„Menschenrecht auf Verteidigung“ und Fairness des Strafverfahrens auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

„Menschenrecht auf Verteidigung“ und Fairness des Strafverfahrens auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. von Demko,  Daniela
Die menschenrechtsbasierte Studie widmet sich der Fairness des Strafverfahrens auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene und dem Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen. Sie zeigt in einem Strafrechtsvergleich unter Zugrundelegung philosophischer und psychologischer Erkenntnisse das »Menschenrecht auf Verteidigung« als das Grundmoment des Menschenrechts des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren: Dieses formt sich als ein Menschenrecht des Angeklagten auf wirksame antithetische Teilnahme als Prozesssubjekt am Strafverfahren aus.
Aktualisiert: 2023-06-15
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„Menschenrecht auf Verteidigung“ und Fairness des Strafverfahrens auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

„Menschenrecht auf Verteidigung“ und Fairness des Strafverfahrens auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. von Demko,  Daniela
Die menschenrechtsbasierte Studie widmet sich der Fairness des Strafverfahrens auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene und dem Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen. Sie zeigt in einem Strafrechtsvergleich unter Zugrundelegung philosophischer und psychologischer Erkenntnisse das »Menschenrecht auf Verteidigung« als das Grundmoment des Menschenrechts des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren: Dieses formt sich als ein Menschenrecht des Angeklagten auf wirksame antithetische Teilnahme als Prozesssubjekt am Strafverfahren aus.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Konfrontative Zeugenbefragung

Konfrontative Zeugenbefragung von Krausbeck,  Matthias
Unter den strafprozessualen Garantien des Art. 6 EMRK nimmt das Recht des Angeklagten auf konfrontative Zeugenbefragung einen besonders prominenten Platz ein. Das belegen zahlreiche Entscheidungen nationaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Gleichwohl fehlt es bisher an einem stimmigen dogmatischen Konzept, an dem sich der Rechtsanwender beim Umgang mit diesem Recht orientieren kann. Das Werk will diese Lücke schließen. Nach einer Untersuchung der historischen und dogmatischen Grundlagen des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK arbeitet Matthias Krausbeck die der Rechtsprechung zugrunde liegenden Maßstäbe und Prinzipien heraus und misst diese an rechtstheoretischen und verfassungsdogmatischen Einsichten. Auf diese Weise entwickelt er eine umfassende Theorie des Konfrontationsrechts, die er schließlich für praktisch besonders relevante Fallgruppen ausdifferenziert.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Bleiberecht für Opfer von Hasskriminalität

Bleiberecht für Opfer von Hasskriminalität von Herker,  Simon
Wie muss der Staat Opferschutz im Migrationsrecht gestalten? Um rechtsdogmatische Fragestellungen zum Aufenthaltsrecht Betroffener von Hasskriminalität zu beantworten, bedient sich die vorliegende Untersuchung auch sozialwissenschaftlicher und viktimologischer Erkenntnisse. Der hybriden Rechtsmaterie wird durch die Analyse europa- und völkerrechtlicher Vorgaben sowie des deutschen Verfassungs-, Verwaltungs- und Straf(verfahrens)rechts Rechnung getragen. Darüber hinaus wird die Verwaltungspraxis in der Bundesrepublik empirisch untersucht. Deutlich wird der Bedarf einer Reform zur Klarstellung der aufenthaltsrechtlichen Position für Betroffene von Hasskriminalität. Die Arbeit schließt mit entsprechenden Gesetzesvorschlägen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Auslandszeuge im Strafprozess

Der Auslandszeuge im Strafprozess von Thörnich,  Diana
Weltweite Vernetzung und Auslandsbezüge in allen Lebensbereichen können die Verfahrensbeteiligten vor schwierige rechtliche wie praktische Fragen im Zusammenhang mit Auslandszeugen stellen: Wann ist der Zeuge (un-)erreichbar und in welcher Form – etwa kommissarisch oder audiovisuell – ist seine Aussage zu gewinnen? Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit dem Ausland? Unter welchen Voraussetzungen wird das Konfrontationsrecht aus Art. 6 Abs. 3 d) EMRK gewahrt? Wie ist der Beweisantrag auf Vernehmung von Auslandszeugen mit Blick auf § 244 Abs. 5 S. 2 StPO zu behandeln? Solchen aktuellen wie praxisrelevanten Fragestellungen widmet sich die Untersuchung in der Überzeugung, dass die Aufklärung einer Straftat mit Auslandsbezug nicht weniger zuverlässig sein darf als bei reinem Inlandsbezug, dem Beschuldigten in jedem Fall effektive Verteidigungsrechte zur Seite stehen müssen, zugleich aber auch Justizentlastung, Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr legitime Interessen darstellen.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Der Auslandszeuge im Strafprozess

