Recht ohne Staat?

Recht ohne Staat? von Benda-Beckmann,  Franz von, Duve,  Thomas, Günther,  Klaus, Hofmann,  Rainer, Kadelbach,  Stefan, Schröter,  Susanne, Teubner,  Gunther, Wolf,  Klaus Dieter
Die Vorstellung, modernes Recht sei eng an die politische Organisationsform des Staates gebunden, verliert in jüngster Zeit immer mehr an Plausibilität: Transnationale Unternehmen schaffen sich in vielen Bereichen ihre eigenen Regeln und tragen Konflikte vor privat vereinbarten Schiedsgerichten aus. Globale Systeme wie der internationale Finanzmarkt oder das Internet regulieren sich weitgehend selbst, der Staat bestimmt allenfalls die Randbedingungen. Regierungen treffen Vereinbarungen untereinander – G 8, G 20 –, die keine völkerrechtlichen Verträge im herkömmlichen Sinne sind. Inwiefern handelt es sich hier noch um Recht und welche Rolle spielt dabei der Staat? Ein Blick in die Rechtsgeschichte zeigt, dass es stets eine Pluralität des Rechts und der rechtsetzenden Autoritäten gab.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Recht ohne Staat?

Recht ohne Staat? von Benda-Beckmann,  Franz von, Duve,  Thomas, Günther,  Klaus, Hofmann,  Rainer, Kadelbach,  Stefan, Schröter,  Susanne, Teubner,  Gunther, Wolf,  Klaus Dieter
Die Vorstellung, modernes Recht sei eng an die politische Organisationsform des Staates gebunden, verliert in jüngster Zeit immer mehr an Plausibilität: Transnationale Unternehmen schaffen sich in vielen Bereichen ihre eigenen Regeln und tragen Konflikte vor privat vereinbarten Schiedsgerichten aus. Globale Systeme wie der internationale Finanzmarkt oder das Internet regulieren sich weitgehend selbst, der Staat bestimmt allenfalls die Randbedingungen. Regierungen treffen Vereinbarungen untereinander – G 8, G 20 –, die keine völkerrechtlichen Verträge im herkömmlichen Sinne sind. Inwiefern handelt es sich hier noch um Recht und welche Rolle spielt dabei der Staat? Ein Blick in die Rechtsgeschichte zeigt, dass es stets eine Pluralität des Rechts und der rechtsetzenden Autoritäten gab.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Recht ohne Staat?

Recht ohne Staat? von Benda-Beckmann,  Franz von, Duve,  Thomas, Günther,  Klaus, Hofmann,  Rainer, Kadelbach,  Stefan, Schröter,  Susanne, Teubner,  Gunther, Wolf,  Klaus Dieter
Die Vorstellung, modernes Recht sei eng an die politische Organisationsform des Staates gebunden, verliert in jüngster Zeit immer mehr an Plausibilität: Transnationale Unternehmen schaffen sich in vielen Bereichen ihre eigenen Regeln und tragen Konflikte vor privat vereinbarten Schiedsgerichten aus. Globale Systeme wie der internationale Finanzmarkt oder das Internet regulieren sich weitgehend selbst, der Staat bestimmt allenfalls die Randbedingungen. Regierungen treffen Vereinbarungen untereinander – G 8, G 20 –, die keine völkerrechtlichen Verträge im herkömmlichen Sinne sind. Inwiefern handelt es sich hier noch um Recht und welche Rolle spielt dabei der Staat? Ein Blick in die Rechtsgeschichte zeigt, dass es stets eine Pluralität des Rechts und der rechtsetzenden Autoritäten gab.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Normtatsachen im Zivilprozeß.

Normtatsachen im Zivilprozeß. von Sander,  Jürgen H. A.
"Normtatsachen" sind Tatsachen jenseits singulärer Konfliktrekonstruktion. Als generelle Tatsachen überschneiden sie sich in ihrer bisherigen sprachlichen Verwendung mit den sogenannten "Rechtsfortbildungstatsachen", "legislative facts" oder auch den "Befundtatsachen". Bedeutung erlangen Normtatsachen nicht nur im Zivilprozeß, sondern in sämtlichen Rechtsgebieten, und zwar schon bei der argumentativen Aufbereitung des materiellen (!) Rechts. Zwischen den methodischen "Polen" der Rechtsanwendung und der Rechtsfortbildung befindet sich der in dieser Untersuchung interessierende Bereich der Rechtsfortschreibung. Hierbei handelt es sich um die Konkretisierung von "offenen Rechtsprogrammen" (Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe). Intention des Autors ist es, die nicht zwingend notwendige Separierung materiellen und formellen Rechts jedenfalls dort aufzugeben, wo sie letztlich nicht durchzuhalten ist - im Prozeß. Wo jedoch Normtatsachen (wie beispielsweise die Regeln der ärztlichen Kunst als Konkretisierung der erforderlichen Sorgfalt) verarbeitet werden, müssen sowohl die tradierten Grundsätze des Zivilprozesses (Verhandlungsmaxime, Beibringungsgrundsatz, non liquet und Beweislastenentscheidungen) als auch das Beweiserhebungsverfahren selbst auf ihre Tauglichkeit für den interessierenden Problemkreis hin überprüft werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit aus rechtstheoretischer Sicht.

