Die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtverhinderung deliktischen Verhaltens Dritter in Kapitalgesellschaften

Die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtverhinderung deliktischen Verhaltens Dritter in Kapitalgesellschaften von Klattenberg,  Leenert
In der sogenannten Mobbing-Entscheidung (BGHSt 57, 42) hat der Bundesgerichtshof erstmals explizit anerkannt, dass sich „aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter [...] eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben [könne]“. Werden durch das Unterlassen Rechtsgüter Dritter geschädigt, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob den untätig gebliebenen Personen neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch eine zivilrechtliche Außenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB droht. Dieser Problemkreis der deliktischen Organaußenhaftung ist trotz auffallender struktureller Parallelität in der Diskussion um die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung bislang weitgehend unberücksichtigt geblieben. Bemerkenswert ist dies vor allem deshalb, weil der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Jahr 2012 (BGHZ 194, 26) die Haftung eines Geschäftsführers ablehnte und scheinbar im Widerspruch zu den bisherigen strafrechtlichen Entscheidungen hervorhob, dass sich allein aus der Stellung als Geschäftsführer keine Garantenstellung ergeben könne. Weitere Friktionen folgen aus den Rückwirkungen des § 823 Abs. 2 BGB. So könnte die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit das gesellschaftsrechtliche Innenhaftungskonzept im Ergebnis wieder aushebeln. Dies verdeutlicht, dass es an einem überzeugenden rechtsgebietsübergreifenden dogmatischen Konzept zur Begründung der Verantwortlichkeit für die Nichtverhinderung deliktischen Verhaltens Dritter in Kapitalgesellschaften bislang fehlt. Im Wege eines interdisziplinären Vergleichs zeigt der Autor mit seiner Analyse einen Lösungsvorschlag auf, der ein widerspruchsfreies Nebeneinander von Straf- und Zivilrecht ermöglichen soll. Dabei beschränkt sich die Untersuchung nicht auf die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung, sondern bezieht im Sinne einer „Top-Down-Betrachtung“ sämtliche Hierarchieebenen über Compliance- bzw. Betriebsbeauftragte bis hin zum einfachen Arbeitnehmer ein.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Compliance in Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten von Finanzinstrumenten

Compliance in Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten von Finanzinstrumenten von Harm,  Julian
In diesem Buch werden die Auswirkungen des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf die Compliance von Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersucht. Der Fokus liegt hierbei auf der rechtlichen Einordnung des von diesen Unternehmen zu bestellenden Compliance-Beauftragten sowie dessen Verortung innerhalb der aktienrechtlichen Kompetenzordnung. Des Weiteren befasst sich die Arbeit mit der Compliance von Emittenten im Rahmen der Möglichkeit zur Selbstbefreiung von der Ad-hoc-Publizitätspflicht nach § 15 Abs. 3 WpHG. Neben einer Beleuchtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm wird aufgezeigt, dass die Vorschrift das Geschäftsleiterermessen grundsätzlich zu einer Handlungspflicht hin zur Einrichtung einer dauerhaften Compliance-Organisation verdichtet.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Der Compliance-Beauftragte.

Der Compliance-Beauftragte. von Klopp,  Thorben
Untersucht wird die arbeitsrechtliche Stellung des Compliance-Beauftragten, die aufgrund des Schutzzwecks von Compliance abweichend von den gesetzlichen Beauftragten ausgestaltet ist. Das gilt insbesondere für die Weisungsfreiheit, den Umgang mit aufgedeckten Rechtsverstößen und die Anerkennung eines besonderen Kündigungsschutzes. Dabei finden jeweils die Besonderheiten des Wertpapierrechts Berücksichtigung, welches die Einsetzung eines Compliance-Beauftragten zwingend vorsieht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken für Compliance-Beauftragte

