Wann unterliegt die Aufhebung bzw. die Änderung von Verträgen der Form des 313 S. 1 BGB?
dargestellt am Beispiel des Kaufvertrages und des Personengesellschaftsvertrages
Thomas Lindemann
313 S. 1 BGB nennt in seinem Wortlaut weder die Vertragsaufhebung noch die Vertragsänderung. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage nach der Grenzziehung zwischen formfreien und formbedürftigen Vorgängen.