Entwicklungen nicht-legislatorischer Rechtsangleichung im Europäischen Privatrecht

Entwicklungen nicht-legislatorischer Rechtsangleichung im Europäischen Privatrecht von Kraus,  Dieter, Riesenhuber,  Karl, Schmidt-Räntsch,  Jürgen
Europäisches Privatrecht entsteht nicht nur im Wege der Rechtsetzung in Form von Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft. Auch Rechtsprechung und Wissenschaft tragen dazu bei. Im Bereich (vor allem) der Wissenschaft ist soeben der Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens (Draft Common Frame of Reference) vorgelegt worden, mit dem die Principles of European Contract Law (Lando Principles) fortgeschrieben werden. Im Bereich der Rechtsprechung hat der EuGH in jüngerer Zeit in Aufsehen erregender Weise Allgemeine Rechtsgrundsätze in Privatrechtsverhältnissen angewandt.Die Beiträge des vorliegenden Bandes erörtern diese Entwicklungen.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Gutgläubiger Erwerb und Ersitzung von Kunstgegenständen

Gutgläubiger Erwerb und Ersitzung von Kunstgegenständen von Schellerer,  Juliane
Kunstgegenstände sind in der Regel von längerem Bestand. Im Laufe der Jahrzehnte und Jahrhunderte durchlaufen sie zahlreiche Besitz- und Eigentumswechsel. Doch nicht immer beruhen diese auf einer freiwilligen Entscheidung des Eigentümers. Gelangen verlorengegangene oder auf sonstige Weise abhandengekommene Kunstgegenstände wieder in den Kunsthandel zurück, stellt sich die Frage, wem der jeweilige Kunstgegenstand nun gehört. Ist der ursprüngliche Eigentümer noch der Rechtsinhaber oder fand zwischenzeitlich ein gutgläubiger Erwerb oder eine Ersitzung statt? Juliane Schellerer geht dieser sachenrechtlichen Problematik unter Berücksichtigung der Kunsthandelspraxis und nationalen Rechtsprechung nach. Dabei vergleicht sie insbesondere die Regelungen des BGB mit den Vorschlägen des Draft Common Frame of Reference für ein Europäisches Sachenrecht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Service Contracts

Service Contracts von Zimmermann,  Reinhard
Im Jahre 2009 wurde der sogenannte Draft Common Frame of Reference (DCFR) publiziert. Dabei handelt es sich um ein Dokument von erheblicher wissenschaftlicher und möglicherweise auch politischer Bedeutung. In ihm enthalten sind Textmassen ganz unterschiedlichen Charakters. Denn während die Bücher II. und III. (zum Vertragsrecht und zum allgemeinen Schuldrecht) und IV.A (zum Kaufrecht) auf intensiven und jahrzehntelangen wissenschaftlichen Vorarbeiten beruhen, betritt der DCFR in anderen Bereichen Neuland. Das gilt unter anderem für Buch IV.C, das sich mit Service Contracts befasst. Service Contracts (Dienstleistungsverträge) haben in der internationalen Diskussion, ungeachtet ihrer großen Bedeutung für die moderne Dienstleistungsgesellschaft, stets im Schatten des Kaufvertrages gestanden. Das gilt zum einen für die vergleichende, historisch-vergleichende und dogmatische Beschäftigung mit den Eigenheiten dieses Vertragstyps an sich, es gilt zum anderen aber auch für die Ausgestaltung des allgemeinen Vertragsrechts, das traditionell vorwiegend vom Kaufvertrag her gedacht wird. Während die umfangreichen Regelungen zu Service Contracts im DCFR damit nicht den Anspruch erheben können, latent bereits vorhandene, europäische Regelungsstrukturen, Wertungen und Begriffe nur gleichsam abzubilden, bieten sie doch einen willkommenen und anregenden Ausgangspunkt für die (überfällige) transnationale Diskussion über solche Regelungsstrukturen, Wertungen und Begriffe. Diese Anregung hat die Fachgruppe Zivilrechtsvergleichung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung auf ihrer Tagung in Köln am 18. September 2009 aufgegriffen, indem sie sich der Frage gewidmet hat, wie die Regelung der Service Contracts im DCFR vor dem Hintergrund verschiedener nationaler Rechtserfahrungen in vergleichender Perspektive zu bewerten ist. Die dort gehaltenen Vorträge werden in dem von Reinhard Zimmermann herausgegebenen Band publiziert.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das chinesische Zivilgesetzbuch

