Kant und Hegel. Bemerkenswert ist, daß bereits sehr früh wesentliche Aspekte der objektiven Zurechnung entwickelt wurden ohne jedoch Zurechnungsformeln herauszuarbeiten. Die objektiv voluntativen Zurechnungstheorien von Larenz und Honig finden ihren Ausdruck in der "objektiven Zweckhaftigkeit der Handlung". Die finale Handlungslehre Welzels baut auf diesen Überlegungen auf, beschränkt sich jedoch auf die aktuelle Finalität. Die außerordentliche Zurechnung von Hruschka und Kindhäuser, die auf dem Begriff der actio libera in causa gründet, versucht die Fälle der unbewußten Fahrlässigkeit in die Zurechnung einzubeziehen. Die normative Begründung der Adäquanztheorie durch Müller und Engisch bildet den Ausgangspunkt und die Grundlage für die weitere Entwicklung der normativen Zurechnungstheorien (S. 102-110). Die hierauf gegründeten modernen Zurechnungstheorien vermögen jedoch das Problem der Risikorealisierung nicht zu lösen. Lediglich die von Jakobs und Puppe entwickelte Zurechnungstheorie der "relevanten Kausalität" vermag die Risikorealisierung in Teilbereichen zu erklären. Die hierfür notwendige Materialisierung des Pflichtverstoßes ist jedoch sehr kompliziert und damit schwer zu fassen. Die objektive Zweckhaftigkeit der Handlung und das mißbilligte Risiko stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen beiden Merkmalen. Die objektive Zweckhaftigkeit begründet die Zurechnung, das erlaubte Risiko schränkt sie nachträglich wieder ein. Das erlaubte Risiko hat daher eine haftungsbeschränkende Funktion.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Einwilligung als Zurechnungsfrage unter Parallelisierung zur Betrugsdogmatik

Die Einwilligung als Zurechnungsfrage unter Parallelisierung zur Betrugsdogmatik von Braun-Hülsmann,  Katrin
Mit dem Rechtsinstitut der Einwilligung gibt das Strafrecht dem Rechtsgutsinhaber ein Instrument an die Hand, mit seinen Rechtsgütern nach Belieben zu verfahren, sie also zu selbstbestimmten Zwecken preiszugeben. Auf diese Weise wird es dem in ein Rechtsgut Eingreifenden ermöglicht, fremde Rechtsgüter zu beeinträchtigen, ohne dass er eine Kriminalstrafe befürchten müsste. Besondere Bedeutung erlangt die Einwilligung in der medizinstrafrechtlichen Praxis beim ärztlichen Heileingriff im Hinblick auf die Frage, ob sich ein Mediziner, der eine medizinisch indizierte Heilmaßnahme vornimmt, strafbar macht beziehungsweise mit welcher Begründung eine Strafbarkeit zu verneinen sein könnte. Die Arbeit beschäftigt sich primär mit Fragen des Wirkgrundes der Einwilligung, wobei die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsgutsbegriffs eine zentrale Rolle spielen wird. Auf dem hier entwickelten eigenen Ansatz aufbauend, folgt eine Auseinandersetzung mit der Willensmängeldogmatik. Im Anschluss hieran werden die praktischen Auswirkungen der Lösungsansätze auf den medizinischen Heileingriff dargestellt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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