Die 11. Assistentinnen- und Assistententagung im Arbeitsrecht stand unter dem Generalthema „Arbeitsrecht als Richterrecht?“ Sie wurde vom 28.–30. Juli 2022 von Akad. Rätin a. Z. Dr. Carmen Freyler (Universität Augsburg) und Jun.-Prof. Dr. Stephan Gräf (Universität Konstanz) in Augsburg ausgerichtet. Der Tagungsband dokumentiert den Festvortrag von Frau Inken Gallner, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, und die zehn Referate aus dem wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Themen bringen die Vielfalt des Arbeitsrechts zum Ausdruck: Methodische Grundlagen, die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und europarechtliche Aspekte werden ebenso behandelt wie konkrete individual-, kollektiv- und arbeitsprozessrechtliche Fragestellungen.
Mit Beiträgen von
Dr. Jan Alexander Daum | Mag. Dr. Thomas Dullinger | Dr. Lorenz Lloyd Fischer | Präs‘inBAG Inken Gallner | Moritz Herrmann | Ansgar Kalle | Mag. Magdalena Lenglinger | Mag. Sascha Obrecht | Marie-Katrin Schaich | Jakob Schneck | Christoph Westenrieder
Aktualisiert: 2023-04-28
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Die Arbeit untersucht den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch, wobei der Schwerpunkt auf den in § 439 Abs. 3 BGB geregelten Aus- und Einbaufällen liegt. Die Autorin befasst sich jeweils mit den für den Nacherfüllungsanspruch relevanten Vorgaben der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie und Warenkauf-Richtlinie sowie den zum 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Umsetzungsnormen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs aus § 439 Abs. 3 BGB werden umfassend erörtert. Dabei geht die Autorin insbesondere einer der aktuell umstrittensten Fragen des Kaufrechts nach, ob neben dem Aufwendungsersatzanspruch auch ein Anspruch auf Aus- und Einbau in natura besteht. Überdies wird der Anspruch in die Dogmatik des Gewährleistungsrechts eingeordnet.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Die Arbeit untersucht den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch, wobei der Schwerpunkt auf den in § 439 Abs. 3 BGB geregelten Aus- und Einbaufällen liegt. Die Autorin befasst sich jeweils mit den für den Nacherfüllungsanspruch relevanten Vorgaben der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie und Warenkauf-Richtlinie sowie den zum 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Umsetzungsnormen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs aus § 439 Abs. 3 BGB werden umfassend erörtert. Dabei geht die Autorin insbesondere einer der aktuell umstrittensten Fragen des Kaufrechts nach, ob neben dem Aufwendungsersatzanspruch auch ein Anspruch auf Aus- und Einbau in natura besteht. Überdies wird der Anspruch in die Dogmatik des Gewährleistungsrechts eingeordnet.
Aktualisiert: 2023-04-04
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„Privatrecht“ ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr häufig zugleich „Europarecht“. Dem Studenten wie dem Praktiker erschließt sich das nicht selten erst auf den zweiten Blick, insbesondere wenn es sich um umgesetztes Richtlinienrecht handelt. Für die Rechtsanwendung ist aber zentral, ob eine Rechtsnorm einen rein nationalen oder einen europarechtlichen Entstehungsprozess hat. Die Auslegung folgt anderen Grundsätzen, und es tritt die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs hinzu.
Das Werk widmet sich deshalb in zehn Kapiteln der Art und Weise, in der Europarecht auf nationales Recht einwirkt. Einem einführenden Kapitel zur europäischen Methodenlehre folgen neun Abschnitte zu zentralen Gebieten des Privat- und Wirtschaftsrechts: Vertragsrecht, gesetzliche Schuldverhältnisse, Handels-, Gesellschafts-, Kapitalmarkt-, Arbeits-, Zivilprozess-, Wettbewerbs- und internationales Privatrecht.
Durchgängig sind Fallbeispiele enthalten, die häufig auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs basieren. Die enge Verzahnung von studentischer Ausbildung und praktischer Anwendung ist dadurch sichergestellt.
