Effektive Strafverteidigung

Effektive Strafverteidigung von Soyer,  Richard, Stuefer,  Alexia
Aus dem Inhalt: In Zeiten zunehmender internationaler Verflechtungen häufen sich Straf-verfahren mit grenzübergreifenden Sachverhalten und als Konsequenz länderüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen; für die Strafverteidigung eine neue Herausforderung, der sie sich zu stellen hat, wenn sie ihrer Aufgabe weiterhin lege artis nachkommen will. Die Tatsache, dass grenzüberschreitend ermittelt wird, bedeutet für Betroffene eines Straf-verfahrens nämlich keineswegs ein Mehr an Rechtsschutz, vielmehr ist häufig das Gegenteil der Fall. Es herrschen in den einzelnen Ländern unterschiedliche Rechtsschutzstandards, vielfach bestehen Lücken in der Einhaltung von grundlegenden Verfahrensgrundsätzen. Welche Auswirkungen hat dies auf das einzelne Strafverfahren und auf die Rechtsstellung der betroffenen Person? Wie ist etwa zu verfahren, wenn ein Beweismittel in einem Land verwertet werden kann, im anderen hingegen ein Verwertungsverbot besteht? Darf ein Beweismittel, das in einem Land auf strafgesetzwidrige Weise gewonnen wurde, in einem anderen Land verwendet und (für eine Verurteilung) verwertet werden? Wie können die Rechte der von einem Strafverfahren betroffenen Person bestmöglich geschützt und ihre Verfahrensgarantien effektiv durchgesetzt werden? Um diese Fragestellungen und – ganz allgemein – die Verteidigung in Strafverfahren mit grenzüberschreitenden Sachverhalten vertiefend zu erörtern, haben die Strafverteidigungsvereinigungen aus Deutschland, Schweiz und Österreich das Dreiländerforum Strafverteidigung ins Leben gerufen. Es wird künftig einmal jährlich abwechselnd in einem der drei Länder stattfinden. Der Gründungsakt, das 1. Dreiländerforum Strafverteidigung, fand auf Einladung der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen am 18. und 19. 02. 2011 in Anwesenheit zahlreicher Teil-nehmender aus allen drei Ländern sowie aus Luxemburg und Lichtenstein in Innsbruck statt.
Aktualisiert: 2022-03-18
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Die Rechtsfolgenseite des § 190 Satz 2 StGB

Die Rechtsfolgenseite des § 190 Satz 2 StGB von Janssen,  Bernhard
"Ich finde überhaupt weder in Lehrbüchern noch in Commentaren eine exakte Auslegung des § 190." (Binding 1877) Dieser Satz, der in einem wenigen Jahre nach dem Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs erschienenen Werk Bindings nachzulesen ist, hat nach wie vor Gültigkeit. Die kurz gefasste Vorschrift wirkt auf den ersten Blick eher unscheinbar: "§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil. Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist." Offenbar hat sich bislang niemand herausgefordert gefühlt, die Tatbestands- und vor allem auch die Rechtsfolgenseite der beiden Sätze dieses Paragrafen auf alle denkbaren Bedeutungsgehalte hin zu analysieren. Diese Bedeutungsgehalte auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordneten Normen sowie mit dem Gesamtgefüge der materiell-strafrechtlichen und der strafprozessrechtlichen Normen zu untersuchen und ihre Konsequenzen für die Entscheidungsfindung vollständig auszuloten. Diese Abhanldung soll - begrenzt auf die Rechtsfolgenseite des Satzes 2 - einen Beitrag zur Schliessung dieser Lücke leisten. Die These, deren Richtigkeit in diesem Buch belegt werden soll, lautet: Die Interpretation, die dem § 190 S. 2 nur eine "Minimalbedeutung" zuspricht, ist die zutreffende. Diese Vorschrift ordnet also lediglich an zu unterstellen, dass der Beweis der Wahrheit der Äusserung nicht geführt werden kann. Weitergehende Rechtsfolgen (Beweisverbot, Unterstellung der Äusserungs-Unwahrheit, materiell-rechtliche Modifikation der Straftatbestände) hat sie nicht. Deshalb ist sie dort, wo die Beleidigungs-Straftatbestände die Unwahrheit der Äusserung voraussetzen, bedeutungslos, denn an der Notwendigkeit (und grundsätzlichen Zulässigkeit) des Nachweises der Äusserungs-Unwahrheit ändert sie nichts. Demgegenüber wird heute nahezu einhellig betont, beide in § 190 enthaltenen Bestimmungen, also auch S. 2, seien auch für § 185 und § 187 "anwendbar", womit jedenfalls zum Ausdruck gebracht werden soll, dass § 190 S. 2 dort (auch wenn man die Äusserungs-Unwahrheit als Tatbestandsmerkmal des § 185 ansieht) hier völlig bedeutungslos ist. Binding hat an der eingangs zitierten Stelle nicht nur den Mangel an Exaktheit der vorgefundenen Ausführungen zu § 190 beklagt, sondern zugleich betont, dass § 190 S. 2 StGB "leicht eine ungebührliche Tragweite gegeben" werde. Diese schon damals zutreffende Einschätzung hat nichts an Aktualität verloren.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Der Begleitfund.

