Die bonae fidei possessio oder das Recht des Besitzes

Die bonae fidei possessio oder das Recht des Besitzes von Tigerström,  Friedrich Wilhelm
Frontmatter -- Vorrede -- §. 1. Das Recht der bonae fidei possessio -- §. 2. Bedeutung der bnae fidei possessio als eine- rein factischen Verhältnisses -- §. 3. Rechtliche Natur der bonae sidei possessio und allgemeine Uebersich -- §. 4. Erörterung der hier nothwendigen Vorfrage, was der Eigenthümer zu beweisen habe, um mit der rei vindicatio durchdringen zu können -- §. 5. Erklärung jener prätorischen Fiction, daß der bonae fidei possessor Eigentbumersei. -- §. 6. Oberste Grundsätze des wirklichen Eigenthums -- §. 7. Der bonae fidei possessor als singirter Eigenthümer hat das vollständigste DiSpositionsrecht. Lokale Disposition -- §. 8. Partielle Disposition -- §. 9. Der bonae fidei possessor als singirter Eigenthümer erlangt das Recht der vollständigsten Benutzung -- §. 10. Eben deshalb ist er in Betreff der Fruchtperception ganz dem wirklichen Eigenthümer gleichgestell -- §. 11. Genauere Anwendungen des hier entscheidenden Principes -- §. 12. Die Früchte gewinnt der bonae fidci possessor ohne alle Rücksicht darauf, ob die bona fide besessene Sache usucapirt werden kann oder nicht, anders als bei der Usucapion schadet hier die mala fides superveniens -- §. 13. Jedoch hört auch das Recht an den Früchten auf, wenn jene prätorische Fiction überhaupt aufhört -- §. 14. Erklärungsversuche der neueren Juristen, die Fruchtperception des bonae fidei possessor betreffend -- §. 15. Der bonae fidei possessor als singirter Eigenthümer hat das Recht des Besitzes (jus possidendi) und der Ausschließung -- §.16. Don den Schutzmitteln, welche dem bonae fidei possessor als singirten Eigenthümer zustehen -- §. 17. Actio Publiciana. Eigentliche Bedeutung derselben -- § 18. Wesentliche Bedingung dieser Klage. -- §. 19. Wer ist Kläger, und wer Beklagter? -- §. 20. Zweck und Resultat dieser Klage -- §. 21. Dom Beweise, um mit der actio Publiciana durch, dringen zu kön -- §. 22. Actio negatoria -- §. 23. Bon den dem bonae fidei possessor zustehenden pos sesforischen Schutzmitteln -- §. 24. Savigny's Ansicht über den Besitz als Grund der possessorischen Jnterdicte, und Widerlegung derselben -- §. 25. Genauere Würdigung der Meinung Savigny's über die rechtliche Bedeutung des Znrerdicten- Besitzes -- §. 26. Dom interdictum unde vi, als possessorischem Schutzmittel für den Eigenthümer -- §. 27. Anwendung dieses Interdiktes für anderweitige Berechtigte -- §. 28. Dasselbe Interdikt mußte selbst Nichtberechtigten zugestanden werden -- §.29. Person des Beklagten, Tendenz und sonstige Resultate dieses Interdiktes -- §. 30. Dom interdictum uti possidetis, als possessorischem Schutzmittel für den Eigenthümer -- §. 31. Erweiterte Anwendung dieses Interdiktes -- §. 32. Person des Beklagten, Tendenz und sonstige Resultate desselben -- §. 33. Dom interdictum utrubi -- §. 34. Kurze Geschichte der possessorischen Jnterdicte. -- §. 35. Allgemeine Erörterung über den Erwerb und Verlust des Besitzes -- §.36. Oberster Gesichtspunkt für den Erwerb des Besitzes -- §. 37. Dom Erwerbe des Besitzes durch corpus im allgemermeinen, und von der sg. brevi manu traditio -- §. 38. Don den sonstigen Erwerbarten des juristischen Besitzes -- §. 39. Von dem zum Erwerbe des Besitzes erforderlichen animut -- §. 40. Der Erwerb ist undenkbar bei allen Personen, welche nicht wollen können -- §. 41. Eben so undenkbar bei allen Gegenständen, welche nicht als Eigenthum besessen werden können -- §. 42. Erwerb des Besitzes durch Repräsentanten -- §. 43. Constitutum possessorium -- §. 44. Oberster Gesichtipunkt für den Verlust des Desitzes -- §. 45. Don dem Aufhören des juristischen Besitzes durch das Auftreten eines Mehrberechcigten -- §. 46. Allgemeine Uebersicht über die sonstigen Grunde des Aufhören- jenes Besitzes -- §.47. Aufhören des Besitzes durch corpus. Savtgny's Meinung -- §. 48. Widerlegung der Savig nyschen Lheorre -- §.49. Aufhören des Besitzes durch animus. Savigny's Meinung -- §. 50.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Sachenrecht I