Der Auslandszeuge im Strafprozess von Thörnich,  Diana
Weltweite Vernetzung und Auslandsbezüge in allen Lebensbereichen können die Verfahrensbeteiligten vor schwierige rechtliche wie praktische Fragen im Zusammenhang mit Auslandszeugen stellen: Wann ist der Zeuge (un-)erreichbar und in welcher Form – etwa kommissarisch oder audiovisuell – ist seine Aussage zu gewinnen? Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit dem Ausland? Unter welchen Voraussetzungen wird das Konfrontationsrecht aus Art. 6 Abs. 3 d) EMRK gewahrt? Wie ist der Beweisantrag auf Vernehmung von Auslandszeugen mit Blick auf § 244 Abs. 5 S. 2 StPO zu behandeln? Solchen aktuellen wie praxisrelevanten Fragestellungen widmet sich die Untersuchung in der Überzeugung, dass die Aufklärung einer Straftat mit Auslandsbezug nicht weniger zuverlässig sein darf als bei reinem Inlandsbezug, dem Beschuldigten in jedem Fall effektive Verteidigungsrechte zur Seite stehen müssen, zugleich aber auch Justizentlastung, Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr legitime Interessen darstellen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Opfer im Strafverfahrensrecht

Das Opfer im Strafverfahrensrecht von Helmken,  Kai Michael
Der deutsche Gesetzgeber ist der Ansicht, mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz die seitens der EU vorgegebenen europäischen Mindeststandards, wie sie sich aus der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU ableiten lassen, ausreichend umgesetzt zu haben. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Der deutsche Gesetzgeber hat die Tragweite dieser Mindeststandards, für die vereinzelt auch die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK heranzuziehen ist, zumindest teilweise verkannt. Dieses Ergebnis wird von einer umfassenden Würdigung der deutschen Rechtslage zu den Opferrechten im Strafverfahrensrecht getragen, bei der auch verfassungsrechtliche und straftheoretische Erwägungen nicht zu kurz kommen, um den rechtspolitischen Nachholbedarf zu umreißen.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Strafverfahrensrechtliche Aspekte audiovisueller Vernehmungen im Umgang mit traumatisierten Zeuginnen und Zeugen

Strafverfahrensrechtliche Aspekte audiovisueller Vernehmungen im Umgang mit traumatisierten Zeuginnen und Zeugen von Dach,  Stefan
Die Veröffentlichung befasst sich mit audiovisuellen Vernehmungen in sämtlichen Abschnitten des Strafverfahrens. Sie zeigt die bestehenden Rechtsprobleme aus der Sicht der Strafrechtspraxis auf und gibt eine Gesamtdarstellung zu den deutschen Rechtsgrundlagen. Behandelt wird das Spannungsverhältnis zwischen der staatlichen Verpflichtung zur Tataufklärung und dem vom Staat zu gewährleistenden Schutz traumatisierter Zeugen im Strafverfahren am Beispiel von ausgewählten, als besonders schutzwürdig erscheinenden Gruppen von Zeugen. Im Mittelpunkt der Studie steht die stets gebotene Abwägung zwischen dem Zeugenschutz und dem Konfrontationsrecht des Angeklagten. Insoweit bestehende Rechtsprobleme werden aufgeworfen, diskutiert und Lösungsansätze werden aufgezeigt. Daneben spricht die Veröffentlichung Rechtsfragen im Umgang mit Zeugen und Probleme hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von Aussagen an und sie geht auf Besonderheiten im Zusammenhang mit der audiovisuellen Vernehmung im Revisionsverfahren ein.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Konfrontationsrecht vs. Opferschutz

Konfrontationsrecht vs. Opferschutz von Ziegler,  Sebastian
Zu den essentiellen Elementen eines fairen Strafverfahrens gehört das Recht des Beschuldigten auf Konfrontation mit Belastungszeugen. Dieses in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK normierte Recht soll den Beschuldigten in die Lage versetzen, die Glaubwürdigkeit von Zeugen, die gegen ihn aussagen, durch eine eigene unmittelbare Befragung in Zweifel zu ziehen. Das Konfrontationsrecht soll sicherstellen, dass Zeugen nicht einseitig von den Strafverfolgungsorganen vernommen werden. Es garantiert der Verteidigung die Möglichkeit, aktiv und effektiv an der Beweiserhebung teilzuhaben, um auf diese Weise Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens zu nehmen. Durch die unzähligen Reformen der Zeugen- und Opferschutzgesetze der vergangenen drei Jahrzehnte erfahren diese Gewährleistungen jedoch Einschränkungen. Anwesenheits- und Fragerechte, Einsatz von Videotechnik, Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal, Rechte auf anwaltlichen und – ab dem 1.1.2017 auch – psychosozialen Beistand, um nur einige Maßnahmen zu nennen. Sowohl national als auch auf europäischer Ebene steht heute weniger der Schutz des Beschuldigten vor dem Zeugen, sondern vielmehr der Schutz des (Opfer-)Zeugen vor dem Beschuldigten – und vor der belastenden Situation im Gerichtssaal – im Fokus der Öffentlichkeit und des Gesetzgebers. Das schon bisher nur bedingte Gleichgewicht im Strafverfahren wird dadurch – allen Beteuerungen des Gesetzgebers zum Trotz – weiter zulasten des Beschuldigten verschoben. Dabei ist es der Beschuldigte, der bis zum Beweis seiner Schuld eben nur mutmaßliche Täter, der im Strafverfahren die staatliche Strafgewalt zu spüren bekommt; ihm drohen Verurteilung und Strafe und damit ein tiefer Eingriff in seine soziale Existenz. Das Buch zeigt das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz von Verletzten und dem Verteidigungsinteresse des Beschuldigten. Es macht deutlich, dass unter dem Deckmantel des Opferschutzes – vielfach ohne empirische Nachweise – der Ausbau der Verletztenstellung (scheinbar) unaufhörlich vorangetrieben wird. Dem aktuellen Zeitgeist folgend, werden Belange des Zeugen- und Opferschutzes mit dem Ziel bemüht, das Strafverfahren straffer zu gestalten. Die damit einhergehende Schwächung von Beschuldigtenrechten, wie dem Konfrontationsrecht, nimmt der Gesetzgeber billigend in Kauf. Dieser rechtsstaatlich bedenklichen Entwicklung setzt auch der EGMR zu wenig entgegen. Nicht zuletzt durch das Urteil der Großen Kammer im Fall Al-Khawaja und Tahery hat der Gerichtshof seinerseits zur Schwächung des Konfrontationsrechts beigetragen.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Konfrontative Zeugenbefragung

