Gesetze für Sozialberufe von Stascheit,  Ulrich

Gesetze für Sozialberufe

Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis 2022/2023

Seit Erscheinen der letzten Auflage der „Gesetze für Sozialberufe“ sind abermals über die Hälfte der hier vorgestellten rund 100 Gesetze und Verordnungen geändert worden.
Insbesondere auf folgende, für die Praxis der Sozialberufe und deren vorrangige Adressaten wichtige Neuerungen sei hier hingewiesen:

Arbeitslosenrecht/Sozialhilferecht/AsylbLG:

Durch das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz vom 23. Mai 2022 hat es zur Abfederung von durch COVID-19-Pandemie und Inflation verursachten Mehraufwendungen folgende Leistungen gegeben:
Einmalig 200 Euro gab es im Juli zusätzlich zum Regelbedarf.
Einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro mehr erhalten seit Juli 2022 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, BVG oder AsylbLG bzw. wenn die Eltern einen Kinderzuschlag erhalten.
Minderjährige, die im Oktober 2022 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.
Auch wer im Juli 2022 Alg I erhielt, bekommt einmalig zusätzlich 100 Euro.

Die Sanktionen im SGB II werden aufgrund des 11. SGB II-ÄndG vom 19.6.2022 befristet bis 1. Juli 2023 ausgesetzt. Jobcenter dürfen in dieser Zeit bei Pflichtverletzungen nicht sanktionieren. Ausnahme: Bei wiederholten Meldeversäumnissen ist der maßgebliche Regelbedarf um 10% zu mindern.
Die am 1. Juli 2022 in Kraft getretene Mietspiegelreform – Gemeinden ab 50.000 Einwohner müssen einen Mietspiegel erstellen – hat auch Auswirkungen auf die Angemessenheit von Bedarfen für die Unterkunft (§ 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII).
Seit 1. Januar 2022 ist es möglich, sich elektronisch bei der Agentur für Arbeit für Alg I arbeitslos zu melden.

Arbeitsrecht:

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Stunde; die Minijob-Grenze erhöht sich auf 520 Euro. Die Mindestlohnerhöhung betrifft circa 22 Prozent aller Beschäftigten! Der Midijob wird von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben, damit sich Mehrarbeit für Beschäftigte lohnt.

Pflege- und Krankenversicherungsrecht, Recht von Menschen mit Behinderungen:

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 1. Juli 2021 traten bzw. treten Verbesserung für Pflegebedürftige und deren Angehörigen bzw. für das Pflegepersonal in Kraft, u. a.:
In der ambulanten Pflege wurden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht (§ 36 SGB XI), der Leistungsbetrag zur Kurzzeitpflege wurde um 10 Prozent angehoben (§ 42 SGB XI).
Um die steigenden Kosten in Pflegeheimen abzumildern, zahlt die Pflegeversicherung nun neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag (§ 43c SGB XI). Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
Seit 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder mindestens in dieser Höhe entlohnen (§ 72 SGB XI).
In Pflegeheimen gilt nun ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel, der anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur berechnet wird (§ 113c SGB XI).

Die ab 1. November 2022 geltenden Änderungen von §§ 113, 121 SGB IX verbessern die Assistenz durch Begleitpersonen im Krankenhaus.
Ab 1. Januar 2022 wurden die Kinderkrankengeldtage auch für das Jahr 2022 erhöht. Gesetzlich Versicherten stehen für ihr ebenfalls gesetzlich versichertes Kind 30 statt 10 Tage zu. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 statt 20 Tage (§ 45 SGB V).

Zivilrecht:

Zum 1. Januar 2023 tritt sowohl eine Reform des Vormundschaftsrechts als auch eine Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Damit einher geht eine Neustrukturierung der Vorschriften im BGB sowie die Einführung eines neuen Betreuungsorganisationsgesetzes. Die Reform(en) zielen auf:
Stärkung der Rechte der Kinder im Vormundschafts- und Sorgerecht
Verbesserungen beim Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung
Qualitätsverbesserung in der rechtlichen Betreuung durch Registrierungspflicht und verpflichtenden Sachkundenachweis für neue Berufsbetreuer/Berufsbetreuerinnen (vgl. das neue Betreuungsorganisationsgesetz, SignNr. 224)

Mit Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz wurde eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenze jährlich zum 1. Juli eingeführt. Zu dieser jährlichen Erhöhung wird die prozentuale Entwicklung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt. Mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 27. Mai 2022 – rückwirkend zum 1. Januar 2022 – wurde der Grundfreibetrag um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dies wirkt sich auf die Pfändungsfreigrenze aus.

Nachwuchsförderungsrecht:

Durch die 27. Novelle des BAföG werden die Bedarfssätze um 5,75 Prozent, die Freigrenzen um 20,75 Prozent und der Vermögensfreibetrag (bis zum 30. Lebensjahr 15.000 Euro, ab Vollendung des 30 Lebensjahres 45.000 Euro) erhöht. Zudem wird die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.
Bei der Drucklegung noch nicht verabschiedet war das sog. Notfall-BAföG (28. BAföG-Änderungsgesetz); es soll den Berechtigtenkreis im Falle einer nationalen Notlage ausweiten.

Wohnförderungsrecht:

Die Wohngeldreform 2020 dynamisiert das Wohngeld durch Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und der Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel. Zum 1. Januar 2022 stieg das Wohngeld so im Durchschnitt um rund 13 Euro monatlich.
Durch das unter SignNr. 132 neu aufgenommene „Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten“ vom 29. April 2022 sollen u. a. Wohngeldberechtigte und Auszubildende, die BAföG oder Ausbildungsförderung nach dem SGB III erhalten, entlastet werden.

Migrationsrecht:

Geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörige sowie sonstige Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer darauf gerichteten Fiktionsbescheinigung wechseln ab dem 1. Juni 2022 vom AsylbLG in den Leistungsbezug nach SGB II/SGB XII. Sie erhalten eine Erwerbserlaubnis, Zugang zu den Integrationskursen, Ausbildungsbeihilfen und ab der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auch Familienleistungen.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG unterliegen für drei Jahre ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG (Pflicht zur Wohnsitznahme im Bundesland, ggf. auch in einer Kommune). Für diese Personen wurden zusätzliche Ausnahmeregelungen eingeführt, z.B. der Zugang zum BAföG sowie zur Eingliederungshilfe ermöglicht und ein befristetes Beitrittsrecht zur GKV eingeräumt, sofern sie nicht hilfebedürftig i.S.d. SGB II oder des SGB XII sind.

Strafrecht:

219a StGB, der Ärzten/Ärztinnen die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft verboten hat, ist gestrichen.

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