Die Reichweite der Business Judgment Rule bei unternehmerischen Entscheidungen des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft.

Die Reichweite der Business Judgment Rule bei unternehmerischen Entscheidungen des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft. von Göppert,  Jan
Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahren sowohl durch die Zuweisung neuer Aufgaben als auch durch eine zunehmende Komplexität der bisherigen Aufgaben enorm gestiegen. Der Aufsichtsrat übernimmt mittlerweile keineswegs mehr nur die klassische Kontrollfunktion. Vielmehr agiert er als ein den Vorstand beratendes und unternehmerisch (mit-)entscheidendes Co-Managementorgan. Dabei muss aber dennoch beachtet werden, dass die Organisationsstruktur einer deutschen Aktiengesellschaft nach wie vor vom Prinzip der Trennung von Leitung und Überwachung geprägt ist. Trifft der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Kompetenzzuordnung selbständig und eigenverantwortlich unternehmerische Entscheidungen und verletzt ein Aufsichtsratsmitglied im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung seine ihm obliegenden Pflichten, besteht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG die Möglichkeit, durch die Business Judgment Rule in den Genuss einer Haftungsfreistellung zu gelangen. In welchen Fällen der Aufsichtsrat eigene unternehmerische Entscheidungen trifft und welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Business Judgment Rule im Rahmen der Aufsichtsratshaftung vorliegen müssen, ist Gegenstand vorliegender Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit

Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit von Lewisch,  Peter
Das Jahrbuch "Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit" versteht sich auch in diesem Jahr als ein Forum kritischer Reflexion und wissenschaftlicher Vertiefung der maßgeblichen Rechtsentwicklungen. Das diesjährige Update & Upgrade umfasst die folgenden Themen: Grundsatzfragen des Ermittlungsverfahrens; Amtshilfe versus Zwangsmittel gegen Behörden; Aktenleaks; Internationales Strafrecht; Probleme großer Wirtschaftsstrafverfahren aus Richtersicht, aus Verteidigersicht und aus Sicht der Generalprokuratur; Update Finanzstrafrecht; Praxisfragen zum Thema "Offenlegung und Finanzstrafrecht"; Strafrechtlicher Schutz des Amtsgeheimnisses; Strafrechtlicher Schutz des gesprochenen Worts am Beispiel des Ibiza-Videos; Fragen des erweiterten Verfalls; Aktuelle Fragen der Aufsichtsratshaftung.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Die Reichweite der Business Judgment Rule bei unternehmerischen Entscheidungen des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft.

Die Reichweite der Business Judgment Rule bei unternehmerischen Entscheidungen des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft. von Göppert,  Jan
Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahren sowohl durch die Zuweisung neuer Aufgaben als auch durch eine zunehmende Komplexität der bisherigen Aufgaben enorm gestiegen. Der Aufsichtsrat übernimmt mittlerweile keineswegs mehr nur die klassische Kontrollfunktion. Vielmehr agiert er als ein den Vorstand beratendes und unternehmerisch (mit-)entscheidendes Co-Managementorgan. Dabei muss aber dennoch beachtet werden, dass die Organisationsstruktur einer deutschen Aktiengesellschaft nach wie vor vom Prinzip der Trennung von Leitung und Überwachung geprägt ist. Trifft der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Kompetenzzuordnung selbständig und eigenverantwortlich unternehmerische Entscheidungen und verletzt ein Aufsichtsratsmitglied im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung seine ihm obliegenden Pflichten, besteht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG die Möglichkeit, durch die Business Judgment Rule in den Genuss einer Haftungsfreistellung zu gelangen. In welchen Fällen der Aufsichtsrat eigene unternehmerische Entscheidungen trifft und welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Business Judgment Rule im Rahmen der Aufsichtsratshaftung vorliegen müssen, ist Gegenstand vorliegender Arbeit.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Reichweite der Business Judgment Rule bei unternehmerischen Entscheidungen des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft.

