Gleichheit im Unrecht

Gleichheit im Unrecht von Bangel,  Felix Josef
Der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" findet in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen Anwendung, ohne dass eine vertiefte Charakterisierung und Begründung für erforderlich gehalten werden. Auch in der Literatur hat dieser Grundsatz eine große Zahl von Befürwortern gefunden. Es hat etwas intuitiv Plausibles, dass eine in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Entscheidung des Staates gegenüber einem Bürger -- "Unrecht" -- grundsätzlich nicht dadurch perpetuiert und vertieft werden soll, dass eine dritte Person auf Gleichbehandlung mit Blick auf die "rechtswidrige" Entscheidung besteht. Aber aus der Perspektive dieser dritten Person kann die Verweigerung der Gleichbehandlung ausgesprochen ungerecht wirken. Diese Person kann sich in der Sache in einer vollkommen vergleichbaren Position befinden, sodass ein inhaltlich rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung nicht ohne Weiteres erkennbar wird. Felix J. Bangel stellt sich daher die Frage, ob der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" ausnahmslos gilt. Zu diesem Zweck rekonstruiert er die "Gleichheit im Unrecht" dogmatisch und erarbeitet in Anlehnung zur angloamerikanischen Rechtsfigur des "prospective overruling" eine Lösung, die den allgemeinen Gleichheitssatz und das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf Dauer miteinander vereint.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Grenzen informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren

Grenzen informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren von Binger,  Jan
Diese Arbeit untersucht, welche Grenzen die Rechtsordnung (de lege lata) für den Einsatz informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren für die Verwaltung vorgibt. Dabei wird herausgearbeitet, dass informelle Bürgerbeteiligungshandlungen grundsätzlich mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind. Es bedarf nach dem Demokratieprinzip insbesondere keiner ausdrücklichen einfach gesetzlichen Vorgabe zur Bürgerbeteiligung. Vielmehr können Abwägungsräume genutzt werden. Allerdings muss die Letztverantwortlichkeit bei der Verwaltung bleiben und ein ausreichendes Legitimationsniveau gewährleistet sein. Ob Letzteres der Fall ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip kann hingegen nicht pauschal bejaht werden. Eine Abschwächung des Gesetzesvorbehaltes bei informellen Handlungen ist zu verneinen, so dass eine Ermächtigungsgrundlage für informelle Bürgerbeteiligung zu fordern ist, sobald Grundrechtseingriffe mit ihr einhergehen können. Eine solche kann § 25 Abs. 3 VwVfG sein. Ferner geht diese Arbeit der Frage nach, ob und wenn ja unter welchen Umständen eine Behörde verpflichtet sein kann, informelle Bürgerbeteiligungshandlungen durchzuführen und inwieweit sie verpflichtet ist, einen Antrag auf informelle Bürgerbeteiligung zu prüfen.
Aktualisiert: 2022-03-17
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Gleichheit im Unrecht

Gleichheit im Unrecht von Bangel,  Felix Josef
Der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" findet in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen Anwendung, ohne dass eine vertiefte Charakterisierung und Begründung für erforderlich gehalten werden. Auch in der Literatur hat dieser Grundsatz eine große Zahl von Befürwortern gefunden. Es hat etwas intuitiv Plausibles, dass eine in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Entscheidung des Staates gegenüber einem Bürger -- "Unrecht" -- grundsätzlich nicht dadurch perpetuiert und vertieft werden soll, dass eine dritte Person auf Gleichbehandlung mit Blick auf die "rechtswidrige" Entscheidung besteht. Aber aus der Perspektive dieser dritten Person kann die Verweigerung der Gleichbehandlung ausgesprochen ungerecht wirken. Diese Person kann sich in der Sache in einer vollkommen vergleichbaren Position befinden, sodass ein inhaltlich rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung nicht ohne Weiteres erkennbar wird. Felix J. Bangel stellt sich daher die Frage, ob der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" ausnahmslos gilt. Zu diesem Zweck rekonstruiert er die "Gleichheit im Unrecht" dogmatisch und erarbeitet in Anlehnung zur angloamerikanischen Rechtsfigur des "prospective overruling" eine Lösung, die den allgemeinen Gleichheitssatz und das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf Dauer miteinander vereint.
Aktualisiert: 2023-04-17
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