Archivrecht.

Archivrecht. von Manegold,  Bartholomäus
Ausgehend von der historisch gewachsenen Funktion öffentlicher Archive, die auf die Revolutionsgesetzgebung in Frankreich und die preußische Reformdiskussion zurückgeht, wird die Frage eines in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechts auf Archivzugang des historischen Forschers diskutiert. Bartholomäus Manegold kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschneidung des Zugangs zu öffentlichen Archiven durch unverhältnismäßige Zugangssperren, Sperrfristen und Geheimhaltungsvorbehalte eine Verletzung grundrechtlicher Wissenschaftsfreiheit darstellt. Daneben hat die objektivrechtliche Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit organisationsrechtliche Folgen für das öffentliche Archivwesen: eine umfassende Anbietungspflicht öffentlicher Stellen einschließlich ihrer Amtsträger gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven hinsichtlich "ihrer" Unterlagen ist verfassungsrechtlich verankert. Öffentlichen Archiven ist ungeachtet ihrer nach wie vor nicht bestehenden formellen Rechtsfähigkeit im Bereich der historischen Forschungssicherung ein Mindestmaß an rechtlicher und organisatorischer Unabhängigkeit zuzubilligen, die ihnen die Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags effektiv ermöglicht. Die Einordnung der Archive als bloßer "Hilfsanstalten" steht dazu im Widerspruch. Der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung der landes- und bundesarchivgesetzlichen Sperrfristen und Geheimhaltungsbestimmungen führt zu ihrer Neubewertung. Dies gilt v. a. für die Frage des Verhältnisses der Verschlußsachen-Einstufung gegenüber der Archivierung und Archivgutnutzung sowie auch für Zugangsbeschränkungen aus datenschutzrechtlichen Gründen einschließlich der unter dem originär presserechtlichen Begriff geregelten Ausnahme für "Personen der Zeitgeschichte". Ein rechtsvergleichender Blick gilt der jeweiligen Situation nach dem französischen Archivgesetz.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Archivrecht.

Archivrecht. von Manegold,  Bartholomäus
Ausgehend von der historisch gewachsenen Funktion öffentlicher Archive, die auf die Revolutionsgesetzgebung in Frankreich und die preußische Reformdiskussion zurückgeht, wird die Frage eines in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechts auf Archivzugang des historischen Forschers diskutiert. Bartholomäus Manegold kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschneidung des Zugangs zu öffentlichen Archiven durch unverhältnismäßige Zugangssperren, Sperrfristen und Geheimhaltungsvorbehalte eine Verletzung grundrechtlicher Wissenschaftsfreiheit darstellt. Daneben hat die objektivrechtliche Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit organisationsrechtliche Folgen für das öffentliche Archivwesen: eine umfassende Anbietungspflicht öffentlicher Stellen einschließlich ihrer Amtsträger gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven hinsichtlich "ihrer" Unterlagen ist verfassungsrechtlich verankert. Öffentlichen Archiven ist ungeachtet ihrer nach wie vor nicht bestehenden formellen Rechtsfähigkeit im Bereich der historischen Forschungssicherung ein Mindestmaß an rechtlicher und organisatorischer Unabhängigkeit zuzubilligen, die ihnen die Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags effektiv ermöglicht. Die Einordnung der Archive als bloßer "Hilfsanstalten" steht dazu im Widerspruch. Der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung der landes- und bundesarchivgesetzlichen Sperrfristen und Geheimhaltungsbestimmungen führt zu ihrer Neubewertung. Dies gilt v. a. für die Frage des Verhältnisses der Verschlußsachen-Einstufung gegenüber der Archivierung und Archivgutnutzung sowie auch für Zugangsbeschränkungen aus datenschutzrechtlichen Gründen einschließlich der unter dem originär presserechtlichen Begriff geregelten Ausnahme für "Personen der Zeitgeschichte". Ein rechtsvergleichender Blick gilt der jeweiligen Situation nach dem französischen Archivgesetz.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Archivrecht. von Manegold,  Bartholomäus
Ausgehend von der historisch gewachsenen Funktion öffentlicher Archive, die auf die Revolutionsgesetzgebung in Frankreich und die preußische Reformdiskussion zurückgeht, wird die Frage eines in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechts auf Archivzugang des historischen Forschers diskutiert. Bartholomäus Manegold kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschneidung des Zugangs zu öffentlichen Archiven durch unverhältnismäßige Zugangssperren, Sperrfristen und Geheimhaltungsvorbehalte eine Verletzung grundrechtlicher Wissenschaftsfreiheit darstellt. Daneben hat die objektivrechtliche Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit organisationsrechtliche Folgen für das öffentliche Archivwesen: eine umfassende Anbietungspflicht öffentlicher Stellen einschließlich ihrer Amtsträger gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven hinsichtlich "ihrer" Unterlagen ist verfassungsrechtlich verankert. Öffentlichen Archiven ist ungeachtet ihrer nach wie vor nicht bestehenden formellen Rechtsfähigkeit im Bereich der historischen Forschungssicherung ein Mindestmaß an rechtlicher und organisatorischer Unabhängigkeit zuzubilligen, die ihnen die Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags effektiv ermöglicht. Die Einordnung der Archive als bloßer "Hilfsanstalten" steht dazu im Widerspruch. Der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung der landes- und bundesarchivgesetzlichen Sperrfristen und Geheimhaltungsbestimmungen führt zu ihrer Neubewertung. Dies gilt v. a. für die Frage des Verhältnisses der Verschlußsachen-Einstufung gegenüber der Archivierung und Archivgutnutzung sowie auch für Zugangsbeschränkungen aus datenschutzrechtlichen Gründen einschließlich der unter dem originär presserechtlichen Begriff geregelten Ausnahme für "Personen der Zeitgeschichte". Ein rechtsvergleichender Blick gilt der jeweiligen Situation nach dem französischen Archivgesetz.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Archivrecht.

