Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und Strafvermeidung durch Corporate Compliance

Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und Strafvermeidung durch Corporate Compliance von Stöcklein,  Jan-Lieven
Im Zentrum der Arbeit stehen die §§ 49, 26 BörsG. Nach dieser Strafvorschrift wird bestraft, wer einen «unerfahrenen» Anleger zu einem Börsenspekulationsgeschäft verleitet und hierbei dessen Unerfahrenheit zu einem Geschäftsabschluss ausnutzt. Schutzzweck dieser als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestatteten Norm ist folglich ein frühzeitiger Vermögensschutz und somit der Anlegerschutz an sich.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und Strafvermeidung durch Corporate Compliance

Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und Strafvermeidung durch Corporate Compliance von Stöcklein,  Jan-Lieven
Im Zentrum der Arbeit stehen die §§ 49, 26 BörsG. Nach dieser Strafvorschrift wird bestraft, wer einen «unerfahrenen» Anleger zu einem Börsenspekulationsgeschäft verleitet und hierbei dessen Unerfahrenheit zu einem Geschäftsabschluss ausnutzt. Schutzzweck dieser als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestatteten Norm ist folglich ein frühzeitiger Vermögensschutz und somit der Anlegerschutz an sich.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und Strafvermeidung durch Corporate Compliance

Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und Strafvermeidung durch Corporate Compliance von Stöcklein,  Jan-Lieven
Im Zentrum der Arbeit stehen die §§ 49, 26 BörsG. Nach dieser Strafvorschrift wird bestraft, wer einen «unerfahrenen» Anleger zu einem Börsenspekulationsgeschäft verleitet und hierbei dessen Unerfahrenheit zu einem Geschäftsabschluss ausnutzt. Schutzzweck dieser als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestatteten Norm ist folglich ein frühzeitiger Vermögensschutz und somit der Anlegerschutz an sich.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Endstation Baggersee

Endstation Baggersee von Hermann,  Käbisch
Joschi Haunsperger war Pressesprecher des Klinikums Ingolstadt. Im Zuge der Ermittlungen gegen dessen damaligen Geschäftsführer Heribert Fastenmeier geriet er ins Visier der Staatsanwaltschaft. Letztendlich wurde er nicht als Täter sondern als Gehilfe Fastenmeiers, auf dessen Weisungen er gehandelt hatte, zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dabei wurde festgestellt, dass er sich selbst nicht bereichert hat. Im Buch schildert er seine Erlebnisse als Beschuldigter – insbesondere in der Untersuchungshaft in Gablingen-Augsburg, wo später auch Rupert Stadler in Untersuchungshaft eingeliefert wurde. Hermann Käbisch ist Jurist und Inhaber des HMK Multi Media Verlages. Er interviewte Haunsperger und fasst die juristischen Ergebnisse zusammen.
Aktualisiert: 2022-12-30
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„Wenn Deutschland so scheiße ist, warum sind Sie dann hier?“

„Wenn Deutschland so scheiße ist, warum sind Sie dann hier?“ von Zantke,  Stephan
Eigentlich ist Stephan Zantke bloß ein einfacher Strafrichter in Zwickau. Doch Ende 2017 machte er europaweit Schlagzeilen. Vor seinem Gericht stand ein libyscher Flüchtling. Die Liste schwerwiegender Vorwürfe gegen ihn war lang. Als der Angeklagte über „Scheißdeutschland“ schimpfte, fragte Zantke: „Wenn es bei uns so scheiße ist, warum sind Sie dann hier?“ Der Satz machte Karriere. Dass die medialen Reaktionen so heftig ausfielen, zeigt, dass Zantke einen Nerv getroffen hatte. Die Frage war ein Ausdruck seines angestauten Ärgers angesichts einer Vielzahl von Kriminellen, die nach und nach den Respekt vor der Justiz und dem Staat verlieren. In diesem Buch berichtet Zantke von seinen drastischsten Fällen. Von einem 14-jährigen Jungen, der es schaffte, eine ganze Ortschaft in Angst zu versetzen. Von einer Bande, die sich darauf spezialisierte, Rentner zu überfallen. Zantke gibt Einblicke in deutsche Parallelwelten und kriminelle Milieus. Er zeigt, wie nah uns das Verbrechen eigentlich ist. Und wie machtlos der Staat oftmals bleibt. Der Richter wirft einen schonungslosen Blick auf eine überforderte Justiz und Kriminelle, die sich die Schwäche des Staates zunutze machen. Eine nachdenklich stimmende Analyse. Und ein Plädoyer für ein überfälliges Umdenken.
Aktualisiert: 2023-04-20
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Was kann ein strafrechtlicher Tatbestand leisten?