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken für Compliance-Beauftragte von Poguntke,  David
Compliance-Beauftragte sind u.a. Garanten zum Schutz ihres Unternehmens und zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten zu Lasten Dritter sowie vermögensbetreuungspflichtig i.S.v. § 266 StGB. Der Autor weist nach, dass das Risiko einer Bestrafung bzw. Bebußung (auch gem. § 130 OWiG), insbesondere unter Berücksichtigung verschiedener Wertungen aus der für das Wirtschaftsstrafrecht teilweise modifizierten Lehre von der objektiven Zurechnung, tatsächlich jedoch eher gering ist. Außerdem entwickelt er die Geschäftsherrenhaftung - z.B. mit einem neuen Begriff der "betriebsbezogenen Straftat" und hinsichtlich der Verantwortlichkeit nicht weisungsbefugter Arbeitnehmer - weiter und legt dar, warum der Compliance-Beauftragte sich in bestimmten Fällen auch gegen die Weisungen von Vorgesetzten stellen und die unbedingte Integrität jedes unternehmerischen Handelns verteidigen muss, mitunter sogar zum externen Whistleblowing verpflichtet sein kann. Bei seinen Lösungen berücksichtigt er arbeits-, gesellschafts- und datenschutzrechtliche Wertungen und Rückwirkungen auf die Unternehmenskultur. Zudem nimmt der Autor u.a. zu Anschlussdelikten (§§ 257 ff. StGB) und zur Untreue Stellung. Die Dissertation, für die der Autor auch eine empirische Studie (Befragung von Compliance-Beauftragten von DAX-Unternehmen) durchgeführt hat, wurde durch ein Promotionsstipendium der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und Strafvermeidung durch Corporate Compliance

Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und Strafvermeidung durch Corporate Compliance von Stöcklein,  Jan-Lieven
Im Zentrum dieser Arbeit stehen die §§ 49, 26 BörsG. Hiernach wird bestraft, wer einen unerfahrenen Anleger zu einem Börsenspekulationsgeschäft verleitet und hierbei dessen Unerfahrenheit zu einem Geschäftsabschluss ausnutzt. Schutzzweck dieser als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Norm ist folglich ein frühzeitiger Vermögensschutz und somit der Anlegerschutz an sich. Schwerpunkt der Arbeit war herauszufinden, welche Rolle die §§ 49, 26 BörsG im heutigen Normgesamtgefüge anlegerschützender Vorschriften des Kapitalmarktrechts einnehmen. Allerdings ist dieser Straftatbestand nicht etwa erst aufgrund der wirtschaftlichen Ereignisse der letzten Jahre eingeführt worden, sondern bereits seit über 117 Jahren im Börsengesetz verankert. Interessanterweise misst das Schrifttum dem Straftatbestand nur eine marginale Bedeutung bei bzw. es wird gar dessen Existenzberechtigung in Frage gestellt. Die überwiegende Bankenpraxis kennt den Straftatbestand gar nicht erst. Hauptanliegen dieser Arbeit war es, Gründe für das bestehende Meinungsbild bzw. die vorherrschende Unkenntnis herauszufinden. Es drängte sich insbesondere die Frage auf, inwieweit nicht schon eine Verpflichtung zur Berücksichtigung des Straftatbestandes im Wege von Compliance-Vorschriften für Banken besteht.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Praxisleitfaden Compliance

Praxisleitfaden Compliance von Bauer,  Michael, Darakhchan,  Reyhaneh, Eberl,  Charlotte, Eichmeyer,  Jana, Fabits,  Daniela, Freiler-Waldburger,  Johannes, Iglhauser,  Raphael, Paulitsch,  Heidemarie, Rapberger,  Elisabeth, Sartor,  Roman, Schönauer,  Katharina, Schwab,  Rudolf, Sehrschön,  Ulrike, Zellhofer,  Andreas
Compliance - Begriff, Bedeutung und Kultur; Aufbau einer Compliance-Organisation; Verhaltensgrundsätze, Kommunikation und Schulungen; ausgewählte Compliance; Themenschwerpunkte; Wirksamkeit, Überwachung und Verbesserung; Ernstfall Non-Compliance; Nutzen von Compliance; rechtliche Fragestellungen im Detail
Aktualisiert: 2019-09-26
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