Die Reichweite der Business Judgment Rule bei unternehmerischen Entscheidungen des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft. von Göppert,  Jan
Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahren sowohl durch die Zuweisung neuer Aufgaben als auch durch eine zunehmende Komplexität der bisherigen Aufgaben enorm gestiegen. Der Aufsichtsrat übernimmt mittlerweile keineswegs mehr nur die klassische Kontrollfunktion. Vielmehr agiert er als ein den Vorstand beratendes und unternehmerisch (mit-)entscheidendes Co-Managementorgan. Dabei muss aber dennoch beachtet werden, dass die Organisationsstruktur einer deutschen Aktiengesellschaft nach wie vor vom Prinzip der Trennung von Leitung und Überwachung geprägt ist. Trifft der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Kompetenzzuordnung selbständig und eigenverantwortlich unternehmerische Entscheidungen und verletzt ein Aufsichtsratsmitglied im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung seine ihm obliegenden Pflichten, besteht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG die Möglichkeit, durch die Business Judgment Rule in den Genuss einer Haftungsfreistellung zu gelangen. In welchen Fällen der Aufsichtsrat eigene unternehmerische Entscheidungen trifft und welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Business Judgment Rule im Rahmen der Aufsichtsratshaftung vorliegen müssen, ist Gegenstand vorliegender Arbeit.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Praxiskommentar: D&O-Versicherung und Managerhaftung

Praxiskommentar: D&O-Versicherung und Managerhaftung von Jula,  Rocco
Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte legen wegen ihres hohen Haftungsrisikos Wert auf D&O-Versicherungsschutz. In Deutschland üblich ist die gesellschaftsfinanzierte D&O-Versicherung, die das Unternehmen für die Mitglieder ihrer Leitungs- und Aufsichtsorgane abschließt. D&O steht für „Directors and Officers Liability Insurance“. Es handelt sich um die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für aufsichtsführende und geschäftsführende Organe bzw. die Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer, wobei in der Praxis auch häufig leitende Angestellte, also Manager unterhalb der Organebene mitversichert werden. Die Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte erwarten in der Praxis maßgeschneiderten Versicherungsschutz. Tritt ein Haftungsfall ein, zeigt sich indes, dass bei der Frage, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz gewährt wird, zahlreiche Unsicherheiten und Fallstricke bestehen. Zunächst muss geprüft werden, ob Deckung für den geltend gemachten Schadensfall unter der D&O-Police besteht. Dann entscheidet der Versicherer, ob er Rechtsschutz gewährt und die Forderung abwehrt, weil er sie für unbegründet hält oder ob er sie am Ende befriedigt, indem er den Manager freistellt. Die Freistellung der versicherten Person von der Haftungsschuld erfolgt in der Praxis nur selten. Insbesondere eine vollständige Freistellung stellt die Ausnahme dar. Kommt es zu einer Schadenszahlung des Versicherers, dann häufig indem ein Vergleich geschlossen wird. Insbesondere der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung hat in der Praxis eine große Bedeutung. Er führt häufig zur Versagung der Deckung. Der Kommentar unterstützt die Parteien, die beteiligten Anwälte, Berater, Mitarbeiter der Versicherer und Vermittler und schließlich die Gerichte bei der Beurteilung der jeweiligen Deckungs- und Haftungsfragen. Hierbei wird die Praxistauglichkeit durch zahlreiche Beispielsfälle sichergestellt.
Aktualisiert: 2023-03-16
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Praxiskommentar: D&O-Versicherung und Managerhaftung

