Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle?

Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle? von Schmidt-Husson,  Franck
Die Deutsche Welle ist die einzige Rundfunkanstalt des Bundes. Ihre Aufgabe nach dem Deutsche-Welle-Gesetz ist es, für das Ausland Rundfunk und Telemedien anzubieten. Seit der Wiedervereinigung und besonders mit dem Regierungswechsel 1998 ist die Anstalt Gegenstand politischer Debatten geworden, die vor allem Programmauftrag und Finanzierung betreffen. Unausweichlich stellt sich dabei die Frage, ob die Deutsche Welle Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist oder nicht und wie staatsnah Auslandsrundfunk verfaßt sein darf. Das BVerfG hat die Frage noch nicht entschieden, neueres Schrifttum will sie wie bei den Landesrundfunkanstalten beantwortet sehen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß sich die Deutsche Welle ihrem Wesen und dem Wesen der Grundrechte nach nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen kann und auch nicht im Wege eines Reflexes von objektivrechtlichen Grundrechtswirkungen profitiert. Die Deutsche Welle, so weist er nach, veranstaltet keinen Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG, sondern betreibt Öffentlichkeitsarbeit für den Bund. Der Kompetenz des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten entsprungen, obliege der Anstalt eine ausschließliche Staatsaufgabe. Ihre Sendungen erfüllten eine politische Mission, die durchaus propagandistisch gefärbt sein dürfe. Die Freiheit, in der sie ihre Aufgabe erledigt, sei einfachgesetzlicher Natur: als Mittel zum außenpolitischen Zweck vom Gesetzgeber gewollt, von Verfassungs wegen aber nicht gesollt, sondern nur erlaubt. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in der Beschäftigung mit Art. 19 Abs. 3 und Art. 5 Abs. l GG sowie mit den Kompetenznormen der Art. 73 Nr. 1 und 87 Abs. 1 Satz 1 GG. Als Rechtstatsachen kommen die Geschichte des deutschen Ausandsrundfunks und die Rechtslage in Frankreich, Großbritannien und den USA in den Blick. Ausgezeichnet mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistung der Vereinigung der Freunde der Universität des Saarlandes 2005.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle?

Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle? von Schmidt-Husson,  Franck
Die Deutsche Welle ist die einzige Rundfunkanstalt des Bundes. Ihre Aufgabe nach dem Deutsche-Welle-Gesetz ist es, für das Ausland Rundfunk und Telemedien anzubieten. Seit der Wiedervereinigung und besonders mit dem Regierungswechsel 1998 ist die Anstalt Gegenstand politischer Debatten geworden, die vor allem Programmauftrag und Finanzierung betreffen. Unausweichlich stellt sich dabei die Frage, ob die Deutsche Welle Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist oder nicht und wie staatsnah Auslandsrundfunk verfaßt sein darf. Das BVerfG hat die Frage noch nicht entschieden, neueres Schrifttum will sie wie bei den Landesrundfunkanstalten beantwortet sehen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß sich die Deutsche Welle ihrem Wesen und dem Wesen der Grundrechte nach nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen kann und auch nicht im Wege eines Reflexes von objektivrechtlichen Grundrechtswirkungen profitiert. Die Deutsche Welle, so weist er nach, veranstaltet keinen Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG, sondern betreibt Öffentlichkeitsarbeit für den Bund. Der Kompetenz des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten entsprungen, obliege der Anstalt eine ausschließliche Staatsaufgabe. Ihre Sendungen erfüllten eine politische Mission, die durchaus propagandistisch gefärbt sein dürfe. Die Freiheit, in der sie ihre Aufgabe erledigt, sei einfachgesetzlicher Natur: als Mittel zum außenpolitischen Zweck vom Gesetzgeber gewollt, von Verfassungs wegen aber nicht gesollt, sondern nur erlaubt. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in der Beschäftigung mit Art. 19 Abs. 3 und Art. 5 Abs. l GG sowie mit den Kompetenznormen der Art. 73 Nr. 1 und 87 Abs. 1 Satz 1 GG. Als Rechtstatsachen kommen die Geschichte des deutschen Ausandsrundfunks und die Rechtslage in Frankreich, Großbritannien und den USA in den Blick. Ausgezeichnet mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistung der Vereinigung der Freunde der Universität des Saarlandes 2005.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle?

Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle? von Schmidt-Husson,  Franck
Die Deutsche Welle ist die einzige Rundfunkanstalt des Bundes. Ihre Aufgabe nach dem Deutsche-Welle-Gesetz ist es, für das Ausland Rundfunk und Telemedien anzubieten. Seit der Wiedervereinigung und besonders mit dem Regierungswechsel 1998 ist die Anstalt Gegenstand politischer Debatten geworden, die vor allem Programmauftrag und Finanzierung betreffen. Unausweichlich stellt sich dabei die Frage, ob die Deutsche Welle Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist oder nicht und wie staatsnah Auslandsrundfunk verfaßt sein darf. Das BVerfG hat die Frage noch nicht entschieden, neueres Schrifttum will sie wie bei den Landesrundfunkanstalten beantwortet sehen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß sich die Deutsche Welle ihrem Wesen und dem Wesen der Grundrechte nach nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen kann und auch nicht im Wege eines Reflexes von objektivrechtlichen Grundrechtswirkungen profitiert. Die Deutsche Welle, so weist er nach, veranstaltet keinen Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG, sondern betreibt Öffentlichkeitsarbeit für den Bund. Der Kompetenz des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten entsprungen, obliege der Anstalt eine ausschließliche Staatsaufgabe. Ihre Sendungen erfüllten eine politische Mission, die durchaus propagandistisch gefärbt sein dürfe. Die Freiheit, in der sie ihre Aufgabe erledigt, sei einfachgesetzlicher Natur: als Mittel zum außenpolitischen Zweck vom Gesetzgeber gewollt, von Verfassungs wegen aber nicht gesollt, sondern nur erlaubt. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in der Beschäftigung mit Art. 19 Abs. 3 und Art. 5 Abs. l GG sowie mit den Kompetenznormen der Art. 73 Nr. 1 und 87 Abs. 1 Satz 1 GG. Als Rechtstatsachen kommen die Geschichte des deutschen Ausandsrundfunks und die Rechtslage in Frankreich, Großbritannien und den USA in den Blick. Ausgezeichnet mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistung der Vereinigung der Freunde der Universität des Saarlandes 2005.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Münchener Vertragshandbuch / Münchener Vertragshandbuch Bd. 1: Gesellschaftsrecht

