Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts.

Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts. von Ehlers,  Dirk
Über die Frage des Umfangs der Rechtsfähigkeit des Staates und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1956 (BGHZ 20, 119 ff.) selten vertieft nachgedacht worden. Daher ist auch nicht geklärt, welche Folgen es hat, wenn der Staat oder die juristischen Personen des öffentlichen Rechts den ihnen vom Recht gezogenen Wirkungskreis überschreiten. In Rechtsprechung und Schrifttum wird in solchen Fällen oftmals das Ultra-vires-Prinzip herangezogen, ohne daß der Inhalt und die Rechtskonsequenzen dieses Prinzips hinreichend deutlich werden. Andere Gerichtsentscheidungen und Stimmen in der Literatur wenden bei Überschreitung des Wirkungskreises wie selbstverständlich die allgemeinen Fehlerfolgen an. Der Autor unternimmt den Versuch, die Problematik von Grund auf neu zu überdenken. Da auch andere Rechtsordnungen eine Ultra-vires-Lehre kennen, bemüht sich der Autor darum, deren Erkenntnisse einzubeziehen. Insbesondere nimmt er einen Rechtsvergleich mit dem englischen Recht und dem europäischen Gemeinschaftsrecht, daneben auch mit dem US-amerikanischen Recht und Völkerrecht vor. Im Ergebnis gelangt der Verfasser zu der Auffassung, daß die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die deutsche ultra-vires-Doktrin aufzugeben sind, weil sie unnötige Abgrenzungsprobleme verursachen, zur Anerkennung rechtsfreier Räume führen und rechtsstaatswidrige Konsequenzen haben. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vollrechtsfähig. Der Wirkungskreis dieser Personen beschränkt nicht das rechtliche Können, sondern nur das rechtliche Dürfen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts.

Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts. von Ehlers,  Dirk
Über die Frage des Umfangs der Rechtsfähigkeit des Staates und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1956 (BGHZ 20, 119 ff.) selten vertieft nachgedacht worden. Daher ist auch nicht geklärt, welche Folgen es hat, wenn der Staat oder die juristischen Personen des öffentlichen Rechts den ihnen vom Recht gezogenen Wirkungskreis überschreiten. In Rechtsprechung und Schrifttum wird in solchen Fällen oftmals das Ultra-vires-Prinzip herangezogen, ohne daß der Inhalt und die Rechtskonsequenzen dieses Prinzips hinreichend deutlich werden. Andere Gerichtsentscheidungen und Stimmen in der Literatur wenden bei Überschreitung des Wirkungskreises wie selbstverständlich die allgemeinen Fehlerfolgen an. Der Autor unternimmt den Versuch, die Problematik von Grund auf neu zu überdenken. Da auch andere Rechtsordnungen eine Ultra-vires-Lehre kennen, bemüht sich der Autor darum, deren Erkenntnisse einzubeziehen. Insbesondere nimmt er einen Rechtsvergleich mit dem englischen Recht und dem europäischen Gemeinschaftsrecht, daneben auch mit dem US-amerikanischen Recht und Völkerrecht vor. Im Ergebnis gelangt der Verfasser zu der Auffassung, daß die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die deutsche ultra-vires-Doktrin aufzugeben sind, weil sie unnötige Abgrenzungsprobleme verursachen, zur Anerkennung rechtsfreier Räume führen und rechtsstaatswidrige Konsequenzen haben. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vollrechtsfähig. Der Wirkungskreis dieser Personen beschränkt nicht das rechtliche Können, sondern nur das rechtliche Dürfen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts.

Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts. von Ehlers,  Dirk
Über die Frage des Umfangs der Rechtsfähigkeit des Staates und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1956 (BGHZ 20, 119 ff.) selten vertieft nachgedacht worden. Daher ist auch nicht geklärt, welche Folgen es hat, wenn der Staat oder die juristischen Personen des öffentlichen Rechts den ihnen vom Recht gezogenen Wirkungskreis überschreiten. In Rechtsprechung und Schrifttum wird in solchen Fällen oftmals das Ultra-vires-Prinzip herangezogen, ohne daß der Inhalt und die Rechtskonsequenzen dieses Prinzips hinreichend deutlich werden. Andere Gerichtsentscheidungen und Stimmen in der Literatur wenden bei Überschreitung des Wirkungskreises wie selbstverständlich die allgemeinen Fehlerfolgen an. Der Autor unternimmt den Versuch, die Problematik von Grund auf neu zu überdenken. Da auch andere Rechtsordnungen eine Ultra-vires-Lehre kennen, bemüht sich der Autor darum, deren Erkenntnisse einzubeziehen. Insbesondere nimmt er einen Rechtsvergleich mit dem englischen Recht und dem europäischen Gemeinschaftsrecht, daneben auch mit dem US-amerikanischen Recht und Völkerrecht vor. Im Ergebnis gelangt der Verfasser zu der Auffassung, daß die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die deutsche ultra-vires-Doktrin aufzugeben sind, weil sie unnötige Abgrenzungsprobleme verursachen, zur Anerkennung rechtsfreier Räume führen und rechtsstaatswidrige Konsequenzen haben. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vollrechtsfähig. Der Wirkungskreis dieser Personen beschränkt nicht das rechtliche Können, sondern nur das rechtliche Dürfen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts.

Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts. von Luth,  Sebastian
Sebastian Luth untersucht in der vorliegenden Arbeit die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts unter Berücksichtigung der privatautonomen und gesetzlichen Beschränkungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes durch den satzungsgemäßen Stiftungszweck. In diesem Zusammenhang wendet sich der Autor zunächst der logisch vorgelagerten Fragestellung der Beschränkung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung durch ihren Zweck und der Geltung der deutschen Ultra-vires-Lehre zu. Er kommt unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzes nach § 26 Abs. 2 S. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung weder kraft Gesetz noch auf dem Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung durch den Stiftungszweck begrenzt wird. Im Anschluss stellt Luth die Rechtsprechung und Literatur dar, wonach die Vertretungsmacht auch ohne eine satzungsgemäße Beschränkung i. S. von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Eigenart des Stiftungszwecks begrenzt werde. Dabei prüft der Autor die Anforderungen an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks, gibt eine Definition der Zweckwidrigkeit von Rechtsgeschäften und begründet sein Ergebnis anhand des im allgemeinen Vertretungsrecht sowie speziell im Stiftungsrecht gesetzlich gewährten Maßes an Verkehrsschutz. Im Rahmen der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder mehrgliedriger Vorstände, der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch Insichgeschäfte sowie der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten erarbeitet der Autor eigenständige Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts.

Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts. von Luth,  Sebastian
Sebastian Luth untersucht in der vorliegenden Arbeit die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts unter Berücksichtigung der privatautonomen und gesetzlichen Beschränkungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes durch den satzungsgemäßen Stiftungszweck. In diesem Zusammenhang wendet sich der Autor zunächst der logisch vorgelagerten Fragestellung der Beschränkung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung durch ihren Zweck und der Geltung der deutschen Ultra-vires-Lehre zu. Er kommt unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzes nach § 26 Abs. 2 S. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung weder kraft Gesetz noch auf dem Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung durch den Stiftungszweck begrenzt wird. Im Anschluss stellt Luth die Rechtsprechung und Literatur dar, wonach die Vertretungsmacht auch ohne eine satzungsgemäße Beschränkung i. S. von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Eigenart des Stiftungszwecks begrenzt werde. Dabei prüft der Autor die Anforderungen an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks, gibt eine Definition der Zweckwidrigkeit von Rechtsgeschäften und begründet sein Ergebnis anhand des im allgemeinen Vertretungsrecht sowie speziell im Stiftungsrecht gesetzlich gewährten Maßes an Verkehrsschutz. Im Rahmen der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder mehrgliedriger Vorstände, der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch Insichgeschäfte sowie der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten erarbeitet der Autor eigenständige Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts.

Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts. von Luth,  Sebastian
Sebastian Luth untersucht in der vorliegenden Arbeit die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts unter Berücksichtigung der privatautonomen und gesetzlichen Beschränkungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes durch den satzungsgemäßen Stiftungszweck. In diesem Zusammenhang wendet sich der Autor zunächst der logisch vorgelagerten Fragestellung der Beschränkung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung durch ihren Zweck und der Geltung der deutschen Ultra-vires-Lehre zu. Er kommt unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzes nach § 26 Abs. 2 S. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung weder kraft Gesetz noch auf dem Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung durch den Stiftungszweck begrenzt wird. Im Anschluss stellt Luth die Rechtsprechung und Literatur dar, wonach die Vertretungsmacht auch ohne eine satzungsgemäße Beschränkung i. S. von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Eigenart des Stiftungszwecks begrenzt werde. Dabei prüft der Autor die Anforderungen an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks, gibt eine Definition der Zweckwidrigkeit von Rechtsgeschäften und begründet sein Ergebnis anhand des im allgemeinen Vertretungsrecht sowie speziell im Stiftungsrecht gesetzlich gewährten Maßes an Verkehrsschutz. Im Rahmen der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder mehrgliedriger Vorstände, der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch Insichgeschäfte sowie der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten erarbeitet der Autor eigenständige Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Betriebsrat als Mandant im Rahmen des § 111 BetrVG

Der Betriebsrat als Mandant im Rahmen des § 111 BetrVG von Reuter,  Iris
Die umstrittene Außen-Rechtsfähigkeit des Betriebsrats ist Hauptgegenstand dieser praxisbezogenen Untersuchung. Sie wird im Ergebnis durch Gesetzesauslegung als partielle Rechts- und Vermögensfähigkeit exemplarisch für den entgeltlichen Beratungsvertrag nach § 111 Satz 2 BetrVG festgestellt und in ihrer akzessorischen Beschränkung durch § 40 Abs. 1 BetrVG nach Art und Umfang des einsetzbaren Vermögens konkretisiert. Der Betriebsrat „kann“ sich mit seiner Teil-Vermögenspflichtfähigkeit nicht zu einer Geldzahlung verpflichten. In einem zweiten Schwerpunkt werden die mit der Teil-Vermögensfähigkeit zusammenhängende Vertragshaftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder, die Vertreterhaftung des Betriebsratsvorsitzenden sowie die Vertragshaftung der Arbeitnehmer, des Arbeitgebers und des Beraters untersucht. Der letzte Hauptteil behandelt den Beratungsvertrag selbst (§ 111 Satz 2 BetrVG) sowie die Rechtsstellung, Befugnisse und Pflichten des Beraters ausführlich und praxisnah.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Betriebsrat als Mandant im Rahmen des § 111 BetrVG

Der Betriebsrat als Mandant im Rahmen des § 111 BetrVG von Reuter,  Iris
Die umstrittene Außen-Rechtsfähigkeit des Betriebsrats ist Hauptgegenstand dieser praxisbezogenen Untersuchung. Sie wird im Ergebnis durch Gesetzesauslegung als partielle Rechts- und Vermögensfähigkeit exemplarisch für den entgeltlichen Beratungsvertrag nach § 111 Satz 2 BetrVG festgestellt und in ihrer akzessorischen Beschränkung durch § 40 Abs. 1 BetrVG nach Art und Umfang des einsetzbaren Vermögens konkretisiert. Der Betriebsrat „kann“ sich mit seiner Teil-Vermögenspflichtfähigkeit nicht zu einer Geldzahlung verpflichten. In einem zweiten Schwerpunkt werden die mit der Teil-Vermögensfähigkeit zusammenhängende Vertragshaftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder, die Vertreterhaftung des Betriebsratsvorsitzenden sowie die Vertragshaftung der Arbeitnehmer, des Arbeitgebers und des Beraters untersucht. Der letzte Hauptteil behandelt den Beratungsvertrag selbst (§ 111 Satz 2 BetrVG) sowie die Rechtsstellung, Befugnisse und Pflichten des Beraters ausführlich und praxisnah.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts.

Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts. von Ehlers,  Dirk
Über die Frage des Umfangs der Rechtsfähigkeit des Staates und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1956 (BGHZ 20, 119 ff.) selten vertieft nachgedacht worden. Daher ist auch nicht geklärt, welche Folgen es hat, wenn der Staat oder die juristischen Personen des öffentlichen Rechts den ihnen vom Recht gezogenen Wirkungskreis überschreiten. In Rechtsprechung und Schrifttum wird in solchen Fällen oftmals das Ultra-vires-Prinzip herangezogen, ohne daß der Inhalt und die Rechtskonsequenzen dieses Prinzips hinreichend deutlich werden. Andere Gerichtsentscheidungen und Stimmen in der Literatur wenden bei Überschreitung des Wirkungskreises wie selbstverständlich die allgemeinen Fehlerfolgen an. Der Autor unternimmt den Versuch, die Problematik von Grund auf neu zu überdenken. Da auch andere Rechtsordnungen eine Ultra-vires-Lehre kennen, bemüht sich der Autor darum, deren Erkenntnisse einzubeziehen. Insbesondere nimmt er einen Rechtsvergleich mit dem englischen Recht und dem europäischen Gemeinschaftsrecht, daneben auch mit dem US-amerikanischen Recht und Völkerrecht vor. Im Ergebnis gelangt der Verfasser zu der Auffassung, daß die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die deutsche ultra-vires-Doktrin aufzugeben sind, weil sie unnötige Abgrenzungsprobleme verursachen, zur Anerkennung rechtsfreier Räume führen und rechtsstaatswidrige Konsequenzen haben. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vollrechtsfähig. Der Wirkungskreis dieser Personen beschränkt nicht das rechtliche Können, sondern nur das rechtliche Dürfen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zur Bankrottfestigkeit von Darlehensforderungen zulasten eines öffentlichen Gemeinwesens des nationalen Rechts

Zur Bankrottfestigkeit von Darlehensforderungen zulasten eines öffentlichen Gemeinwesens des nationalen Rechts von Niedzwicki,  Matthias
Welches rechtliche Schicksal widerfährt Darlehensforderungen zulasten eines öffentlichen Gemeinwesens des nationalen Rechts im Falle einer Bankrottlage? Sind solche Forderungen „bankrott-“ bzw. „insolvenzfest“ und (i. S. d. § 362 BGB) erfüllen? Eine Pflicht zur Erfüllung wäre zumindest dann nicht gegeben, soweit rechtshindernde bzw. -vernichtende Einwendungen bestehen. Die Untersuchung unternimmt den Versuch einer Klärung, ob solche Einwendungen aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) i. V. m. der sog. Ultra-vires-Lehre bzw. als ein Gesetz i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG folgen. Im Europarecht kommt zuvörderst Art. 126 AEUV i. V. m. der Ultra-vires-Lehre unter besonderer Berücksichtigung von Art. 17 EU-GRCharta und Art. 1 EMRK-ZP in Betracht. Weiterhin wird beleuchtet, ob entgegen der Entscheidung BVerfGE 111, S. 307 ff. die Berufung auf eine völkerrechtliche Notstandseinrede wegen Zahlungsunfähigkeit temporär oder gar dauerhaft zu einer Befreiung von o. g. Verbindlichkeiten führt.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts.

Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts. von Luth,  Sebastian
Sebastian Luth untersucht in der vorliegenden Arbeit die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts unter Berücksichtigung der privatautonomen und gesetzlichen Beschränkungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes durch den satzungsgemäßen Stiftungszweck. In diesem Zusammenhang wendet sich der Autor zunächst der logisch vorgelagerten Fragestellung der Beschränkung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung durch ihren Zweck und der Geltung der deutschen Ultra-vires-Lehre zu. Er kommt unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzes nach § 26 Abs. 2 S. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung weder kraft Gesetz noch auf dem Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung durch den Stiftungszweck begrenzt wird. Im Anschluss stellt Luth die Rechtsprechung und Literatur dar, wonach die Vertretungsmacht auch ohne eine satzungsgemäße Beschränkung i. S. von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Eigenart des Stiftungszwecks begrenzt werde. Dabei prüft der Autor die Anforderungen an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks, gibt eine Definition der Zweckwidrigkeit von Rechtsgeschäften und begründet sein Ergebnis anhand des im allgemeinen Vertretungsrecht sowie speziell im Stiftungsrecht gesetzlich gewährten Maßes an Verkehrsschutz. Im Rahmen der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder mehrgliedriger Vorstände, der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch Insichgeschäfte sowie der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten erarbeitet der Autor eigenständige Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-04-15
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