Religionsunterricht in Brandenburg.

Religionsunterricht in Brandenburg. von Heckel,  Martin
Bekanntlich hat das Land Brandenburg als einziges deutsches Bundesland den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen durch sein Schulgesetz vom 12.4.1996 abgeschafft und durch einen bekenntnislosen staatlichen Pflichtunterricht in »Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde« (LER) für alle Schüler ersetzt, der von Lehrern ohne religiöse Bindung zu erteilen ist. Religion als Unterrichtsgegenstand gemäß dem Bekenntnis der Schüler und Eltern wird danach aus dem staatlichen Unterrichtsprogramm eliminiert. Die traditionelle Kooperation des Staates mit den Kirchen im Bereich der religiösen Erziehung wird so durch eine strikte Trennung abgelöst. Diese Regelung hat ihre Vorläufer im Recht der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR. Sie wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen auf, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warten. Auf welche Weise hat der Staat seinen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG in religiös qualifizierten Bereichen zu erfüllen? Zu welchen Konsequenzen führt der innere Zusammenhang der Religionsfreiheit und des Religionsunterrichts? Wie weit ist die Kulturkompetenz der Länder durch die Bundesverfassung beschränkt? Ist die »Bremer Klausel« des Art. 141 GG i. J. 1949 nur für einige westliche Bundesländer erlassen worden? Oder kann sich auch ein östliches Bundesland auf sie berufen? Auch wenn es damit die Ergebnisse der religionsfeindlichen Politik in der DDR zu perpetuieren sucht? Wird der Schutzbereich des Art 4 GG durch LER berührt? Enthält LER als Pflichtunterricht einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler und der Kirchen? In welchen Formen und Grenzen kann ein Eingriff verfassungsrechtlich zulässig sein? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung von LER geboten? Wie sind Grundrechtskonflikte aus Art. 4 GG im Rahmen der Schule zu lösen? Welche Bedeutung kommt den Prinzipien der Trennung, Neutralität, Säkularität, des Pluralismus zu? Lassen sich LER und ein Religionsunterricht nach Art. 7
Aktualisiert: 2023-06-15
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Religionsunterricht in Brandenburg.

Religionsunterricht in Brandenburg. von Heckel,  Martin
Bekanntlich hat das Land Brandenburg als einziges deutsches Bundesland den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen durch sein Schulgesetz vom 12.4.1996 abgeschafft und durch einen bekenntnislosen staatlichen Pflichtunterricht in »Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde« (LER) für alle Schüler ersetzt, der von Lehrern ohne religiöse Bindung zu erteilen ist. Religion als Unterrichtsgegenstand gemäß dem Bekenntnis der Schüler und Eltern wird danach aus dem staatlichen Unterrichtsprogramm eliminiert. Die traditionelle Kooperation des Staates mit den Kirchen im Bereich der religiösen Erziehung wird so durch eine strikte Trennung abgelöst. Diese Regelung hat ihre Vorläufer im Recht der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR. Sie wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen auf, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warten. Auf welche Weise hat der Staat seinen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG in religiös qualifizierten Bereichen zu erfüllen? Zu welchen Konsequenzen führt der innere Zusammenhang der Religionsfreiheit und des Religionsunterrichts? Wie weit ist die Kulturkompetenz der Länder durch die Bundesverfassung beschränkt? Ist die »Bremer Klausel« des Art. 141 GG i. J. 1949 nur für einige westliche Bundesländer erlassen worden? Oder kann sich auch ein östliches Bundesland auf sie berufen? Auch wenn es damit die Ergebnisse der religionsfeindlichen Politik in der DDR zu perpetuieren sucht? Wird der Schutzbereich des Art 4 GG durch LER berührt? Enthält LER als Pflichtunterricht einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler und der Kirchen? In welchen Formen und Grenzen kann ein Eingriff verfassungsrechtlich zulässig sein? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung von LER geboten? Wie sind Grundrechtskonflikte aus Art. 4 GG im Rahmen der Schule zu lösen? Welche Bedeutung kommt den Prinzipien der Trennung, Neutralität, Säkularität, des Pluralismus zu? Lassen sich LER und ein Religionsunterricht nach Art. 7
Aktualisiert: 2023-05-20
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Religionsunterricht in Brandenburg.