Der Begleitfund. von Lindner,  Nicola
In den vergangenen Jahren wurden die Eingriffsgrundlagen in den Polizeigesetzen erheblich ausgedehnt. Mit der polizeilichen Arbeit zur Gefahrenabwehr geht ein erhöhtes Informationsaufkommen einher, wobei sich die Frage nach der strafprozessualen Verwertbarkeit dieser Informationen anschließt. Der Informationsanfall läßt sich qualitativ und terminologisch in drei Arten kategorisieren: Absichts-, Zufalls- und Begleitfund. Aufgrund der Streubreite vieler Eingriffsmaßnahmen, wie etwa beim Abhören einer Wohnung, ist eine beiläufig erlangte, strafrechtlich aber bedeutsame Information in so vielen Fällen Begleiterscheinung, daß sie nicht mehr als zufällig angesehen werden kann. Nach dem Prinzip "Zufall und Notwendigkeit" wird aus dem bei isolierter Betrachtung zufälligen Fund bei gesamtheitlicher Sichtweise ein "Begleitfund". Als Produkt technischer Unzulänglichkeit ist er für die Abwehr der ermittelten Gefahr irrelevant - eigentlich müßte er in einem "Informationsfilter" hängenbleiben. Weist ein solcher Begleitfund auf eine begangene Straftat hin, so stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er strafverfahrensrechtlich genutzt werden darf. Mangels Tatverdachts wäre seine Erhebung nach den Vorschriften der StPO jedenfalls nicht möglich gewesen. Die Autorin untersucht das bisher unerkannte Problem, ob es eine nicht mehr zu rechtfertigende Überinanspruchnahme des einzelnen darstellt, wenn eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme - in vorhersehbarer Weise - zur eigenen Strafverfolgung führt. Im Ergebnis ist hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf angezeigt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Strafprozessuale Beweisverbote in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihre Auswirkungen auf das deutsche Recht

Strafprozessuale Beweisverbote in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihre Auswirkungen auf das deutsche Recht von Warnking,  Vera
Gegenstand der Arbeit ist die Herleitung von Beweisverboten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dazu werden dessen Urteile mit Bezug zur Beweiserhebung und Beweisverwertung systematisch analysiert, die generalisierungsfähigen Aussagen herausgearbeitet und methodisch in die deutsche Dogmatik eingepasst. Die untersuchten Themenbereiche betreffen die Befragung und körperliche Untersuchung des Beschuldigten ebenso wie die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie den Zeugenbeweis und die Akteneinsicht. Weiterhin wird die Konsistenz des deutschen Rechts mit den konventionsrechtlichen Vorgaben überprüft und dargelegt, dass in einigen Fällen Anpassungsbedarf besteht.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Strafprozessuale Beweisverbote

Strafprozessuale Beweisverbote von Pitsch,  Christoph
Strafprozessuale Beweisverbote sind sowohl in der Praxis als auch in der Forschung ein Dauerbrenner, wie erst kürzlich die Liechtensteinische Steueraffäre wieder verdeutlichte. Nach einem historischen Streifzug durch die Entwicklungen des Beweisverbotsrechts widmet sich die Arbeit einer begrifflichen und systematischen Analyse des geltenden Rechts der Beweisverbote. Dabei wird zunächst der Begriff des Beweisens näher untersucht und der Pilatus-Frage "Was ist die Wahrheit?" im modernen Prozessrecht nachgegangen. Die Fernwirkungsproblematik (mittelbare Beweise) sowie die Zufallsfunde werden in ihren verschiedenen zeitlichen Dimensionen entwickelt. Der Internationale Beweismitteltransfer und die Verwertung von im Ausland erlangten Beweismitteln in deutschen Strafverfahren werden auf Ebene des Europarechts sowie des Völkerrechts untersucht. Im Anschluss daran entwickelt die Arbeit ein eigenes Prüfungskonzept für deutsche Gerichte, gerade auch zum Problem der "gekreuzten Beweisverwertungsregeln" sowie zur Beweislastverteilung. Sodann werden die Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens dargestellt. Insbesondere die Schätzungen im Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren sind insoweit beachtlich, da sich der Begriff der "materiellen Wahrheit" in der Spruchpraxis der Gerichte in rechtsstaatlich bedenklicher Weise auf eine Plausibilitätsprüfung hin entwickelt und damit die Grenzen zwischen dem Bestreben nach Rekonstruktion der historischen Realität und bloßen Schätzungen verwischt werden. Die Doppelfunktionalität der Steuerfahndung mit Ermittlungskompetenzen im Besteuerungsverfahren und Strafverfahren führt zu nicht unerheblichen Konflikten mit dem nemo-tenetur-Grundsatz, was das Eingreifen von Beweisverboten erforderlich machen kann. Erstmals werden auch systematisch und umfassend die sog. Verwendungsverbote untersucht. Dargestellt werden ferner die wichtigsten Beweisverbote im Steuerstrafrecht und verwaltungsrechtlichen Besteuerungsverfahren, insbesondere immer wiederkehrende Verstöße gegen den nemo-tenetur-Grundsatz. Auslegungsprobleme des neuen § 393 Abs. 3 AO werden beseitigt und damit auch die rechtsgebietsübergreifende (Fern-)Wirkung untersucht. Eingehend wird schließlich auch die Rechtsprechung zur Fernwirkung im US-amerikanischen Recht dargestellt und analysiert (fruit of the poisonous tree-Doktrin). Sie stellt das Bindeglied zu der abschließend entwickelten normativen Fehlerfolgenlehre dar, die sich nahtlos in die de lege lata bestehende Systematik des Beweisverbotsrechts einfügt und zur einfachen Handhabung in der Praxis in einem Schema knapp und übersichtlich zusammengestellt wird.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Das Beweisverbot

