Praxiskommentar Urheberrecht

Praxiskommentar Urheberrecht von Bohne,  Michael, Bullinger,  Winfried, Büscher,  Mareile, Czernik,  Ilja, Ehrhardt,  Jan, Fricke,  Michael, Gerlach,  Tilo, Grunert,  Eike Wilhelm, Grützmacher,  Malte, Heerma,  Jan Dirk, Hegemann,  Jan, Hermes,  Kai, Hoche,  Angelika, Hollenders,  Anna-Sophie, Jani,  Ole, Kefferpütz,  Martin, König,  Eva-Marie, Leenen,  Frederik, Lück,  Benjamin, Lüft,  Stefan, Manegold,  Bartholomäus, Marquardt,  Malte C.G., Ohst,  Claudia, Rauer,  Nils, Reinbacher,  Tobias, Schaefer,  Martin, Staats,  Robert, Stang,  Felix Laurin, Thum,  Dorothee, Wandtke,  Artur-Axel, Welser,  Marcus von, Wolff,  Bodo von, Zurth,  Patrick
Zum Werk Die Besonderheit dieses Kommentars liegt in seiner Ausrichtung auf die Informationsbedürfnisse der Praxis. So medien- und anwendungsbezogen wie in kaum einem Werk sonst werden neben dem UrhG das UrhDaG, die InfoSoc-RL, die Portabilitäts-VO, das VGG, der KUG-Bildnisschutz, das urheberrechtsbezogene Insolvenzrecht und die urheberrechtlichen Fortwirkungen des Einigungsvertrags kommentiert. Fragen des Urheberrechts in den elektronischen Medien werden umfassend, zeitgemäß und mit technischem Verständnis dargestellt. Wissenschaftliche Streitfragen werden stets mit Blick auf ihre Bedeutung für die konkrete Rechtsanwendung beantwortet. Vorteile auf einen Blickan der modernen Medienwirklichkeit orientiertanwendungsbezogengriffig und doch gründlich Zur Neuauflage Die aktualisierte und erweiterte 6. Auflage berücksichtigt neben einer Fülle neuer höchstrichterlicher Entscheidungen insbesondere die umfassenden Änderungen, die sich aus der Umsetzung der DSM-RL und der Online-SatCab-RL ergeben. Einbezogen wurde auch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Neu aufgenommen wurde eine Kommentierung des UrhDaG und der Portabilitäts-VO. Zielgruppe Für Kanzleien, Medienunternehmen, urheberrechtliche Wahrnehmungs- und Verwertungsgesellschaften, Gerichte, Universitäten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Praxiskommentar Urheberrecht

Praxiskommentar Urheberrecht von Bohne,  Michael, Bullinger,  Winfried, Büscher,  Mareile, Czernik,  Ilja, Ehrhardt,  Jan, Fricke,  Michael, Gerlach,  Tilo, Grunert,  Eike Wilhelm, Grützmacher,  Malte, Heerma,  Jan Dirk, Hegemann,  Jan, Hermes,  Kai, Hoche,  Angelika, Hollenders,  Anna-Sophie, Jani,  Ole, Kefferpütz,  Martin, König,  Eva-Marie, Leenen,  Frederik, Lüft,  Stefan, Manegold,  Bartholomäus, Marquardt,  Malte C.G., Ohst,  Claudia, Reinbacher,  Tobias, Schaefer,  Martin, Staats,  Robert, Stang,  Felix Laurin, Thum,  Dorothee, Wandtke,  Artur-Axel, Welser,  Marcus von, Wolff,  Bodo von, Zurth,  Patrick
Zum Werk Die Besonderheit dieses modernen Kommentars liegt in seiner Ausrichtung auf die Informationsbedürfnisse der Praxis. Die Autoren sind Rechtsanwälte, Justitiare urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften sowie Hochschullehrer und wenden die Vorschriften, die sie hier erläutern, täglich an. So medien- und anwendungsbezogen wie in kaum einem Werk sonst werden neben dem UrhG die InfoSoc-RL, das Verwertungsgesellschaftengesetz, der KUG-Bildnisschutz, das urheberrechtsbezogene Insolvenzrecht und die urheberrechtlichen Fortwirkungen des Einigungsvertrags kommentiert. Fragen des Urheberrechts in den elektronischen Medien werden umfassend, zeitgemäß und mit technischem Verständnis dargestellt. Wissenschaftliche Streitfragen werden stets mit Blick auf ihre Bedeutung für die konkrete Rechtsanwendung beantwortet. Vorteile auf einen Blick - an der modernen Medienwirklichkeit orientiert - anwendungsbezogen - griffig und doch gründlich Zur Neuauflage - Die erweiterte 5. Auflage berücksichtigt neben einer Fülle neuer höchstrichterlicher Entscheidungen u.a. - das Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes - die Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20.12.2016 - das neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - das am 1. März 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) - die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie ((EU) 2017/1564). Neu aufgenommen wurde eine Kommentierung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG), die für die europarechtskonforme Interpretation des Urheberrechts von überragender Bedeutung ist. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, Medienunternehmen, Redakteure, urheberrechtliche Wahrnehmungs- und Verwertungsgesellschaften, Richter, Universitäten.
Aktualisiert: 2022-03-02
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Urheberrecht

