Umfang, Grenzen und Verwertbarkeit compliancebasierter unternehmensinterner Ermittlungen

Umfang, Grenzen und Verwertbarkeit compliancebasierter unternehmensinterner Ermittlungen von Nienaber,  Laura Christiane
Die Arbeit widmet sich im Kern der Frage der Verwertbarkeit unternehmensinterner und damit privater Ermittlungsergebnisse. Viele bislang noch offene Fragen werden beantwortet: Die Frage der Existenz einer arbeitsrechtlichen Aussagepflicht von Mitarbeitern im Rahmen einer unternehmensinternen Ermittlung, der Zulässigkeit unternehmensinterner Ermittlungen, einer Rechtspflicht zur Durchführung, die materiell-rechtlichen Grenzen, Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte hinsichtlich der Erkenntnisse einer unternehmensinternen Ermittlung in einem Strafverfahren, die Frage eines Beschlagnahmeverbots hinsichtlich der Aufzeichnungen und Unterlagen der unternehmensinternen Ermittlung, von Belehrungs- und Protokollpflichten für die unternehmensinternen Ermittler sowie eines Beweisverwertungsverbots aufgrund der Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes oder des Fair-trial-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Steuerrechtliche Mitwirkungspflichten und der Nemo-tenetur-Grundsatz

Steuerrechtliche Mitwirkungspflichten und der Nemo-tenetur-Grundsatz von Heinz,  Anna
Der Beschuldigte ist im Bereich des Strafverfahrens/Ordnungswidrigkeitsverfahrens aufgrund des dort geltenden Nemo-tenetur-Grundsatzes von jeglicher Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes freigestellt. Der Nemo-tenetur-Grundsatz findet seine Grundlagen in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in den völkerrechtlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie in Art. 14 Abs. 3 lit. g IPBPR. Denn eine staatlich durchsetzbare Pflicht zur aktiven, geistigen Mitwirkung an der eigenen oder der strafrechtlichen Überführung eines Angehörigen, wäre nicht nur verfahrensrechtlich unfair, sondern würde auch die Würde des Betroffenen als Person in Frage stellen, da er dann nicht mehr Herr seiner geistigen Entscheidungen wäre. Im Besteuerungsverfahren obliegen dem Steuerpflichtigen aufgrund des dort geltenden Kooperationsprinzips hingegen umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, durch deren Erfüllung er sich unter Umständen strafrechtlich selbst belasten kann. Sogar Einkünfte aus Straftaten (z.B. aus Drogengeschäften oder Betrugstaten) müssen in den regelmäßig bei den Finanzbehörden einzureichenden Steuererklärungen deklariert werden. Denn nach § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren kann notfalls mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 328 AO) und die Besteuerungsgrundlagen können nach § 162 AO geschätzt werden. Außerdem kann die Verletzung der steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten steuerstrafrechtliche (§§ 369 ff. AO) oder steuerordnungsrechtliche (§§ 377 ff. AO) Folgen haben. In der vorliegenden Untersuchung werden die Grundlagen, der Gewährleistungsinhalt und die Ausstrahlungswirkung des Nemo-tenetur-Grundsatzes auf andere Verfahren behandelt. Der bestehende Konflikt zwischen dem Nemo-tenetur-Grundsatz und den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren wird aufgezeigt und konkrete Gesetzesänderungsvorschläge zur Lösung des Konfliktes werden präsentiert. Weitere Schlagw.: Steuergeheimnis, Strafbefreiende Selbstanzeige, Verwendungsverbot, § 393 AO, § 370 AO, § 371 AO, § 30 AO
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln

Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln von Ufer,  Thomas
Jahrelang wurden in verschiedenen Bundesländern - insbesondere in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg - an Personen, die des Straßenhandels mit Betäubungsmitteln verdächtig waren, Brechmittel verabreicht, wenn der Beschuldigte seine Kooperation verweigerte und die (vermuteten) Beweismittel nicht freiwillig herausgab. In Folge solcher Maßnahmen kam es in Hamburg im Dezember 2001 und in Bremen um die Jahreswende 2004/2005 zu Todesfällen, wodurch das Thema der zwangsweisen Brechmittelvergabe zumindest kurzfristig auch eine besondere Öffentlichkeitswirkung und in den betreffenden Bundesländern jeweils innenpolitische Relevanz erlangte. Schon während dieser Zeit seit Anfang der 90er Jahre war die rechtliche Zulässigkeit derartiger Maßnahmen umstritten. Es wurden Bedenken geäußert im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die Menschwürdegarantie, das Recht des Beschuldigten auf körperliche Unversehrtheit, die Unschuldsvermutung sowie den Nemo-tenetur-Grundsatz, die sich auch in einer uneinheitlichen Rechtsprechung von Obergerichten widerspiegelten; gleichzeitig war umstritten, ob ein solcher Eingriff überhaupt den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Thomas Ufer nimmt sich dieser Bedenken an und beschreibt zunächst die Strafverfolgungspraxis der unterschiedlichen Bundesländer, die z.T. erheblich voneinander abwich. Des weiteren werden aus medizinischer Sicht die gesundheitlichen Gefahren solcher Zwangsmaßnahmen mit dem Ziel des Zutageförderns inkorporierter Betäubungsmittel - entweder durch Verabreichung von Ipecacuanha-Sirup oder Injektion von Apomorphin - dargestellt. Der Verfasser wendet sich anschließend einer systematischen Aufarbeitung einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Vorgaben zu und misst hieran die Maßnahme des Vomitiveinsatzes, um dann einen Blick über die Grenzen zu werfen und die bundesdeutsche strafprozessuale Situation mit denjenigen in Österreich, der Schweiz und den USA zu vergleichen - eine Rechtsvergleichung, die gerade durch die momentanen Novellierungen der rechtlichen Vorgaben für das Strafverfahren in den erstgenannten Ländern besondere Aktualität gewinnt. Abschließend wird die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11.07.2006 ("Jalloh v. Germany Judgment") unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorliegenden Bearbeitung besprochen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Der DNA-Massentest nach § 81h StPO

Der DNA-Massentest nach § 81h StPO von Wickert,  Bettina
Der DNA-Massentest ist seit 20 Jahren fester Bestandteil des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und hat in § 81h StPO erstmals eine gesetzliche Regelung erfahren. Diese überlässt dem Merkmalsträger selbst die Entscheidung über die Abgabe der DNA-Probe. Nur - kann eine solche Entscheidung wirklich freiwillig getroffen werden? Oder liegt es nicht vielmehr nahe, dass sie allein aus Angst vor nachteiligen (strafprozessualen) Konsequenzen erfolgt? Das Buch untersucht die Verfassungsmäßigkeit des § 81h StPO insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des Grundrechtsverzichts und kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift in ihrer derzeitigen Fassung nicht haltbar ist.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Kooperation von deutschen Unternehmen mit der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC

Die Kooperation von deutschen Unternehmen mit der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC von Kottek,  Petr
Es kollidiert mit nemo-tenetur-Grundsatz und - durch amtspflichtwidriges Unterlassen der Staatsanwaltschaft - mit fair-trial- sowie Legalitätsprinzip, wenn an der US-Börse gelistete Unternehmen von der US-Börsenaufsicht SEC aufgefordert werden, bei Verdacht eines Verstoßes gegen den FCPA gegen sich selbst zu ermitteln; Frage der Zurechnung zur SEC.
Aktualisiert: 2023-04-06
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§ 370a AO – Die verfehlte Qualifikation der Steuerhinterziehung

§ 370a AO – Die verfehlte Qualifikation der Steuerhinterziehung von Krummacher,  Florian
Ziel dieser Arbeit ist, die vielfältige Kritik an § 370a AO aufzugreifen und auf ihre Berechtigung hin zu untersuchen. Die Vielzahl der Veröffentlichungen, die seit Einführung des § 370a AO zu diesem Thema erschienen sind, sollen in einen systematischen Zusammenhang gestellt werden. Insbesondere wird auch einer Fragestellung nachgegangen, die bisher im Schrifttum nur vereinzelt beachtet, jedoch noch nicht eingehend erörtert wurde. So soll untersucht werden, ob § 370a AO mit dem verfassungsrechtlichen Verbot eines staatlichen Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Grundsatz) vereinbar ist. Die Arbeit zeigt auf, dass weder § 370a AO noch seine Einbeziehung in den Vortatenkatalog der Geldwäsche tauglich sind, das gesetzgeberische Ziel der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu fördern, da beide Regelungen nicht nur dogmatisch verfehlt, sondern auch verfassungswidrig sind. Ferner wird demonstriert, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht als Qualifikationsmerkmal für die Hinterziehung periodisch veranlagter Steuerarten geeignet ist, da eine verschärfte Pönalisierung derartiger Handlungsweisen nicht mit dem Strafgrund der Gewerbsmäßigkeit vereinbar ist und gegen den nemo-tenetur-Grundsatz verstößt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Verknüpfung von Strafrecht und Steuerrecht zur Bekämpfung von Korruption im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr

Verknüpfung von Strafrecht und Steuerrecht zur Bekämpfung von Korruption im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr von Linke,  Pamela
Korruption im Geschäftsverkehr wird nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit steuerrechtlichen Mitteln bekämpft. Vor diesem Hintergrund ordnet § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ein Abzugsverbot für Korruptionsaufwendungen und gegenseitige Mitteilungspflichten der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden an. Voraussetzung für das Eingreifen der Norm ist die Erfüllung eines Korruptionsstraftatbestandes. Diese Verknüpfung von Steuerrecht und Strafrecht wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die in dieser Arbeit näher beleuchtet werden. So beruhen beide Rechtsgebiete auf unterschiedlichen Rechtsprinzipien, die sich nicht immer problemlos in Einklang bringen lassen. Im Rahmen des Abzugsverbots gilt dies etwa für die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Nachweis von Tatbestandsmerkmalen. Bei den Mitteilungspflichten werden insbesondere die Zulässigkeit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses und die Wahrung des Nemo-tenetur-Grundsatzes problematisiert.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Compliance und Strafverfahren

Compliance und Strafverfahren von Zapfe,  Henrik
Interne Ermittlungen in Unternehmen können für die daran beteiligten Mitarbeiter eine Belastung darstellen: Statt verbindlicher Verfahrensregeln finden Interne Ermittlungen ihre Schranken vor allem in den Grenzen des arbeitsrechtlich Zulässigen. Die Arbeit zeigt Lösungsmöglichkeiten auf, die allen beteiligten Interessen gerecht werden.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Einsatz Verdeckter Ermittler zum Entlocken des Geständnisses eines Beschuldigten

Einsatz Verdeckter Ermittler zum Entlocken des Geständnisses eines Beschuldigten von Wang,  Shih-Fan
Während die StPO eine Definition des Verdeckten Ermittlers (VE) liefert, regelt sie dessen Tätigkeiten höchst unvollständig. Gerade deshalb ist zu prüfen, ob § 136a StPO auch beim Einsatz von VE greift, wenn er zum Entlocken des Geständnisses des Beschuldigten eingesetzt wird. Zu bedenken ist hierbei insbesondere das Täuschungsverbot. In der Praxis operieren Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung mutmaßlicher Straftaten zunehmend mit heimlichen Ermittlungsmethoden. Allerdings lässt sich die untersuchte Forschungsfrage anhand der deutschen Rechtslage nicht abschließend beurteilen. Insofern könnte der Leading Case des EGMR als Vorbild dienen. Die strafprozessualen VE-Vorschriften fungieren dann als ein menschenrechtlicher Prüfstein hinsichtlich des Täuschungsverbots des § 136a Abs. 1 S. 1 StPO und der Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 6 EMRK. Die Arbeit liefert unter Berücksichtigung der BGH- und EGMR-Rechtsprechung tragfähige Antworten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe

Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe von Hardinghaus,  Alexander
Das vorliegende Werk befasst sich mit der kriminalpolitischen Notwendigkeit einer allgemeinen Strafzumessungsregelung als Mittel zur Steigerung der Kooperationsbereitschaft von Straftätern zur Straftatenaufklärung und Kriminalitätsprävention im Bereich organisierter Kriminalität und des Terrorismus (der sogenannten »großen« Kronzeugenregelung). Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt dabei auf der Rechtskonformität der Neuregelung in § 46b StGB, welche im Jahr 2009 durch das »43. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches bei Aufklärungs- und Präventionshilfe« in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenommen wurde und im Jahr 2013 durch das »Sechsundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG)« auf tatbestandlicher Ebene erheblich eingeschränkt wurde.
Aktualisiert: 2023-01-25
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Die verdeckte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden durch die Zusammenarbeit mit V-Personen und Informanten.

Die verdeckte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden durch die Zusammenarbeit mit V-Personen und Informanten. von Ellbogen,  Klaus
Verdeckte Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden durch den Einsatz von V-Leuten oder die Zusammenarbeit mit Informanten stellen vor allem im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eine wichtige Ermittlungsmaßnahme dar, da es in diesem Bereich mit herkömmlichen strafprozessualen Erkenntnismöglichkeiten fast unmöglich ist, Aufklärungserfolge zu erzielen. Umstritten ist jedoch, ob dieses Vorgehen auf § 161 I StPO gestützt werden kann oder eine spezialgesetzliche Ermächtigung erforderlich ist, desweiteren ob es wegen Verstoßes gegen das faire Verfahren oder den nemo-tenetur-Grundsatz sogar unzulässig ist. Darüber hinaus ist ungeklärt, wer und unter welchen Voraussetzungen zum Schutz der Identität der V-Person bzw. des Informanten Sperrerklärungen abgeben oder Aussagegenehmigungen verweigern bzw. beschränken darf. Folge einer solchen Sperrung des Zeugen ist regelmäßig, dass der Zeuge im Strafverfahren anonym bleibt, so dass seine Aussage häufig nur durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten als Zeuge vom Hörensagen in das Strafverfahren eingeführt werden kann. Infolgedessen können die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen meist nicht sicher beurteilt werden, was zu Mängeln bei der Sachverhaltsaufklärung und zu Einschränkungen für die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten führen kann. Auf die hieraus resultierenden besonderen Schwierigkeiten des Gerichts bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung geht der Autor ebenso ein wie auf die Rückschlüsse, die sich hieraus für das Ermittlungsverfahren ergeben.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses im innerstaatlichen Informationsaustausch am Beispiel der externen Prüfung in Steuersachen

Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses im innerstaatlichen Informationsaustausch am Beispiel der externen Prüfung in Steuersachen von Hentschel,  Carsten
Die Finanzverwaltung gewinnt durch die pflichtgemäße Mitwirkung der Bürger und durch eigene Ermittlungen detaillierte Kenntnisse über die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Personen. Im Vordergrund stehen deren wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse, doch auch höchst persönliche Daten sind Gegenstand der Steuerakten. Die unaufhaltsam wachsenden technischen Möglichkeiten der Vernetzung und omatischen Auswertung dieser Daten und deren Weitergabe an andere staatliche Einrichtungen erhöhen das Risiko der unbefugten Offenbarung vom Steuergeheimnis geschützter Daten. Das Buch geht der Frage nach, wo die Grenzen einer befugten innerstaatlichen Durchbrechung des Steuergeheimnisses verlaufen und welche - strafrechtlichen - Folgen den Amtsträgern drohen, die diese Grenzen überschreiten. An ausgewählten innerstaatlichen Prüfungsverfahren werden die verfassungs-, steuerverfahrens- und strafrechtlichen Probleme eingehend untersucht. Dabei ergeben sich für die in der Praxis häufigsten Kontrollverfahren der Fachgeschäftsprüfung, Innenrevision und Rechnungsprüfung wichtige Erkenntnisse, die auch auf andere Verfahren der innerstaatlichen Durchbrechung dienstlicher Geheimnisse übertragbar sind. Die strafrechtliche Situation erweist sich als teilweise widersprüchlich und inkonsequent. Der Verfasser spricht sich zur Klarstellung und Vereinfachung sowohl der abgaben- als auch der strafrechtlichen Rechtslage für mehrere wichtige Gesetzesänderungen aus.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Der Täter-Opfer-Ausgleich als Weisung

Der Täter-Opfer-Ausgleich als Weisung von Jung,  Cornelia A
Mit dem Ziel, dem Täter-Opfer-Ausgleich einen breiteren Anwendungsbereich zu verschaffen, wurde das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999 erlassen. Dabei wurde das ernsthafte Bemühen des Beschuldigten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, in den Katalog der Auflagen und Weisungen des § 153a Abs. 1 S. 2 StPO aufgenommen. Diese Ausgestaltung des Täter-Opfer-Ausgleichs als Weisung der Strafjustiz gegenüber dem Beschuldigten bzw. Angeklagten wirft eine Reihe von Fragen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen - insbesondere mit dem nemo-tenetur-Grundsatz und der Unschuldsvermutung - auf, die Gegenstand dieser Untersuchung sind. Der unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten wichtigste Unterschied zwischen den einzelnen in § 153a Abs. 1 S. 2 StPO explizit aufgeführten Auflagen und Weisungen besteht darin, dass die Weisung, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen, als einzige zu ihrer Erfüllung vom Beschuldigten verlangt, die Verantwortung für die vorgeworfene Tat zu übernehmen. Wegen des Erfordernisses eines Geständnisses in einer Situation, in der dem Beschuldigten die Fortführung des Strafverfahrens mit all seinen Nachteilen - ob psychischer, sozialer oder finanzieller Art - droht und seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnte, wird der Konflikt mit dem nemo-tenetur-Grundsatz untersucht, der den Betroffenen davor schützen soll, sich wegen einer Zwangssituation selbst zu belasten. Angesichts dessen, dass im Stadium des Ermittlungsverfahrens, in dem der Staatsanwalt die Weisung erteilt, der vorgeworfene Sachverhalt eben noch nicht vollständig ermittelt ist und noch keine Überprüfung der Vorwürfe durch ein Gericht im Wege eines Hauptverfahrens stattgefunden hat, wird das Spannungsverhältnis mit der Unschuldsvermutung deutlich. Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, die es gerade verbietet, dass jemand ohne gerichtliche Schuldfeststellung als Täter bezeichnet und behandelt wird, und die gerade davor schützen soll, dass jemand zu strafähnlichen Massnahmen verpflichtet wird, ohne dass seine Schuld erwiesen ist, liegt nahe und wird genauer untersucht. Abschliessend wird noch ein Vergleich zwischen der Regelung des § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StPO und der Regelung des österreichischen Aussergerichtlichen Tatausgleichs und der Regelung im Jugendstrafrecht gezogen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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