Religionsunterricht in Brandenburg. von Heckel,  Martin
Bekanntlich hat das Land Brandenburg als einziges deutsches Bundesland den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen durch sein Schulgesetz vom 12.4.1996 abgeschafft und durch einen bekenntnislosen staatlichen Pflichtunterricht in »Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde« (LER) für alle Schüler ersetzt, der von Lehrern ohne religiöse Bindung zu erteilen ist. Religion als Unterrichtsgegenstand gemäß dem Bekenntnis der Schüler und Eltern wird danach aus dem staatlichen Unterrichtsprogramm eliminiert. Die traditionelle Kooperation des Staates mit den Kirchen im Bereich der religiösen Erziehung wird so durch eine strikte Trennung abgelöst. Diese Regelung hat ihre Vorläufer im Recht der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR. Sie wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen auf, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warten. Auf welche Weise hat der Staat seinen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG in religiös qualifizierten Bereichen zu erfüllen? Zu welchen Konsequenzen führt der innere Zusammenhang der Religionsfreiheit und des Religionsunterrichts? Wie weit ist die Kulturkompetenz der Länder durch die Bundesverfassung beschränkt? Ist die »Bremer Klausel« des Art. 141 GG i. J. 1949 nur für einige westliche Bundesländer erlassen worden? Oder kann sich auch ein östliches Bundesland auf sie berufen? Auch wenn es damit die Ergebnisse der religionsfeindlichen Politik in der DDR zu perpetuieren sucht? Wird der Schutzbereich des Art 4 GG durch LER berührt? Enthält LER als Pflichtunterricht einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler und der Kirchen? In welchen Formen und Grenzen kann ein Eingriff verfassungsrechtlich zulässig sein? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung von LER geboten? Wie sind Grundrechtskonflikte aus Art. 4 GG im Rahmen der Schule zu lösen? Welche Bedeutung kommt den Prinzipien der Trennung, Neutralität, Säkularität, des Pluralismus zu? Lassen sich LER und ein Religionsunterricht nach Art. 7
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gesammelte Schriften

Gesammelte Schriften von Heckel,  Martin
Der vorliegende Band enthält die aus Anlass des 500-jährigen Reformationsjubiläums 2017 gehaltenen und zu Abhandlungen erweiterten Vorträge Martin Heckels. Sie suchen jeweils den Gesamtzusammenhang des damaligen Geschehens in der historischen und systematischen Behandlung ihrer Themen deutlich zu machen. Sie zeigen die erstaunlich starke Situationsbedingtheit vieler Äußerungen Martin Luthers und betonen ebenso die systematische Stringenz und Konsequenz seiner theologischen Grundposition. Darüber hinaus zeigt Martin Heckel die Auswirkungen und Fernwirkungen der Reformation auf: Seit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 entwickelten sich die Formen und Institutionen des deutschen Staatskirchenrechts zur offenen säkularen, pluralistischen und religiös neutralen Rahmenordnung, die allen divergenten Religionen und Weltanschauungen Raum gewährt und sie vor Übergriffen schützt.
Aktualisiert: 2022-10-06
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Gesammelte Schriften

Gesammelte Schriften von Heckel,  Martin
Der vorliegende Band enthält die aus Anlass des 500-jährigen Reformationsjubiläums 2017 gehaltenen und zu Abhandlungen erweiterten Vorträge Martin Heckels. Sie suchen jeweils den Gesamtzusammenhang des damaligen Geschehens in der historischen und systematischen Behandlung ihrer Themen deutlich zu machen. Sie zeigen die erstaunlich starke Situationsbedingtheit vieler Äußerungen Martin Luthers und betonen ebenso die systematische Stringenz und Konsequenz seiner theologischen Grundposition. Darüber hinaus zeigt Martin Heckel die Auswirkungen und Fernwirkungen der Reformation auf: Seit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 entwickelten sich die Formen und Institutionen des deutschen Staatskirchenrechts zur offenen säkularen, pluralistischen und religiös neutralen Rahmenordnung, die allen divergenten Religionen und Weltanschauungen Raum gewährt und sie vor Übergriffen schützt.
Aktualisiert: 2022-06-30
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Ausgewählte Schriften zum Staats- und Kirchenrecht

