Mediation im Umweltrecht.

Mediation im Umweltrecht. von Hellriegel,  Mathias
Der Autor behandelt die Mediation im Umweltrecht. Mit einer rechtlichen Analyse und Formulierungsvorschlägen für Verträge will er der praktischen Implementation zum Durchbruch verhelfen. Im ersten Kapitel behandelt Mathias Hellriegel Begriffliches, Systematisches und Tatsächliches. Nach der Definition der Mediation – Vermittlung in Verhandlungen durch einen neutralen Dritten ohne Entscheidungsbefugnis – werden die Phasen eines Mediationsverfahrens untersucht. Dabei geht der Verfasser davon aus, daß Mediationsverfahren die traditionellen Verwaltungsverfahren nicht ersetzen, sondern diese ergänzen sollen. Mediation als Einschaltung eines privaten Dritten wird der Verfahrensprivatisierung zugeordnet. Im zweiten Kapitel untersucht der Autor die gesetzlichen Grundlagen für die Mediation und wendet sich dem Problem des Gesetzesvorbehalts zu. Eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Mediation ist nur erforderlich, wenn der Mediator beliehen wird und ihm Hoheitsgewalt und Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Dagegen ist eine Mediation ohne gesetzliche Ermächtigung möglich, wenn der Mediator nur mitwirkt bzw. als bloßer Verwaltungshelfer auftritt. Mediation in förmlichen Verfahren ist derzeit ohne gesetzliche Grundlage nur eingeschränkt zulässig; außerhalb förmlicher Verfahren ergeben sich größere Übertragungsmöglichkeiten. Für Mediation in förmlichen Verfahren werden Ermächtigungsgrundlagen untersucht. Im dritten Kapitel behandelt der Verfasser das Verhältnis von Mediation und öffentlich-rechtlichem Vertrag. Die Mediation ist in einem System von Verwaltungsverträgen zu sehen: In der eröffnenden Mediationsvereinbarung verabreden die Parteien die Durchführung der Mediation und treffen Regelungen über die Verhandlungsmodalitäten. Der Mediationsauftrag regelt die Beauftragung des Mediators sowie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die abschließende Verhandlungsübereinkunft wird im Mediationsvertrag festgehalten. Untersucht werden der Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Bestimmungen, wobei Formulierungen für die Mediationsvereinbarung und den Mediationsauftrag vorgeschlagen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mediation im Umweltrecht.

Mediation im Umweltrecht. von Hellriegel,  Mathias
Der Autor behandelt die Mediation im Umweltrecht. Mit einer rechtlichen Analyse und Formulierungsvorschlägen für Verträge will er der praktischen Implementation zum Durchbruch verhelfen. Im ersten Kapitel behandelt Mathias Hellriegel Begriffliches, Systematisches und Tatsächliches. Nach der Definition der Mediation – Vermittlung in Verhandlungen durch einen neutralen Dritten ohne Entscheidungsbefugnis – werden die Phasen eines Mediationsverfahrens untersucht. Dabei geht der Verfasser davon aus, daß Mediationsverfahren die traditionellen Verwaltungsverfahren nicht ersetzen, sondern diese ergänzen sollen. Mediation als Einschaltung eines privaten Dritten wird der Verfahrensprivatisierung zugeordnet. Im zweiten Kapitel untersucht der Autor die gesetzlichen Grundlagen für die Mediation und wendet sich dem Problem des Gesetzesvorbehalts zu. Eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Mediation ist nur erforderlich, wenn der Mediator beliehen wird und ihm Hoheitsgewalt und Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Dagegen ist eine Mediation ohne gesetzliche Ermächtigung möglich, wenn der Mediator nur mitwirkt bzw. als bloßer Verwaltungshelfer auftritt. Mediation in förmlichen Verfahren ist derzeit ohne gesetzliche Grundlage nur eingeschränkt zulässig; außerhalb förmlicher Verfahren ergeben sich größere Übertragungsmöglichkeiten. Für Mediation in förmlichen Verfahren werden Ermächtigungsgrundlagen untersucht. Im dritten Kapitel behandelt der Verfasser das Verhältnis von Mediation und öffentlich-rechtlichem Vertrag. Die Mediation ist in einem System von Verwaltungsverträgen zu sehen: In der eröffnenden Mediationsvereinbarung verabreden die Parteien die Durchführung der Mediation und treffen Regelungen über die Verhandlungsmodalitäten. Der Mediationsauftrag regelt die Beauftragung des Mediators sowie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die abschließende Verhandlungsübereinkunft wird im Mediationsvertrag festgehalten. Untersucht werden der Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Bestimmungen, wobei Formulierungen für die Mediationsvereinbarung und den Mediationsauftrag vorgeschlagen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mediation im Umweltrecht.