Das chinesische Zivilgesetzbuch von Bu,  Yuanshi
Das „Zivilgesetzbuch der Volksrepublik China“ (ZGB) wurde am 28.5.2020 verabschiedet, ist am 1.1.2021 in Kraft getreten und bildet die erste zusammenhängende Zivilrechtskodifikation in der Geschichte der Volksrepublik China. Damit wird das Regelwerk als ein wegweisender Schritt zur Beseitigung des zuvor bestehenden Flickenteppichs aus Einzelgesetzen gesehen und ist nicht nur Gegenstand akademischer Diskussionen, sondern erfreut sich auch in der Alltagspresse einer großen Aufmerksamkeit. Vor diesem Hintergrund ist zum einen die strukturelle Gesamtbewertung dieser gewichtigen Gesetzesänderung von Interesse, zum anderen stellt sich die Frage nach praktisch besonders relevanten Einzelfragen der Zivilrechtskodifikation. Mit Beiträgen von Prof. Dr. Yuanshi Bu, Ass.-Prof. Dr. Ying Chi, Anne Sophie Ortmanns, Prof. Dr. Yeong-chin Su, Ass.-Prof. Dr. Yiyue Wu, Ass.-Prof. Dr. Jin Zhao und Prof. Dr. Qingyu Zhu.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Bestimmung und Reichweite des Handlungsortes im europäischen Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht unter Einbeziehung ausgewählter nationaler Rechtsordnungen

Bestimmung und Reichweite des Handlungsortes im europäischen Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht unter Einbeziehung ausgewählter nationaler Rechtsordnungen von Bernheim,  Patricia
Die Arbeit setzt sich mit der Bedeutung und Bestimmung des Handlungsortes im europäischen Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht auseinander. Der bisher in der Literatur wenig untersuchte Handlungsort wird ausgiebig betrachtet und analysiert. Von wesentlicher Bedeutung ist der Handlungsort im europäischen Zivilverfahrensrecht. Der Handlungsort ist neben dem Erfolgsort der zentrale Anknüpfungspunkt beim Deliktsgerichtsstand in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Dem Kläger steht ein Wahlrecht zu. Er kann sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort klagen. Im europäischen Kollisionsrecht hingegen ist der Handlungsort augenscheinlich bedeutungslos. Die allgemeine Kollisionsnorm der Rom II-VO knüpft an das Recht des Erfolgsortes an. Aber auch in der Rom II-VO ist der Handlungsort nicht vollkommen irrelevant. Durch die besonderen Kollisionsnormen, den Ausweichklauseln und Art. 17 Rom II-VO kann der Handlungsort auch dort eine Rolle spielen. Die Arbeit zeigt zunächst Grundvoraussetzungen auf, die stets beim Handlungsort erfüllt sein müssen. Schlagworte sind hier Handlungsbewusstsein, Kausalität und objektive Zurechnung. In einem zweiten Schritt setzt sich die Arbeit mit der bisher ergangenen EuGH-Rechtsprechung zum Handlungsort auseinander. In einem letzten Schritt beschäftigt sich die Arbeit mit weiteren allgemeinen Problematiken, die bisher noch nicht Gegenstand der EuGH-Rechtsprechung waren. Bei der gesamten Untersuchung werden stets ausgewählte nationale Rechtsordnungen miteinbezogen.
Aktualisiert: 2021-03-31
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Entwicklungen nicht-legislatorischer Rechtsangleichung im Europäischen Privatrecht

Entwicklungen nicht-legislatorischer Rechtsangleichung im Europäischen Privatrecht von Kraus,  Dieter, Riesenhuber,  Karl, Schmidt-Räntsch,  Jürgen
Europäisches Privatrecht entsteht nicht nur im Wege der Rechtsetzung in Form von Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft. Auch Rechtsprechung und Wissenschaft tragen dazu bei. Im Bereich (vor allem) der Wissenschaft ist soeben der Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens (Draft Common Frame of Reference) vorgelegt worden, mit dem die Principles of European Contract Law (Lando Principles) fortgeschrieben werden. Im Bereich der Rechtsprechung hat der EuGH in jüngerer Zeit in Aufsehen erregender Weise Allgemeine Rechtsgrundsätze in Privatrechtsverhältnissen angewandt.Die Beiträge des vorliegenden Bandes erörtern diese Entwicklungen.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Das Recht der „loan contracts“ im Draft Common Frame of Reference (DCFR) im Vergleich mit dem Darlehensrecht des BGB

