Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht.

Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht. von Omlor,  Sebastian
In seiner mehrfach ausgezeichneten Dissertation beleuchtet Sebastian Omlor sowohl die dogmatischen Grundlagen als auch zahlreiche Detailfragen des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Geschäftsanteilen. Funktion und Ausgestaltung der Gesellschafterliste werden in den verfassungsrechtlichen und den privatrechtssystematischen Kontext eingeordnet. Der Autor verankert Tatbestand und Rechtsfolgen des § 16 Abs. 3 GmbHG im GmbH-Recht sowie im allgemeinen Bürgerlichen Recht. Zudem behandelt er praxisrelevante Fragen unter anderem zum Inhalt der Gesellschafterliste, zu den Prüfungsrechten des Registergerichts, dem gutgläubig lastenfreien Erwerb, den Anwartschaftsrechten am Geschäftsanteil, zur Anteilsübertragung im Ausland und den Auswirkungen auf die Legal Due Diligence. Schließlich fließen Folgerungen aus den herausgearbeiteten Mängeln der lex lata in einen eigenen Gesetzesentwurf ein. Ausgezeichnet mit dem CMS Hasche Sigle-Preis 2009 der Sozietät CMS Hasche Sigle, dem Dr.-Friedrich-Feldbausch-Preis 2008/2009 für die besten wirtschaftsrechtlichen Dissertationen, dem Förderpreis 2010 der Esche Schümann Commichau Stiftung sowie dem Helmut-Schippel-Preis 2010 der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten.

Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten. von Göhlert,  Torsten
Ausgangspunkt der Untersuchung ist die bekannte Regelung in § 935 BGB. Sie dient dem Autor einerseits als thematischer Rahmen für die historisch zu betrachtenden Lebenssachverhalte und bietet ihm andererseits mit ihrer Unterscheidung nach der Art des Besitzverlustes einen klaren Ansatz, auf dessen Berücksichtigung er die antiken Rechte untersucht. Dabei geht es ihm nicht um eine Kritik der derzeitigen Vorschrift, vielmehr um eine Auseinandersetzung mit den dafür in Anspruch genommenen geschichtlichen Grundlagen und deren faktische Bedeutung bei der Entstehung des § 935 BGB. Aus germanischer Sicht pflegt die Vorschrift mit dem Satz "Hand wahre Hand" in Verbindung gebracht zu werden, aus romanistischer Sicht mit dem Ausschluss der res furtivae von der Ersitzung. Die historische Analyse des Autors zeigt, dass sich zwar teilweise Übereinstimmungen in den Lösungen des geltenden und des antiken Rechts finden, der theoretische Ansatz jedoch grundverschieden ist. Nicht die Art des Besitzverlustes war in den untersuchten Rechten entscheidend, sondern das Vorliegen eines Delikts (furtum) an der Sache. Folglich hing die Verfolgbarkeit durch den Eigentümer unmittelbar von der Ausdehnung des betreffenden Deliktstatbestandes ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten.

Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten. von Göhlert,  Torsten
Ausgangspunkt der Untersuchung ist die bekannte Regelung in § 935 BGB. Sie dient dem Autor einerseits als thematischer Rahmen für die historisch zu betrachtenden Lebenssachverhalte und bietet ihm andererseits mit ihrer Unterscheidung nach der Art des Besitzverlustes einen klaren Ansatz, auf dessen Berücksichtigung er die antiken Rechte untersucht. Dabei geht es ihm nicht um eine Kritik der derzeitigen Vorschrift, vielmehr um eine Auseinandersetzung mit den dafür in Anspruch genommenen geschichtlichen Grundlagen und deren faktische Bedeutung bei der Entstehung des § 935 BGB. Aus germanischer Sicht pflegt die Vorschrift mit dem Satz "Hand wahre Hand" in Verbindung gebracht zu werden, aus romanistischer Sicht mit dem Ausschluss der res furtivae von der Ersitzung. Die historische Analyse des Autors zeigt, dass sich zwar teilweise Übereinstimmungen in den Lösungen des geltenden und des antiken Rechts finden, der theoretische Ansatz jedoch grundverschieden ist. Nicht die Art des Besitzverlustes war in den untersuchten Rechten entscheidend, sondern das Vorliegen eines Delikts (furtum) an der Sache. Folglich hing die Verfolgbarkeit durch den Eigentümer unmittelbar von der Ausdehnung des betreffenden Deliktstatbestandes ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Übertragung des Anwartschaftsrechts durch einen Nichtberechtigten.

