Die Erstreikbarkeit von Firmentarifverträgen mit verbandsangehörigen Arbeitgebern.

Die Erstreikbarkeit von Firmentarifverträgen mit verbandsangehörigen Arbeitgebern. von Richter,  Julian
Im Tarifrecht unterscheidet man Verbandstarifverträge, die die Gewerkschaft mit einem Arbeitgeberverband schließt, und Firmentarifverträge, die mit einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen werden. Manchmal haben Gewerkschaften auch dann ein Interesse an einem Firmentarifvertrag, wenn der betroffene Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist. Wenn Arbeitgeber einen Tarifvertrag nicht schließen wollen, steht der Gewerkschaft im Allgemeinen der Streik als Druckmittel zur Verfügung. Die Frage ist, ob das auch gegenüber verbandsangehörigen Arbeitgebern gilt. Der Arbeitgeberverband könnte hier einen Schutz entfalten, der den Streik verbietet und die Gewerkschaft auf den Verband als Verhandlungspartner verweist. Ein solcher Ausschluss wurde schon Anfang der 1970-er Jahre gefordert. Die Diskussion blieb dann Jahrzehnte lang im Rahmen von Aufsätzen, Kommentarbeiträgen und Rechtsprechung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte. Mit der vorliegenden Dissertation wird die Argumentation beider Seiten genau untersucht. Nach Ansicht des Verfassers verlangt die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers, Streiks für Firmentarifverträge mit verbandsangehörigen Arbeitgebern generell auszuschließen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Erstreikbarkeit von Firmentarifverträgen mit verbandsangehörigen Arbeitgebern.

Die Erstreikbarkeit von Firmentarifverträgen mit verbandsangehörigen Arbeitgebern. von Richter,  Julian
Im Tarifrecht unterscheidet man Verbandstarifverträge, die die Gewerkschaft mit einem Arbeitgeberverband schließt, und Firmentarifverträge, die mit einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen werden. Manchmal haben Gewerkschaften auch dann ein Interesse an einem Firmentarifvertrag, wenn der betroffene Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist. Wenn Arbeitgeber einen Tarifvertrag nicht schließen wollen, steht der Gewerkschaft im Allgemeinen der Streik als Druckmittel zur Verfügung. Die Frage ist, ob das auch gegenüber verbandsangehörigen Arbeitgebern gilt. Der Arbeitgeberverband könnte hier einen Schutz entfalten, der den Streik verbietet und die Gewerkschaft auf den Verband als Verhandlungspartner verweist. Ein solcher Ausschluss wurde schon Anfang der 1970-er Jahre gefordert. Die Diskussion blieb dann Jahrzehnte lang im Rahmen von Aufsätzen, Kommentarbeiträgen und Rechtsprechung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte. Mit der vorliegenden Dissertation wird die Argumentation beider Seiten genau untersucht. Nach Ansicht des Verfassers verlangt die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers, Streiks für Firmentarifverträge mit verbandsangehörigen Arbeitgebern generell auszuschließen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Erstreikbarkeit von Firmentarifverträgen mit verbandsangehörigen Arbeitgebern.

Die Erstreikbarkeit von Firmentarifverträgen mit verbandsangehörigen Arbeitgebern. von Richter,  Julian
Im Tarifrecht unterscheidet man Verbandstarifverträge, die die Gewerkschaft mit einem Arbeitgeberverband schließt, und Firmentarifverträge, die mit einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen werden. Manchmal haben Gewerkschaften auch dann ein Interesse an einem Firmentarifvertrag, wenn der betroffene Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist. Wenn Arbeitgeber einen Tarifvertrag nicht schließen wollen, steht der Gewerkschaft im Allgemeinen der Streik als Druckmittel zur Verfügung. Die Frage ist, ob das auch gegenüber verbandsangehörigen Arbeitgebern gilt. Der Arbeitgeberverband könnte hier einen Schutz entfalten, der den Streik verbietet und die Gewerkschaft auf den Verband als Verhandlungspartner verweist. Ein solcher Ausschluss wurde schon Anfang der 1970-er Jahre gefordert. Die Diskussion blieb dann Jahrzehnte lang im Rahmen von Aufsätzen, Kommentarbeiträgen und Rechtsprechung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte. Mit der vorliegenden Dissertation wird die Argumentation beider Seiten genau untersucht. Nach Ansicht des Verfassers verlangt die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers, Streiks für Firmentarifverträge mit verbandsangehörigen Arbeitgebern generell auszuschließen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die tarifvertragsbedingte Friedenspflicht

