Gründerzeiten

Gründerzeiten von Schlosser,  Hannes, Sommerauer,  Andrea
Zwischen 1970 und 1990 hat sich das soziale Angebot für Jugendliche in der Tiroler Landeshauptstadt Innsbruck grundlegend gewandelt und ausdifferenziert. Parallel zum langsamen Abschied von Großheimen entwickelte eine meist junge Generation im Feld der Sozialen Arbeit und angrenzender Berufe Projekte, die sich aus den in der täglichen Arbeit mit jungen Menschen erlebbaren Defiziten ableiteten. Viele der in diesen Jahren entstandenen Angebote sind bis heute in der sozialen Landschaft prägend. Dazu gehören u.a. Jugendzentrum Z6, DOWAS, Ho & Ruck und Jugendland. Eine Neuausrichtung erfuhr im Untersuchungszeitraum auch die Jugendwohlfahrt, Fraueneinrichtungen und Bewährungshilfe etablierten sich und neue Formen des Drogenkonsums erforderten adäquate sozialarbeiterische und therapeutische Ansätze. Die Untersuchung von Andrea Sommerauer und Hannes Schlosser zeichnet die Entstehungsgeschichte von dutzenden Einrichtungen nach, bettet diese in die Rahmenbedingungen der einzelnen Arbeitsfelder ein und analysiert die teils fördernde, teils hemmende Rolle von Politik und Verwaltung während dieser Periode des Aufbruchs. Erzählt wird auch die Geschichte von Dachverbänden und Arbeitskreisen, entsprechend dem Selbstverständnis der Gründergenerationen sich politisch einzubringen und mit anderen Einrichtungen zu vernetzen.
Aktualisiert: 2021-12-02
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Die verborgene Kriminalität: Straftaten im Dunkelfeld

Die verborgene Kriminalität: Straftaten im Dunkelfeld von Mariak,  Volker
Es besteht die Binsenwahrheit, dass die zivilisatorische Tünche des modernen Menschen mit ihrem Credo der Friedfertigkeit, der Gleichberechtigung aller und der Fairness im Zusammenleben auch in vermeintlich ethisch hochentwickelten Demokratien oft genug nur hauchdünn ist. Wirklich krass zeigt sich diese Tatsache in den amtlich aufgedeckten Straftaten gegen eigene Familienmitglieder (Hellfeld). Aber: Wie viele Kindesmisshandlungen geschehen tatsächlich jährlich bei uns im Land? Wie oft findet Partnergewalt in den Familien / Beziehungen statt? Und besteht die Chance, häusliche Gewalt gegen Menschen zu verhindern oder zumindest einzudämmen, indem man Gewaltakte gegen Tiere in diesen Familien als Warnsignal („red flag“) begreift und präventiv handelt? Haben die Behörden der Exekutive, hat die deutsche Kriminologie, überhaupt die Möglichkeit, das immense Dunkelfeld häuslicher Gewalt effektiv zu erfassen? Dies sind Kernfragen, die hier diskutiert werden, um dem interessierten Leserkreis einen wenigstens rudimentären Einblick in zwei brisante gesellschaftliche Probleme bieten zu können: Die physische bzw. psychische Gewaltausübung und, damit eng verbunden, Gewaltdelikte an Tieren. Letzteres geschieht etwa im Rahmen von Partnerkonflikten. Die sozialen Mechanismen dieser Machtausübung sind ebenfalls Gegenstand der Diskussion und werden anhand von Fallbeispielen aufgezeigt. Es handelt sich dabei um Kurzbiografien bekannter deutscher Gewalttäter, die bereits in der vorausgegangenen Studie zur „Gewaltspirale“ diskutiert oder jetzt neu hinzugefügt wurden (Beispiele: Friedrich Haarmann, Peter Kürten, Christa Lehmann, Jürgen Bartsch, Frank Gust).
Aktualisiert: 2020-10-01
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Die verborgene Kriminalität: Straftaten im Dunkelfeld