Ausgewählte Schriften zum Staats- und Kirchenrecht von Baldus,  Manfred, Frost,  Herbert, Heckel,  Martin, Mücke,  Stefan
"Am 10. August 1998, seinem 77. Geburtstag, verstarb in Köln Professor Dr. iur. Herbert Frost, bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1986 Inhaber eines Extraordinariats für Kirchenrecht, Allgemeine Staatslehre und Rechtsphilosophie an der dortigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Mit ihm verliert vor allem die evangelische Kirchenrechtswissenschaft einen hochgeschätzten Forscher und akademischen Lehrer, stand doch - wie selten sonst - die Pflege des evangelischen Kirchenrechts in seinen historischen und aktuellen Bezügen im Mittelpunkt dieses Gelehrtenlebens." Manfred Baldus im Vorwort
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Rechtsstatus des Religionsunterrichts im pluralistischen Verfassungssystem

Der Rechtsstatus des Religionsunterrichts im pluralistischen Verfassungssystem von Heckel,  Martin
Das Schwinden der Volkskirchenstrukturen, besonders in den neuen Bundesländern, die Immigration von Millionen von Muslimen, aber auch unübersehbare Änderungen des kultur- und kirchenpolitischen Klimas und die Herausforderung durch das alternative Lehrfach LER in Brandenburg haben den Religionsunterricht zu einem umstrittenen kulturpolitischen Thema werden lassen. Martin Heckel widmet sich der Rechtsgestalt, Funktion und Legitimität des Religionsunterrichts seit dem epochalen Umbruch vom christlichen Obrigkeitsstaat zur pluralistischen Demokratie. Das Thema wird mit Blick auf den institutionellen Ausgleich der säkularen und religiösen Freiheitsstrukturen bzw. der positiven und negativen Religionsfreiheit sowie angesichts der Weltlichkeit und Neutralität des freiheitlichen Kulturstaates untersucht. Zugleich befaßt sich der Autor mit der Sonderstellung des Religionsunterrichts gegenüber den 'weltlichen' Unterrichtsfächern und der Problematik seiner Ersetzung durch eine säkulare Religionskunde. Martin Heckel bietet in diesem Band Argumente für die Erhaltung des christlichen Religionsunterrichts gegen seine Ersetzung durch Religionskunde und unterstützt zugleich die Bemühungen um die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts nach dem klassischen Modell des Art. 7 III GG.
Aktualisiert: 2020-01-24
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Martin Luthers Reformation und das Recht

Martin Luthers Reformation und das Recht von Heckel,  Martin
Das hier vorgestellte Werk wird zeitgleich als Broschurausgabe ohne Reihenzugehörigkeit erscheinen. Die Entwicklung des evangelischen Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts in Deutschland seit Beginn der Reformation ist nur aus der steten Wechselwirkung der juristischen Probleme und Dynamik mit ihren theologischen und politischen Ursachen und Folgen zu erfassen. Erst durch ihre Umsetzung in Rechtsformen führen die geistigen und gesellschaftlichen Kräfte und Bewegungen zur umwälzenden Veränderung oder beharrlichen Verfestigung ihrer Epoche. Durch seine rechtshistorischen Aspekte und Analysen will dieses Werk auch den theologischen und historischen Nachbardisziplinen dienen, auf deren Vorarbeiten es fußt. Es ist problemgeschichtlich ausgerichtet. Es sucht die Entstehung und Wandlung der rechtlichen Institutionen aus den geistlichen und weltlichen Ursprüngen, die dem modernen Empfinden fremd geworden sind, verständlich zu machen und zugleich das Bewußtsein der Kontinuität zu stärken, die unsere pluralistische Geisteswelt und Rechtsordnung mit ihren geschichtlichen Wurzeln verbindet und bis heute prägt und bedingt. Es erstrebt keine handbuchartige Vollständigkeit. Manche Phänomene werden daher detailliert in Nahsicht, andere distanziert im Überblick behandelt. Im Aufbau wechselt es zwischen der chronologischen Schilderung des Geschehens und der systematischen Darstellung der Probleme und Institutionen, um weder auf narrative Anschaulichkeit noch auf systematische Exaktheit zu verzichten. Zeitliche Vorgriffe und Rückblenden, auch Wiederholungen, sind deshalb unvermeidlich. Querverweise wollen die abschnittsweise Lektüre erleichtern. Ausblicke auf die Gegenwart wurden nicht gescheut. Die Individualität geschichtlicher Erscheinungen gewinnt durch historische Rechtsvergleichung ohne Nivellierung an Profil. In diesem Buch kommt Luther selbst zu Wort. Mit ausführlichen Zitaten seiner Schriften will es den Theologen, Historikern und Juristen als einschlägiges Luther-Lesebuch dienen. (Aus dem Vorwort)
Aktualisiert: 2022-12-22
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