Sachenrecht I von Bönninghaus,  Achim
Der Inhalt: Gegenstand des Skripts ist die Darstellung der Grundbegriffe der Rechte an Sachen sowie des Schutzes von Besitz und Eigentum (Beseitigungs-, Herausgabe- und Unterlassungsansprüche sowie Eigentümer-Besitzer-Verhältnis). Die Konzeption: Die Skripten „JURIQ-Erfolgstraining“ sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes „Trainingspaket“ zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als „Lernanker“ und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.
Aktualisiert: 2023-02-08
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Der Schutz des Mobiliarbesitzers ohne unmittelbare Sachherrschaft

Der Schutz des Mobiliarbesitzers ohne unmittelbare Sachherrschaft von Marr,  Ulf
Im Wege des Rechtsvergleichs setzt sich der Autor mit den Rechtsinstituten des mittelbaren Besitzes im deutschen Recht und des Bailment im Common Law auseinander. Die Rechtsnatur des mittelbaren Besitzes ist in der deutschen Rechtswissenschaft bis zum heutigen Tage umstritten und das Bailment ist ein in deutscher Sprache bislang kaum untersuchtes Rechtsinstitut. Der Autor zeigt einerseits die Parallelen der beiden sachenrechtlichen Rechtsinstitute auf, die sich in ihrer Bedeutung für die Zuordnung dinglicher Rechte und des an sie anknüpfenden Besitzschutzes zeigen. Andererseits arbeitet er die entscheidende Bedeutung des Besitzmittlungswillens für die Bestimmung der Rechtsnatur des mittelbaren Besitzes heraus, der – anders als das unmittelbare Recht zum Besitz des Bailor – echter Besitz ist.
Aktualisiert: 2023-04-08
Autor:
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Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht von Habersack,  Mathias
Inhalt : Im Vordergrund der Darstellung stehen nach einer knappen Wiederholung der sachenrechtlichen Begriffe und Prinzipien: der Erwerb, Verlust und Schutz des Eigentums, die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen, das allgemeine Grundstücksrecht sowie die Grundpfandrechte. Das Examens-Repetitorium zum Sachenrecht bietet eine vertiefende, stets wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung der prüfungsrelevanten Materie des Rechtsgebiets. Es setzt Grundkenntnisse voraus, ermöglicht so eine gezielte, problemorientierte Wiederholung und fördert die Fähigkeit zur eigenständigen Problemlösung. Konzeption: Nach der Konzeption der Reihe Unirep Jura werden dabei lehrbuchartige Ausführungen und der Veranschaulichung dienende, auf das jeweilige Problem zugeschnittene Fälle miteinander verzahnt. Diese Fälle sind zumeist an höchstrichterliche Entscheidungen angelehnt und verschaffen dem Leser dadurch einen problemorientierten Einblick in die Entscheidungspraxis des BGH.
Aktualisiert: 2020-07-23
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Besitz und Publizität im Recht der beweglichen Sachen.

Besitz und Publizität im Recht der beweglichen Sachen. von Quantz,  Tobias
Warum nach über 100 Jahren BGB eine Arbeit über das Publizitätsprinzip bei den beweglichen Sachen? Einzelfragen des Mobiliarsachenrechts sind immer wieder mit Blick auf das Publizitätsprinzip ausgiebig diskutiert worden. Regelmäßig wird dabei aber ein solches Prinzip als selbstverständlich unterstellt, um dann wesentliche Ergebnisse daraus abzuleiten. Eine grundlegende, das gesamte Mobiliarsachenrecht abdeckende Untersuchung, ob und inwieweit der Besitz tatsächlich als Publizitätsträger im BGB verankert ist, fehlte hingegen bislang. Diese Lücke schließt die vorliegende Dissertation. Neu ist der induktive Ansatz: Ausgehend von einer Untersuchung umfassender Einzelnormen - gegliedert in die dem Publizitätsprinzip gemeinhin beigemessenen Wirkrichtungen Rechtserwerb, Rechtsvermutung und Rechtsschein - prüft Tobias Quantz, ob die jeweiligen Regelungen den Rückschluss auf ein dahinterstehendes Publizitätsprinzip (oder dessen Fehlen) erlauben. Ein Schwerpunkt liegt naturgemäß auf dem besonders praxisrelevanten Recht der Sicherheiten, hier vor allem dem Nebeneinander von Faustpfand und publizitätslosem Sicherungseigentum. Auf dieser Tour d'Horizon durch das gesamte Mobiliarsachenrecht kommt Quantz zu dem überraschenden Ergebnis, dass sich hergebrachte Publizitätskonzepte weitgehend als widersprüchlich und nicht tragfähig erweisen. Davon ausgehend entwickelt er neue Lösungen, die nicht nur für das Verständnis des Mobiliarsachenrechts weiterführend sind, sondern auch eine Vielzahl neuer Argumente für etliche sachenrechtliche Spezialfragen bieten.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Besitz als Gegenstand des Bereicherungsanspruchs.

