Recht und billig? Kolonialrechtliche Erwerbsprozesse im deutschen Zivilrecht
Aktualisiert: 2023-06-08
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Recht und billig? Kolonialrechtliche Erwerbsprozesse im deutschen Zivilrecht
Aktualisiert: 2023-05-31
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Recht und billig? Kolonialrechtliche Erwerbsprozesse im deutschen Zivilrecht
Aktualisiert: 2023-05-31
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Frontmatter -- Inhalt -- Neuere allgemeine Literatur und Quellensammlungen -- Abkürzungen -- Vorwort -- Einleitung -- Erster Abschnitt. Das Schatzgebiet -- Zweiter Abschnitt. Die Organisation -- Dritter Abschnitt. Die Verwaltung -- Vierter Abschnitt. Die Rechtspflege -- Register
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-28
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Mit der Erklärung der Schutzherrschaft über Südwestafrika am 07. August 1884 stieg das Kaiserreich in die Reihe der europäischen Kolonialmächte auf. Neben Togo, Kamerun und Deutsch-Ostafrika, umfasste das deutsche Kolonialreich das „Pachtgebiet“ Kiautschou in China und ein Inselgebiet im Südpazifik. Im Anschluss an die unmittelbare Besitzergreifung und Befriedung war es notwendig, die Rechtspflege in den Kolonien auszugestalten. Dabei kam dem Strafrecht eine besondere Rolle zu. Dieses war ein wesentliches Machtinstrument bei der Sicherung und Durchsetzung des deutschen Herrschaftsanspruchs. Ganz dem rassistischen Herrendenken der damaligen Zeit verpflichtet, erschien eine getretene Rechtspflege für Kolonisatoren und Kolonialisierte geboten und zweckmäßig. Während für die europäische Bevölkerung im wesentlichen das Reichsrecht angewendet wurde, so erachtete man dies für die „Eingeborenen“ in den Kolonien als nicht geeignet. Anstelle der Geltung eines kodifizierten Regelwerkes trat eine Rechtspflege nach „Gutsherrenart“. So stand es im Ermessen der verantwortlichen Beamten, dasjenige zu bestrafen, was nach ihrem Dafürhalten strafenswert erschien. Dazu traten die kolonialspezifischen Strafformen der Prügelstrafen und der Kettenhaft. Ein einheitliches deutsches „Kolonialstrafgesetzbuch“ existierte zu keinem Zeitpunkt. Es verfügte daher jede Kolonie über ihr eigenes Kolonialstrafrecht. Durch das Mutterland selbst, erfolgte dabei nur die Festlegung des gesetzlichen Rahmens, im übrigen sollte den Kolonialbeamten vor Ort möglichst großer Entscheidungsbefugnisse belassen werden. So unterschied sich dann nicht nur das materielle Strafrecht, sondern auch das Prozessrecht und die Gerichtsorganisation zwischen den einzelnen Kolonien zum Teil erheblich. Dies betraf auch die strafbare Handlung und den Strafrahmen. Die Darstellung der strafrechtlichen Besonderheiten der einzelnen Kolonien ist der Kern dieser Abhandlung.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Frontmatter -- Inhalt -- Neuere allgemeine Literatur und Quellensammlungen -- Abkürzungen -- Vorwort -- Einleitung -- Erster Abschnitt. Das Schatzgebiet -- Zweiter Abschnitt. Die Organisation -- Dritter Abschnitt. Die Verwaltung -- Vierter Abschnitt. Die Rechtspflege -- Register
Aktualisiert: 2023-03-27
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Mitten im Zweiten Weltkrieg – 1941bis1942 – während die deutschen Offensiven gegen die Alliierten auf den verschiedenen Schlachtfeldern noch mit Erfolgen gekrönt waren, und während die Kolonialdeutschen auf eine baldige Wiederaufnahme der Kolonialaktivitäten hofften, erschienen die Memoirenbände (1941) und (1942) von Rudolf Asmis. In beiden Bänden vertritt Asmis die Position der «humaneren Behandlung» der kolonisierten Völker zum Vorteil und Gedeihen des deutschen Kolonialgeschäfts. Wie setzte er diese