Mediation im Umweltrecht. von Hellriegel,  Mathias
Der Autor behandelt die Mediation im Umweltrecht. Mit einer rechtlichen Analyse und Formulierungsvorschlägen für Verträge will er der praktischen Implementation zum Durchbruch verhelfen. Im ersten Kapitel behandelt Mathias Hellriegel Begriffliches, Systematisches und Tatsächliches. Nach der Definition der Mediation – Vermittlung in Verhandlungen durch einen neutralen Dritten ohne Entscheidungsbefugnis – werden die Phasen eines Mediationsverfahrens untersucht. Dabei geht der Verfasser davon aus, daß Mediationsverfahren die traditionellen Verwaltungsverfahren nicht ersetzen, sondern diese ergänzen sollen. Mediation als Einschaltung eines privaten Dritten wird der Verfahrensprivatisierung zugeordnet. Im zweiten Kapitel untersucht der Autor die gesetzlichen Grundlagen für die Mediation und wendet sich dem Problem des Gesetzesvorbehalts zu. Eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Mediation ist nur erforderlich, wenn der Mediator beliehen wird und ihm Hoheitsgewalt und Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Dagegen ist eine Mediation ohne gesetzliche Ermächtigung möglich, wenn der Mediator nur mitwirkt bzw. als bloßer Verwaltungshelfer auftritt. Mediation in förmlichen Verfahren ist derzeit ohne gesetzliche Grundlage nur eingeschränkt zulässig; außerhalb förmlicher Verfahren ergeben sich größere Übertragungsmöglichkeiten. Für Mediation in förmlichen Verfahren werden Ermächtigungsgrundlagen untersucht. Im dritten Kapitel behandelt der Verfasser das Verhältnis von Mediation und öffentlich-rechtlichem Vertrag. Die Mediation ist in einem System von Verwaltungsverträgen zu sehen: In der eröffnenden Mediationsvereinbarung verabreden die Parteien die Durchführung der Mediation und treffen Regelungen über die Verhandlungsmodalitäten. Der Mediationsauftrag regelt die Beauftragung des Mediators sowie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die abschließende Verhandlungsübereinkunft wird im Mediationsvertrag festgehalten. Untersucht werden der Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Bestimmungen, wobei Formulierungen für die Mediationsvereinbarung und den Mediationsauftrag vorgeschlagen werden.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Mediation im Umweltrecht.