Mit Beiträgen von
Prof. Dr. Philipp B. Donath; Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago); Prof. Dr. Carsten Herresthal, LL.M. (Duke); Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard); Prof. Dr. Katja Langenbucher; RiOLG a.D. Prof. Dr. Gerald Mäsch; Prof. Dr. Thomas Riehm; Dr. Daniela Schrader; RiOLG Prof. Dr. Michael Stürner, M.Jur. (Oxon) und Prof. Dr. Florian Wagner-von Papp, LL.M. (Columbia).
Aktualisiert: 2022-03-30
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Vor dem Hintergrund der Verschränkung von Unionsrechtsordnung und mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen ist die zeitliche Wirkung von Urteilen des EuGH einer der zentralen Bausteine des Unionsrechts. Im Anschluss an die sorgfältige Aufarbeitung der sie prägenden unionsrechtlichen Rahmenbedingungen setzt sich die Arbeit mit den Möglichkeiten mitgliedstaatlicher Gerichte zur Reaktion auf eine in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzte Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH auseinander. Indem sie insbesondere die „Durchsetzungsdimension“ des Unionsrechts in den Blick nimmt, leistet sie einen Beitrag zur Bestimmung des Stellenwerts des Anwendungsvorrangs und lässt die hybride Natur der richtlinienkonformen Auslegung stärker sichtbar werden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Es ist anerkannt, dass Gesetze richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden sind. Ob auch Tarifverträge richtlinienkonform ausgelegt und fortgebildet werden müssen, ist jedoch ungeklärt. Tarifnormen wirken zwar ähnlich wie Gesetze. Zugleich sind Tarifverträge aber privatrechtliche Verträge. Die Arbeit beleuchtet sowohl eine auf das nationale Recht als auch eine auf Art. 288 Abs. 3 AEUV gestützte Pflicht zur richtlinienkonformen Tarifvertragsauslegung und -fortbildung.
Aktualisiert: 2023-04-15
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„Privatrecht“ ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr häufig zugleich „Europarecht“. Dem Studenten wie dem Praktiker erschließt sich das nicht selten erst auf den zweiten Blick, insbesondere wenn es sich um umgesetztes Richtlinienrecht handelt. Für die Rechtsanwendung ist aber zentral, ob eine Rechtsnorm einen rein nationalen oder einen europarechtlichen Entstehungsprozess hat. Die Auslegung folgt anderen Grundsätzen, und es tritt die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs hinzu.
Das Werk widmet sich deshalb in zehn Kapiteln der Art und Weise, in der Europarecht auf nationales Recht einwirkt. Einem einführenden Kapitel zur europäischen Methodenlehre folgen neun Abschnitte zu zentralen Gebieten des Privat- und Wirtschaftsrechts: Vertragsrecht, gesetzliche Schuldverhältnisse, Handels-, Gesellschafts-, Kapitalmarkt-, Arbeits-, Zivilprozess-, Wettbewerbs- und internationales Privatrecht.
Durchgängig sind Fallbeispiele enthalten, die häufig auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs basieren. Die enge Verzahnung von studentischer Ausbildung und praktischer Anwendung ist dadurch sichergestellt.
Mit Beiträgen von
Prof. Dr. Philipp B. Donath; Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago); Prof. Dr. Carsten Herresthal, LL.M. (Duke); Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard); Prof. Dr. Katja Langenbucher; RiOLG a.D. Prof. Dr. Gerald Mäsch; Prof. Dr. Thomas Riehm; Dr. Daniela Schrader; RiOLG Prof. Dr. Michael Stürner, M.Jur. (Oxon) und Prof. Dr. Florian Wagner-von Papp, LL.M. (Columbia).