Position in die Praxis um, da er selbst auf dem Kolonialgebiet tätig war? Wie konnte er als Kolonialherr seine Machtstellung, die die Kolonialeffizienz voraussetzte, mit humanen Gefühlen vereinen? Welche Lösung hatte er für die Rechtsfrage in der deutschen Kolonialpolitik? Die europäische Kolonisation war eine Konkurrenzfrage zwischen den Kolonialmächten. Wie stand Asmis zu den Kolonialrivalen, besonders von 1918 bis zu seinem Tod 1945? Kolonialpolitik, Kolonialgeschichte und Kolonialrecht bilden die zentrale Thematik dieser interdisziplinären Studie, die gleichwohl als Ziel eine autobiografische Darstellung von Rudolf Asmis’ kolonialpolitischem Leben hat.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Unter dem Vorsitz des Münchener Professors Fritz van Calkar befaßte sich der Ausschuß für Rechtsfragen der Bevölkerungspolitik zunächst mit der Reform des Geschlechtskrankheitengesetzes von 1927, anschließend mit Fragen des Ehescheidungsrechts, der Eheanbahnung, des Familienlastenausgleichs und des Mutterschutzes. In dem für die Zeit von 1933 bis 1935 einflußreichen Sachverständigenbeirat im Reichsinnenministerium kamen zur Sprache: familiengerechte Beamtenbesoldung, Familienlastenausgleich, Verbot empfängnisverhütender Mittel, Schicksal der rheinischen Bastarde, Erweiterung der sterilisationspflichten Krankheiten, Probleme des unehelichen Kindes und Kinderaufzucht als staatliche Pflicht. Die Quellen vermitteln einen umfassenden Überblick sowohl über die spezifisch nationalsozialistische, rassenpolitisch ausgerichtete Radikalisierung als auch über die epochenübergreifenden Entwicklungen auf dem Gebiet der Bevölkerungs- und Familienpolitik. Der Kolonialrechtsausschuß und anschließend das Kolonialpolitische Amt der NSDAP bereiteten für den Fall der Wiedererlangung der Kolonien die kolonialen Grundgesetze vor, deren Texte in der jeweils letzten Fassung wiedergegeben werden.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Ziele der europäischen Kolonialmächte waren in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts über die ganze Welt verstreut. Keines aber lag so nahe wie der. Auch das Deutsche Reich begann sich in den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts für Erwerbungen in Afrika zu interessieren, doch dachte man in Berlin zunächst an einen Gebietserwerb durch Handelsgesellschaften unter dem Schutz des Reiches. Den Anfang machten Erwerbungen des Bremer Kaufmanns Adolf Lüderitz 1884 in Südwestafrika. Ihm folgte 1884 und 1885 Carl Peters, Mitbegründer der Gesellschaft für deutsche Kolonisation (GfdK). Zunächst unterstand das Schutzgebiet Ostafrika der Verwaltung der GfdK und ihrer Nachfolgerin, der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. Nach Niederschlagung des Araberaufstands ging die Verwaltung des Schutzgebietes 1891 auf das Reich über. Es ist die Geschichte der Erwerbungen in Ostafrika mit ihren Konsequenzen, die anhand von zeitgenössischen Quellen nachgezeichnet werden soll. Neben historischen Ereignissen stehen rechtliche Aspekte der Kolonialisierung Ostafrikas im Vordergrund. Ziel ist es, einen Überblick über die historische Entwicklung und wesentliche verfassungsrechtliche Fragen aus der Zeit zwischen 1885 und 1891 zu liefern.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Das Deutsche Reich fand erst spät seinen Platz in der Reihe der europäischen Kolonialmächte, als es gegen Ende des 19. Jahrhunderts seine Expansion nach Übersee begann. Mit der Erschließung der neuen Gebiete taten sich Rechtsprobleme auf, die ihren Ursprung im Aufeinandertreffen grundverschiedener Rechtskulturen hatten. Der sich entwickelnde Rechtsdualismus von weißer und indigener Bevölkerung trat auf dem Gebiet der kolonialen Strafrechtspflege besonders nachdrücklich hervor. Sie steht daher im Mittelpunkt dieses Buches. Gleichzeitig mußte die Gerichtsverfassung sowie das Strafverfahrensrecht dargestellt werden. Dabei wird der Versuch einer umfassenden Darstellung der wesentlichen Probleme aller sieben deutschen Schutzgebiete unternommen.