Mediation im Umweltrecht. von Hellriegel,  Mathias
Der Autor behandelt die Mediation im Umweltrecht. Mit einer rechtlichen Analyse und Formulierungsvorschlägen für Verträge will er der praktischen Implementation zum Durchbruch verhelfen. Im ersten Kapitel behandelt Mathias Hellriegel Begriffliches, Systematisches und Tatsächliches. Nach der Definition der Mediation – Vermittlung in Verhandlungen durch einen neutralen Dritten ohne Entscheidungsbefugnis – werden die Phasen eines Mediationsverfahrens untersucht. Dabei geht der Verfasser davon aus, daß Mediationsverfahren die traditionellen Verwaltungsverfahren nicht ersetzen, sondern diese ergänzen sollen. Mediation als Einschaltung eines privaten Dritten wird der Verfahrensprivatisierung zugeordnet. Im zweiten Kapitel untersucht der Autor die gesetzlichen Grundlagen für die Mediation und wendet sich dem Problem des Gesetzesvorbehalts zu. Eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Mediation ist nur erforderlich, wenn der Mediator beliehen wird und ihm Hoheitsgewalt und Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Dagegen ist eine Mediation ohne gesetzliche Ermächtigung möglich, wenn der Mediator nur mitwirkt bzw. als bloßer Verwaltungshelfer auftritt. Mediation in förmlichen Verfahren ist derzeit ohne gesetzliche Grundlage nur eingeschränkt zulässig; außerhalb förmlicher Verfahren ergeben sich größere Übertragungsmöglichkeiten. Für Mediation in förmlichen Verfahren werden Ermächtigungsgrundlagen untersucht. Im dritten Kapitel behandelt der Verfasser das Verhältnis von Mediation und öffentlich-rechtlichem Vertrag. Die Mediation ist in einem System von Verwaltungsverträgen zu sehen: In der eröffnenden Mediationsvereinbarung verabreden die Parteien die Durchführung der Mediation und treffen Regelungen über die Verhandlungsmodalitäten. Der Mediationsauftrag regelt die Beauftragung des Mediators sowie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die abschließende Verhandlungsübereinkunft wird im Mediationsvertrag festgehalten. Untersucht werden der Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Bestimmungen, wobei Formulierungen für die Mediationsvereinbarung und den Mediationsauftrag vorgeschlagen werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bauordnung für Berlin

Bauordnung für Berlin von Achelis,  Justus, Hellriegel,  Mathias, Kohl,  Matthias, Meyer,  Thomas, Rau,  Markus, von Alven-Döring,  Annegret
Seit 2006 ist die neue Bauordnung von Berlin in Kraft, die weitgehend die Regelungen der Musterbauordnung 2002 aufgreift. Die aktuelle Berliner Bauordnung beruht auf den grundsätzlichen Erwägungen, sich im Verfahrens- wie im materiellen Recht auf die aus heutiger Sicht notwendigen Regelungen zu beschränken. Teilziele sind - Stärkung der Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten, - Reduzierung der Prüfprogramme der Baugenehmigungsverfahren, - Deregulierung und Vereinfachung des materiellen Bauordnungsrechts. Die 6. Auflage des bewährten Kommentars liefert aktuelle Erläuterungen, in die Praxiserfahrungen der letzten zwei Jahre Eingang fanden. Ausführlich behandelt werden unter anderem das Abstandsflächenrecht, der Brandschutz, die am Bau Beteiligten, die bauaufsichtlichen Verfahren, die Behandlung des Bauantrages, die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Regelungen über Bauprodukte und Bauarten.
Aktualisiert: 2023-05-11
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AEG / ERegG

AEG / ERegG von Arnade,  Johannes, Brukwicki,  Jakub, Bühlmeier,  Tobias, Clausen,  Sabine, Dahlendorf,  Jana, Döbber,  Christoph, Driller,  Johannes, Fischer,  Clemens, Freise,  Rainer, Gebauer,  Olaf, Glöckner,  Renate, Grün,  Anselm, Hellriegel,  Mathias, Hennes,  Reinhard, Jettmar,  Katharina, Karnop,  Stefan, Kirchhartz,  Jan, Klages,  Eva, Kühling,  Jürgen, Leupold,  Hendrik, Lubos,  Renate, Maas,  Jörg, Metzler,  Moritz, Mueller,  Axel, Niekamp,  Andy, Ostendorf,  Patrick, Otte,  Karsten, Pietrzyk,  Janosch, Rummel,  Per, Runge,  Patrick, Säcker,  Franz-Jürgen, Schmitz,  Astrid, Schmitz,  Michael, Schoen,  Hendrik, Steeg,  Marcus ter, Steffensen,  Sophia, Teichmann,  Lisa, Topsch-Tan,  Katrin, Trampisch,  Christiane, Uhlenhut,  Bernd H., Walter,  Bertram, Weinbeck,  Kathrin, Wilmsen,  Wilko, Winkler,  Leopold
Aktualisiert: 2023-04-04
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Bauordnung für Berlin