Das Recht der „loan contracts“ im Draft Common Frame of Reference (DCFR) im Vergleich mit dem Darlehensrecht des BGB von Becker,  Peter
Die vorliegende Arbeit zeichnet zunächst die Arbeiten hin zu einem Europäischen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung des DCFR nach. Im Anschluss soll zur Einführung die Entwicklung des Darlehensrechts von den Anfängen im römischen Recht bis hin zur deutschen Schuldrechtsmodernisierung dargestellt werden. Nach einer Beschreibung des Anwendungsbereiches des Teils über loan contracts beinhaltet der Hauptteil der Arbeit einen Vergleich des Gelddarlehensrechts10 des DCFR mit demjenigen des BGB. Der Vergleich soll auch solche Bereiche des Allgemeinen Teils mit einschließen, die typischerweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zusammentreten. Er erfolgt in der Weise, dass zu besonders relevanten Einzelgebieten die Lösungen des BGB und des DCFR einander gegenübergestellt werden. Divergierende Lösungsansätze, die dabei zu Tage treten, werden im Anschluss näher dargestellt und auf ihre praktischen Auswirkungen hin untersucht. Über die Analyse der neuen Vorschriften werden auch die bestehenden Normen des deutschen Rechts kritisch hinterfragt und auf Modernisierungsbedarf untersucht.
Aktualisiert: 2021-12-03
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Gutgläubiger Erwerb und Ersitzung von Kunstgegenständen

Gutgläubiger Erwerb und Ersitzung von Kunstgegenständen von Schellerer,  Juliane
Kunstgegenstände sind in der Regel von längerem Bestand. Im Laufe der Jahrzehnte und Jahrhunderte durchlaufen sie zahlreiche Besitz- und Eigentumswechsel. Doch nicht immer beruhen diese auf einer freiwilligen Entscheidung des Eigentümers. Gelangen verlorengegangene oder auf sonstige Weise abhandengekommene Kunstgegenstände wieder in den Kunsthandel zurück, stellt sich die Frage, wem der jeweilige Kunstgegenstand nun gehört. Ist der ursprüngliche Eigentümer noch der Rechtsinhaber oder fand zwischenzeitlich ein gutgläubiger Erwerb oder eine Ersitzung statt? Juliane Schellerer geht dieser sachenrechtlichen Problematik unter Berücksichtigung der Kunsthandelspraxis und nationalen Rechtsprechung nach. Dabei vergleicht sie insbesondere die Regelungen des BGB mit den Vorschlägen des Draft Common Frame of Reference für ein Europäisches Sachenrecht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Service Contracts

Service Contracts von Zimmermann,  Reinhard
Im Jahre 2009 wurde der sogenannte Draft Common Frame of Reference (DCFR) publiziert. Dabei handelt es sich um ein Dokument von erheblicher wissenschaftlicher und möglicherweise auch politischer Bedeutung. In ihm enthalten sind Textmassen ganz unterschiedlichen Charakters. Denn während die Bücher II. und III. (zum Vertragsrecht und zum allgemeinen Schuldrecht) und IV.A (zum Kaufrecht) auf intensiven und jahrzehntelangen wissenschaftlichen Vorarbeiten beruhen, betritt der DCFR in anderen Bereichen Neuland. Das gilt unter anderem für Buch IV.C, das sich mit Service Contracts befasst. Service Contracts (Dienstleistungsverträge) haben in der internationalen Diskussion, ungeachtet ihrer großen Bedeutung für die moderne Dienstleistungsgesellschaft, stets im Schatten des Kaufvertrages gestanden. Das gilt zum einen für die vergleichende, historisch-vergleichende und dogmatische Beschäftigung mit den Eigenheiten dieses Vertragstyps an sich, es gilt zum anderen aber auch für die Ausgestaltung des allgemeinen Vertragsrechts, das traditionell vorwiegend vom Kaufvertrag her gedacht wird. Während die umfangreichen Regelungen zu Service Contracts im DCFR damit nicht den Anspruch erheben können, latent bereits vorhandene, europäische Regelungsstrukturen, Wertungen und Begriffe nur gleichsam abzubilden, bieten sie doch einen willkommenen und anregenden Ausgangspunkt für die (überfällige) transnationale Diskussion über solche Regelungsstrukturen, Wertungen und Begriffe. Diese Anregung hat die Fachgruppe Zivilrechtsvergleichung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung auf ihrer Tagung in Köln am 18. September 2009 aufgegriffen, indem sie sich der Frage gewidmet hat, wie die Regelung der Service Contracts im DCFR vor dem Hintergrund verschiedener nationaler Rechtserfahrungen in vergleichender Perspektive zu bewerten ist. Die dort gehaltenen Vorträge werden in dem von Reinhard Zimmermann herausgegebenen Band publiziert.
Aktualisiert: 2022-12-22
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