Die KEF und die Rundfunkfreiheit.

Die KEF und die Rundfunkfreiheit. von Louis,  Marco
Der Gebührenvorschlag der KEF hat verfassungsgemäß in dem dreistufigen Verfahren der Festsetzung der Rundfunkgebühr bzw. des -beitrags hohe Verbindlichkeit für den Rundfunkgesetzgeber. Die Arbeit behandelt die Frage, ob nicht nur den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern auch der KEF verfassungsprozessualer Rechtsschutz gegen verfassungswidriges Abweichen von dem Gebührenvorschlag sowie gegen mit dem Grundgesetz unvereinbare Regelungen zu dem Festsetzungsverfahren zukommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle?

Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle? von Schmidt-Husson,  Franck
Die Deutsche Welle ist die einzige Rundfunkanstalt des Bundes. Ihre Aufgabe nach dem Deutsche-Welle-Gesetz ist es, für das Ausland Rundfunk und Telemedien anzubieten. Seit der Wiedervereinigung und besonders mit dem Regierungswechsel 1998 ist die Anstalt Gegenstand politischer Debatten geworden, die vor allem Programmauftrag und Finanzierung betreffen. Unausweichlich stellt sich dabei die Frage, ob die Deutsche Welle Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist oder nicht und wie staatsnah Auslandsrundfunk verfaßt sein darf. Das BVerfG hat die Frage noch nicht entschieden, neueres Schrifttum will sie wie bei den Landesrundfunkanstalten beantwortet sehen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß sich die Deutsche Welle ihrem Wesen und dem Wesen der Grundrechte nach nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen kann und auch nicht im Wege eines Reflexes von objektivrechtlichen Grundrechtswirkungen profitiert. Die Deutsche Welle, so weist er nach, veranstaltet keinen Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG, sondern betreibt Öffentlichkeitsarbeit für den Bund. Der Kompetenz des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten entsprungen, obliege der Anstalt eine ausschließliche Staatsaufgabe. Ihre Sendungen erfüllten eine politische Mission, die durchaus propagandistisch gefärbt sein dürfe. Die Freiheit, in der sie ihre Aufgabe erledigt, sei einfachgesetzlicher Natur: als Mittel zum außenpolitischen Zweck vom Gesetzgeber gewollt, von Verfassungs wegen aber nicht gesollt, sondern nur erlaubt. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in der Beschäftigung mit Art. 19 Abs. 3 und Art. 5 Abs. l GG sowie mit den Kompetenznormen der Art. 73 Nr. 1 und 87 Abs. 1 Satz 1 GG. Als Rechtstatsachen kommen die Geschichte des deutschen Ausandsrundfunks und die Rechtslage in Frankreich, Großbritannien und den USA in den Blick. Ausgezeichnet mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistung der Vereinigung der Freunde der Universität des Saarlandes 2005.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Hörfunkrechte des Sportveranstalters.

Hörfunkrechte des Sportveranstalters. von Strauß,  Ingo
Ingo Strauß behandelt umfassend die umstrittene Frage nach der Existenz von Hörfunkrechten an einer Sportveranstaltung und erläutert alle damit im Zusammenhang stehenden Problemfelder. Im ersten Teil setzt er sich mit den zur Herleitung von Hörfunkrechten in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auseinander. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass aufgrund der charakteristischen Umsetzungsleistung des Hörfunkreporters zwar kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen unlauterer Leistungsübernahme gegeben ist, allerdings bildet das Hausrecht am Veranstaltungsort eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Herleitung von Hörfunkrechten. Eine uneingeschränkte Verwertungsmöglichkeit dieser Hörfunkrechte würde sich für den Sportveranstalter aber nur dann ergeben, wenn die Sender nicht ihrerseits einen Berichterstattungsanspruch aus dem Verfassungsrecht ableiten könnten, mit dessen Hilfe das Veranstalterhausrecht überwunden werden könnte. Das Bestehen eines solchen Berichterstattungsanspruchs wird im zweiten Teil untersucht. Strauß beschränkt sich nicht nur auf die Darstellung der strittigen Rechtsfrage, sondern stellt auch den aus der zunehmenden Kommerzialisierung des Sports resultierenden Konflikt - Berichterstattungsinteressen der Medien vs. Vermarktungsinteressen des Sportveranstalters - plastisch und informativ dar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rundfunk und Staat.