Was kann ein strafrechtlicher Tatbestand leisten? von Zaufal,  Sophie
Die zunehmende Normierung von Vorbereitungs- und Gefährdungsdelikten bedeutet die Vorverlagerung der Strafbarkeit vor die eigentliche Rechtsgutsverletzung. Sie ist Folge einer wachsenden Verunsicherung der Gesellschaft und des dadurch eingeleiteten strafrechtlichen Paradigmenwechsel vom freiheitlichen Schuld- zum sicherheitsstaatlichen Steuerungsstrafrecht. Dieser Wechsel geht einher mit einer zunehmenden Unschärfe des tatbestandlichen Unrechts. Mit rechtsphilosophischen Mitteln wird anhand der Staats- und Strafrechtskonzepte von Kant, Feuerbach und Hegel das Wesen des Strafrechts im Verfassungsstaat umrissen. Die Leistungsfähigkeit des strafrechtlichen Tatbestandes wird hinterfragt und dessen Unbestimmtheit als eine dem Verfassungsstaat entgegenstehende Überdehnung des Strafrechts aufgezeigt. Abschließend wird auf Wege einer rechtsstaatlich tragfähigen Interpretation sicherheitsstaatlich motivierter Tatbestände hingewiesen. Das Werk ist Teil der Reihe Grundlagen des Strafrechts, Band 1.
Aktualisiert: 2023-02-21
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Der Prozessbetrug im Zivilprozess

Der Prozessbetrug im Zivilprozess von Ebneter,  Stephan
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem Phänomen des Prozessbetrugs auseinander. Bei der Analyse der Rechtslage de lege lata steht der allgemeine Betrugstatbestand im Vordergrund, in die Betrachtung werden aber auch andere Straftatbestände sowie die sich aus dem Zivilprozessrecht und dem Aufsichtsrecht ergebenden Instrumente einbezogen. Der Verfasser zeigt auf, dass zwar - entgegen einer weitverbreiteten Meinung - der allgemeine Betrugstatbestand Fälle des Prozessbetrugs nicht zu erfassen vermag, dass aber durchaus andere strafrechtliche und nicht strafrechtliche Sanktionsinstrumente zur Verfügung stehen. Aufbauend auf dieser Erkenntnis spricht sich der Verfasser gegen die Einführung eines speziellen Straftatbestands zur Erfassung des Prozessbetrugs aus.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Der Straftatbestand der Geldwäsche im Lichte zivilrechtlicher Erwerbsprinzipien

Der Straftatbestand der Geldwäsche im Lichte zivilrechtlicher Erwerbsprinzipien von Aschke,  Thomas
Im Jahr 1992 wurde der Geldwäschestraftatbestand (§ 261 StGB) in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Im Zentrum der Untersuchung steht die Frage, ob dieser Straftatbestand mit den bestehenden zivilrechtlichen Erwerbsprinzipien und deren vorpositiven Legitimationsgrundlagen vereinbar ist. Die Arbeit geht hierbei über die bisherigen Ansätze hinaus und untersucht den Tatbestand in einem gesamtsystematischen Kontext. Grundlage sind unter anderem phänomenologische Darstellungen zu Organisierter Kriminalität und Geldwäsche sowie gesetzessystematische und -historische Analysen. In einem Schritt weiterer Vertiefung wird der Unrechtsgehalt der Tatbestandshandlungen an einem vorpositiv-freiheitlichen Strafrechtsbegriff gemessen. Dabei werden auch die Intentionen des Gesetzgebers kritisch aufgegriffen. Im Ergebnis wird deutlich, dass der bestehende Geldwäschestraftatbestand zu einer systemrelevanten Erosion der zivilrechtlichen Eigentumsordnung führt.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Täuschungen vor Abschluß von Arbeitsverträgen