Bauordnung für Berlin von Achelis,  Justus, Hellriegel,  Mathias, Kohl,  Matthias, Meyer,  Thomas, Rau,  Markus, von Alven-Döring,  Annegret
Seit 2006 ist die neue Bauordnung von Berlin in Kraft, die weitgehend die Regelungen der Musterbauordnung 2002 aufgreift. Die aktuelle Berliner Bauordnung beruht auf den grundsätzlichen Erwägungen, sich im Verfahrens- wie im materiellen Recht auf die aus heutiger Sicht notwendigen Regelungen zu beschränken. Teilziele sind - Stärkung der Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten, - Reduzierung der Prüfprogramme der Baugenehmigungsverfahren, - Deregulierung und Vereinfachung des materiellen Bauordnungsrechts. Die 6. Auflage des bewährten Kommentars liefert aktuelle Erläuterungen, in die Praxiserfahrungen der letzten zwei Jahre Eingang fanden. Ausführlich behandelt werden unter anderem das Abstandsflächenrecht, der Brandschutz, die am Bau Beteiligten, die bauaufsichtlichen Verfahren, die Behandlung des Bauantrages, die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Regelungen über Bauprodukte und Bauarten.
Aktualisiert: 2023-04-03
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Bauordnung für Berlin

Bauordnung für Berlin von Achelis,  Justus, Hellriegel,  Mathias, Kohl,  Matthias, Meyer,  Thomas, Rau,  Markus, von Alven-Döring,  Annegret
Seit 2006 ist die neue Bauordnung von Berlin in Kraft, die weitgehend die Regelungen der Musterbauordnung 2002 aufgreift. Die aktuelle Berliner Bauordnung beruht auf den grundsätzlichen Erwägungen, sich im Verfahrens- wie im materiellen Recht auf die aus heutiger Sicht notwendigen Regelungen zu beschränken. Teilziele sind - Stärkung der Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten, - Reduzierung der Prüfprogramme der Baugenehmigungsverfahren, - Deregulierung und Vereinfachung des materiellen Bauordnungsrechts. Die 6. Auflage des bewährten Kommentars liefert aktuelle Erläuterungen, in die Praxiserfahrungen der letzten zwei Jahre Eingang fanden. Ausführlich behandelt werden unter anderem das Abstandsflächenrecht, der Brandschutz, die am Bau Beteiligten, die bauaufsichtlichen Verfahren, die Behandlung des Bauantrages, die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Regelungen über Bauprodukte und Bauarten.
Aktualisiert: 2023-03-14
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AEG / ERegG