Praxiskommentar: D&O-Versicherung und Managerhaftung von Jula,  Rocco
Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte legen wegen ihres hohen Haftungsrisikos Wert auf D&O-Versicherungsschutz. In Deutschland üblich ist die gesellschaftsfinanzierte D&O-Versicherung, die das Unternehmen für die Mitglieder ihrer Leitungs- und Aufsichtsorgane abschließt. D&O steht für „Directors and Officers Liability Insurance“. Es handelt sich um die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für aufsichtsführende und geschäftsführende Organe bzw. die Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer, wobei in der Praxis auch häufig leitende Angestellte, also Manager unterhalb der Organebene mitversichert werden. Die Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte erwarten in der Praxis maßgeschneiderten Versicherungsschutz. Tritt ein Haftungsfall ein, zeigt sich indes, dass bei der Frage, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz gewährt wird, zahlreiche Unsicherheiten und Fallstricke bestehen. Zunächst muss geprüft werden, ob Deckung für den geltend gemachten Schadensfall unter der D&O-Police besteht. Dann entscheidet der Versicherer, ob er Rechtsschutz gewährt und die Forderung abwehrt, weil er sie für unbegründet hält oder ob er sie am Ende befriedigt, indem er den Manager freistellt. Die Freistellung der versicherten Person von der Haftungsschuld erfolgt in der Praxis nur selten. Insbesondere eine vollständige Freistellung stellt die Ausnahme dar. Kommt es zu einer Schadenszahlung des Versicherers, dann häufig indem ein Vergleich geschlossen wird. Insbesondere der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung hat in der Praxis eine große Bedeutung. Er führt häufig zur Versagung der Deckung. Der Kommentar unterstützt die Parteien, die beteiligten Anwälte, Berater, Mitarbeiter der Versicherer und Vermittler und schließlich die Gerichte bei der Beurteilung der jeweiligen Deckungs- und Haftungsfragen. Hierbei wird die Praxistauglichkeit durch zahlreiche Beispielsfälle sichergestellt.
Aktualisiert: 2023-03-16
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Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit

Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit von Lewisch,  Peter
Das Jahrbuch "Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit" versteht sich auch in diesem Jahr als ein Forum kritischer Reflexion und wissenschaftlicher Vertiefung der maßgeblichen Rechtsentwicklungen. Das diesjährige Update & Upgrade umfasst die folgenden Themen: Grundsatzfragen des Ermittlungsverfahrens; Amtshilfe versus Zwangsmittel gegen Behörden; Aktenleaks; Internationales Strafrecht; Probleme großer Wirtschaftsstrafverfahren aus Richtersicht, aus Verteidigersicht und aus Sicht der Generalprokuratur; Update Finanzstrafrecht; Praxisfragen zum Thema "Offenlegung und Finanzstrafrecht"; Strafrechtlicher Schutz des Amtsgeheimnisses; Strafrechtlicher Schutz des gesprochenen Worts am Beispiel des Ibiza-Videos; Fragen des erweiterten Verfalls; Aktuelle Fragen der Aufsichtsratshaftung.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Die Haftung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft bei Verletzung der Überwachungspflichten

Die Haftung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft bei Verletzung der Überwachungspflichten von Riebartsch,  Dominik
Durch weltweite große Finanzskandale haben sich die Zeiten des bequemen und quasi nicht haftenden Aufsichtsrates auch in Deutschland geändert. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung stellen heute hohe Anforderungen bezüglich der Professionalisierung des Aufsichtsrates, womit die Gefahr einer Inanspruchnahme von Aufsichtsratsmitgliedern steigt. Der Autor gibt einen Überblick über die Überwachungs- und Verfolgungspflichten des Aufsichtsrates und dessen Haftung bei Pflichtverstößen. Auf Grund der Gefahr einer existenzvernichtenden Haftung setzt er sich abschließend mit allgemeinen Reformvorschlägen zur Organhaftung der Literatur auseinander und bezieht diese explizit auf den Aufsichtsrat.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Die Disposition über Organhaftungsansprüche in der Aktiengesellschaft und im Aktienkonzern

Die Disposition über Organhaftungsansprüche in der Aktiengesellschaft und im Aktienkonzern von Dendl,  Florian Alexander
Das Werk befasst sich mit der hochaktuellen Frage eines Verzichts auf Organhaftungsansprüche. Neben der abstrakten Herausarbeitung der Wesensmerkmale eines Verzichts behandelt der Autor – aus Praktikersicht besonders relevant – die analoge Subsumierbarkeit einer Vielzahl anderer Handlungen unter den Anwendungsbereich der Rechtsfigur. Ein besonderes Augenmerk wird hierbei gelegt auf die bisher kaum diskutierte Rechtslage im Aktienkonzern, wobei die Unterschiede im Vertragskonzern und faktischen Konzern herausgearbeitet werden. Zudem erörtert der Autor detailliert die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG und der ARAG-Doktrin und gelangt hierbei zu neuen Befunden. Zuletzt, und wiederum praktisch besonders relevant, diskutiert der Autor den eigenen Haftungsmaßstab des jeweils verfolgungspflichtigen Gesellschaftsorgans bei der Herbeiführung eines Verzichts im Sinne von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG. Der Autor ist als Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht tätig.
Aktualisiert: 2023-04-04
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D&O-Versicherung und Managerhaftung für Unternehmensleiter und Aufsichtsräte

