Haftung für Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz von Huber,  Silvia

Haftung für Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Nicht zuletzt die Übernahmeschlacht von Vodafone um Mannesmann hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, bisherige Versäumnisse der rechtlichen Normierung des Übernahmerechts nachzuholen. Mit dem zum 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ist es dem Gesetzgeber gelungen, den Rahmen für ein faires, geordnetes und durchschaubares Übernahmeverfahren zu schaffen. Zentrale Norm des Anlegerschutzes im Rahmen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der neu geschaffene § 12. Er gewährt den Aktionären der Zielgesellschaft einen Schadensersatzanspruch, wenn sie das Angebot des Bieters aufgrund fehlerhafter Angaben in der Angebotsunterlage angenommen haben. Im Mittelpunkt des Interesses des vorliegenden Werkes steht die rechtliche Beurteilung des Schutzes der Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft. Die Analyse bietet eine Reihe von Erkenntnissen über allgemeine Aspekte des kapitalmarktrechtlichen Anlegerschutzes und die Regelung des Anlegerschutzes im Übernahmeverfahren in anderen Rechtsordnungen. Daneben zeigt die Studie Lösungsvorschläge für ungeklärte Fragen im Rahmen der Haftung für fehlerhafte Angebotsunterlagen auf. Hierbei werden insbesondere die Aspekte des Adressatenhorizontes, der Offenbarungspflicht des Bieters bezüglich bestimmter Umstände, der Aktualisierungspflicht und der Annahmestimmung im Rahmen der Kausalität einer problemorientierten Betrachtung unterzogen. Ziel der Arbeit ist es aber auch, einen Ausblick auf Perspektiven für die praktische Umsetzung und Handhabung des Schadensersatzanspruches zu gewähren. Durch die an bestehenden kapitalmarktrechtlichen Haftungsvorschriften orientierte Analyse, wird aufgezeigt, dass in der Praxis ein Erfahrungstransfer möglich ist und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Übernahmeverfahrens die rechtliche Orientierung hinsichtlich der Haftung für fehlerhafte Angebotsunterlagen erleichtert wird.

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