Das Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit aus rechtstheoretischer Sicht. von Schmid,  Christian
Die Lösung des Problems um das Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit im Strafrecht wurde in den letzten Jahrzehnten von der Irrtumsdogmatik dominiert. Dabei spielt diese Frage durchaus auch für andere dogmatische Probleme eine Rolle. So wurde die Bestrafung der Mauerschützen nach dem Totschlagstatbestand nicht als Verstoß gegen Art. 103 II GG angesehen, weil die Rechtfertigung nach dem DDR-Grenzgesetz wegen der restriktiven Ausreisepraxis im Widerspruch zu elementaren Menschenrechten stände. Darf der Totschlagstatbestand aber überhaupt isoliert, ohne Berücksichtigung der Rechtfertigungsgründe, angewandt werden, oder stehen Tatbestand und Rechtswidrigkeit in untrennbarem Zusammenhang? Auch die Entscheidung des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch, nach der ein Rechtfertigungsgrund unzulässig, ein Tatbestandsausschluß allerdings zulässig sei, läßt sich nur mit der Trennung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit begründen. Eine rechtstheoretische Lösung des Problems geht vom Inhalt der Strafrechtsnorm aus. Versteht man mit Kelsen die Strafrechtsnorm als Sanktionsnorm, so ist ein Verhalten nur dann verboten, wenn es sanktionsbewehrt ist. Jede strafrechtliche Sanktion setzt aber die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus. Der Straftatbestand hat damit keine eigenständige Funktion, für die Begründung des strafrechtlichen Verbots stehen Tatbestand und Rechtswidrigkeit in untrennbarem Zusammenhang. Christian Schmid untersucht das Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit anhand normtheoretischer und logischer Methoden und weist die Konsequenzen für die damit zusammenhängenden dogmatischen Probleme auf.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bestimmtheit und Klarheit im Steuerrecht.

Bestimmtheit und Klarheit im Steuerrecht. von Jehke,  Christian
In der Diskussion um eine grundlegende Neuordnung des deutschen Steuerrechts durch Steuervereinfachung stellt sich insbesondere die Frage, welche Vorgaben das Grundgesetz hinsichtlich der erforderlichen Regelungsdichte von Steuergesetzen macht. Zu diesem Zweck untersucht der Verfasser die Anforderungen, die die Grundsätze der Bestimmtheit und Klarheit von Rechtsnormen als insoweit einschlägige verfassungsrechtliche Maßstäbe an die Ausgestaltung von Normen des Steuerrechts stellen. Zunächst wird nach einer kurzen Analyse der speziellen Bestimmtheitsgebote der Art. 101 Abs. 1 S. 2 und 103 Abs. 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bestimmtheitsanforderungen im Steuerrecht der ungeschriebene Bestimmtheitsgrundsatz näher betrachtet, der im Rechtsstaats-, im Demokratieprinzip und in den Grundrechten wurzelt. Als Hauptfunktionen dieses Rechtsinstituts werden dabei zum einen die Eigenschaft als Regulativ der Kompetenzabgrenzung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung und zum anderen die Aufgabe, individuelle Freiheit durch Vorhersehbarkeit staatlicher Machtausübung zu sichern, herausgestellt. Im Anschluss daran wird nachgewiesen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz im Steuerrecht keine im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten spezielle Ausprägung erhält und deshalb an das Steuerrecht keine verschärften Bestimmtheitsanforderungen zu stellen sind. Der zurückhaltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bisher keine Norm des Steuerrechts wegen mangelnder Bestimmtheit für verfassungswidrig erklärt hat, wird zugestimmt. Im zweiten Teil der Arbeit entwirft der Verfasser die Grundzüge einer Dogmatik eines eigenständigen, vom Bestimmtheitsgrundsatz zu unterscheidenden verfassungsrechtlichen Klarheitsgrundsatzes, der als Maßstab zur Beurteilung gesetzlicher Widerspruchsfreiheit und Übersichtlichkeit verstanden wird. Dabei wird festgestellt, dass das gegenwärtige Steuerrecht weniger an Unter- als an Überregulierung leidet und deshalb vor allem unter Klarheitsgesichtspunkten als problematisch empfunden werden muss. Abschließend wird die Verfassungsmäßigkeit des § 2b EStG im Hinblick auf Bestimmtheit und Klarheit untersucht und bejaht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bestimmtheit und Klarheit im Steuerrecht.

