Der allgemeine Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme.

Der allgemeine Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme. von Michael,  Lothar
Mit der vorliegenden Arbeit über den Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme bindet der Autor die Methodenlehre an das Verfassungsrecht. Die Methoden des Rechts müssen auf einem Recht der Methoden aufgebaut werden. Dieses Methodenrecht ist wesentlich Verfassungsrecht. In der Theorie der komparativen Systeme werden Wilburgs sogenannte "bewegliche Systeme" sowie die Lehren von den Rechtsprinzipien und der Topik fortentwickelt. Komparative Systeme stellen ein Strukturprinzip des Rechts dar, das z. B. an der Rechtsfortbildung, insbesondere an der Analogie sichtbar wird. Sie spielen ebenso bei den Güterabwägungen des Verfassungsrechts wie bei den Interessenabwägungen des Zivilrechts oder beim Verwaltungsermessen eine Rolle. Dies wird exemplarisch an § 138 BGB, §§ 34 und 46 StGB, § 1 Abs. 5 und 6 BauGB und anderen Beispielen untersucht. Es folgen Beiträge zu den Themen "Beweismaß und Beweislastverteilung" sowie zur Rechtsvergleichung als "fünfter Auslegungsmethode". Der allgemeine Gleichheitssatz ist die zentrale Methodennorm komparativer Systeme. Der Autor untersucht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips für Art. 3 Abs. 1 GG. Vom Standpunkt der Theorie der komparativen Systeme aus lassen sich Verhältnismäßigkeit und Gleichheitssatz auf einen "gemeinsamen Nenner" bringen. Den Gleichheitssatz prägt ein Ermessensbereich der nur ausnahmsweise (beim Differenzierungsverbot und -gebot) auf Null reduziert ist. Die hier vertretene Auffassung zum Gleichheitssatz und seinem Zusammenhang zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fügt sich auch in die Dogmatik des Europäischen Gemeinschaftsrechts ein. Komparative Systeme werden der Idee des Gleichheitssatzes in besonderer Weise gerecht. Art. 3 Abs. 1 GG tendiert zu gleichmäßigen Differenzierungen (komparativen Systemen). Demgegenüber sind typisierende Gleichbehandlungen als Eingriffe in Art. 3 Abs. 1 GG nur zu rechtfertigen, wenn es sich wenigstens um hinreichend differenzierte Gleichbehandlungen handelt. Komparative Systeme legen die Differenzierungskriterien abstrakt fest, ohne die Flexibilität der Einzelfallbewertung zu opfern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ciceros Topica und sein Programm De iure civili in artem redigendo.

Ciceros Topica und sein Programm De iure civili in artem redigendo. von Buchwitz,  Wolfram, Ehmer,  Matthias
In Rechtsromanistik und Latinistik haben Methodik und Topik Konjunktur. Trotzdem fehlt eine Gesamtanalyse von Ciceros ›Topica‹, die Recht und Rhetorik, Topik und Dialektik, Systemdenken und Einzelfallargumentation verbinden. Diese Lücke schließt der Band mit Ergebnissen interdisziplinärer Forschung: Als Teil des Programms ›De iure civili in artem redigendo‹ bieten die ›Topica‹ eine juristische Methodenlehre, die aber von den auf Auslegung und Fallvergleich fokussierten Juristen nicht rezipiert wurde.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Juristische Methodik.