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Der Autor untersucht in seiner Arbeit rechtshistorisch die wesentlichen Aspekte des Bodenrechts der Kolonie Deutsch-Südwestafrika, dem heutigen Namibia. Er erläutert zunächst die Grundzüge des Kolonialrechts und sein Verhältnis zur Rechtsordnung des Deutschen Reichs. Ausgehend von den verschiedenen Grundstücksarten und der dualen Kolonialrechtsordnung, die das für Nichteingeborene geltende Recht vom Eingeborenenrecht abgrenzte, werden hinsichtlich der Nichteingeborenen die Besonderheiten bei grundstücksbezogenen Rechtsgeschäften, im Enteignungs- und Steuerrecht sowie im Rechtsschutz vorgestellt, im Eingeborenenrecht die Beibehaltung des ursprünglichen Bodenrechts und die kolonialen Eingriffe ins «gemischte Recht», das beide Bevölkerungsgruppen betraf. Des Weiteren behandelt die Arbeit die Erschließung des herrenlosen «Kronlands» durch konzessionierte Kolonialunternehmen und die Landvergabe durch die Schutzgebietsverwaltung im Rahmen spezifischer Vertragsmuster, deren Klauseln die Einhaltung der bodenpolitischen Vorgaben durch die Ansiedler sicherstellen sollten. Abschließend wird der Wandel der Landverteilung im Rahmen der Dekolonisation vom Ende der Kolonialzeit bis heute skizziert.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die vorliegende Studie untersucht Recht und Rechtssysteme in den Northern Areas. Die Northern Areas liegen zwischen Pakistan im Süden, Afghanistan im Westen, China im Norden und Indien im Osten. Historisch gehörten sie zum Fürstenstaat von Jammu und Kashmir, einem Klientelstaat des Britischen Empire. Heute werden sie von Pakistan verwaltet.
Nach einer Einführung in die Forschungsproblematik folgt im zweiten Kapitel eine kurze ethnographische Beschreibung des Gebietes, wobei neben Verwaltung, Geographie und Infrastruktur auch die heterogenen Bevölkerungsteile, Identitäten, Wirtschaft und Religion behandelt werden. Kapitel drei und vier vermitteln die theoretische Grundlage und die angewandten Untersuchungsmethoden für die Diskussion des Themas Recht und Rechtspluralismus in dem beschriebenen Umfeld.
Kapitel fünf bis sieben unternehmen die historische Genese der gegenwärtigen Situation und die prekäre konstitutionelle Stellung der Bewohner der Northern Areas, da die pakistanische Verfassung von 1973 für diese Gebiete keine Gültigkeit hat. Der Grund für diesen außergewöhnlichen Zustand liegt in dem System der kolonialen Verwaltung begründet, welches niemals grundlegend geändert wurde. Kapitel acht und neun befassen sich mit der Entwicklung des indigenen und islamischen Rechts. Diese wurde ermöglicht durch das Desinteresse der verschiedenen Zentralverwaltungen an einer grundlegenden Reform des Rechtssystems. Indigenes Recht wurde stark durch lokale Gegebenheiten und die Auseinandersetzung mit dem islamischen Recht beeinflußt, welches einen weiteren nicht zu unterschätzenden Faktor in den Northern Areas darstellt. Die folgenden sechs Kapitel beleuchten den Einfluß des Rechtspluralismus in verschiedenen Rechtsbereichen, so z.B. im Strafrecht, Familien- oder Eigentumsrecht, wie es in den Northern Areas angewendet wird. Als Ergebnis wird festgehalten, daß das Rechtssystem der Northern Areas offensichtlich stärker von indigenem und islamischem Recht in seinen lokalen Ausprägungen beeinflusst ist als von den Rechtsnormen des pakistanischen Rechtssystems.