Rundfunk und Staat. von Rauchhaus,  Alexandra
Das Gebot der Staatsferne des Rundfunks wurde bereits 1961 durch das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz hergeleitet. Aktuelle Entwicklungen wie etwa das Parlamentsfernsehen des Bundestags oder das Engagement der Deutschen Telekom AG im Rundfunkbereich bieten daher Anlass, sich der Direktiven des Gebots vor dem Hintergrund der Medienlandschaft des 21. Jahrhunderts zu vergewissern und dem technischen Fortschritt geschuldete Anpassungen der Grenzen des Gebots der Staatsferne des Rundfunks vorzunehmen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Transparenz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

Die Transparenz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten von Schmitt,  Friedrich
Die Transparenz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ist spätestens seit der Einführung des Rundfunkbeitrags ein gesellschaftspolitisch relevantes Thema. Vor diesem Hintergrund untersucht die vorliegende Arbeit einerseits die objektiv-rechtliche Transparenz der Sender, kurz: Veröffentlichungspflichten, etwa zur Vergütung von Spitzenpersonal. Gegenstand der Untersuchung sind andererseits die subjektiv-rechtlichen Transparenzpflichten der Sender, mit anderen Worten: Es geht um Ansprüche des Einzelnen auf Informationszugang. Zu den Ergebnissen der Arbeit gehört, dass die Transparenz der Sender in weiten Teilen der Gesetzgebung überantwortet ist, das Grundgesetz aber zum Teil mehr Transparenz fordert und sie in vielen Bereichen zulässt.
Aktualisiert: 2023-06-14
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Die Transparenz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

Die Transparenz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten von Schmitt,  Friedrich
Die Transparenz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ist spätestens seit der Einführung des Rundfunkbeitrags ein gesellschaftspolitisch relevantes Thema. Vor diesem Hintergrund untersucht die vorliegende Arbeit einerseits die objektiv-rechtliche Transparenz der Sender, kurz: Veröffentlichungspflichten, etwa zur Vergütung von Spitzenpersonal. Gegenstand der Untersuchung sind andererseits die subjektiv-rechtlichen Transparenzpflichten der Sender, mit anderen Worten: Es geht um Ansprüche des Einzelnen auf Informationszugang. Zu den Ergebnissen der Arbeit gehört, dass die Transparenz der Sender in weiten Teilen der Gesetzgebung überantwortet ist, das Grundgesetz aber zum Teil mehr Transparenz fordert und sie in vielen Bereichen zulässt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die KEF und die Rundfunkfreiheit.

Die KEF und die Rundfunkfreiheit. von Louis,  Marco
Der Gebührenvorschlag der KEF hat verfassungsgemäß in dem dreistufigen Verfahren der Festsetzung der Rundfunkgebühr bzw. des -beitrags hohe Verbindlichkeit für den Rundfunkgesetzgeber. Die Arbeit behandelt die Frage, ob nicht nur den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern auch der KEF verfassungsprozessualer Rechtsschutz gegen verfassungswidriges Abweichen von dem Gebührenvorschlag sowie gegen mit dem Grundgesetz unvereinbare Regelungen zu dem Festsetzungsverfahren zukommt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle?

Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle? von Schmidt-Husson,  Franck
Die Deutsche Welle ist die einzige Rundfunkanstalt des Bundes. Ihre Aufgabe nach dem Deutsche-Welle-Gesetz ist es, für das Ausland Rundfunk und Telemedien anzubieten. Seit der Wiedervereinigung und besonders mit dem Regierungswechsel 1998 ist die Anstalt Gegenstand politischer Debatten geworden, die vor allem Programmauftrag und Finanzierung betreffen. Unausweichlich stellt sich dabei die Frage, ob die Deutsche Welle Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist oder nicht und wie staatsnah Auslandsrundfunk verfaßt sein darf. Das BVerfG hat die Frage noch nicht entschieden, neueres Schrifttum will sie wie bei den Landesrundfunkanstalten beantwortet sehen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß sich die Deutsche Welle ihrem Wesen und dem Wesen der Grundrechte nach nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen kann und auch nicht im Wege eines Reflexes von objektivrechtlichen Grundrechtswirkungen profitiert. Die Deutsche Welle, so weist er nach, veranstaltet keinen Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG, sondern betreibt Öffentlichkeitsarbeit für den Bund. Der Kompetenz des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten entsprungen, obliege der Anstalt eine ausschließliche Staatsaufgabe. Ihre Sendungen erfüllten eine politische Mission, die durchaus propagandistisch gefärbt sein dürfe. Die Freiheit, in der sie ihre Aufgabe erledigt, sei einfachgesetzlicher Natur: als Mittel zum außenpolitischen Zweck vom Gesetzgeber gewollt, von Verfassungs wegen aber nicht gesollt, sondern nur erlaubt. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in der Beschäftigung mit Art. 19 Abs. 3 und Art. 5 Abs. l GG sowie mit den Kompetenznormen der Art. 73 Nr. 1 und 87 Abs. 1 Satz 1 GG. Als Rechtstatsachen kommen die Geschichte des deutschen Ausandsrundfunks und die Rechtslage in Frankreich, Großbritannien und den USA in den Blick. Ausgezeichnet mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistung der Vereinigung der Freunde der Universität des Saarlandes 2005.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle?

Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle? von Schmidt-Husson,  Franck
Die Deutsche Welle ist die einzige Rundfunkanstalt des Bundes. Ihre Aufgabe nach dem Deutsche-Welle-Gesetz ist es, für das Ausland Rundfunk und Telemedien anzubieten. Seit der Wiedervereinigung und besonders mit dem Regierungswechsel 1998 ist die Anstalt Gegenstand politischer Debatten geworden, die vor allem Programmauftrag und Finanzierung betreffen. Unausweichlich stellt sich dabei die Frage, ob die Deutsche Welle Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist oder nicht und wie staatsnah Auslandsrundfunk verfaßt sein darf. Das BVerfG hat die Frage noch nicht entschieden, neueres Schrifttum will sie wie bei den Landesrundfunkanstalten beantwortet sehen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß sich die Deutsche Welle ihrem Wesen und dem Wesen der Grundrechte nach nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen kann und auch nicht im Wege eines Reflexes von objektivrechtlichen Grundrechtswirkungen profitiert. Die Deutsche Welle, so weist er nach, veranstaltet keinen Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG, sondern betreibt Öffentlichkeitsarbeit für den Bund. Der Kompetenz des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten entsprungen, obliege der Anstalt eine ausschließliche Staatsaufgabe. Ihre Sendungen erfüllten eine politische Mission, die durchaus propagandistisch gefärbt sein dürfe. Die Freiheit, in der sie ihre Aufgabe erledigt, sei einfachgesetzlicher Natur: als Mittel zum außenpolitischen Zweck vom Gesetzgeber gewollt, von Verfassungs wegen aber nicht gesollt, sondern nur erlaubt. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in der Beschäftigung mit Art. 19 Abs. 3 und Art. 5 Abs. l GG sowie mit den Kompetenznormen der Art. 73 Nr. 1 und 87 Abs. 1 Satz 1 GG. Als Rechtstatsachen kommen die Geschichte des deutschen Ausandsrundfunks und die Rechtslage in Frankreich, Großbritannien und den USA in den Blick. Ausgezeichnet mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistung der Vereinigung der Freunde der Universität des Saarlandes 2005.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Hörfunkrechte des Sportveranstalters.

Hörfunkrechte des Sportveranstalters. von Strauß,  Ingo
Ingo Strauß behandelt umfassend die umstrittene Frage nach der Existenz von Hörfunkrechten an einer Sportveranstaltung und erläutert alle damit im Zusammenhang stehenden Problemfelder. Im ersten Teil setzt er sich mit den zur Herleitung von Hörfunkrechten in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auseinander. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass aufgrund der charakteristischen Umsetzungsleistung des Hörfunkreporters zwar kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen unlauterer Leistungsübernahme gegeben ist, allerdings bildet das Hausrecht am Veranstaltungsort eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Herleitung von Hörfunkrechten. Eine uneingeschränkte Verwertungsmöglichkeit dieser Hörfunkrechte würde sich für den Sportveranstalter aber nur dann ergeben, wenn die Sender nicht ihrerseits einen Berichterstattungsanspruch aus dem Verfassungsrecht ableiten könnten, mit dessen Hilfe das Veranstalterhausrecht überwunden werden könnte. Das Bestehen eines solchen Berichterstattungsanspruchs wird im zweiten Teil untersucht. Strauß beschränkt sich nicht nur auf die Darstellung der strittigen Rechtsfrage, sondern stellt auch den aus der zunehmenden Kommerzialisierung des Sports resultierenden Konflikt - Berichterstattungsinteressen der Medien vs. Vermarktungsinteressen des Sportveranstalters - plastisch und informativ dar.
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