Juristische Methodik. von Christensen,  Ralph, Müller,  Friedrich
Rechtswissenschaft ist das, was durch die Federstriche des Gesetzgebers nicht zu Makulatur wird. Der Wert des vorliegenden Buchs für methodische und dogmatische Grundlagenforschung war durch den Übergang zum Lissabon-Vertrag nicht beeinträchtigt worden. Doch versteht es sich von selbst, dass für die praktische Seite des Werks die methodengeleitete Dogmatik entsprechend umzuarbeiten und die umfangreiche neueste Rechtsprechung und Literatur konstruktiv zu integrieren waren: etwa zur Rolle genetischer Konkretisierung (Art. 53 Abs. 7 EUGRC, neue Vertragsmaterialien), zum effet-utile-Argument, zu den Spannungen zwischen dem EuGH und den einzelnen Obersten Gerichtshöfen, zwischen Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht wie auch zum Völkerrecht, besonders auch im Bereich der europäischen Grundrechte seit der Grundrechtscharta. Die Frage des Anwendungsbereichs der Unionsgrundrechte erforderte vor dem Hintergrund judizieller Schwankungen beim EuGH eine intensive Untersuchung, wie auch die Diskussionen um »Abwägung«, »Prinzipien« und »richtlinienkonforme Rechtsfortbildung«. In all diesen Fragen sollte der alte hermeneutische Textbegriff mit seinem Phantom eines vor- und übergeordneten Sinnzentrums ebenso verabschiedet werden wie eine regelplatonistische und in sich widersprüchliche Prinzipienlehre. Was dagegen der Realität gewachsen ist, das sind eine Rechtspraxis als horizontal verknüpfendes gesetzeskontrolliertes Fallrecht und das Bemühen um eine in Fallketten herzustellende pragmatische Kohärenz – ein intern pluralistisch strukturiertes Recht vor dem Hintergrund eines Polyzentrismus des Mehrebenensystems, welches das Europarecht als Hybridform zwischen Statute Law und Case Law auszeichnet. Im ganzen ist das Buch jetzt wieder nach Vertragslage, Rechtsprechungsanalyse und theoretischer Debatte an vorgeschobener Front und auf neuestem Stand.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Juristische Methodik.

Juristische Methodik. von Christensen,  Ralph, Müller,  Friedrich
Rechtswissenschaft ist das, was durch die Federstriche des Gesetzgebers nicht zu Makulatur wird. Der Wert des vorliegenden Buchs für methodische und dogmatische Grundlagenforschung war durch den Übergang zum Lissabon-Vertrag nicht beeinträchtigt worden. Doch versteht es sich von selbst, dass für die praktische Seite des Werks die methodengeleitete Dogmatik entsprechend umzuarbeiten und die umfangreiche neueste Rechtsprechung und Literatur konstruktiv zu integrieren waren: etwa zur Rolle genetischer Konkretisierung (Art. 53 Abs. 7 EUGRC, neue Vertragsmaterialien), zum effet-utile-Argument, zu den Spannungen zwischen dem EuGH und den einzelnen Obersten Gerichtshöfen, zwischen Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht wie auch zum Völkerrecht, besonders auch im Bereich der europäischen Grundrechte seit der Grundrechtscharta. Die Frage des Anwendungsbereichs der Unionsgrundrechte erforderte vor dem Hintergrund judizieller Schwankungen beim EuGH eine intensive Untersuchung, wie auch die Diskussionen um »Abwägung«, »Prinzipien« und »richtlinienkonforme Rechtsfortbildung«. In all diesen Fragen sollte der alte hermeneutische Textbegriff mit seinem Phantom eines vor- und übergeordneten Sinnzentrums ebenso verabschiedet werden wie eine regelplatonistische und in sich widersprüchliche Prinzipienlehre. Was dagegen der Realität gewachsen ist, das sind eine Rechtspraxis als horizontal verknüpfendes gesetzeskontrolliertes Fallrecht und das Bemühen um eine in Fallketten herzustellende pragmatische Kohärenz – ein intern pluralistisch strukturiertes Recht vor dem Hintergrund eines Polyzentrismus des Mehrebenensystems, welches das Europarecht als Hybridform zwischen Statute Law und Case Law auszeichnet. Im ganzen ist das Buch jetzt wieder nach Vertragslage, Rechtsprechungsanalyse und theoretischer Debatte an vorgeschobener Front und auf neuestem Stand.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren.