Die tarifvertragsbedingte Friedenspflicht von Brauneisen,  Kai Thomas
Die Friedenspflicht zählt zum selbstverständlichen Inventar des deutschen kollektiven Arbeitsrechts. Sie dient dem Schutz zwingend geltender Tarifvertragsinhalte vor Änderungs- oder Abschaffungsbestrebungen, die durch einseitige Druckausübung im Kollektiv durchgesetzt werden sollen. Das Schutzinstrument ist nach überkommener Auffassung der obligatorische Teil des Tarifvertrags. Dieser soll die Parteien zur Unterlassung des Einsatzes spezifischer Arbeitskampfmittel und gewöhnlicher privatrechtlicher Individualrechte mit dem Ziel der kollektiven Abänderung oder Abschaffung der Tarifvertragsinhalte verpflichten. Die Relativität dieses Schutzinstruments begrenzt jedoch seine Leistungsfähigkeit. Zur Vermeidung daraus folgender konstruktiver Brüche setzt Kai Thomas Brauneisen beim Wirkobjekt der Friedenspflicht an, den kollektiven Druckausübungsmitteln. Deren Binnengrenzen erlauben ihm die Herleitung friedenspflichtartiger Verhaltenspflichten ohne Rückgriff auf eine im obligatorischen Teil des Tarifvertrags verortete besondere Außenschranke.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die grosse Wende in der Gewerkschaftsbewegung

Die grosse Wende in der Gewerkschaftsbewegung von Keller,  Stefan, Pedrina,  Vasco, Schäppi,  Hans
Die neunziger Jahre waren eine Zeit der Wende auch für die schweizerische Gewerkschaftsbewegung. Angesichts einer langen Wirtschaftskrise und der neoliberalen Offensive von rechts musste sich die Linke neu orientieren und organisieren. Die Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), 1993 aus einer Fusion entstanden, leistete einen wesentlichen Beitrag dazu. Zwei Exponenten der Veränderung, Vasco Pedrina und Hans Schäppi, halten eine kritische Rückschau auf die Zeit der gewerkschaftspolitischen Aufbrüche. Sie erzählen auch, wie es dazu kam, dass die einst eher auf Sozialpartnerschaft und fremdenfeindliche Abwehr erpichten Schweizer Gewerkschaften gerade mithilfe der Migration die Krise besser und offensiver meisterten als viele Gewerkschaften anderer Länder. Sie zählen heute zu den wichtigen referendumsfähigen Kräften der Schweiz.
Aktualisiert: 2022-07-27
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Das Gras vor Augen

Das Gras vor Augen von Krüsemann,  Bernhard
Frriedrich Karrl mußte eines Tages zum Militär, als dies noch eine Pflicht bzw. ein Zwang war, um dort eine gewisse Zeit zu verbringen. Frriedrich Karrl empfand dies als Zeitverschwendung. Eigentlich wollte Frriedrich Karrl nicht zum Militär, da er genau zu diesem Zeitpunkt sein Studium beginnen wollte. Aber es gab für Frriedrich Karrl keine Chance, dem Militär zu entrinnen, und so mußte er sich, ob er wollte oder auch nicht, in seinem Schicksal fügen. Beim Militär ging es für Frriedrich Karrl häufig ins Gras, aber keineswegs zum Ausruhen. Das Gras lernte Frriedrich Karrl intensiv in all seinen Varianten im Liegen oder in tiefgebückter Haltung, meistens aber aus einer Höhe von ungefähr zwanzig Zentimetern und aus kürzester Entfernung kennen. Der Kontakt mit dem Gras war stets sehr intensiv und schweißtreibend. Schon ganz zu Anfang der Pflicht- bzw. Zwangsmilitärzeit lernte Frriedrich Karrl das Wort „langmachen" kennen. Schnell mußte er die bittere und schmerzhafte Erfahrung machen, was dies zu bedeuten hatte. Dabei wurde er häufig einer sogenannten „Graskur" unterzogen. Frriedrich Karrl huschte dann wie ein Wiesel, nur um ein Vielfaches schneller, in Grashalmhöhe durch das Gelände. Der Schweiß floß dabei in Strömen, aber dies spart ja auch das Saunageld. Sie können beim Lesen dieses Buches Ihre Gedanken frei herumfliegen lassen. Schalten Sie Ihr Kopfkino ein, denn dann verwandelt sich das Gelesene in eine bildliche Darstellung.
Aktualisiert: 2020-09-03
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Die tarifvertragsbedingte Friedenspflicht

