Das Vertragsrecht der Cloud-Computing Provider de lege lata und de lege ferenda und die Möglichkeit seiner Gestaltung durch AGB von Grenzer,  Matthis

Das Vertragsrecht der Cloud-Computing Provider de lege lata und de lege ferenda und die Möglichkeit seiner Gestaltung durch AGB

„Cloud-Computing“ ist die Zukunft, so sind sich zumindest die Werbetreibenden einig, die dieses Buzzword verwenden. Dabei gibt es nicht die eine, ubiquitär akzeptierte Definition von Cloud-Computing. Ein tüchtiger Jurist, der handfeste Verträge entwerfen will, braucht aber trennscharfe Begriffe. Wie können Cloud-Verträge gestaltet werden? Bislang gibt es dafür keine speziellen Regelungen im besonderen Schuldrecht des BGB. Eine junge EU-Richtlinie für digitale Inhalte und Dienstleistungen wird das Schuldrecht aber entscheidend modernisieren. Für Juristen gilt stets, zunächst genau zu definieren, welche Leistung überhaupt von welcher Vertragspartei erbracht werden soll. Erst ausgehend davon kann beurteilt werden, welche Anforderungen das Gesetz an die Vertragsparteien stellt und inwiefern sie von dem geltenden Recht abweichen dürfen. „Das Vertragsrecht der Cloud-Computing Provider de lege lata und de lege ferenda und die Möglichkeit seiner Ausgestaltung durch AGB“ erarbeitet anhand der technischen Funktionsweise zunächst eine Definition von Leistungspflichten, welche ihrer Natur nach als Cloud-Computing zu verstehen sind. Ausgehend von der BGH-Rechtsprechung zu ähnlichen Leistungspflichten und unter Darstellung der juristischen Methode zur Bestimmung des Vertragsrechts für bislang gesetzlich nicht kodifizierte Leistungspflichten werden dann die auf Cloud-Verträge bislang anwendbaren Vorschriften des besonderen Schuldrechts des BGB dargestellt. Für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern kündigen sich für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen durch die Richtlinie (EU) 2019/770 jedoch erhebliche Gesetzesänderungen an, welche auf ihre Auswirkungen untersucht werden. Abschließend wird der Rahmen dargestellt, in dem von den grundsätzlich dispositiven Regelungen des BGB mittels AGB abgewichen werden kann. Der Fokus liegt dabei auf für Cloud-Verträge typische Vertragsregelungen.

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