Die Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren. von Groh,  Thomas
Thomas Groh entwickelt in seiner Arbeit eine Alternative zu der herkömmlichen, auf der Dichotomie zwischen Auslegung und Anwendung basierenden Beschreibung der Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren. Den mit der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Vorabentscheidungsverfahren verfolgten Zielen stellt er gemeinschaftsrechtliche Vorgaben gegenüber, die gegen eine Vorlage an den EuGH sprechen. Soweit den Zielen dabei größeres Gewicht zukommt, ist ein gemeinschaftsrechtliches Auslegungsbedürfnis anzuerkennen, das Grund und Grenze der Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren ist. Auf der Grundlage eines über traditionelle Lehren hinausgreifenden methodologischen Ansatzes analysiert er sodann das Instrumentarium der gemeinschaftsrechtlichen Interpretationsmethodik. Mit dessen Hilfe zeigt er, daß die von ihm entwickelte zielorientierte Konzeption der Auslegungsbefugnis des EuGH methodengerecht als zutreffende Bedeutung von Art. 234 Abs. 1 EGV bestimmt werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren.

Die Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren. von Groh,  Thomas
Thomas Groh entwickelt in seiner Arbeit eine Alternative zu der herkömmlichen, auf der Dichotomie zwischen Auslegung und Anwendung basierenden Beschreibung der Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren. Den mit der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Vorabentscheidungsverfahren verfolgten Zielen stellt er gemeinschaftsrechtliche Vorgaben gegenüber, die gegen eine Vorlage an den EuGH sprechen. Soweit den Zielen dabei größeres Gewicht zukommt, ist ein gemeinschaftsrechtliches Auslegungsbedürfnis anzuerkennen, das Grund und Grenze der Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren ist. Auf der Grundlage eines über traditionelle Lehren hinausgreifenden methodologischen Ansatzes analysiert er sodann das Instrumentarium der gemeinschaftsrechtlichen Interpretationsmethodik. Mit dessen Hilfe zeigt er, daß die von ihm entwickelte zielorientierte Konzeption der Auslegungsbefugnis des EuGH methodengerecht als zutreffende Bedeutung von Art. 234 Abs. 1 EGV bestimmt werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rechtsmissbrauch im Zivilprozess.

Rechtsmissbrauch im Zivilprozess. von Leidner,  Tobias
Das Rechtsmissbrauchsverbot ist eine beliebte Argumentationsfigur im materiellen Zivilrecht wie im Zivilprozessrecht. Im Rahmen der juristischen Methodenlehre ist seine Verortung aber häufig unklar und die Gerichte ziehen vorschnell das Rechtsmissbrauchsargument zur Entscheidungsbegründung heran. Die vorliegende Untersuchung betrachtet das Missbrauchsverbot nicht allein aus dogmatischer, sondern auch aus methodischer Perspektive und konkretisiert das Argumentationsprozedere beispielhaft am Zivilprozessrecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Juristische Methodik.

Juristische Methodik. von Christensen,  Ralph, Müller,  Friedrich
Die Neuauflage ist auf dem aktuellen Stand von Praxis und Wissenschaft, von Problemen und Lösungsvorschlägen. Die weiterhin höchst lebhafte Diskussion ist wieder eingearbeitet worden, sei es um Differenzen klarzustellen, sei es um Synergien zu unterstützen. Das betrifft etwa alte und immer wieder in Frage stehende Themen wie ›Wortlautgrenze‹ und ›Richterrecht‹ als Fragen der Gesetzesbindung, wie Grundlagen und Technik der Abwägung, wie Realitätswandel und Normwandel, die Rolle von Ethik im Recht, Maßstäbe für die Vertretbarkeit juristischer Entscheidungen und Strukturen der Legitimation im demokratischen Rechtsstaat. Besonderer Nachdruck liegt wieder auf der Würdigung neuerer und neuester Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, von Verwaltungsgerichten und des Bundesverwaltungsgerichts, weiterer Oberster Gerichtshöfe des Bundes sowie des Europäischen Gerichtshofs – so z.B. zu Kirchensteuer und islamischem Schulgebet, zu Meinungs- und Pressefreiheit, zur informationellen Selbstbestimmung und zum Beamtenstreikrecht, zu Passivraucherschutz und neuen Formen von Lebenspartnerschaft, ferner etwa das Fraport-Judikat, die Urteile zum Lissabonner Reformvertrag, zu Stabilisierungsmechanismus und europäischem Rettungsschirm. Mit diesem Schwerpunkt kehrt das Buch nicht einfach zu seinen Ursprüngen zurück, denn es hatte sie nie verlassen. Was die Praxis tut, was im lebenden Recht real vor sich geht, war von Anfang an die leitende Fragestellung gewesen. Ihr galten und gelten die sorgfältig entwickelten Vorschläge, wie die Praxis durch klarer strukturierte Begriffe reflektierend erhellt und wie sie daraus für ihre tägliche Arbeit angeregt werden kann. Aus dem Vorwort
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vergleichende Verfassungsrechtsprechung.