Bestimmtheit und Klarheit im Steuerrecht. von Jehke,  Christian
In der Diskussion um eine grundlegende Neuordnung des deutschen Steuerrechts durch Steuervereinfachung stellt sich insbesondere die Frage, welche Vorgaben das Grundgesetz hinsichtlich der erforderlichen Regelungsdichte von Steuergesetzen macht. Zu diesem Zweck untersucht der Verfasser die Anforderungen, die die Grundsätze der Bestimmtheit und Klarheit von Rechtsnormen als insoweit einschlägige verfassungsrechtliche Maßstäbe an die Ausgestaltung von Normen des Steuerrechts stellen. Zunächst wird nach einer kurzen Analyse der speziellen Bestimmtheitsgebote der Art. 101 Abs. 1 S. 2 und 103 Abs. 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bestimmtheitsanforderungen im Steuerrecht der ungeschriebene Bestimmtheitsgrundsatz näher betrachtet, der im Rechtsstaats-, im Demokratieprinzip und in den Grundrechten wurzelt. Als Hauptfunktionen dieses Rechtsinstituts werden dabei zum einen die Eigenschaft als Regulativ der Kompetenzabgrenzung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung und zum anderen die Aufgabe, individuelle Freiheit durch Vorhersehbarkeit staatlicher Machtausübung zu sichern, herausgestellt. Im Anschluss daran wird nachgewiesen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz im Steuerrecht keine im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten spezielle Ausprägung erhält und deshalb an das Steuerrecht keine verschärften Bestimmtheitsanforderungen zu stellen sind. Der zurückhaltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bisher keine Norm des Steuerrechts wegen mangelnder Bestimmtheit für verfassungswidrig erklärt hat, wird zugestimmt. Im zweiten Teil der Arbeit entwirft der Verfasser die Grundzüge einer Dogmatik eines eigenständigen, vom Bestimmtheitsgrundsatz zu unterscheidenden verfassungsrechtlichen Klarheitsgrundsatzes, der als Maßstab zur Beurteilung gesetzlicher Widerspruchsfreiheit und Übersichtlichkeit verstanden wird. Dabei wird festgestellt, dass das gegenwärtige Steuerrecht weniger an Unter- als an Überregulierung leidet und deshalb vor allem unter Klarheitsgesichtspunkten als problematisch empfunden werden muss. Abschließend wird die Verfassungsmäßigkeit des § 2b EStG im Hinblick auf Bestimmtheit und Klarheit untersucht und bejaht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bestimmtheit und Klarheit im Steuerrecht.

Bestimmtheit und Klarheit im Steuerrecht. von Jehke,  Christian
In der Diskussion um eine grundlegende Neuordnung des deutschen Steuerrechts durch Steuervereinfachung stellt sich insbesondere die Frage, welche Vorgaben das Grundgesetz hinsichtlich der erforderlichen Regelungsdichte von Steuergesetzen macht. Zu diesem Zweck untersucht der Verfasser die Anforderungen, die die Grundsätze der Bestimmtheit und Klarheit von Rechtsnormen als insoweit einschlägige verfassungsrechtliche Maßstäbe an die Ausgestaltung von Normen des Steuerrechts stellen. Zunächst wird nach einer kurzen Analyse der speziellen Bestimmtheitsgebote der Art. 101 Abs. 1 S. 2 und 103 Abs. 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bestimmtheitsanforderungen im Steuerrecht der ungeschriebene Bestimmtheitsgrundsatz näher betrachtet, der im Rechtsstaats-, im Demokratieprinzip und in den Grundrechten wurzelt. Als Hauptfunktionen dieses Rechtsinstituts werden dabei zum einen die Eigenschaft als Regulativ der Kompetenzabgrenzung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung und zum anderen die Aufgabe, individuelle Freiheit durch Vorhersehbarkeit staatlicher Machtausübung zu sichern, herausgestellt. Im Anschluss daran wird nachgewiesen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz im Steuerrecht keine im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten spezielle Ausprägung erhält und deshalb an das Steuerrecht keine verschärften Bestimmtheitsanforderungen zu stellen sind. Der zurückhaltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bisher keine Norm des Steuerrechts wegen mangelnder Bestimmtheit für verfassungswidrig erklärt hat, wird zugestimmt. Im zweiten Teil der Arbeit entwirft der Verfasser die Grundzüge einer Dogmatik eines eigenständigen, vom Bestimmtheitsgrundsatz zu unterscheidenden verfassungsrechtlichen Klarheitsgrundsatzes, der als Maßstab zur Beurteilung gesetzlicher Widerspruchsfreiheit und Übersichtlichkeit verstanden wird. Dabei wird festgestellt, dass das gegenwärtige Steuerrecht weniger an Unter- als an Überregulierung leidet und deshalb vor allem unter Klarheitsgesichtspunkten als problematisch empfunden werden muss. Abschließend wird die Verfassungsmäßigkeit des § 2b EStG im Hinblick auf Bestimmtheit und Klarheit untersucht und bejaht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der verwaltungsgerichtliche Organstreit.

