Die Gefahrtragung beim Kauf

Die Gefahrtragung beim Kauf von Reinhardt,  Wilhelm
Der Autor befaßt sich in der vorliegenden Arbeit mit der Problemstellung, ab wann der Käufer das Risiko trägt, den vereinbarten Kaufpreis zahlen zu müssen, obwohl die Ware durch Zufall untergegangen ist oder sich verschlechtert hat. Im geltenden Recht regeln die §§ 446, 447 BGB dieses Problem. Gemäß § 446 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über. Wird hingegen die Ware auf Verlangen des Käufers versendet, trägt der Käufer mit Übergabe der Kaufsache an die Transportperson das Risiko eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung. Der Reformentwurf der Schuldrechtskommission sieht eine Streichung des § 447 BGB vor, so daß sich der Gefahrübergang allein nach § 446 BGB richten soll. Reinhardt setzt sich kritisch mit den von der Schuldrechtskommission angegebenen Gründen für die Streichung des § 447 BGB auseinander und kommt letztlich zu dem Ergebnis, daß eine Beibehaltung des § 447 BGB sinnvoll ist, da die Risikoverteilung, die in § 447 BGB zum Ausdruck kommt, sich aus dem Inhalt des vereinbarten Schuldverhältnisses ergibt. Weiterhin wird die Vorschrift des § 446 BGB ausführlich behandelt, da einzelne Gründe, die die Kommission für die Streichung des § 447 BGB angibt, insbesondere aus § 446 BGB hergeleitet werden. Der Verfasser hält auch diese Gründe bei § 446 BGB nicht für tragfähig und führt § 446 BGB auf ein verändertes Verständnis von casum sentit dominus zurück, wonach derjenige das Risiko des zufälligen Verlustes zu tragen hat, dem die Sache wirtschaftlich zugeordnet ist. Gegenstand der Arbeit sind darüber hinaus einige Einzelprobleme bei den §§ 446, 447 BGB sowie die Gefahrtragungsvorschriften der §§ 350, 818 III BGB.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Gefahrtragung beim Kauf

Die Gefahrtragung beim Kauf von Reinhardt,  Wilhelm
Der Autor befaßt sich in der vorliegenden Arbeit mit der Problemstellung, ab wann der Käufer das Risiko trägt, den vereinbarten Kaufpreis zahlen zu müssen, obwohl die Ware durch Zufall untergegangen ist oder sich verschlechtert hat. Im geltenden Recht regeln die §§ 446, 447 BGB dieses Problem. Gemäß § 446 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über. Wird hingegen die Ware auf Verlangen des Käufers versendet, trägt der Käufer mit Übergabe der Kaufsache an die Transportperson das Risiko eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung. Der Reformentwurf der Schuldrechtskommission sieht eine Streichung des § 447 BGB vor, so daß sich der Gefahrübergang allein nach § 446 BGB richten soll. Reinhardt setzt sich kritisch mit den von der Schuldrechtskommission angegebenen Gründen für die Streichung des § 447 BGB auseinander und kommt letztlich zu dem Ergebnis, daß eine Beibehaltung des § 447 BGB sinnvoll ist, da die Risikoverteilung, die in § 447 BGB zum Ausdruck kommt, sich aus dem Inhalt des vereinbarten Schuldverhältnisses ergibt. Weiterhin wird die Vorschrift des § 446 BGB ausführlich behandelt, da einzelne Gründe, die die Kommission für die Streichung des § 447 BGB angibt, insbesondere aus § 446 BGB hergeleitet werden. Der Verfasser hält auch diese Gründe bei § 446 BGB nicht für tragfähig und führt § 446 BGB auf ein verändertes Verständnis von casum sentit dominus zurück, wonach derjenige das Risiko des zufälligen Verlustes zu tragen hat, dem die Sache wirtschaftlich zugeordnet ist. Gegenstand der Arbeit sind darüber hinaus einige Einzelprobleme bei den §§ 446, 447 BGB sowie die Gefahrtragungsvorschriften der §§ 350, 818 III BGB.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG

Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG von Apfelbacher,  Gabriele, Becker,  Ralf, Berrar,  Carsten, Bueren,  Eckart, Diekmann,  Hans, Fischer,  Michael, Fleischer,  Holger, Goslar,  Sebastian, Graßl,  Bernd, Hofmeister,  Holger, Kiesewetter,  Matthias, Köcher,  Dirk, Linden,  Klaus von der, Merkner,  Andreas, Nietsch,  Michael, Niggemann,  Gerold, Oppenhoff,  Stephan, Paschos,  Nikolaos, Reinhardt,  Wilhelm, Rodde,  Anja, Rothenfußer,  Christoph, Schmolke,  Klaus Ulrich, Schnorbus,  York, Sustmann,  Marco, Taupitz,  Clemens, Technau,  Konstantin, Wilsing,  Hans-Ulrich, Wink,  Tilman, Witte,  Hubertus, Wolf,  Christoph
Zum Werk Das Werk bietet eine vollständige, praxisnahe, zugleich aber wissenschaftlich vertiefte Darstellung des deutschen und europäischen Rechts öffentlicher Übernahmen sowie ausgewählter Fragen des Übernahmerechts weiterer Jurisdiktionen, die bei Übernahmen nach dem WpÜG regelmäßig eine Rolle spielen. Es sollen sämtliche Rechts- und Praxisfragen bei öffentlichen Übernahmen aus Sicht des Bieters als auch aus Sicht der Zielgesellschaft erörtern werden. Dabei sollen insbesondere auch solche Themen Beachtung finden, die bei der Vorbereitung und Durchführung von Übernahmen eine große Rolle spielen, thematisch jedoch außerhalb des WpÜG anzusiedeln sind und daher in verfügbaren Kommentaren allenfalls am Rande behandelt werden. Des Weiteren soll taktischen Erwägungen, die in der Praxis bei der Planung von Unternehmensübernahmen immer wieder eine Rolle spielen, Platz eingeräumt werden. Konzeptionell ist das Handbuch dem Münchener Handbuch zum Gesellschaftsrecht/Bd. 4: AG ähnlich. Vorteile auf einen Blick - systematische und strukturierte Darstellung der Themenbereiche im Zusammenhang - Berücksichtigung wichtiger Arbeiten im Vorfeld einer Übernahme sowie der sich an eine Übernahme anschließenden Maßnahmen - Berücksichtigung steuerlicher Erwägungen - Darstellung der Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung Zielgruppe Für wirtschaftsberatende Rechtsanwälte (neben Großkanzleien insb. auch mittelständische und kleinere Kanzleien), Rechtsabteilungen börsennotierter Unternehmen, Hochschulen, Politik und Verbände.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Gefahrtragung beim Kauf

Die Gefahrtragung beim Kauf von Reinhardt,  Wilhelm
Der Autor befaßt sich in der vorliegenden Arbeit mit der Problemstellung, ab wann der Käufer das Risiko trägt, den vereinbarten Kaufpreis zahlen zu müssen, obwohl die Ware durch Zufall untergegangen ist oder sich verschlechtert hat. Im geltenden Recht regeln die §§ 446, 447 BGB dieses Problem. Gemäß § 446 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über. Wird hingegen die Ware auf Verlangen des Käufers versendet, trägt der Käufer mit Übergabe der Kaufsache an die Transportperson das Risiko eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung. Der Reformentwurf der Schuldrechtskommission sieht eine Streichung des § 447 BGB vor, so daß sich der Gefahrübergang allein nach § 446 BGB richten soll. Reinhardt setzt sich kritisch mit den von der Schuldrechtskommission angegebenen Gründen für die Streichung des § 447 BGB auseinander und kommt letztlich zu dem Ergebnis, daß eine Beibehaltung des § 447 BGB sinnvoll ist, da die Risikoverteilung, die in § 447 BGB zum Ausdruck kommt, sich aus dem Inhalt des vereinbarten Schuldverhältnisses ergibt. Weiterhin wird die Vorschrift des § 446 BGB ausführlich behandelt, da einzelne Gründe, die die Kommission für die Streichung des § 447 BGB angibt, insbesondere aus § 446 BGB hergeleitet werden. Der Verfasser hält auch diese Gründe bei § 446 BGB nicht für tragfähig und führt § 446 BGB auf ein verändertes Verständnis von casum sentit dominus zurück, wonach derjenige das Risiko des zufälligen Verlustes zu tragen hat, dem die Sache wirtschaftlich zugeordnet ist. Gegenstand der Arbeit sind darüber hinaus einige Einzelprobleme bei den §§ 446, 447 BGB sowie die Gefahrtragungsvorschriften der §§ 350, 818 III BGB.
Aktualisiert: 2023-04-15
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