Vergleichende Verfassungsrechtsprechung. von Martini,  Stefan
Die Arbeit untersucht, wie und warum Verfassungsgerichte vergleichend argumentieren. Die Empirie dieser globalen Praxis wird ausführlich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der des südafrikanischen Verfassungsgerichts analysiert. Es zeigt sich, dass transnationale Entwicklungen grundsätzlich autonome Verfassungsordnungen öffnen. Dementsprechend ist es legitim, die überkommenen Suchbewegungen des Rechts nach Rationalität, Konsens und Autorität komparativ zu unterstützen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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„Abwägung“.

„Abwägung“. von Mastronardi,  Philippe, Müller,  Friedrich
Die Beiträge des hier vorgelegten Buchs brechen dank der Begründung einer neu strukturierenden Methodik der Abwägung (Florian Windisch) und dank der die Prinzipienlehre (korpus)linguistisch dekonstruierenden Analyse von Friedemann Vogel und Ralph Christensen aus den Sackgassen der Tradition aus. Sie öffnen den Weg für eine immer auch empirisch begründete neue Praxis semantischer Diskussion und Entscheidung dessen, was die Juristen nach wie vor als »Abwägung« beunruhigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bereicherungsrecht und Dogmatik.

Bereicherungsrecht und Dogmatik. von Gödicke,  Patrick
Der Autor beleuchtet das Phänomen einer unüberschaubar gewordenen bereicherungsrechtlichen Dogmatik, das heute zunehmend als Hindernis für Ausbildung und Praxis thematisiert wird. Patrick Gödicke verfolgt keine materielle Neukonzeption, sondern versteht seine Arbeit als Beitrag zu einer methodischen Konsolidierung des Bereicherungsrechts. In der Literatur werden vor allem die Überlegenheit fallorientierter oder systemorientierter Rechtsfindung diskutiert. Dabei bleibt unklar, über wessen Arbeitstechniken - die des Rechtsanwenders oder die des Dogmatikers - eigentlich gesprochen wird. Der Verfasser thematisiert daher zunächst den Wirkungsbereich der Dogmatik. Sie soll nach heutiger Vorstellung eine rationale Rechtsanwendung gewährleisten, womit negativ die Kontrollierbarkeit, positiv die Entlastung der Rechtsanwendung gemeint sind. Zur Kontrollierbarkeit nimmt die Dogmatik eine Ordnung des Rechtsstoffs vor, zur Entlastung entwickelt sie Auslegungsvorschläge für einzelne Rechtssätze. Der Verfasser betrachtet sodann das heutige bereicherungsrechtliche Anspruchssystem, das mit der Nichtleistungskondiktion und dem Gedanken einer offenen Typologie von Kondiktionen zweifelhafte Ordnungskategorien unterschiedlicher Abstraktionsebenen kombiniert, statt mit einer obersten Zweiteilung von Leistung und Eingriff die das Anspruchssystem prägende Dichotomie von Schuldverhältnis und Eigentum fortzuführen. Ebenso problematisch ist es, dem Rechtsanwender zu empfehlen, sich auf Grundstrukturen des Bereicherungsrechts zu konzentrieren oder sich vom Systemdenken ganz abzuwenden. Die damit favorisierten Techniken der Rechtsanwendung liegen zu einem nach wie vor herrschenden Ideal der Subsumtion konträr. Sinnvoll erscheint vielmehr, bewährte Hilfsnormen (z. B. den Leistungsbegriff) beizubehalten, korrigierende Wertungsgesichtspunkte dann aber auch zu ergänzenden Rechtssätzen fortzuentwickeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vorverständnis als Methode.