Die Übertragung des Anwartschaftsrechts durch einen Nichtberechtigten. von Minthe,  Eric
Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen

Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen von Röber,  Henrik
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit Rechtsfragen des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen. Die Voraussetzungen, die Rechtsfolgen und die Grenzen des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen und von Rechten am Geschäftsanteil werden monographisch aufgearbeitet und die mit dem gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen verbundenen Rechtsfragen zusammenhängend dargestellt. Ziel der Arbeit ist es, einen Beitrag zur Klärung der unzähligen Auslegungsfragen des § 16 Abs. 3 GmbHG zu leisten. Obwohl sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des GmbH-rechtlichen Gutglaubenstatbestands an § 892 Abs. 1 BGB orientiert hat, wirft § 16 Abs. 3 GmbHG eine Fülle von Einzelfragen auf, welche bislang noch nicht abschließend geklärt sind. Dabei geht es in der vorliegenden Arbeit vor allem um die Klärung der rechtsdogmatischen Probleme, die Frage also, wie § 16 Abs. 3 GmbHG de lege lata anzuwenden ist.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen

Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen von Röber,  Henrik
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit Rechtsfragen des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen. Die Voraussetzungen, die Rechtsfolgen und die Grenzen des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen und von Rechten am Geschäftsanteil werden monographisch aufgearbeitet und die mit dem gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen verbundenen Rechtsfragen zusammenhängend dargestellt. Ziel der Arbeit ist es, einen Beitrag zur Klärung der unzähligen Auslegungsfragen des § 16 Abs. 3 GmbHG zu leisten. Obwohl sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des GmbH-rechtlichen Gutglaubenstatbestands an § 892 Abs. 1 BGB orientiert hat, wirft § 16 Abs. 3 GmbHG eine Fülle von Einzelfragen auf, welche bislang noch nicht abschließend geklärt sind. Dabei geht es in der vorliegenden Arbeit vor allem um die Klärung der rechtsdogmatischen Probleme, die Frage also, wie § 16 Abs. 3 GmbHG de lege lata anzuwenden ist.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten.

Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten. von Göhlert,  Torsten
Ausgangspunkt der Untersuchung ist die bekannte Regelung in § 935 BGB. Sie dient dem Autor einerseits als thematischer Rahmen für die historisch zu betrachtenden Lebenssachverhalte und bietet ihm andererseits mit ihrer Unterscheidung nach der Art des Besitzverlustes einen klaren Ansatz, auf dessen Berücksichtigung er die antiken Rechte untersucht. Dabei geht es ihm nicht um eine Kritik der derzeitigen Vorschrift, vielmehr um eine Auseinandersetzung mit den dafür in Anspruch genommenen geschichtlichen Grundlagen und deren faktische Bedeutung bei der Entstehung des § 935 BGB. Aus germanischer Sicht pflegt die Vorschrift mit dem Satz "Hand wahre Hand" in Verbindung gebracht zu werden, aus romanistischer Sicht mit dem Ausschluss der res furtivae von der Ersitzung. Die historische Analyse des Autors zeigt, dass sich zwar teilweise Übereinstimmungen in den Lösungen des geltenden und des antiken Rechts finden, der theoretische Ansatz jedoch grundverschieden ist. Nicht die Art des Besitzverlustes war in den untersuchten Rechten entscheidend, sondern das Vorliegen eines Delikts (furtum) an der Sache. Folglich hing die Verfolgbarkeit durch den Eigentümer unmittelbar von der Ausdehnung des betreffenden Deliktstatbestandes ab.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Übertragung des Anwartschaftsrechts durch einen Nichtberechtigten.

Die Übertragung des Anwartschaftsrechts durch einen Nichtberechtigten. von Minthe,  Eric
Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht.

Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht. von Omlor,  Sebastian
In seiner mehrfach ausgezeichneten Dissertation beleuchtet Sebastian Omlor sowohl die dogmatischen Grundlagen als auch zahlreiche Detailfragen des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Geschäftsanteilen. Funktion und Ausgestaltung der Gesellschafterliste werden in den verfassungsrechtlichen und den privatrechtssystematischen Kontext eingeordnet. Der Autor verankert Tatbestand und Rechtsfolgen des § 16 Abs. 3 GmbHG im GmbH-Recht sowie im allgemeinen Bürgerlichen Recht. Zudem behandelt er praxisrelevante Fragen unter anderem zum Inhalt der Gesellschafterliste, zu den Prüfungsrechten des Registergerichts, dem gutgläubig lastenfreien Erwerb, den Anwartschaftsrechten am Geschäftsanteil, zur Anteilsübertragung im Ausland und den Auswirkungen auf die Legal Due Diligence. Schließlich fließen Folgerungen aus den herausgearbeiteten Mängeln der lex lata in einen eigenen Gesetzesentwurf ein. Ausgezeichnet mit dem CMS Hasche Sigle-Preis 2009 der Sozietät CMS Hasche Sigle, dem Dr.-Friedrich-Feldbausch-Preis 2008/2009 für die besten wirtschaftsrechtlichen Dissertationen, dem Förderpreis 2010 der Esche Schümann Commichau Stiftung sowie dem Helmut-Schippel-Preis 2010 der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten.

Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten. von Göhlert,  Torsten
Ausgangspunkt der Untersuchung ist die bekannte Regelung in § 935 BGB. Sie dient dem Autor einerseits als thematischer Rahmen für die historisch zu betrachtenden Lebenssachverhalte und bietet ihm andererseits mit ihrer Unterscheidung nach der Art des Besitzverlustes einen klaren Ansatz, auf dessen Berücksichtigung er die antiken Rechte untersucht. Dabei geht es ihm nicht um eine Kritik der derzeitigen Vorschrift, vielmehr um eine Auseinandersetzung mit den dafür in Anspruch genommenen geschichtlichen Grundlagen und deren faktische Bedeutung bei der Entstehung des § 935 BGB. Aus germanischer Sicht pflegt die Vorschrift mit dem Satz "Hand wahre Hand" in Verbindung gebracht zu werden, aus romanistischer Sicht mit dem Ausschluss der res furtivae von der Ersitzung. Die historische Analyse des Autors zeigt, dass sich zwar teilweise Übereinstimmungen in den Lösungen des geltenden und des antiken Rechts finden, der theoretische Ansatz jedoch grundverschieden ist. Nicht die Art des Besitzverlustes war in den untersuchten Rechten entscheidend, sondern das Vorliegen eines Delikts (furtum) an der Sache. Folglich hing die Verfolgbarkeit durch den Eigentümer unmittelbar von der Ausdehnung des betreffenden Deliktstatbestandes ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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BGB-Sachenrecht

BGB-Sachenrecht von Staudinger,  Ansgar, Westermann,  Harm Peter
Die bewährte Konzeption auf neuestem Stand: Das Lehrbuch behandelt die examensrelevanten Fragen des Sachenrechts in gründlich überarbeiteter und teils neu konzipierter Weise. Es trägt inhaltlich den ständig weiter differenzierten Positionen im Kreditsicherungsrecht, den Einflüssen des Umweltrechts und neuer technischer Gegebenheiten auf das Nachbarrecht sowie der zunehmenden Bedeutung des Mobiliarsachenrechts gegenüber dem Grundstücksrecht Rechnung. Das Ineinandergreifen von schuld- und sachenrechtlichen Fragestellungen wird anhand von Fällen mit Lösungen veranschaulicht.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Übertragung des Anwartschaftsrechts durch einen Nichtberechtigten.

Die Übertragung des Anwartschaftsrechts durch einen Nichtberechtigten. von Minthe,  Eric
Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Gutglaubenserwerb an Liegenschaften nach §§ 61 ff GBG

Gutglaubenserwerb an Liegenschaften nach §§ 61 ff GBG von Weinknecht,  Silvia
Diese Arbeit hat sich die systematische Darstellung und umfassende Analyse der gutgläubigen Erwerbsmöglichkeiten an Liegenschaften nach §§ 61 ff GBG zum Ziel gesetzt. Insbesondere werden Lösungen für folgende Fragen vorgeschlagen: • Zu welchem Zeitpunkt erwirbt der gutgläubige Dritte Eigentum? • Welche Anforderungen sind an die Redlichkeit zu stellen? • Treffen den Erwerber Nachforschungsobliegenheiten? • Wann muss die Redlichkeit vorliegen? • Ist ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 61 ff GBG auch unentgeltlich möglich? • Gilt der Vertrauensgrundsatz iSd §§ 61 ff GBG auch für den exekutiven Erwerb?
Aktualisiert: 2023-05-11
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