Die verborgene Kriminalität: Straftaten im Dunkelfeld von Mariak,  Volker
Es besteht die Binsenwahrheit, dass die zivilisatorische Tünche des modernen Menschen mit ihrem Credo der Friedfertigkeit, der Gleichberechtigung aller und der Fairness im Zusammenleben auch in vermeintlich ethisch hochentwickelten Demokratien oft genug nur hauchdünn ist. Wirklich krass zeigt sich diese Tatsache in den amtlich aufgedeckten Straftaten gegen eigene Familienmitglieder (Hellfeld). Aber: Wie viele Kindesmisshandlungen geschehen tatsächlich jährlich bei uns im Land? Wie oft findet Partnergewalt in den Familien / Beziehungen statt? Und besteht die Chance, häusliche Gewalt gegen Menschen zu verhindern oder zumindest einzudämmen, indem man Gewaltakte gegen Tiere in diesen Familien als Warnsignal („red flag“) begreift und präventiv handelt? Haben die Behörden der Exekutive, hat die deutsche Kriminologie, überhaupt die Möglichkeit, das immense Dunkelfeld häuslicher Gewalt effektiv zu erfassen? Dies sind Kernfragen, die hier diskutiert werden, um dem interessierten Leserkreis einen wenigstens rudimentären Einblick in zwei brisante gesellschaftliche Probleme bieten zu können: Die physische bzw. psychische Gewaltausübung und, damit eng verbunden, Gewaltdelikte an Tieren. Letzteres geschieht etwa im Rahmen von Partnerkonflikten. Die sozialen Mechanismen dieser Machtausübung sind ebenfalls Gegenstand der Diskussion und werden anhand von Fallbeispielen aufgezeigt. Es handelt sich dabei um Kurzbiografien bekannter deutscher Gewalttäter, die bereits in der vorausgegangenen Studie zur „Gewaltspirale“ diskutiert oder jetzt neu hinzugefügt wurden (Beispiele: Friedrich Haarmann, Peter Kürten, Christa Lehmann, Jürgen Bartsch, Frank Gust).
Aktualisiert: 2020-10-01
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Leichte Körperstrafen in der Kindererziehung

Leichte Körperstrafen in der Kindererziehung von Chastagnol,  Melanie
Diese Literaturarbeit betrachtet die Rolle der Sozialen Arbeit in der Prävention und Früherkennung bei leichten Körperstrafen in der Kindererziehung im häuslichen Kontext in der Schweiz. Um das Kindeswohl sicherzustellen benötigt es fachliches Wissen über Anzeichen und Symptome, die Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung geben. Auch sind spezifische Kenntnisse über Risiken notwendig, welche die Wahrscheinlichkeit von leichten Körperstrafen, ausgehend von Eltern gegenüber ihren Kindern, erhöhen können. Die rechtlichen Bestimmungen im Kindesschutz in der Schweiz und die systemische Präventionstheorie dienen dieser Arbeit als Grundlage. Es wer-den gesellschaftliche und individuelle Einflussfaktoren analysiert und deren Anzeichen in der Früherkennung differenziert betrachtet. Die Soziale Arbeit ist bereits in vielen Bereichen präventiv tätig. Sie kann dank ihrer beratenden, begleitenden und vernetzenden Funktion Menschen direkt erreichen und über alternative Erziehungsmethoden sowie über kindliche Bedürfnisse informieren. Diese Arbeit gibt Empfehlungen unter anderem im rechtlichen Bereich und über Kinderbetreuungsplätze ab. Interventionsmöglichkeiten für die Soziale Arbeit werden ferner in der Öffentlichkeitsarbeit erkannt.
Aktualisiert: 2022-04-21
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Vom elterlichen Züchtigungsrecht zum Gewaltverbot

Vom elterlichen Züchtigungsrecht zum Gewaltverbot von Goebel,  Andreas
Die Untersuchung behandelt das Ende 2000 eingeführte Gewaltverbot für die Kindererziehung. Die Ausführungen beginnen mit der kurzen Darstellung der erzieherischen Züchtigung und des Verbots der Gewalt in der Erziehung als mehrdimensionale Problematik. Der Verfasser zeigt die Relevanz für die unterschiedlichsten Wissenschaften, wie die Soziologie, die Pädagogik und die Rechtswissenschaft auf. Im Anschluss hieran wird der Einstellungswandel zur erzieherischen Gewalt rechtsgeschichtlich anhand der Entwicklung des Züchtigungsrechts der Lehrer sowie der Eltern seit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 behandelt. Es zeigt sich hierbei eine deutliche Tendenz zu einer stärkeren Beachtung der Kinderrechte, womit das Züchtigungsrecht mehr an Schneidigkeit verlor. Ein massgeblicher Faktor für diese Entwicklung sind die pädagogischen Erkenntnisse über die Wirkungen von erzieherischer Gewalt, die im pädagogischen Teil der Untersuchung behandelt werden und jede Form von erzieherischer Gewalt als schädlich einschätzen. Dieser gegenwärtige Erkenntnisstand der Pädagogik wurde gerade auch von dem Gesetzgeber zur Begründung des Gewaltverbots für die Erziehung aufgegriffen und vom Verfasser der juristischen Untersuchung zugrunde gelegt. In den folgenden drei Kapiteln werden die Abschaffung des Züchtigungsrechts und das darüber noch hinausgehende Gewaltverbot unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten untersucht: Zunächst erfolgt eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Gewaltverbots in § 1631 Abs.2 BGB anhand des Elternrechts aus Art. 6 Abs.2 GG, dem die Grundrechte der Kinder auf Schutz ihrer Menschenwürde sowie ihrer körperlichen Unversehrtheit gegenüber gestellt werden. So dann erfolgt ein kriminalpolitischer und strafrechtlicher Teil, in dem zunächst die Ursachen für Gewalt im Eltern-Kind-Verhältnis aufgezeigt und Ansätze zu deren Beseitigung angeboten werden. Den Schwerpunkt der strafrechtlichen Untersuchung legt der Verfasser auf die Umsetzung der gegenwärtigen Gesetzeslage, da die Abschaffung des Züchtigungsrechts zu einer Kriminalisierung elterlichen Erziehungsverhaltens führen könnte. Dennoch sollte eine konsequente Bestrafung der Eltern aufgrund des Strafrechts möglichst vermieden werden, da diese sich nämlich negativ auf das Kind auswirken kann. Die rechtliche Ächtung gewaltsamer Erziehungsmethoden sollte daher - nach Ansicht des Verfassers - überwiegend durch den Familien- und nicht den Strafrichter erfolgen. Wie dies geschehen könnte und ob Kinder gar einen subjektiven Anspruch auf gewaltfreie Erziehung haben, ist Gegenstand des familienrechtlichen Kapitels. Dabei wird vornehmlich das Kindeswohl in den Mittelpunkt der Untersuchungen gestellt. Zudem appelliert der Verfasser für die Ausweitung des Aufgabenkreises der Verfahrenspfleger für Kinder bei Konflikten mit den Eltern und fordert von der Politik und der Justiz mehr Aufklärung sowie Hilfe für die Eltern.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Das elterliche Recht auf körperlichen Zugriff

