Die Verwirkung des Namens- und Unterhaltsrechts geschiedener Ehegatten
Ein Beitrag zu den §§ 56, 57 und 66 des Ehegesetzes unter Berücksichtigung des schweizerischen und österreichischen Rechts
Gerhart Pötzl
Die vorliegende Arbeit behandelt die Problematik der beiden Verwirkungstatbestände des geltenden deutschen Ehegesetzes. Das Namensuntersagungsrecht des Mannes scheint nicht vereinbar zu sein mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz. Bei der Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs geht es vor allem um die umstrittene Frage, wie sich aussereheliche Beziehungen der Frau auf ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch auswirken. Schliesslich wird noch auf die Rechtsentwicklung in der DDR eingegangen.