REZENSION
„Sabine Lentz widmet sich [...] diachron und auf unterschiedlichen Betrachtungsebenen einem Themenkomplex, der in zahlreichen regionalen Studien häufig ausgeblendet wird bzw. zu kurz kommt. Der Rechtsrahmen, in dem unterschiedliche Rechtssysteme zur Anwendung gelangen, bietet die Bühne, auf der menschliche Handlungen in Beziehung dazu behandelt werden können. Somit eröffnet diese Arbeit über den konkreten Bezugsrahmen hinaus einen Einblick in komplexe Sachverhalte, die auch andernorts einer Analyse harren, ist eine wahre Fundgrube für Hinweise aus der pakistanischen Rechtspraxis und bietet eine wertvolle Ergänzung der bereits publizierten Sammelbände und Monographien aus dem DFG-Schwerpunktprogramm ‚Kulturraum Karakorum’.”
(Hermann Kreutzmann in „Die Erde“ 133/2, 2002, 224)
Aktualisiert: 2021-12-13
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Aktualisiert: 2023-04-28
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Die Region um das Horn von Afrika gehört zu den zehn größten muslimischen Regionen Afrikas. In Äthiopien, das zumindest im europäischen Bewusstsein bis heute als überwiegend christlich geprägtes Land gilt, haben sich bereits seit dem 7. Jahrhundert kontinuierlich muslimische Rechts- und Glaubensvorstellungen ausgebreitet. Die Föderale Demokratische Republik Äthiopien als einer der bedeutenden Akteure dieser Region ist nicht nur durch ethnische und religiöse Heterogenität, sondern auch durch eine Vielzahl an normativen Ordnungen geprägt und dient als Fallbeispiel dieser Untersuchung.
Gegenstand sind die verschiedenen normativen Ordnungen Äthiopiens mit ihren interdependenten Beziehungen und vielschichtigen wechselseitigen Adaptionsprozessen der Assimilierung und Akkommodation.
Mit Hilfe einer rechtspluralistischen Perspektive werden in dieser empirisch basierten Studie Erkenntnisse über die wechselseitigen Beziehungen zwischen staatlichem und islamischem Personalstatut und deren jeweils zuständigen gerichtlichen Institutionen, aber auch über die hybriden Konstellationen innerhalb der staatlich anerkannten islamischen Rechtsordnung Äthiopiens gewonnen.
Dabei geht die Autorin insbesondere den folgenden Fragestellungen nach:
Welche Normenkollisionen werden bei einer staatlichen Anerkennung islamischen Personalstatuts sichtbar und wie erfolgt der konkrete Umgang mit divergierenden Rechtsvorstellungen?
Wie erfolgt die Aufteilung von Rechten und Autorität zwischen den einzelnen normativen Ordnungen und deren Institutionen?
Welche konkreten rechtlich-institutionellen Mechanismen wurden entwickelt, um die im oben genannten Spannungsdreick entstehenden divergierenden Interessen auszubalancieren?
Über die Autorin:
Dr. Katrin Seidel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung ‚Recht & Ethnologie’ des Max-Planck-Instituts für Ethnologische Forschung, Halle/Saale.
Aktualisiert: 2021-06-10
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