Das elterliche Recht auf körperlichen Zugriff von von Bock,  Tamara
Die Abschaffung des Züchtigungsrechts der Eltern steht seit längerer Zeit im Fokus des Interesses: Die Prügelpädagogik wurde in frühere Jahrhunderte verbannt und der Entwicklung der Kinderseele Raum gegeben. Mit dem aktuellen § 1631 II BGB hat der Gesetzgeber dem Verbot körperlicher und seelischer Mißhandlung Gestalt gegeben. So einig man sich hier ist, so streitig ist indes, ob damit auch die leichte körperliche Züchtigung der Strafbarkeit anheimfällt. Auch schon einige «Watschn» können durchaus dramatische Folgen haben. Ebenso unheilvoll ist aber die Präsenz der Staatsanwaltschaft im Kinderzimmer. Diese Arbeit befaßt sich mit der Strafbarkeit von Eltern, die keineswegs einer Prügelpädagogik das Wort reden, sondern denen im Rahmen der Erziehung einmal «die Hand ausrutscht». Sie zeigt einen Ausweg aus der derzeitigen Blockade im Diskussionsstand durch das Aufzeigen einer «moderaten Rechtfertigungslösung».
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die strafrechtlichen Auswirkungen der Neufassung des § 1631 II BGB durch das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung“

Die strafrechtlichen Auswirkungen der Neufassung des § 1631 II BGB durch das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung“ von Fengler,  Hilke
Seit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung" am 03.11.2000 let § 1631 II BGB: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig". Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung geht davon aus, dass Körperverletzungen von Eltern an ihren Kindern nicht mehr gerechtfertigt sein können. § 1631 II BG habe den Rechtfertigungsgrund des elterlichen Züchtigungsrechts insoweit entfallen lassen. In der strafrechtlichen Literatur hingegen wird kontrovers diskutiert, ob und ggf. in welchem Umfang das elterliche Züchtigungsrecht durch die Änderung des § 1631 II BGB beseitigt worden ist. Die einzelnen Auffassungen vermögen jedoch nicht vollständig zu überzeugen, da die Vorschrift des § 1631 II BGB weitgehend nur oberflächlich erörtert wird. In dieser Studie wird untersucht, welchen Einfluss die Änderung des § 1631 II BGB tatsächlich auf das Bestehen des elterlichen Züchtigungsrechts hatte. Zu diesem Zweck werden Inhalt und Legitimation dieses Rechtfertigungsgrundes erörtert. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet jedoch die eingehende Auseinandersetzung mit dem Wortl und der Intention des § 1631 II BGB. Es werden möglichst konkrete Interpretationen der einzelnen Tatbestandsmerkmale entwickelt, um festzustellen, welche elterlichen Maßnahmen nunmehr unzulässig sind. Unter Zugrundelegung dieser Interpretationen wird die teilweise bezweifelte Verfassungsmäßigkeit des § 1631 II BGB geprüft. Nachfolgend wird untersucht, welches elterliche Verhalten einen Straftatbestand erfüllen kann und ob die jeweilige Straftat entweder auch unter Berücksichtigung des geänderten § 1631 II BGB oder anderweitig gerechtfertigt sei kann. Ebenfalls wird erörtert, ob eine Strafbarkeit von Eltern durch Eingreifen von Entschuldigungsgründen oder aufgrund eines materiellen Strafbarkeitsausschlusses vermieden werden kann. Abrundend wird auf die prozessualen Reaktionsmöglichkeiten eingegangen, die im Falle von Straftaten von Eltern an ihren Kindern ergriffen werden können.
Aktualisiert: 2019-12-20
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