Aktualisiert: 2023-06-20
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Mit dem Angebot der Mitgliedschaft »Ohne Tarifbindung« (OT) eröffnen einzelne Arbeitgeberverbände ihren am Verbandstarifgeschehen nicht mehr interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich bei fortbestehender Verbandszugehörigkeit von den Verbandstarifverträgen zu lösen. Gegenüber den Mitgliedern OT entfallen zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Tarifverträge: Sie werden aus der persönlichen Tarifzuständigkeit des Verbands ausgeklammert und sind nicht tarifgebunden. Die Arbeitgeberverbände sind aufgrund ihrer Organisationsautonomie zur Einführung der Mitgliedschaft OT berechtigt. Sie müssen aber jeden Einfluß der tarifbindungsfreien Mitglieder auf ihre Tarifpolitik ausschließen. Arbeitskampfrechtlich haben die Mitglieder OT weitgehend die Stellung eines Außenseiterarbeitgebers. Beim verbandsinternen Wechsel von der Gruppe der tarifgebundenen Mitglieder zu den Mitgliedern OT bleibt der Arbeitgeber zunächst an die laufenden Tarifverträge gebunden und wird nach deren Ablauf von der Nachwirkung der Tarifnormen erfaßt, bis er sie ersetzt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die veränderten ökonomischen Rahmenbedingungen des Weltmarktes haben die lediglich innerhalb eines geschlossenen nationalen Systems funktionsfähige Tarifautonomie jüngst in eine tiefe Krise gestürzt. In Scharen verlassen Deutschlands Unternehmer ihre Verbände, um die Lohn- und Arbeitsbedingungen vor Ort durch Betriebsvereinbarungen zu regeln, die ihren konkreten wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen. Das bedeutsamste rechtliche Hindernis der Tarifflucht stellt der in § 77 Abs. 3 BetrVG statuierte Tarifvorbehalt dar, welchen die Arbeitsrechtsprechung als eine umfassende Normsetzungsprärogative zu Gunsten der Tarifvertragsparteien interpretiert.
Der Verfasser zeigt, daß diese Deutung der Vorschrift auf unzutreffenden rechtlichen sowie rechtstatsächlichen Prämissen beruht. Der historische Zweck des zur Weimarer Zeit auf Druck der Gewerkschaften zum Schutz gegen die radikale Rätebewegung geschaffenen Tarifvorbehalts vermag in unseren Tagen einen generellen Vorrang tariflicher vor betrieblichen Vereinbarungen nicht mehr zu rechtfertigen. Im Gegenteil sind im modernen Unternehmen aus betriebssoziologischen und ökonomischen Erwägungen alle Arbeitsbedingungen bis hin zur Lohnhöhe und Arbeitszeitdauer sachgerecht nur auf betrieblicher Ebene regelbar. Von verfassungsrechtlicher Warte spricht gegen einen allgemeinen Primat tariflicher Normsetzung, daß auch die Betriebsautonomie als Ausfluß individueller Vereinigungsfreiheit und Privatautonomie unter dem Schutz des Grundgesetzes steht.
Hierauf aufbauend entwirft der Verfasser ein maßgeblich am Gedanken individuellen Arbeitnehmerschutzes orientiertes Verständnis des Tarifvorbehalts. So soll die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht für Betriebsvereinbarungen eingreifen, die nicht organisierte Unternehmer mit ihren Betriebsräten abschließen. Überdies gehen Betriebsvereinbarungen tariflichen Bestimmungen immer dann vor, wenn sie für die Arbeitnehmer günstigere Abmachungen enthalten. Für die Praxis bedeutet dies, daß die massenhaft unternommene Tarifflucht ihr legales Ziel stets in tarifabweichenden betrieblichen Regelungen finden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit dieser Arbeit will die Verfasserin zur Aufarbeitung eines Themas beitragen, das ungeachtet der großen Zahl der Angestellten des öffentlichen Dienstes ein Schattendasein zwischen Arbeitsrecht und Verfassungs- und Beamtenrecht fristet. Sie untersucht, ob das BAG dem auch im Arbeitsrecht nur nach Maßgabe der Verfassung beschränkbaren Grundrecht auf Meinungsfreiheit Rechnung trägt.
Dabei ist ein erster allgemeiner Teil Bedeutung, Schutzbereich und Schranken der Meinungsfreiheit gewidmet. Wesentlichste These ist hier, daß grundrechtsbeschränkendes allgemeines "Gesetz" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG nur ein formelles Gesetz sein kann. Für die anschließenden Entscheidungsanalysen bedeutet diese Erkenntnis, daß § 8 Abs. 1 BAT als bloße Tarifvertragsnorm zur Grundrechtseinschränkung nicht taugt - anders in ständiger in sich unstimmiger Rechtsprechung das BAG ohne verfassungsadäquates Problembewußtsein.
Wie die vom BAG über § 8 Abs. 1 BAT gelösten Fälle statt dessen zu beurteilen sind, wird im Hauptteil der vorliegenden Darstellung herausgearbeitet: Fälle mangelnder politischer Zurückhaltung, die das BAG herkömmlicherweise über § 8 Abs. 1 S. 1 BAT löst, erfordern einen Rückgriff auf § 242 BGB. Fälle fehlender Verfassungstreue, in denen das BAG § 8 Abs. 1 S. 2 BAT in Ansatz bringt, können nur über Art. 33 Abs. 2 GG bewältigt werden. Es bedarf dabei der Herbeiführung praktischer Konkordanz dieser Verfassungsnorm mit Art. 5 Abs. 1 GG.
Nur so ist eine Lösung unter Wahrung der essentiellen Meinungsfreiheit möglich, nur so wird das Grundrecht nicht (tarif-) vertraglich dispositiv. Der vorgeschlagene Weg mag nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit bringen, wohl aber mehr Sicherheit für den Rechtsstaat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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