Aktualisiert: 2023-04-16
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Durch die Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) ist das Recht der Wertpapierdienstleistung in der EU grundlegend reformiert worden. Die unscheinbare Vorschrift des Art. 69 Abs. 2 UAbs. 3 MiFID II verpflichtet die Mitgliedstaaten, zivilrechtliche Sanktionsvorschriften vorzusehen, die im Falle einer Verletzung der Vorschriften der Richtlinie greifen. Diese Vorgabe befeuert die vor allem in Deutschland seit langem geführte Diskussion über das private enforcement im Kapitalmarktrecht erneut. Die Verfasserin setzt sich deshalb mit den Auswirkungen der Vorschrift auf das europäische und deutsche Kapitalmarktrecht auseinander und unterbreitet Vorschläge zur Herstellung von Richtlinienkonformität des nationalen Rechts. Da der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Richtlinienumsetzung keine zivilrechtliche Haftungsnorm etabliert hat und sich insbesondere der XI. Zivilsenat des BGH in der Vergangenheit konsequent geweigert hat, eine Ausstrahlungswirkung des Aufsichtsrechts auf das Zivilrecht zu gestatten, besteht in Deutschland ein Umsetzungsdefizit in Bezug auf Art. 69 Abs. 2 UAbs. 3 MiFID II. Das bestehende nationale Haftungsrecht muss daher richtlinienkonform ausgelegt werden, sodass die intendierte Wirkung der Richtlinie durch die Zivilgerichte herbeigeführt wird. Die Verfasserin untersucht diesbezüglich, ob die Umsetzung der Ziele der Finanzmarktrichtlinie vorzugsweise über eine vertragsrechtliche oder über eine deliktsrechtliche Einordnung der Wohlverhaltenspflichten der MiFID II zu erreichen ist. Hierfür werden anlegerschützende Überlegungen ebenso wie die unionsrechtlichen Grundsätze des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips herangezogen. In Anlehnung an die private enforcement-Entwicklungen im europäischen Kartellrecht wird abschließend die Möglichkeit der Etablierung eines unionsrechtlichen Schadensersatzanspruches untersucht. Auch die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Entschädigungsfonds wird als Alternative zur zivilrechtlichen Haftung näher beleuchtet. Beide Vorschläge gehen über die Vorgaben des Art. 69 Abs. 2 UAbs. 3 MiFID II hinaus, da sie auf die unionsweite Harmonisierung der materiellen und prozessrechtlichen Ausgestaltung der Anlegerentschädigung hinauslaufen. Der europäische Gesetzgeber hat sich bislang gegen die Etablierung derartiger Rechtsdurchsetzungsinstrumente entschieden, vieles deutet aber darauf hin, dass ein zukünftiger Richtungswechsel in der europäischen Gesetzgebung erwartet werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Gibt es ein ewiges Rücktrittsrecht?
2013 hat der EuGH in der Rs Endress/Allianz ausgesprochen, dass sich Versicherungsnehmer "ewig" von der Lebensversicherung lösen können, wenn sie über ihre Widerrufsmöglichkeit nicht oder fehlerhaft belehrt wurden. Der Rücktritt von der Lebensversicherung ist seitdem - auch aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung des Themas - ein Dauerbrenner in der versicherungsrechtlichen Diskussion, bei dem sich die Standpunkte von Versicherungswirtschaft und Verbraucherschutz auf den ersten Blick unversöhnlich gegenüberstehen.
In seiner hochaktuellen Entscheidung Rust-Hackner aus Dezember 2019 hat der EuGH das Thema wieder aufgegriffen und genaue(re) Vorgaben für die Voraussetzungen und die Folgen des Rücktritts gemacht. Die Autoren nehmen diese Entscheidung zum Anlass für eine umfassende Standortbestimmung: Wie lange kann ein Versicherungsnehmer bei Belehrungsfehlern von der Lebensversicherung zurücktreten? Welche Folgen hat eine allfällige Lösung vom Vertrag?
Aktualisiert: 2023-05-02
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Gibt es ein ewiges Rücktrittsrecht?
2013 hat der EuGH in der Rs Endress/Allianz ausgesprochen, dass sich Versicherungsnehmer "ewig" von der Lebensversicherung lösen können, wenn sie über ihre Widerrufsmöglichkeit nicht oder fehlerhaft belehrt wurden. Der Rücktritt von der Lebensversicherung ist seitdem - auch aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung des Themas - ein Dauerbrenner in der versicherungsrechtlichen Diskussion, bei dem sich die Standpunkte von Versicherungswirtschaft und Verbraucherschutz auf den ersten Blick unversöhnlich gegenüberstehen.