Täuschungen vor Abschluß von Arbeitsverträgen von Reitemeier,  Wiebke
Sowohl der Betrugstatbestand als auch das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung setzen eine Täuschung, einen Irrtum, ein irrtumsbedingtes Verhalten und ein vorsätzliches Handeln voraus. Trotz dieser äußerlichen Übereinstimmung werden die beiden Vorschriften bislang weitgehend isoliert voneinander behandelt. Im Wege einer funktionalen Rechtsvergleichung wird jedoch nachgewiesen, daß im Rahmen der einen Norm durchaus auf die Judikatur und Literatur zu der jeweils anderen Norm rekurriert werden kann. Die praktischen Konsequenzen dieses Ansatzes werden am Beispiel der Fälle der Täuschung vor Abschluß eines Arbeitsvertrages aufgezeigt: Zwar nicht alle, aber doch viele der sich in diesen Fällen stellenden Rechtsprobleme können für beide Vorschriften einheitlich gelöst werden.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Bestechlichkeit und Bestechung im sportlichen Wettbewerb als eigenständiges Strafdelikt

Bestechlichkeit und Bestechung im sportlichen Wettbewerb als eigenständiges Strafdelikt von Heilemann,  Tina
Korruption im Sport zählt zu den brisantesten sportrechtlichen und sportpolitischen Themen. Der Sport gerät dadurch in eine Glaubwürdigkeitskrise. Seit dem im Fall 'Hoyzer' ergangenen Urteil des BGH glaubt die Öffentlichkeit, dass der Sportbetrug strafbar sei, und unterliegt dabei einem Irrtum: Strafbar nach § 263 StGB ist der Wettbetrug, nicht aber der Sportbetrug. Der Betrugstatbestand schützt lediglich das Vermögen des Wettveranstalters, nicht aber die Belange des Sports. Die Autorin untersucht, ob die Handlungen, die als Korruption im Sport wahrgenommen werden, auch im Strafgesetzbuch abgebildet sind. Sie zeigt auf, welche Strafbarkeitslücken es gibt, und prüft, ob in diesen Fällen die Kodifizierung eines sportspezifischen Straftatbestands den Sport aus seiner Glaubwürdigkeitskrise führen kann. Im Ergebnis spricht sie sich für einen neuen Straftatbestand aus und entwirft dazu einen eigenen Gesetzesvorschlag im Rahmen der Wettbewerbsstraftaten.
Aktualisiert: 2020-01-08
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Der Straftatbestand der Unterhaltsentziehung aus rechtsvergleichender Sicht

Der Straftatbestand der Unterhaltsentziehung aus rechtsvergleichender Sicht von Ehrbeck,  Dorkas
Der Straftatbestand der Unterhaltsentziehung ist in der rechtspolitischen Diskussion lebhaft umstritten und wird zunehmend in Frage gestellt. Die nur vordergründig einen speziellen Tatbestand des besonderen Teils betreffende Thematik führt zur Erörterung der grundlegenden Frage nach Sinn und Zweck staatlichen Strafens. Die Klärung der Frage, ob der Straftatbestand dem Schutz des Unterhaltsberechtigten dient, also primär die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche mit Mitteln des Strafrechts bezweckt oder aber vorrangig die Wahrung fiskalischer Interessen im Auge hat, steht noch aus und ist gleichzeitig eine Vorfrage, ob auf Auslandstaten gegen ausländische Unterhaltsberechtigte überhaupt internationales Strafrecht angewandt werden kann. Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, daß der Schutzbereich der Norm für Fälle mit Auslandsbezug eine deutliche Erweiterung erfahren muß und kritisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der europäischen Rechtsentwicklung und der Strafpraxis im europäischen Ausland zuwiderläuft.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das kriminalpolitische Gesamtkonzept im Kampf gegen das organisierte Verbrechen

