Besitz als Straftat.

Besitz als Straftat. von Eckstein,  Ken
Kern jeder Straftat ist menschliches Verhalten - nur für sein Tun oder Unterlassen darf der Mensch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In dieser Lesart entspricht das "Handlungsdogma" ganz allgemeiner Ansicht. Dennoch stellen zahlreiche Straftatbestände den Besitz von Gegenständen unter Strafe, prima vista also einen bloßen Zustand. Prominente Beispiele sind der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln und bestimmten kinderpornographischen Schriften. Die Spur der "Besitzdelikte" durchzieht das Nebenstrafrecht, sie reicht aber über Schriftenverbreitungs- und Vorbereitungstatbestände bis in den Kern des Strafgesetzbuchs. Stehen die Besitzdelikte noch auf dem Boden des Handlungsdogmas? Die apodiktische Standardantwort lautet, mit den Besitzdelikten werde nicht ein Zustand als solcher, sondern seine Herbeiführung und Aufrechterhaltung bestraft. Eckstein untersucht, ob sich dieses Verhaltensdeliktskonzept, der Versuch, die Besitzdelikte für das Handlungsdogma zu retten, als tragfähig erweist: Der Gesetzgeber hat ganz bewußt den Besitz von Gegenständen und nicht die dem Besitz zugrundeliegenden Verhaltensweisen für tatbestandsmäßig erklärt. Dadurch wollte er den spezifischen Gefahren begegnen, die der Besitz bestimmter Gegenstände mit sich bringt, und den Nachweis konkreten Verhaltens entbehrlich machen. Das Verhaltensdeliktskonzept konterkariert diese Intentionen förmlich, es zwingt dazu, dem Besitzer ein konkretes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen. Die Besitzdelikte statt dessen als "Zustandsdelikte" zu kennzeichnen, weil sie den Besitz als bloßen Zustand bestrafen, wirft seinerseits Probleme auf. Eine solche strafrechtliche Zustandsverantwortung müßte mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Besitzdelikte als Zustandsdelikte müssen sich folglich am Schuldprinzip und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen: Berechtigt der Besitz als Zustand zum Schuldvorwurf, und bilden die Besitzdelikte als Zustandsdelikte ein verhältnismäßiges Mittel präventiven Rechtsgüterschutzes?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Besitz als Straftat.

Besitz als Straftat. von Eckstein,  Ken
Kern jeder Straftat ist menschliches Verhalten - nur für sein Tun oder Unterlassen darf der Mensch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In dieser Lesart entspricht das "Handlungsdogma" ganz allgemeiner Ansicht. Dennoch stellen zahlreiche Straftatbestände den Besitz von Gegenständen unter Strafe, prima vista also einen bloßen Zustand. Prominente Beispiele sind der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln und bestimmten kinderpornographischen Schriften. Die Spur der "Besitzdelikte" durchzieht das Nebenstrafrecht, sie reicht aber über Schriftenverbreitungs- und Vorbereitungstatbestände bis in den Kern des Strafgesetzbuchs. Stehen die Besitzdelikte noch auf dem Boden des Handlungsdogmas? Die apodiktische Standardantwort lautet, mit den Besitzdelikten werde nicht ein Zustand als solcher, sondern seine Herbeiführung und Aufrechterhaltung bestraft. Eckstein untersucht, ob sich dieses Verhaltensdeliktskonzept, der Versuch, die Besitzdelikte für das Handlungsdogma zu retten, als tragfähig erweist: Der Gesetzgeber hat ganz bewußt den Besitz von Gegenständen und nicht die dem Besitz zugrundeliegenden Verhaltensweisen für tatbestandsmäßig erklärt. Dadurch wollte er den spezifischen Gefahren begegnen, die der Besitz bestimmter Gegenstände mit sich bringt, und den Nachweis konkreten Verhaltens entbehrlich machen. Das Verhaltensdeliktskonzept konterkariert diese Intentionen förmlich, es zwingt dazu, dem Besitzer ein konkretes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen. Die Besitzdelikte statt dessen als "Zustandsdelikte" zu kennzeichnen, weil sie den Besitz als bloßen Zustand bestrafen, wirft seinerseits Probleme auf. Eine solche strafrechtliche Zustandsverantwortung müßte mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Besitzdelikte als Zustandsdelikte müssen sich folglich am Schuldprinzip und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen: Berechtigt der Besitz als Zustand zum Schuldvorwurf, und bilden die Besitzdelikte als Zustandsdelikte ein verhältnismäßiges Mittel präventiven Rechtsgüterschutzes?
Aktualisiert: 2023-06-01
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Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung Bd. 3: §§ 333-500 StPO

Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung Bd. 3: §§ 333-500 StPO von Daimagüler,  Mehmet Gürcan, Eckstein,  Ken, Engländer,  Armin, Grau,  Carsten, Grommes,  Sabine, Knauer,  Christoph, Kudlich,  Hans, Langlitz,  Carolin, Maier,  Stefan, Nestler,  Nina, Putzke,  Holm, Scheinfeld,  Jörg, Schneider,  Hartmut, Singelnstein,  Tobias, Valerius,  Brian, Zimmermann,  Till
Zum Gesamtwerk Der Großkommentar, angelegt auf vier Bände mit einem Gesamtumfang von rund 8.900 Seiten, erläutert die Strafprozessordnung wissenschaftlich fundiert und zugleich mit präzisem Blick auf die Bedürfnisse der Praxis. Band 4 wird darüber hinaus Kommentierungen weiterer strafverfahrensrechtlich relevanter Vorschriften enthalten, etwa des GVG, EGGVG, der EMRK und des Strafverfolgungs-Entschädigungsgesetzes. Der einheitliche systematische Aufbau aller Einzelkommentierungen gewährleistet hervorragende Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Werkes. Die neueste Rechtsprechung und Literatur sind umfassend ausgewertet. Wo keine gesicherte Judikatur vorhanden ist, bietet das Werk praxisnahe eigene Lösungsvorschläge. Vorteile auf einen Blickpraxisgerecht und zugleich wissenschaftlich vertieftübersichtlich und hervorragend lesbarmit praktikablen Lösungsvorschlägen auch bei noch nicht gefestigter Rechtsprechung Zu Band 3 Band 3 umfasst die Erläuterungen zum Rechtsmittel der Revision (§§ 333-358 StPO), zum Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359-373a StPO), zur Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374-406l), zu den besonderen Arten des Verfahrens (§§ 407-444) sowie zu den im 7. Buch der StPO enthaltenen strafvollstreckungsrechtlichen und kostenrechtlichen Regelungen. Zielgruppe Für Strafrechtlerinnen und Strafrechtler in Justiz, Anwaltschaft, Wirtschaft und Wissenschaft.
Aktualisiert: 2023-05-26
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Besitz als Straftat.

Besitz als Straftat. von Eckstein,  Ken
Kern jeder Straftat ist menschliches Verhalten - nur für sein Tun oder Unterlassen darf der Mensch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In dieser Lesart entspricht das "Handlungsdogma" ganz allgemeiner Ansicht. Dennoch stellen zahlreiche Straftatbestände den Besitz von Gegenständen unter Strafe, prima vista also einen bloßen Zustand. Prominente Beispiele sind der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln und bestimmten kinderpornographischen Schriften. Die Spur der "Besitzdelikte" durchzieht das Nebenstrafrecht, sie reicht aber über Schriftenverbreitungs- und Vorbereitungstatbestände bis in den Kern des Strafgesetzbuchs. Stehen die Besitzdelikte noch auf dem Boden des Handlungsdogmas? Die apodiktische Standardantwort lautet, mit den Besitzdelikten werde nicht ein Zustand als solcher, sondern seine Herbeiführung und Aufrechterhaltung bestraft. Eckstein untersucht, ob sich dieses Verhaltensdeliktskonzept, der Versuch, die Besitzdelikte für das Handlungsdogma zu retten, als tragfähig erweist: Der Gesetzgeber hat ganz bewußt den Besitz von Gegenständen und nicht die dem Besitz zugrundeliegenden Verhaltensweisen für tatbestandsmäßig erklärt. Dadurch wollte er den spezifischen Gefahren begegnen, die der Besitz bestimmter Gegenstände mit sich bringt, und den Nachweis konkreten Verhaltens entbehrlich machen. Das Verhaltensdeliktskonzept konterkariert diese Intentionen förmlich, es zwingt dazu, dem Besitzer ein konkretes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen. Die Besitzdelikte statt dessen als "Zustandsdelikte" zu kennzeichnen, weil sie den Besitz als bloßen Zustand bestrafen, wirft seinerseits Probleme auf. Eine solche strafrechtliche Zustandsverantwortung müßte mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Besitzdelikte als Zustandsdelikte müssen sich folglich am Schuldprinzip und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen: Berechtigt der Besitz als Zustand zum Schuldvorwurf, und bilden die Besitzdelikte als Zustandsdelikte ein verhältnismäßiges Mittel präventiven Rechtsgüterschutzes?
Aktualisiert: 2023-05-15
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Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung Bd. 3: §§ 333-500 StPO

Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung Bd. 3: §§ 333-500 StPO von Daimagüler,  Mehmet Gürcan, Eckstein,  Ken, Engländer,  Armin, Grau,  Carsten, Grommes,  Sabine, Knauer,  Christoph, Kudlich,  Hans, Langlitz,  Carolin, Maier,  Stefan, Nestler,  Nina, Putzke,  Holm, Scheinfeld,  Jörg, Schneider,  Hartmut, Singelnstein,  Tobias, Valerius,  Brian, Zimmermann,  Till
Zum Gesamtwerk Der Großkommentar, angelegt auf vier Bände mit einem Gesamtumfang von rund 8.900 Seiten, erläutert die Strafprozessordnung wissenschaftlich fundiert und zugleich mit präzisem Blick auf die Bedürfnisse der Praxis. Band 4 wird darüber hinaus Kommentierungen weiterer strafverfahrensrechtlich relevanter Vorschriften enthalten, etwa des GVG, EGGVG, der EMRK und des Strafverfolgungs-Entschädigungsgesetzes. Der einheitliche systematische Aufbau aller Einzelkommentierungen gewährleistet hervorragende Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Werkes. Die neueste Rechtsprechung und Literatur sind umfassend ausgewertet. Wo keine gesicherte Judikatur vorhanden ist, bietet das Werk praxisnahe eigene Lösungsvorschläge. Vorteile auf einen Blickpraxisgerecht und zugleich wissenschaftlich vertieftübersichtlich und hervorragend lesbarmit praktikablen Lösungsvorschlägen auch bei noch nicht gefestigter Rechtsprechung Zu Band 3 Band 3 umfasst die Erläuterungen zum Rechtsmittel der Revision (§§ 333-358 StPO), zum Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359-373a StPO), zur Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374-406l), zu den besonderen Arten des Verfahrens (§§ 407-444) sowie zu den im 7. Buch der StPO enthaltenen strafvollstreckungsrechtlichen und kostenrechtlichen Regelungen. Zielgruppe Für Strafrechtlerinnen und Strafrechtler in Justiz, Anwaltschaft, Wirtschaft und Wissenschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung Bd. 3/1: §§ 333-499 StPO

Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung Bd. 3/1: §§ 333-499 StPO von Daimagüler,  Mehmet Gürcan, Eckstein,  Ken, Engländer,  Armin, Grau,  Carsten, Grommes,  Sabine, Knauer,  Christoph, Kudlich,  Hans, Langlitz,  Carolin, Maier,  Stefan, Nestler,  Nina, Putzke,  Holm, Scheinfeld,  Jörg, Singelnstein,  Tobias, Valerius,  Brian, Zimmermann,  Till
Vorteile auf einen Blick - praxisgerecht und zugleich wissenschaftlich vertieft - Übersichtlichkeit - mit praktikablen Lösungsvorschlägen auch bei noch nicht gefestigter Rechtsprechung Zu Band 3/1 Band 3/1 umfasst die Erläuterungen zum Rechtsmittel der Revision (§§ 333-358 StPO), zum Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359-373a StPO), zur Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374-406l), zu den besonderen Arten des Verfahrens (§§ 407-444) sowie zu den im 7. Buch der StPO enthaltenen strafvollstreckungsrechtlichen und kostenrechtlichen Regelungen. Eingearbeitet sind u.a. - das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit dem neuen Abschnitt der §§ 421-442 StPO zum Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme sowie den neugefassten §§ 459g-459o - das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, u.a. mit Änderungen zur Revisionsbeschwerde (§ 347), zur Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen (§ 454b) und zur Verwendung und Übermittlung gespeicherter Daten (§§ 481, 487) Zielgruppe Für alle Strafrechtler in Anwaltschaft, Justiz, Wirtschaft und Wissenschaft.
Aktualisiert: 2022-07-22
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Besitz als Straftat.