AEG / ERegG von Arnade,  Johannes, Brukwicki,  Jakub, Bühlmeier,  Tobias, Clausen,  Sabine, Dahlendorf,  Jana, Döbber,  Christoph, Driller,  Johannes, Fischer,  Clemens, Freise,  Rainer, Frömbgen,  Tom, Gebauer,  Olaf, Grün,  Anselm, Hellriegel,  Mathias, Hennes,  Reinhard, Jettmar,  Katharina, Karnop,  Stefan, Kirchhartz,  Jan, Klages,  Eva, Kühling,  Jürgen, Leupold,  Hendrik, Lubos,  Renate, Maas,  Jörg, Metzler,  Moritz, Mueller,  Axel, Niekamp,  Andy, Ostendorf,  Patrick, Otte,  Karsten, Pietrzyk,  Janosch, Rummel,  Per, Runge,  Patrick, Säcker,  Franz-Jürgen, Schmitz,  Astrid, Schmitz,  Michael, Schoen,  Hendrik, Steeg,  Marcus ter, Steffensen,  Sophia, Teichmann,  Lisa, Topsch-Tan,  Katrin, Trampisch,  Christiane, Uhlenhut,  Bernd H., Walter,  Bertram, Weinbeck,  Kathrin, Wilmsen,  Wilko, Winkler,  Leopold
Zum Werk Der neue große Kommentar erläutert das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) und das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG), also die beiden zentralen, für den Verkehr auf der Schiene gelten Gesetze. Das AEG dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dazu regelt es zentrale Problembereiche des Eisenbahnwesens wie die Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur, die Eisenbahnaufsicht, die Unternehmens- und die Sicherheitsgenehmigung, die Beförderungspflicht, die Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, die Betriebspflicht, die Fahrgastinformationen, die Planfeststellung und die Plangenehmigung. Mit dem ERegG soll dagegen der Wettbewerb der Eisenbahnunternehmen untereinander weiter gestärkt werden. Davon erhofft sich der Gesetzgeber eine weitere Effizienzsteigerung auf dem Eisenbahnsektor. Dazu werden die Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur reguliert, der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verbessert und die Befugnisse der Bundesnetzagentur erweitert. Der neue Kommentar erläutert beide Gesetzeswerke umfassend und auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten. Dabei werden eingehend die maßgebliche Rechtsprechung, insbesondere des BVerwG, auch soweit sie zu Referenzgebieten ergangen ist, und - im Bereich der Eisenbahnregulierung - die Praxis der Bundesnetzagentur berücksichtigt. Vorteile auf einen Blickumfassende Kommentierung von AEG und ERegG in einem WerkErläuterung mit konkreten Lösungsansätzen für die Praxismit ausführlicher Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung und die regulierungsrechtliche Praxis der Bundesnetzagenturbereits berücksichtigt: Entwurfsfassung des Eisenbahn Bereinigungsgesetzes Zielgruppe Für Eisenbahnunternehmen, Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder, Rechtsanwälte, Richter.
Aktualisiert: 2022-09-06
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Mediation im Umweltrecht.

Mediation im Umweltrecht. von Hellriegel,  Mathias
Der Autor behandelt die Mediation im Umweltrecht. Mit einer rechtlichen Analyse und Formulierungsvorschlägen für Verträge will er der praktischen Implementation zum Durchbruch verhelfen. Im ersten Kapitel behandelt Mathias Hellriegel Begriffliches, Systematisches und Tatsächliches. Nach der Definition der Mediation – Vermittlung in Verhandlungen durch einen neutralen Dritten ohne Entscheidungsbefugnis – werden die Phasen eines Mediationsverfahrens untersucht. Dabei geht der Verfasser davon aus, daß Mediationsverfahren die traditionellen Verwaltungsverfahren nicht ersetzen, sondern diese ergänzen sollen. Mediation als Einschaltung eines privaten Dritten wird der Verfahrensprivatisierung zugeordnet. Im zweiten Kapitel untersucht der Autor die gesetzlichen Grundlagen für die Mediation und wendet sich dem Problem des Gesetzesvorbehalts zu. Eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Mediation ist nur erforderlich, wenn der Mediator beliehen wird und ihm Hoheitsgewalt und Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Dagegen ist eine Mediation ohne gesetzliche Ermächtigung möglich, wenn der Mediator nur mitwirkt bzw. als bloßer Verwaltungshelfer auftritt. Mediation in förmlichen Verfahren ist derzeit ohne gesetzliche Grundlage nur eingeschränkt zulässig; außerhalb förmlicher Verfahren ergeben sich größere Übertragungsmöglichkeiten. Für Mediation in förmlichen Verfahren werden Ermächtigungsgrundlagen untersucht. Im dritten Kapitel behandelt der Verfasser das Verhältnis von Mediation und öffentlich-rechtlichem Vertrag. Die Mediation ist in einem System von Verwaltungsverträgen zu sehen: In der eröffnenden Mediationsvereinbarung verabreden die Parteien die Durchführung der Mediation und treffen Regelungen über die Verhandlungsmodalitäten. Der Mediationsauftrag regelt die Beauftragung des Mediators sowie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die abschließende Verhandlungsübereinkunft wird im Mediationsvertrag festgehalten. Untersucht werden der Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Bestimmungen, wobei Formulierungen für die Mediationsvereinbarung und den Mediationsauftrag vorgeschlagen werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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