Der Grundsatz der Selbstentscheidung bei Errichtung letztwilliger Verfügungen – eine gesetzgeberische Unentschlossenheit? von Wagner,  Franz

Der Grundsatz der Selbstentscheidung bei Errichtung letztwilliger Verfügungen – eine gesetzgeberische Unentschlossenheit?

Der in § 2065 BGB niedergelegte »Grundsatz der Selbstentscheidung bei Errichtung letztwilliger Verfügungen« wirft viele Fragen auf. Rechtsprechung und Literatur plädieren im Widerspruch zum Wortlaut der Norm oftmals für eine Zulässigkeit des Abstellens auf den Willen Dritter, wobei sie zugleich eng verwandte Fallgestaltungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit unterschiedlich beurteilen. Da zur Abgrenzung zuweilen ihrerseits interpretationsbedürftige Begriffe herangezogen werden, ist die Beurteilung der Rechtswirksamkeit erbrechtlicher Anordnungen oft schwierig.

Der maßgebliche Grund für diese unklare Situation scheint nun im Gesetz selbst angelegt zu sein. Der Grundsatz der Selbstentscheidung wird, so lautet eine oft verwendete Formulierung, im Erbrecht nicht streng durchgehalten und in einer Vielzahl von Ausnahmevorschriften durchbrochen. Wohl deshalb will die überwiegende Auffassung auch den Anwendungsbereich des § 2065 BGB selbst beschränken.

Die Überprüfung der Zulässigkeit dieser Grundkonzeption der überwiegenden Auffassung stellt das Thema der vorliegenden Arbeit dar. Die hierfür zentrale Grundfrage lautet, ob das Gesetz tatsächlich den einmal aufgenommenen Standpunkt »nicht durchhält« und an anderer Stelle relativiert, weshalb konsequenterweise der Ausgangspunkt selbst zu hinterfragen ist, oder ob nicht statt dessen gerade das Zusammenspiel von Grundsatz und Ausnahmevorschriften ein sinnvolles Ganzes ergibt. Die Beantwortung erfolgt in zwei gedanklichen Schritten. Zunächst wird eine Arbeitshypothese formuliert, wonach die Gesamtheit aller den Grundsatz der Selbstentscheidung betreffenden Normen offensichtlich die Vorteile dieses Prinzips unter gleichzeitiger Vermeidung seiner Nachteile verwirklichen will. Daran anschließend soll anhand von konkreten Fallkonstellationen die Tragfähigkeit dieser Überlegung belegt werden. Die Untersuchung will dabei auch einen Beitrag leisten, um die angeblich nahezu unüberschaubare Vielzahl unterschiedlicher Fallgruppen auf ei

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