In seiner hochaktuellen Entscheidung Rust-Hackner aus Dezember 2019 hat der EuGH das Thema wieder aufgegriffen und genaue(re) Vorgaben für die Voraussetzungen und die Folgen des Rücktritts gemacht. Die Autoren nehmen diese Entscheidung zum Anlass für eine umfassende Standortbestimmung: Wie lange kann ein Versicherungsnehmer bei Belehrungsfehlern von der Lebensversicherung zurücktreten? Welche Folgen hat eine allfällige Lösung vom Vertrag?
Aktualisiert: 2023-05-02
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Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist seit vielen Jahren von Rechtssicherheit und -klarheit weit entfernt. Die Autorin zeichnet die Rechtsentwicklung von § 2 Abs. 3 UStG a.F. zu § 2b UStG kritisch nach. Sie untersucht insbesondere, ob die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zutreffend umgesetzt wurden und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist. Das Fazit der Untersuchung ist, dass eine Gesetzesänderung überfällig und unumgänglich war. Die Richtlinienkonformität des nationalen Rechts ist der ersten Analyse zufolge jedoch auch nach der Einführung des § 2b UStG zweifelhaft. Abschließend stellt die Autorin die Rechtfertigung der bisherigen Sonderstellung der öffentlichen Hand im Umsatzsteuerrecht generell in Frage und skizziert aktuelle Reformvorschläge.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Gegenstand der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) ist die Harmonisierung der gesetzlichen Gewährleistungsregeln und der selbstständigen Garantien bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer auf Verkäufer- und einem Verbraucher auf Käuferseite. Der deutsche Gesetzgeber hat sich nicht für eine so genannte 1:1-Umsetzung entschieden, sondern das gesamte Schuldrecht modernisiert, so dass sich die Frage stellt, inwieweit die deutsche Rechtsordnung den Richtlinienvorgaben im Einzelnen gerecht wird. Der Autor hat dies an ausgewählten Beispielen untersucht.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im Fall «Mücksch» (EuGH, Rs. C-53/10 und BVerwG, Az. 4 C 11/11 und 4 C 12/11) werden Lösungsansätze zur erforderlichen Integration des Abstandsgebots aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU in das nationale Recht behandelt.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im Fall «Mücksch» (EuGH, Rs. C-53/10 und BVerwG, Az. 4 C 11/11 und 4 C 12/11) werden Lösungsansätze zur erforderlichen Integration des Abstandsgebots aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU in das nationale Recht behandelt.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im Fall «Mücksch» (EuGH, Rs. C-53/10 und BVerwG, Az. 4 C 11/11 und 4 C 12/11) werden Lösungsansätze zur erforderlichen Integration des Abstandsgebots aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU in das nationale Recht behandelt.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Das Thema der transparenten Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht neu: Der III. Zivilsenat des BGH formulierte bereits im Jahre 1989 für den Banksektor ein Transparenzgebot. Dennoch hat der versicherungsrechtliche Senat des BGH dieses Gebot erst im Jahre 1997 ausdrücklich als Maßstab der Wirksamkeitskontrolle von AVB in den Versicherungssektor eingeführt. Die Anwendung des Transparentgebots auf ein nur sprachlich determiniertes Produkt hat einen entsprechenden Diskussionsbedarf in der Wissenschaft ausgelöst.
Evermann ermittelt die Grundlagen für die Inhaltsbestimmung des Transparenzgebots, zeigt die maßgeblichen Faktoren auf, die abstrakt geeignet sind, die Klarheit und Verständlichkeit von vorformulierten Vertragsklauseln zu beeinträchtigen, und stellt die gesetzlichen Hintergründe des Transparenzgebots dar.
Anhand der Regeln der juristischen Methodenlehre ermittelt sie die Bewertungsmaßstäbe für eine Transparenzkontrolle der AVB. Mit Blick auf das Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung werden dabei auch die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG in die Untersuchung einbezogen. Da das Transparenzgebot ähnliche Bewertungskriterien aufzuweisen scheint wie sie im Rahmen der Auslegung von AVB ebenfalls Anwendung finden, wird auch das Verhältnis der Transparenzkontrolle zu den geltenden Auslegungsgrundsätzen analysiert.
Aus den Untersuchungsergebnissen leitet die Autorin ab, welchen Anforderungen Allgemeine Versicherungsbedingungen genügen müssen, um einer Transparenzkontrolle standzuhalten.
Aktualisiert: 2023-01-27
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