Das kriminalpolitische Gesamtkonzept im Kampf gegen das organisierte Verbrechen von Roulet,  Nicolas
Seit geraumer Zeit gehört das organisierte Verbrechen zu den bestimmendsten Themen der Kriminalpolitik. Nicolas Roulet geht in seiner Untersuchung der Frage nach, mit welchen strafrechtlichen und strafprozessualen Mitteln nunmehr dieses Phänomen bekämpft werden soll. Im Zentrum der Betrachtungen steht dabei der am 1.8.1994 neu in Kraft getretene Straftatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Welche Kriminalitätsformen sollen als Erscheinungen des organisierten Verbrechens mit diesem Tatbestand bekämpft werden? Welche Funktion kommt dabei Art. 260ter zu? Die vorliegende Arbeit will aufzeigen, dass der neue Tatbestand für ein an das Prinzip der Einzeltatschuld anknüpfendes Strafrecht eine systemfremde Norm darstellt. Der Tatbestand dient als Anknüpfungsnorm für die erleichterte Vermögenseinziehung und für den Einsatz besonderer strafprozessualer Mittel, die ebenfalls näher erläutert und gewürdigt werden.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Sozialethische Einschränkungen von Rechtfertigungsgründen

Sozialethische Einschränkungen von Rechtfertigungsgründen von Pouleas,  Alexander
Die Einschränkung der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe, besonders im Hinblick auf sozialethische Erwägungen und Grundgedanken, ist eng mit den Kardinalfragen über das Verhältnis zwischen Sozialethik und Strafrecht und über das Wesen der Strafrechtswidrigkeit und des Strafrechtsausschlusses verbunden. Sind aber die sozialethischen Einschränkungen der strafrechtlichen Notrechte reiner sozialethischer Herkunft oder weisen sie auch einen echten rechtlichen Akzent auf? Angesichts des in § 103 II GG verankerten Gesetzlichkeitsprinzips zwingt die über den jeweils normierten Wortlaut hinausgehende Einschränkung des Strafunrechtsausschlusses zu einer Besinnung über die Zulässigkeit solcher sozialethischer Einschränkungen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Mitwirkung am Suizid als Straftat?

Die Mitwirkung am Suizid als Straftat? von Neumann,  Franziska
Das deutsche Strafgesetzbuch stellt nur die Fremdtötung und die Tötung auf Verlangen in den §§ 211ff. StGB unter Strafe. Der Suizid hingegen stellt keine Straftat dar, weshalb auch die Teilnahme daran straflos bleibt. Vor dem Hintergrund der sich hieraus ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es seit 2006 verschiedene Gesetzesvorhaben, die Suizidmitwirkung, insbesondere durch Sterbehilfeorganisationen, strafrechtlich zu erfassen. Die vorliegende Arbeit erörtert die in diesem Zusammenhang entstehende Fragestellung, ob die Teilnahme am Suizid ein strafwürdiges Verhalten darstellt, welches strafrechtlich geahndet werden muss. Hierzu werden auch die vorgenannten Gesetzesvorhaben einer kritischen Stellungnahme unterzogen und entsprechende ausländische Regelungen betrachtet. Neben den Entwürfen eines solchen Straftatbestandes geht die Arbeit außerdem auf rechtliche Lösungen außerhalb des Strafrechts ein und stellt abschließend fest, ob ein Erfordernis zur Änderung der bestehenden Rechtslage im Strafgesetzbuch besteht.
Aktualisiert: 2022-08-31
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