Konfrontative Zeugenbefragung von Krausbeck,  Matthias
Unter den strafprozessualen Garantien des Art. 6 EMRK nimmt das Recht des Angeklagten auf konfrontative Zeugenbefragung einen besonders prominenten Platz ein. Das belegen zahlreiche Entscheidungen nationaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Gleichwohl fehlt es bisher an einem stimmigen dogmatischen Konzept, an dem sich der Rechtsanwender beim Umgang mit diesem Recht orientieren kann. Das Werk will diese Lücke schließen. Nach einer Untersuchung der historischen und dogmatischen Grundlagen des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK arbeitet Matthias Krausbeck die der Rechtsprechung zugrunde liegenden Maßstäbe und Prinzipien heraus und misst diese an rechtstheoretischen und verfassungsdogmatischen Einsichten. Auf diese Weise entwickelt er eine umfassende Theorie des Konfrontationsrechts, die er schließlich für praktisch besonders relevante Fallgruppen ausdifferenziert.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das Recht des Beschuldigten auf konfrontative Befragung der Belastungszeugen

Das Recht des Beschuldigten auf konfrontative Befragung der Belastungszeugen von Mahler,  Franziska
Die Arbeit widmet sich dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten im Strafprozess mit den Belastungszeugen. Ziel der Arbeit war es, dieses in der StPO nicht geregelte Recht in Übereinstimmung mit dessen Normierung im Strafverfahrensrecht der Vereinigten Staaten von Amerika und in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs für Strafsachen zu implementieren. Das Konfrontationsrecht ist für den US-amerikanischen Strafprozess im Sechsten Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten geregelt. Es wird vom Supreme Court seit der Entscheidung Crawford versus Washington derart verstanden, dass nur solche Aussagen, die als tatsächliche Zeugenaussagen qualifiziert werden können, dem Konfrontationsrecht unterfallen. Ist es in diesen Fällen zu keiner Konfrontation mit den Belastungszeugen gekommen, ist eine Verwertung der Zeugenaussagen im Hauptverfahren ausgeschlossen. Der EGMR schließt eine derartige Verwertung nicht kategorisch aus, sondern lässt sie im Einzelfall zu, wenn eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ergibt, dass die Rechte der Verteidigung ausreichend gewahrt wurden. Ebenso verhält es sich mit der Lösung des BGH: eine Zulassung der Zeugenaussage ist möglich, doch muss diese angesichts der unmöglichen Befragung des Zeugen durch den Beschuldigten oder seinen Verteidiger besonders vorsichtig gewürdigt werden. Die Verfasserin hält die Lösung angesichts der elementaren Bedeutung des Anspruchs des Beschuldigten auf Verfahrensfairness für unzureichend und legt dar, dass in Übereinstimmung mit der Lösung des Supreme Court und wohl auch des EGMR ein Beweisverwertungsverbot in diesen Fällen die angemessenere Lösung darstellt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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„Menschenrecht auf Verteidigung“ und Fairness des Strafverfahrens auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

„Menschenrecht auf Verteidigung“ und Fairness des Strafverfahrens auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. von Demko,  Daniela
Die menschenrechtsbasierte Studie widmet sich der Fairness des Strafverfahrens auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene und dem Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen. Sie zeigt in einem Strafrechtsvergleich unter Zugrundelegung philosophischer und psychologischer Erkenntnisse das »Menschenrecht auf Verteidigung« als das Grundmoment des Menschenrechts des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren: Dieses formt sich als ein Menschenrecht des Angeklagten auf wirksame antithetische Teilnahme als Prozesssubjekt am Strafverfahren aus.
Aktualisiert: 2023-04-15
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