Vorverständnis als Methode. von Schmitt Glaeser,  Alexander
Jeder Jurist hat Vorverständnisse über das richtige Recht und wird von ihnen bei der Anwendung des Rechts beeinflusst. Eine juristische Methodik, die diese Vorverständnisse ausschließen will, kann sie nicht bewältigen; eine juristische Methodik, die Vorverständnisse nicht bewältigt, wird von ihnen beherrscht. So müssen sie in die juristische Methodik integriert werden. Da sich Vorverständnisse im Recht selten auf die Art und Weise der Rechtsfindung, sondern durchweg auf das Ergebnis der Rechtsanwendung richten, sind sie im juristischen Diskurs sehr schwer zu vermitteln. Zielsetzung der vorliegenden Publikation ist es, Vorverständnisse zu einem festen Bestandteil der Methodik zu machen, sie eben als "Methode" zu begreifen. In diesem Sinne ist die Abhandlung als eine thematische Variation der Frage nach der Möglichkeit und den Grenzen rationaler Rechtsanwendung zu lesen. Alexander Schmitt Glaeser entwickelt methodische Ansätze, die die Konflikte zwischen den unterschiedlichen Vorstellungen über das richtige Recht in die Rechtsarbeit integrieren. Auf der Grundlage einer Analyse von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des U.S.-amerikanischen Supreme Court wird dargestellt, welche Fragen sich an die Praxis der Verfassungsinterpretation richten und an welchen Standards sie sich orientieren. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor einen Einstieg in das Verstehen der Verfassung, der es ermöglichen soll, Rechtsanwender mit unterschiedlichen Vorverständnissen auch in politischer, religiöser und weltanschaulicher Hinsicht miteinander ins Gespräch zu bringen. Eine zentrale Rolle wird dabei der dogmatischen Arbeit am Recht zugewiesen. Mit der richtigen Orientierung kann sie die Wahrnehmung der Interpreten und die Machtstrukturen der Rechtsordnung in ein anerkanntes Verstehens- und Anwendungsgefüge ("Intrastruktur") des Rechts einbinden, die der Verfassung zu effektiver Normativität verhilft. Aus methodischer Sicht ist es dementsprechend erforderlich, jede aktuelle Rechtsanwendung auf die bisher gewonnenen Erfahrungen mit dem auszulegenden Recht zu beziehen. Im Ergebnis erarbeitet der Autor eine entwicklungsgeschichtliche Methode, die es dem einzelnen Rechtsanwender ermöglichen soll, seine Vorstellung über das richtige Verständnis des Rechts mit den gemeinsamen Erfahrungen der Juristen in Bezug zu setzen und so zu vermitteln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grundfragen des deutschen interlokalen Rechts

Grundfragen des deutschen interlokalen Rechts von Ficker,  Hans G.
Frontmatter -- Vorwort -- Inhalt -- Verzeichnis der Abkürzungen -- EINFÜHRUNG -- Erster Teil. Die Anknüpfungsmomente im deutschen Interlokalen Recht -- Zweiter Teil. Der Grundsatz von der Territorialität der Zwangsmaßnahmen im deutschen Interlokalen Recht -- SCHLUSS. DAS KOLLISIONSRECHTLICHE OST-WEST-PROBLEM IM RAHMEN DER DEUTSCHEN RECHTSORDNUNG -- Verzeichnis der deutschen Entscheidungen -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-05-29
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