Münchener Vertragshandbuch / Münchener Vertragshandbuch Bd. 1: Gesellschaftsrecht von Böhm,  Nicolas, Burmeister,  Frank, Favoccia,  Daniela, Götze,  Cornelius, Gräser,  Bernd, Hasselmann,  Cord-Georg, Heidenhain,  Martin, Heydt,  Karl-Eduard, Hof,  Hagen, Hoffmann-Becking,  Michael, Hölters,  Wolfgang, Hoppert,  Rainer, Hübner,  Anja Maria, Kirmse,  Doreen, Kloecker,  Ingo, Kuhn,  Thorsten, Marsch-Barner,  Reinhard, Meister,  Burkhardt W., Moszka,  Frank, Rosengarten,  Joachim, Schmidt-Husson,  Franck, Waldner,  Wolfram, Wenzel,  Jens
Zum Werk Das seit Jahrzehnten bewährte Münchener Vertragshandbuch ist für Rechtsanwälte und Notare ebenso nützlich wie für Unternehmensjuristen. Wer die verantwortungsvolle Aufgabe hat, für Mandanten oder sein Unternehmen interessengerechte und juristisch einwandfreie Verträge zu entwerfen, findet im Münchener Vertragshandbuch von ausgewiesenen Spezialisten erarbeitete und erprobte Formulierungen für alle Vertragsgestaltungen. Die 8. Auflage ist wieder auf sechs Bände angelegt. Darin finden sich übersichtlich und in systematischer Gliederung Vertragsmuster aus der Feder erfahrener Experten. Jedem dieser Muster folgen Anmerkungen, mit denen der dem Vertragsentwurf zu Grunde liegende Sachverhalt und die Gründe für die Wahl des spezifischen Formulars erläutert werden. Zusätzlich findet der Anwender des Handbuchs eine Reihe von Gestaltungsvarianten sowie Darstellungen von Bezügen zum: - Europarecht - Steuerrecht - Kartellrecht - Kostenrecht Der Band 1 Gesellschaftsrecht des Münchener Vertragshandbuchs umfasst rund 600 kommentierte Formulare zu den Themen: - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft - Offene Handelsgesellschaft - Kommanditgesellschaft - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Aktiengesellschaft - Genossenschaft - Verein - Stiftung - Stille Beteiligung, Unterbeteiligung, gesellschaftsrechtliche Treuhand - Konzernverträge, Eingliederung, Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern - Verschmelzung - Spaltung - Formwechselnde Umwandlung - Europäische Aktiengesellschaft (SE) - Europäische Genossenschaft (SCE) Die Anmerkungen sind auch für kaufmännisch gebildete Nichtjuristen verständlich. Das Werk ist daher über den Kreis der Experten hinaus zu empfehlen. Zur Neuauflage Die Neuauflage berücksichtigt unter vielem anderen die Reformen - des Aktienrechts durch die Novelle 2016 - des Insolvenzrechts durch das ESUG - des Kostenrechts durch das Inkrafttreten des GNotKG - des Umwandlungsrechts durch das 3. UmwGÄndG - ferner die Einführung der "Frauenquote", die Neuregelung des Delisting, die Einführung einer PartG mbB, die Neuregelungen zur Abschlussprüfung sowie das Inkrafttreten des BilRUG. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Rechtsabteilungen, Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Gesellschafter, Banken.
Aktualisiert: 2017-08-23
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Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle?

Rundfunkfreiheit für die Deutsche Welle? von Schmidt-Husson,  Franck
Die Deutsche Welle ist die einzige Rundfunkanstalt des Bundes. Ihre Aufgabe nach dem Deutsche-Welle-Gesetz ist es, für das Ausland Rundfunk und Telemedien anzubieten. Seit der Wiedervereinigung und besonders mit dem Regierungswechsel 1998 ist die Anstalt Gegenstand politischer Debatten geworden, die vor allem Programmauftrag und Finanzierung betreffen. Unausweichlich stellt sich dabei die Frage, ob die Deutsche Welle Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist oder nicht und wie staatsnah Auslandsrundfunk verfaßt sein darf. Das BVerfG hat die Frage noch nicht entschieden, neueres Schrifttum will sie wie bei den Landesrundfunkanstalten beantwortet sehen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß sich die Deutsche Welle ihrem Wesen und dem Wesen der Grundrechte nach nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen kann und auch nicht im Wege eines Reflexes von objektivrechtlichen Grundrechtswirkungen profitiert. Die Deutsche Welle, so weist er nach, veranstaltet keinen Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG, sondern betreibt Öffentlichkeitsarbeit für den Bund. Der Kompetenz des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten entsprungen, obliege der Anstalt eine ausschließliche Staatsaufgabe. Ihre Sendungen erfüllten eine politische Mission, die durchaus propagandistisch gefärbt sein dürfe. Die Freiheit, in der sie ihre Aufgabe erledigt, sei einfachgesetzlicher Natur: als Mittel zum außenpolitischen Zweck vom Gesetzgeber gewollt, von Verfassungs wegen aber nicht gesollt, sondern nur erlaubt. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in der Beschäftigung mit Art. 19 Abs. 3 und Art. 5 Abs. l GG sowie mit den Kompetenznormen der Art. 73 Nr. 1 und 87 Abs. 1 Satz 1 GG. Als Rechtstatsachen kommen die Geschichte des deutschen Ausandsrundfunks und die Rechtslage in Frankreich, Großbritannien und den USA in den Blick. Ausgezeichnet mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistung der Vereinigung der Freunde der Universität des Saarlandes 2005.
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