Die tarifvertragsbedingte Friedenspflicht von Brauneisen,  Kai Thomas
Die Friedenspflicht zählt zum selbstverständlichen Inventar des deutschen kollektiven Arbeitsrechts. Sie dient dem Schutz zwingend geltender Tarifvertragsinhalte vor Änderungs- oder Abschaffungsbestrebungen, die durch einseitige Druckausübung im Kollektiv durchgesetzt werden sollen. Das Schutzinstrument ist nach überkommener Auffassung der obligatorische Teil des Tarifvertrags. Dieser soll die Parteien zur Unterlassung des Einsatzes spezifischer Arbeitskampfmittel und gewöhnlicher privatrechtlicher Individualrechte mit dem Ziel der kollektiven Abänderung oder Abschaffung der Tarifvertragsinhalte verpflichten. Die Relativität dieses Schutzinstruments begrenzt jedoch seine Leistungsfähigkeit. Zur Vermeidung daraus folgender konstruktiver Brüche setzt Kai Thomas Brauneisen beim Wirkobjekt der Friedenspflicht an, den kollektiven Druckausübungsmitteln. Deren Binnengrenzen erlauben ihm die Herleitung friedenspflichtartiger Verhaltenspflichten ohne Rückgriff auf eine im obligatorischen Teil des Tarifvertrags verortete besondere Außenschranke.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Friedenspflicht der Gewerkschaft bei Verbandswechsel des Arbeitgebers

Die Friedenspflicht der Gewerkschaft bei Verbandswechsel des Arbeitgebers von Bartz,  Alexander
Der Verbandswechsel des Arbeitgebers ist nach wie vor als Möglichkeit der «Tarifflucht» des Arbeitgebers in der Diskussion. Die Arbeit geht dabei der Frage nach, ob die betroffene Gewerkschaft diesem Schritt des Arbeitgebers durch einen Streik entgegentreten kann oder ob sie durch die Friedenspflicht aus den Tarifverträgen des bisherigen oder des neuen Verbandes daran gehindert ist.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Friedenspflicht in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht als (fehlender) Gegenstand tarifvertraglicher Vereinbarungen

Die Friedenspflicht in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht als (fehlender) Gegenstand tarifvertraglicher Vereinbarungen von Valentin,  Jan
Unter der tariflichen Friedenspflicht versteht man allgemein die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, während der Dauer des Tarifvertrages von Mitteln des Arbeitskampfes im bestimmten Umfang keinen Gebrauch zu machen. Als ungeschriebener Bestandteil eines jeden Tarifvertrages bedarf die Friedenspflicht grundsätzlich keiner ausdrücklichen Regelung. Bei fehlenden Vereinbarungen steht die Praxis dann vor der Frage nach dem genauen Umfang der Friedenspflicht. Die Arbeit stellt für diesen Fall zunächst eine Auslegungsmethodik zur Ermittlung der Reichweite der tariflichen Friedenspflicht vor, sodann folgen praxisrelevante Beispiele. Für den Fall, daß die Tarifvertragsparteien ausdrückliche Vereinbarungen über die Friedenspflicht treffen, treten die Grenzen der Tarifautonomie und der Regelungsbefugnis in den Vordergrund. Auch diesen Problemen geht die Arbeit nach.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Erstreikbarkeit von Firmentarifverträgen mit verbandsangehörigen Arbeitgebern.

Die Erstreikbarkeit von Firmentarifverträgen mit verbandsangehörigen Arbeitgebern. von Richter,  Julian
Im Tarifrecht unterscheidet man Verbandstarifverträge, die die Gewerkschaft mit einem Arbeitgeberverband schließt, und Firmentarifverträge, die mit einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen werden. Manchmal haben Gewerkschaften auch dann ein Interesse an einem Firmentarifvertrag, wenn der betroffene Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist. Wenn Arbeitgeber einen Tarifvertrag nicht schließen wollen, steht der Gewerkschaft im Allgemeinen der Streik als Druckmittel zur Verfügung. Die Frage ist, ob das auch gegenüber verbandsangehörigen Arbeitgebern gilt. Der Arbeitgeberverband könnte hier einen Schutz entfalten, der den Streik verbietet und die Gewerkschaft auf den Verband als Verhandlungspartner verweist. Ein solcher Ausschluss wurde schon Anfang der 1970-er Jahre gefordert. Die Diskussion blieb dann Jahrzehnte lang im Rahmen von Aufsätzen, Kommentarbeiträgen und Rechtsprechung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte. Mit der vorliegenden Dissertation wird die Argumentation beider Seiten genau untersucht. Nach Ansicht des Verfassers verlangt die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers, Streiks für Firmentarifverträge mit verbandsangehörigen Arbeitgebern generell auszuschließen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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