Urheberrecht von Ahlberg,  Hartwig, Diesbach,  Martin, Engels,  Stefan, Freudenberg,  Christian, Götting,  Horst-Peter, Graef,  Ralph Oliver, Grübler,  Ulrike, Hagemeier,  Stefanie, Hartmann,  Claus Hinrich, Hillig,  Hans-Peter, Kaboth,  Daniel, Koch,  Frank A., Kroitzsch,  Hermann, Lauber-Rönsberg,  Anne, Leuze,  Dieter, Lindhorst,  Hermann, Reber,  Ulrich, Rudolph,  Matthias, Schulz,  Wolfgang, Soppe,  Martin, Spautz,  Wolfgang, Spies,  Benjamin, Stang,  Felix Laurin, Sternberg-Lieben,  Detlev, Stollwerck,  Christoph, Uterhark,  Jan, Vohwinkel,  Moritz, Wegner,  Konstantin
Zum Werk Der Möhring/Nicolini zählt zu den renommiertesten Kommentaren zum Urheberrecht. Nun erscheint dieser traditionsreiche und vielzitierte Kommentar wieder in Neuauflage. Der kompakte dreistufige Aufbau sorgt schnell für Klarheit: - Überblicks-Ebene mit knapper Kurzerläuterung - Standard-Ebene mit ausführlicher Kommentierung - Detail-Ebene mit Rechtsprechungsbeispielen und Praxistipps Vorteile auf einen Blick - das Standardwerk nach 4 Jahren wieder komplett aktualisiert und ergänzt durch eine komplette Kommentierung des neuen VGG 2016 - ein renommiertes Autorenteam aus Wissenschaft und Praxis, ausgewiesen durch zahlreiche Fachveröffentlichungen zum Thema Zur Neuauflage Die Neuauflage enthält bereits eine vollständige Kommentierung des neuen Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) vom Mai 2016 sowie der langerwarteten Novelle zur verbesserten Durchsetzung der Ansprüche von Urhebern und ausübenden Künstlern auf angemessene Vergütung inklusive einer Regelung der Verlegerbeteiligung vom Dezember 2016. Auch kommentiert diese 4. Auflage das Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz (UrhWissG) vom 30. Juni 2017. Ein neuer Abschnitt über "Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen" (neue §§ 60a - 60h) wird dem Urheberrechtsgesetz hinzugefügt. Kommentiert werden auch angrenzende Bereiche wie Europarecht, Steuerrecht, Verlagsgesetz und Künstlerurheberrechtsgesetz. Zielgruppe Anwälte, Syndikusanwälte und Verbandsjuristen, Richter, Hochschullehrer.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern im Arbeitsverhältnis

Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern im Arbeitsverhältnis von Schwinge,  Tobias
Der ausübende Künstler, der bei der Aufführung eines Bühnen- oder Musikwerkes mitwirkt, unterfällt mangels eigener Schöpfung grundsätzlich nicht dem Schutz des Urheberrechts. Wohl aber erbringt er, indem er ein von einem Urheber geschaffenes Werk wiedergibt, eine eigenständige künstlerische Leistung, die ihrerseits schutzwürdig ist. Das UrhG gewährt dem ausübenden Künstler daher in den §§ 74 ff. UrhG sog. Leistungsschutzrechte, auf Grund derer er über die Nutzung (Verwertung) seiner Leistung bestimmen kann. Als problematisch stellt sich jedoch die Rechtslage dar, wenn ein ausübender Künstler eine Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbringt. In diesem Fall ergibt sich nämlich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Leistung des ausübenden Künstlers nutzen darf. Auf Grund des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes, nach dem das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zusteht, könnte man zu dem Schluss kommen, dass der Arbeitgeber auch zur beliebigenNutzung der im Arbeitsverhältnis erbrachten Leistung des ausübenden Künstlers befugt ist. Dem wiederum steht aber der Umstand entgegen, dass der ausübende Künstler als Inhaber der Leistungsschutzrechte über die Nutzung seiner Leistung allein bestimmen kann. Es kommt also zu einer Kollision zwischen dem Arbeitsrecht und den im UrhG geregelten Leistungsschutzrechten des ausübenden Künstlers. Der Gesetzgeber bietet mit § 79 UrhG eine gesetzliche Vorschrift zur Lösung des Problems an, weshalb diesem Paragraphen in dieser Arbeit besonderes Augenmerk gilt. Zu beachten ist aber, dass er seinem Wortl zufolge nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind.Deshalb ist auch auf kollektiv- oder individualvertragliche Regelungen einzugehen, die sich mit der Frage der arbeitgeberrechtlichen Nutzung von Leistungen eines ausübenden Künstlers beschäftigen. Schließlich ist auch § 43 UrhG zu berücksichtigen, der sich mit der Frage der Nutzung eines von einem Urheber in einem Arbeitsverhältnis geschaffenen Werkes auseinandersetzt.
Aktualisiert: 2020-12-04
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