Archivrecht. von Manegold,  Bartholomäus
Ausgehend von der historisch gewachsenen Funktion öffentlicher Archive, die auf die Revolutionsgesetzgebung in Frankreich und die preußische Reformdiskussion zurückgeht, wird die Frage eines in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechts auf Archivzugang des historischen Forschers diskutiert. Bartholomäus Manegold kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschneidung des Zugangs zu öffentlichen Archiven durch unverhältnismäßige Zugangssperren, Sperrfristen und Geheimhaltungsvorbehalte eine Verletzung grundrechtlicher Wissenschaftsfreiheit darstellt. Daneben hat die objektivrechtliche Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit organisationsrechtliche Folgen für das öffentliche Archivwesen: eine umfassende Anbietungspflicht öffentlicher Stellen einschließlich ihrer Amtsträger gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven hinsichtlich "ihrer" Unterlagen ist verfassungsrechtlich verankert. Öffentlichen Archiven ist ungeachtet ihrer nach wie vor nicht bestehenden formellen Rechtsfähigkeit im Bereich der historischen Forschungssicherung ein Mindestmaß an rechtlicher und organisatorischer Unabhängigkeit zuzubilligen, die ihnen die Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags effektiv ermöglicht. Die Einordnung der Archive als bloßer "Hilfsanstalten" steht dazu im Widerspruch. Der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung der landes- und bundesarchivgesetzlichen Sperrfristen und Geheimhaltungsbestimmungen führt zu ihrer Neubewertung. Dies gilt v. a. für die Frage des Verhältnisses der Verschlußsachen-Einstufung gegenüber der Archivierung und Archivgutnutzung sowie auch für Zugangsbeschränkungen aus datenschutzrechtlichen Gründen einschließlich der unter dem originär presserechtlichen Begriff geregelten Ausnahme für "Personen der Zeitgeschichte". Ein rechtsvergleichender Blick gilt der jeweiligen Situation nach dem französischen Archivgesetz.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Praxiskommentar Urheberrecht

Praxiskommentar Urheberrecht von Bohne,  Michael, Bullinger,  Winfried, Büscher,  Mareile, Czernik,  Ilja, Ehrhardt,  Jan, Fricke,  Michael, Gerlach,  Tilo, Grunert,  Eike Wilhelm, Grützmacher,  Malte, Heerma,  Jan Dirk, Hegemann,  Jan, Hermes,  Kai, Hoche,  Angelika, Hollenders,  Anna-Sophie, Jani,  Ole, Kefferpütz,  Martin, König,  Eva-Marie, Leenen,  Frederik, Lück,  Benjamin, Lüft,  Stefan, Manegold,  Bartholomäus, Marquardt,  Malte C.G., Ohst,  Claudia, Rauer,  Nils, Reinbacher,  Tobias, Schaefer,  Martin, Staats,  Robert, Stang,  Felix Laurin, Thum,  Dorothee, Wandtke,  Artur-Axel, Welser,  Marcus von, Wolff,  Bodo von, Zurth,  Patrick
Zum Werk Die Besonderheit dieses Kommentars liegt in seiner Ausrichtung auf die Informationsbedürfnisse der Praxis. So medien- und anwendungsbezogen wie in kaum einem Werk sonst werden neben dem UrhG das UrhDaG, die InfoSoc-RL, die Portabilitäts-VO, das VGG, der KUG-Bildnisschutz, das urheberrechtsbezogene Insolvenzrecht und die urheberrechtlichen Fortwirkungen des Einigungsvertrags kommentiert. Fragen des Urheberrechts in den elektronischen Medien werden umfassend, zeitgemäß und mit technischem Verständnis dargestellt. Wissenschaftliche Streitfragen werden stets mit Blick auf ihre Bedeutung für die konkrete Rechtsanwendung beantwortet. Vorteile auf einen Blickan der modernen Medienwirklichkeit orientiertanwendungsbezogengriffig und doch gründlich Zur Neuauflage Die aktualisierte und erweiterte 6. Auflage berücksichtigt neben einer Fülle neuer höchstrichterlicher Entscheidungen insbesondere die umfassenden Änderungen, die sich aus der Umsetzung der DSM-RL und der Online-SatCab-RL ergeben. Einbezogen wurde auch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Neu aufgenommen wurde eine Kommentierung des UrhDaG und der Portabilitäts-VO. Zielgruppe Für Kanzleien, Medienunternehmen, urheberrechtliche Wahrnehmungs- und Verwertungsgesellschaften, Gerichte, Universitäten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Praxiskommentar Urheberrecht