D&O-Versicherung und Managerhaftung für Unternehmensleiter und Aufsichtsräte von Schilling,  Joseph
Das Thema Managerhaftung und Versicherungsschutz hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Kaum ein Tag, an dem nicht in den Medien von Fällen der Haftung von Unternehmensleitern berichtet wird. Der Titel bietet eine prägnante Übersicht über die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verantwortung von Managern und die Möglichkeiten der versicherungstechnischen Absicherung. Der Autor erläutert in Fragen und Antworten alle wichtigen Aspekte der D&O-Versicherung und weist dabei auf unterschiedliche Ausgestaltungen der am Markt angebotenen Produkte hin. In der dritten Auflage wurden zahlreiche neue gesetzliche Veränderungen und Anregungen aus der Praxis berücksichtigt. So wurden u. a. eingearbeitet: - die notwendigen Veränderungen zum gesetzlichen Selbstbehalt nach dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung mit dem neuen Produkt "Selbstbehaltspolice" - Veränderungen aufgrund der Verlängerung der Verjährungsfristen für Vorstände von börsennotierten Aktiengesellschaften - Auswirkungen des Anfechtungsverzichts von Versicherern - Compliance-Anforderungen - Versicherungsschutz in sog. "non-admitted"-Staaten - neue Entwicklungen bei der Versicherung von gesetzlichen Krankenkassen - Marktentwicklungen in Österreich Einzelheiten werden in verständlicher Form dargestellt und mit Fallbeispielen illustriert. Des Weiteren wurde ein Exkurs über die gesetzlichen Haftungstatbestände in Österreich aufgenommen. Im Anhang findet sich eine Checkliste für den Abschluss einer D&O-Versicherung. Das Buch wendet sich an Kunden und Vermittler von D&O-Versicherungen: Unternehmensleiter, Mitglieder von Aufsichtsgremien, leitende Angestellte und Versicherungsmakler.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Der Sonderbeauftragte als Eingriffsintrument der Banken- und Versicherungsaufsicht

Der Sonderbeauftragte als Eingriffsintrument der Banken- und Versicherungsaufsicht von Fiedler,  Bernhard, Laux,  Christian, Wandt,  Manfred
Im Zuge der Finanzkrise hat die Frage nach staatlichen Rettungsmaßnahmen deutlich an Bedeutung gewonnen. Dabei soll der Staat Mittel für krisengeplagte Marktteilnehmer zur Verfügung stellen, aber auch regulierend eingreifen, um wirtschaftliche Schieflagen von Anfang an zu vermeiden. Eines dieser regulatorischen Aufsichtsmittel ist der Sonderbeauftragte, dem Befugnisse von Organen von Banken und Versicherungsunternehmen übertragen werden können. Der Autor zeigt auf, dass die Bestellung eines Sonderbeauftragten einen weitreichenden Eingriff in die Organstruktur des betroffenen Unternehmens mit sich bringt. Betroffen ist insbesondere das Grundprinzip der Gewaltenteilung zwischen den Organen, wenn ein Sonderbeauftragter für die Befugnisse mehrerer Organe bestellt wird. Aber auch andere gesellschaftsrechtliche Regelungen wie etwa die Berichtspflichten und Zustimmungsvorbehalte sind betroffen. Neben der Darstellung der Auswirkungen der Bestellung auf die Organstruktur der betroffenen Unternehmen erfolgt eine umfassende Untersuchung der Bestellungsvoraussetzungen, der rechtlichen Stellung des Sonderbeauftragten und der mit seiner Bestellung verbundenen haftungsrechtlichen Fragen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Bestellung eines Sonderbeauftragten mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden ist und verbindet dies mit einem Appell an den Gesetzgeber, Rechtssicherheit zu schaffen, da der Sonderbeauftragte sonst keine besondere praktische Bedeutung haben wird. Das Buch richtet sich primär an ein juristisches Fachpublikum, soll aber auch alle ansprechen, die in der Banken- und Versicherungswirtschaft auf Leitungsebene mit dem Aufsichtsrecht in Berührung kommen.
Aktualisiert: 2023-01-27
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