Der verwaltungsgerichtliche Organstreit. von Buchwald,  Katja
Der Organstreit vor den Verwaltungsgerichten ist gesetzlich nicht geregelt und dogmatisch umstritten. Er beschäftigte lange und intensiv die Verwaltungsprozeßrechtswissenschaft, die sich jedoch 1980 aus der Debatte weitgehend zurückzog. Die Autorin greift in der vorliegenden Arbeit die fortbestehenden Probleme wieder auf. Im Unterschied zu anderen Monographien zum Thema befaßt sie sich erstens mit dem Organstreit im allgemeinen und nicht mit einzelnen Erscheinungsformen (Kommunal-, Hochschul- oder Kammerverfassungsstreit) und erörtert zweitens von einem rechtstheoretischen Standpunkt die für seine dogmatische Erfassung grundlegende Frage: Sind Kompetenzen als solche justitiabel, ohne sie in subjektive öffentliche Rechte, wie sie im Bürger-Staat-Verhältnis existieren, umzudeuten? Im verwaltungsprozessualen Problemaufriß auf der Basis ausführlicher Analysen von Rechtsprechung und Literatur arbeitet die Autorin die Defizite der herrschenden Interessentheorie heraus, derzufolge einigen sogenannten "Kontrastorganen" Partikularinteressen zukommen, die ihre Kompetenzen zu subjektiven öffentlichen Rechten "aufwerten" und somit klagbar machen sollen. Dieser umstrittenen und mit ungelösten Abgrenzungsschwierigkeiten belasteten Doktrin stellt die Verfasserin eine normtheoretische Deutung von Kompetenzen und subjektiven Rechten als Normsetzungsbefugnisse gegenüber, die deren strukturelle Parallelität und funktionale Komplementarität unterstreicht und als Grundlage für die These der allgemeinen Klagbarkeit von Kompetenzen im Rahmen der VwGO dient, ohne daß dies "Behördenkriege" zur Folge hätte. So läßt sich auch die herausgebildete Rechtsprechung rekonstruieren und ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Organfeststellungs- und Organleistungsklage unterbreiten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Inzidente Normverwerfung durch die Exekutive.

Inzidente Normverwerfung durch die Exekutive. von Wehr,  Matthias
Die Frage, wie sich die öffentliche Verwaltung gegenüber einer von ihr als rechtswidrig angesehenen Norm verhalten soll, gehört zu den bislang noch ungeklärten Grundfragen des Verwaltungsrechts, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verwerfungspflicht der Verwaltung bei europarechtswidrigen nationalen Normen neue Aktualität gewonnen hat. In der vorliegenden Untersuchung werden die Entwicklungslinien der Diskussion eingehend dargestellt und die bisherigen Lösungsvorschläge kritisch gewürdigt. Die bislang vorherrschende Unterscheidung nach dem Rang der zu verwerfenden Norm bzw. nach dem Grund ihrer Rechtswidrigkeit ist dazu angetan, die Gemeinsamkeiten der Fragestellungen zu verschleiern. Sie besteht darin, daß es sich bei der Frage nach der Verwerfungskompetenz der Verwaltung um eine Frage des kompetentiellen Verhältnisses zwischen dem normsetzenden und dem normanwendenden Organ handelt, das seine grundlegende Prägung durch Art. 20 Abs. 3 GG erfährt. Der kompetentielle Gehalt des Gesetzesvorrangs stellt dabei eine besondere Ausprägung der Kompetenzordnung als eines Systems gestufter Rang- und Vorrangverhältnisse zwischen staatlichen Organen im Prozeß der Rechtskonkretisierung dar. In diesem kommt der Verwaltung als Normadressat eine Entscheidungsbefugnis über die Rechtsmäßigkeit einer Norm grundsätzlich nicht zu. Auf dieser Grundlage wird in der Studie unter Berücksichtigung unterschiedlicher Normenkollisionen und unter Einbeziehung normverwerfender gerichtlicher Entscheidungen eine nur sehr beschränkte Verwerfungskompetenz der Verwaltung nach deutschem (Verfassungs-)Recht befürwortet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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