Das Beweisverbot von Muthorst,  Olaf
Über Beweisverbote wird seit langem kontrovers diskutiert, aber stets nur mit Blick auf spezielle Verfahrensarten. Olaf Muthorst unternimmt den Versuch, eine für alle gerichtlichen und behördlichen Verfahren tragfähige, allgemeine Beweisverbotslehre zu skizzieren. Dabei geht es ihm zunächst um die Grundlage der Beweisverbote. Er verortet sie in dem Gedanken, dass der Beweis wie das gesamte Verfahren, wenn es Rechtsanwendung auf den Einzelfall sein soll, der Bindung an das Recht unterliegt. Beweisverbote sind im Spannungsfeld von ordnungsgemäßem Verfahren und gerechter Entscheidung daher mit rechtlichen Maßstäben zu begründen und in ein sie umgreifendes Wertungsgefüge einzuordnen, das seinen Ausgangspunkt im Geltungsanspruch des Rechts nimmt. Der Autor zeigt auf, dass die Konkretisierung der Rechtsbindung des Beweises zu einzelnen Beweisverboten dann eine Frage der Ausgestaltung und Anwendung des einfachen Rechts und in diesem Rahmen eine Konkretisierung verfassungsrechtlicher Bindungen ist. Diese Bindungen ergeben Maßstäbe dafür, wann der Beweis überflüssig oder unzulässig ist. Auf der Ebene des einfachen Rechts kommen diese Vorgaben im Grundsatz der Verfahrensökonomie sowie in verfahrensmäßigen Standards und in Wertungen betreffend die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Informationen zum Ausdruck. Je nach Anknüpfungspunkt (Beweistatsache, Beweismittel oder verfahrensmäßige Durchführung der Beweiserhebung) ist Rechtsfolge des Beweisverbotes das Verbot, ein Beweismittel zu erheben, und das weitere Verbot, Beweisergebnisse bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Selbstbelastung und Verfahrenstrennung.

Selbstbelastung und Verfahrenstrennung. von Wolff,  Heinrich Amadeus
Wie kaum ein anderer verfahrensspezifischer Grundsatz wirkt sich die strafprozessuale Aussagefreiheit auch auf andere Rechtsgebiete aus. Der gesamte Wirkungskreis dieser Garantie kann nur dann richtig erfaßt werden, wenn man die strafprozessuale Garantie selbst (der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare) von ihrer Ausstrahlungswirkung auf andere Verfahren trennt. In der vorliegenden Untersuchung wird der nemo tenetur Grundsatz hinsichtlich seiner Geschichte, seiner verfassungsrechtlichen Verbürgung und seiner Verwirklichung durch die StPO behandelt. Zum ersten Mal wird die Ausstrahlungswirkung in ihren allgemeinen Grundlagen dargestellt. Hierauf folgt eine Umsetzung der im Rahmen des "Allgemeinen Teils" der Ausstrahlungswirkung entwickelten Grundsätze bei den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsrecht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Pflichtige seine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht mit dem Hinweis verweigern darf, eine Erfüllung würde zu einer strafrechtlichen Selbstbelastung führen. Untersucht werden die Auskunfts-, Vorlage-, Melde-, Erscheinungs-, Kennzeichnungs-, Ausweis- und Duldungspflichten sowie die Pflichten zur Eigenüberwachung und zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten. Die Ausstrahlungswirkung des nemo tenetur Prinzips beruht, wie am Steuer-, Sozial- und Statistikgeheimnis und der Zweckbindung des § 7 III G 10 zu sehen ist, auf einem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Verfahrenstrennung. Das Trennungsgebot setzt die Rechtspraxis durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Dessen fehlende Eignung als Grundlage eines allgemeinen Prinzips der Verfahrenstrennung erkennt man aber daran, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Trennung von Schutzbereich und Eingriffsrechtfertigung und dem Eingriffsbegriff erheblich von der überkommenen Dogmatik abweicht. Entscheidend für das Prinzip der Verfahrenstrennung ist nicht die Art der Informationen als personenbezogene Daten, sondern umfassende
Aktualisiert: 2023-04-15
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