Der Besitz als Gegenstand des Bereicherungsanspruchs. von Klinkhammer,  Frank
Die Bonner Dissertation befaßt sich mit der unklaren Existenz der condictio possessionis im geltenden Recht. Sie setzt sich zum Ziel, den genauen Tatbestand und den Inhalt des nur unzureichend geklärten Anspruchs zu bestimmen. Der Entwicklung des Anspruchs seit dem späten Gemeinen Recht folgend, verdeutlicht sie die verschiedenen, im Lichte der jeweiligen Bereicherungsrechtsdogmatik stehenden Erklärungsversuche und die danach verbleibende Unklarheit. Ausgangspunkt ist die erste systematische Bearbeitung C. G. Bruns', der die Besitzkondiktion (rein possessorisch) aus dem Besitzschutz herleitet. Die Bruns im Ansatz folgende h. M. des Gem. Rechts sowie die BGB- Verfasser lehnen dagegen eine possessorische Fundierung wie selbstverständlich ab, ohne aber die Aktivlegitimation einzuschränken. Die in der neueren Lehre nunmehr partiell vorgenommene Einschränkung (für die Eingriffskondiktion) lehnt der Verf. mit näherer Begründung als nicht interessengerecht ab. Für das von ihm vertretene Verständnis der Besitzkondiktion geht der Verf. von den Vorstellungen der Gesetzesverfasser aus und beweist zunächst, dass eine Anknüpfung des Anspruchs an den bloßen Besitz nicht mit seiner possessorischen Fundierung verbunden sein muss. Den somit nur scheinbaren Widerspruch in der Begründung beseitigt er - parallel zu § 1007 BGB und § 771 ZPO - durch eine Erklärung auf dem Gebiet des Prozeßrechts. Der Verf. sieht in dem Anspruch eine prozessuale Erleichterung des Eigentumsschutzes, die zum einen, für den Eigenbesitz, in einer Einredebeschränkung und zum anderen, für den Fremdbesitz, in der gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis des Fremdbesitzers gesehen wird. Auf dieser Basis arbeitet der Verf. sodann unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung Voraussetzungen (Tatbestand) und Inhalt (Rechtsfolgen) der Besitzkondiktion (sowie Konkurrenzen) heraus. In den dabei erzielten Ergebnissen sieht er seine These bestätigt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Possession, Possessio und das Schicksal des Common Law

Possession, Possessio und das Schicksal des Common Law von Link,  Mathias
Im ausgehenden 19. Jahrhundert zerfielen die alten Strukturen des Common Law zusehends. Unter den Gelehrten bestand Ratlosigkeit, wie man dem Recht eine neue Ordnung geben könnte. Sollte man sich am besser systematisierten modernen römischen Recht orientieren, weil die Wurzeln auch des Common Law romanistisch waren? Welche Methode eignete sich zur Durchdringung des ungeordneten Rechtsstoffs – etwa diejenige der Begriffsjurisprudenz? Viele anglo-amerikanische Autoren wählten das Besitzrecht (Possession) aus, um diese beiden Fragen zu beantworten. Dabei blickten sie auf eine Diskussion über den römisch-rechtlichen Besitz (Possessio), die ab den 1820er Jahren in Deutschland entbrannt war. Der Vergleich von Possession und Possessio wurde so für rechtspolitische Zwecke instrumentalisiert.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Eigenbesitz und Mobiliarerwerb

Eigenbesitz und Mobiliarerwerb von Ernst,  Wolfgang
Nach der Grundthese der Arbeit sind die Bestimmungen des BGB für den Besitz (§§ 854ff. BGB) bloß für den Besitzschutz angeordnet. Für Besitzwechsel bzw. Besitzerwerb, wie er für Übereignung, gutgläubigen Erwerb und Aneignung erforderlich ist, kommt es dagegen auf den Eigenbesitz an. Für die Zuordnung als Eigenbesitz ist ausschlaggebend, daß die Sache wie eine eigene in Anspruch genommen wird. Dabei ist es gleichgültig, ob man durch eigenen Sachumgang oder unter Überlassung an vertragliche oder statusabhängige Sachabnehmer die Sachbestimmung beansprucht. Deswegen ist der Tatbestand des Eigenbesitzes von dem für den Besitzschutz maßgeblichen tatsächlichen Gewaltverhältnis wesentlich verschieden; insbesondere entfällt die Gegensätzlichkeit von mittelbarem und unmittelbarem Besitz. Die höheren Besitzfiguren der brevi und longa manu traditio, der sog. Geheißerwerb, das Besitzkonstitut und die Übertragung mittelbaren Besitzes durch Anspruchsabtretung sind vom Tatbestand der räumlichen Beherrschung her nicht sachgerecht zu erfassen. Sie werden als Vorgänge des konsensualen Wechsels im Eigenbesitz systematisch entfaltet. Weil das BGB mit dem Tatbestand des Eigenbesitzes die gemeinrechtliche civilis possessio fortführt, handelt es sich darum, die in der Überlieferung namentlich von Savigny heraus gebildete Besitzlehre "kritisch zu überprüfen und nach Kräften weiterzuführen". In die Besitzlehre muß vor allem das antizipierte Besitzkonstitut eingefügt werden. Auch die Lehre von der Beendigung des mittelbaren Besitzes durch Untreue des Besitzmittlers ist weiterzuführen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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