Praxiskommentar Urheberrecht von Bohne,  Michael, Bullinger,  Winfried, Büscher,  Mareile, Czernik,  Ilja, Ehrhardt,  Jan, Fricke,  Michael, Gerlach,  Tilo, Grunert,  Eike Wilhelm, Grützmacher,  Malte, Heerma,  Jan Dirk, Hegemann,  Jan, Hermes,  Kai, Hoche,  Angelika, Hollenders,  Anna-Sophie, Jani,  Ole, Kefferpütz,  Martin, König,  Eva-Marie, Leenen,  Frederik, Lüft,  Stefan, Manegold,  Bartholomäus, Marquardt,  Malte C.G., Ohst,  Claudia, Reinbacher,  Tobias, Schaefer,  Martin, Staats,  Robert, Stang,  Felix Laurin, Thum,  Dorothee, Wandtke,  Artur-Axel, Welser,  Marcus von, Wolff,  Bodo von, Zurth,  Patrick
Zum Werk Die Besonderheit dieses modernen Kommentars liegt in seiner Ausrichtung auf die Informationsbedürfnisse der Praxis. Die Autoren sind Rechtsanwälte, Justitiare urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften sowie Hochschullehrer und wenden die Vorschriften, die sie hier erläutern, täglich an. So medien- und anwendungsbezogen wie in kaum einem Werk sonst werden neben dem UrhG die InfoSoc-RL, das Verwertungsgesellschaftengesetz, der KUG-Bildnisschutz, das urheberrechtsbezogene Insolvenzrecht und die urheberrechtlichen Fortwirkungen des Einigungsvertrags kommentiert. Fragen des Urheberrechts in den elektronischen Medien werden umfassend, zeitgemäß und mit technischem Verständnis dargestellt. Wissenschaftliche Streitfragen werden stets mit Blick auf ihre Bedeutung für die konkrete Rechtsanwendung beantwortet. Vorteile auf einen Blick - an der modernen Medienwirklichkeit orientiert - anwendungsbezogen - griffig und doch gründlich Zur Neuauflage - Die erweiterte 5. Auflage berücksichtigt neben einer Fülle neuer höchstrichterlicher Entscheidungen u.a. - das Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes - die Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20.12.2016 - das neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - das am 1. März 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) - die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie ((EU) 2017/1564). Neu aufgenommen wurde eine Kommentierung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG), die für die europarechtskonforme Interpretation des Urheberrechts von überragender Bedeutung ist. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, Medienunternehmen, Redakteure, urheberrechtliche Wahrnehmungs- und Verwertungsgesellschaften, Richter, Universitäten.
Aktualisiert: 2022-03-02
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Archivrecht. von Manegold,  Bartholomäus
Ausgehend von der historisch gewachsenen Funktion öffentlicher Archive, die auf die Revolutionsgesetzgebung in Frankreich und die preußische Reformdiskussion zurückgeht, wird die Frage eines in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechts auf Archivzugang des historischen Forschers diskutiert. Bartholomäus Manegold kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschneidung des Zugangs zu öffentlichen Archiven durch unverhältnismäßige Zugangssperren, Sperrfristen und Geheimhaltungsvorbehalte eine Verletzung grundrechtlicher Wissenschaftsfreiheit darstellt. Daneben hat die objektivrechtliche Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit organisationsrechtliche Folgen für das öffentliche Archivwesen: eine umfassende Anbietungspflicht öffentlicher Stellen einschließlich ihrer Amtsträger gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven hinsichtlich "ihrer" Unterlagen ist verfassungsrechtlich verankert. Öffentlichen Archiven ist ungeachtet ihrer nach wie vor nicht bestehenden formellen Rechtsfähigkeit im Bereich der historischen Forschungssicherung ein Mindestmaß an rechtlicher und organisatorischer Unabhängigkeit zuzubilligen, die ihnen die Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags effektiv ermöglicht. Die Einordnung der Archive als bloßer "Hilfsanstalten" steht dazu im Widerspruch. Der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung der landes- und bundesarchivgesetzlichen Sperrfristen und Geheimhaltungsbestimmungen führt zu ihrer Neubewertung. Dies gilt v. a. für die Frage des Verhältnisses der Verschlußsachen-Einstufung gegenüber der Archivierung und Archivgutnutzung sowie auch für Zugangsbeschränkungen aus datenschutzrechtlichen Gründen einschließlich der unter dem originär presserechtlichen Begriff geregelten Ausnahme für "Personen der Zeitgeschichte". Ein rechtsvergleichender Blick gilt der jeweiligen Situation nach dem französischen Archivgesetz.
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