Besitz als Straftat. von Eckstein,  Ken
Kern jeder Straftat ist menschliches Verhalten - nur für sein Tun oder Unterlassen darf der Mensch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In dieser Lesart entspricht das "Handlungsdogma" ganz allgemeiner Ansicht. Dennoch stellen zahlreiche Straftatbestände den Besitz von Gegenständen unter Strafe, prima vista also einen bloßen Zustand. Prominente Beispiele sind der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln und bestimmten kinderpornographischen Schriften. Die Spur der "Besitzdelikte" durchzieht das Nebenstrafrecht, sie reicht aber über Schriftenverbreitungs- und Vorbereitungstatbestände bis in den Kern des Strafgesetzbuchs. Stehen die Besitzdelikte noch auf dem Boden des Handlungsdogmas? Die apodiktische Standardantwort lautet, mit den Besitzdelikten werde nicht ein Zustand als solcher, sondern seine Herbeiführung und Aufrechterhaltung bestraft. Eckstein untersucht, ob sich dieses Verhaltensdeliktskonzept, der Versuch, die Besitzdelikte für das Handlungsdogma zu retten, als tragfähig erweist: Der Gesetzgeber hat ganz bewußt den Besitz von Gegenständen und nicht die dem Besitz zugrundeliegenden Verhaltensweisen für tatbestandsmäßig erklärt. Dadurch wollte er den spezifischen Gefahren begegnen, die der Besitz bestimmter Gegenstände mit sich bringt, und den Nachweis konkreten Verhaltens entbehrlich machen. Das Verhaltensdeliktskonzept konterkariert diese Intentionen förmlich, es zwingt dazu, dem Besitzer ein konkretes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen. Die Besitzdelikte statt dessen als "Zustandsdelikte" zu kennzeichnen, weil sie den Besitz als bloßen Zustand bestrafen, wirft seinerseits Probleme auf. Eine solche strafrechtliche Zustandsverantwortung müßte mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Besitzdelikte als Zustandsdelikte müssen sich folglich am Schuldprinzip und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen: Berechtigt der Besitz als Zustand zum Schuldvorwurf, und bilden die Besitzdelikte als Zustandsdelikte ein verhältnismäßiges Mittel präventiven Rechtsgüterschutzes?
Aktualisiert: 2023-04-15
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Ermittlungen zu Lasten Dritter

Ermittlungen zu Lasten Dritter von Eckstein,  Ken
Welche rechtsstaatlichen Grenzen sind den Ermittlungen im Strafverfahren gesetzt? Diese Frage ist in den letzten Jahren ins Zentrum der rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion gerückt. Ken Eckstein untersucht die Grenzen der Grundrechtseingriffe im Ermittlungsverfahren aus ungewohnter Perspektive: Müssen die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen vorrangig gegen den Beschuldigten richten? Inwieweit dürfen sie auch in Grundrechte Dritter, Nichtbeschuldigter, eingreifen? Beispielsweise werden nicht nur Beschuldigte vernommen, sondern auch nichtbeschuldigte Zeugen. Ebenso können andere Ermittlungseingriffe wie die Überwachung der Telekommunikation gegen Dritte gerichtet werden. Der Autor entwickelt ein System der Ermittlungseingriffe, das die Unschuldsvermutung fruchtbar macht. Er plädiert dafür, den Schutz der Berufsträger (Ärzte, Rechtsanwälte etc.) vor Ermittlungseingriffen neu auszurichten. Und er bestimmt die Rechtsstellung des Beschuldigten neu. Den Leser erwartet ein umfassendes Handbuch der Ermittlungen im Strafverfahren.
Aktualisiert: 2022-12-22
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