Das Recht auf Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht.

Das Recht auf Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht. von Freiburg,  Nina
Das UN-Kaufrecht ist von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt, deren Auslegung eine Herausforderung für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung ist. Hiermit gehen eine Vielzahl von Schwierigkeiten im Umgang mit dem Einheitsrecht einher. Unter engen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Vertragsaufhebung (Artt. 49 Abs. 1, 64 Abs. 1, 72 f. CISG). Wegen der weitreichenden Folgen wird dieser Rechtsbehelf nur als ultima ratio gewährt. Von praktisch nicht zu unterschätzender Bedeutung sind die Gründe, die zu einem Verlust des Vertragsaufhebungsrechts führen, insbesondere Art. 39 CISG. Zeigt der Käufer eine Vertragswidrigkeit nicht innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis bzw. Erkennbarkeit an oder sind zwei Jahre seit Übergabe der Ware verstrichen, kann er den Vertrag wegen dieses Mangels nicht mehr aufheben. Die »angemessene« Frist ist länger zu bemessen als etwa der Zeitraum im Rahmen des § 377 Abs. 1 HGB. Als grober Anhaltspunkt kann von einer ein- bis zweimonatigen Anzeigefrist ausgegangen werden. Als Ausschlußgründe sind ferner Art. 43 Abs. 1 CISG, Art. 80 CISG und Art. 82 Abs. 1 CISG in Erwägung zu ziehen. Art. 82 Abs. 1 CISG kann auch eingreifen, wenn nationale Verfügungsbeschränkungen den Käufer an einer Rückgewähr hindern. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung durch die Parteien mißt sich an Art. 29 CISG. Liegt eine Aufhebungsvereinbarung vor, sind Artt. 39, 43 und 82 CISG nicht anwendbar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Probleme des Vertragsrechts und der Vertragssicherung in den Staaten des Kaukasus und Zentralasiens

Probleme des Vertragsrechts und der Vertragssicherung in den Staaten des Kaukasus und Zentralasiens von Chanturia,  Lado, Knieper,  Rolf, Schramm,  Hans-Joachim
Der vorliegende Sammelband enthält Aufsätze und Vorträge, die im Rahmen des von der VolkswagenStiftung finanzierten Projekts zur Erforschung des Zivil- und Wirtschaftsrechts der Staaten des Kaukasus und Zentralasiens auf einer Konferenz an der Universität Bremen im April 2008 vorgelegt wurden. Diese Tagung war bereits die zweite im Verlauf des Projekts und hatte, nachdem Gegenstand der ersten Veranstaltung die allgemeinen Fragen des Zivilrechts waren, nunmehr spezielle Probleme des Vertragsrechts, des Rechts der Leistungsstörungen und der Vertragssicherung zum Gegenstand. Besonderes Kennzeichen dieser Konferenz war, dass an ihr nicht nur Wissenschaftler teilgenommen haben, sondern mit Unterstützung der GTZ auch Praktiker, insbesondere Richter. Auf diese Weise sollte die Veranstaltung nicht nur einen Beitrag liefern zur Vermittlung von Kenntnissen über das Recht dieser Länder, sondern auch zum Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis. Ein solcher Dialog zwischen Praktikern und Wissenschaftlern ist in den Staaten dringend erforderlich, um die theoretischen Debatten an den praktisch relevanten Fragen auszurichten. Die Themen der Veranstaltung reichten dieses Mal von Problemen des Vertragsschlusses über Fragen der Folgen von Leistungsstörungen bis hin zum Leasingrecht und dem Recht der Kreditsicherheiten. Das Buch richtet sich daher an alle, die sich für die Rechtsentwicklung dieser Länder interessieren oder mit dem Recht der Staaten des Kaukasus und Zentralasiens praktisch befasst sind.Die Herausgeber sind schon seit vielen Jahren wissenschaftlich-theoretisch und praktisch- rechtsberatend in den Ländern der Region engagiert. Prof. Dr. Dres. h. c. Rolf Knieper ist emeritierter Professor für Wirtschaftsrecht der Universität Bremen und in den Ländern seit 1992 als Rechtsberater überwiegend im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) aktiv. Prof. Lado Chanturia (Tbilisi) lehrt und forscht derzeit an der Universität Bremen. Zuvor war er in seiner Heimat Georgien u. a. als Justizminister und Präsident des Obersten Gerichts an herausragender Stelle tätig. Gemeinsam mit PD Dr. Hans-Joachim Schramm leitet er das von der VolkswagenStiftung finanzierte Forschungsprojekt, in dessen Rahmen der vorliegende Band entstanden ist. Dr. Schramm war ebenfalls in einer Vielzahl von Rechtsberatungsprojekten in den Staaten der GUS aktiv und ist derzeit als Akademischer Rat an der Universität Bremen beschäftigt.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Teilleistungsstörungen bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände.

Teilleistungsstörungen bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände. von Piegsa,  Sven
Das vorliegende Werk stellt die erste grundlegende Abhandlung zum reformierten Recht der Teilleistungsstörungen im BGB dar - eine Rechtsmaterie, die mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Ausgehend von einem weiten Teilstörungsbegriff, der unter anderem Mankolieferungen, teilweise Schlechtleistungen, Fälle des Teilverzugs und Nebenpflichtverletzungen umfaßt, untersucht Sven Piegsa zunächst, auf welche Teilstörungen das kauf-, werk- oder mietvertragsrechtliche Gewährleistungsrecht Anwendung findet. Danach analysiert er eingehend, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger einer teilweise gestörten Leistung die vollständige Rückabwicklung des kompletten Vertrages betreiben kann. Der Autor legt überzeugend dar, daß gerade bei der Lieferung mehrerer körperlicher Gegenstände die nach altem Recht übliche Differenzierung zwischen Nicht- und Schlechtleistungen durch die Unterscheidung zwischen quantitativen und qualitativen Teilstörungen zu ersetzen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Probleme des Vertragsrechts und der Vertragssicherung in den Staaten des Kaukasus und Zentralasiens

Probleme des Vertragsrechts und der Vertragssicherung in den Staaten des Kaukasus und Zentralasiens von Chanturia,  Lado, Knieper,  Rolf, Schramm,  Hans-Joachim
Der vorliegende Sammelband enthält Aufsätze und Vorträge, die im Rahmen des von der VolkswagenStiftung finanzierten Projekts zur Erforschung des Zivil- und Wirtschaftsrechts der Staaten des Kaukasus und Zentralasiens auf einer Konferenz an der Universität Bremen im April 2008 vorgelegt wurden. Diese Tagung war bereits die zweite im Verlauf des Projekts und hatte, nachdem Gegenstand der ersten Veranstaltung die allgemeinen Fragen des Zivilrechts waren, nunmehr spezielle Probleme des Vertragsrechts, des Rechts der Leistungsstörungen und der Vertragssicherung zum Gegenstand. Besonderes Kennzeichen dieser Konferenz war, dass an ihr nicht nur Wissenschaftler teilgenommen haben, sondern mit Unterstützung der GTZ auch Praktiker, insbesondere Richter. Auf diese Weise sollte die Veranstaltung nicht nur einen Beitrag liefern zur Vermittlung von Kenntnissen über das Recht dieser Länder, sondern auch zum Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis. Ein solcher Dialog zwischen Praktikern und Wissenschaftlern ist in den Staaten dringend erforderlich, um die theoretischen Debatten an den praktisch relevanten Fragen auszurichten. Die Themen der Veranstaltung reichten dieses Mal von Problemen des Vertragsschlusses über Fragen der Folgen von Leistungsstörungen bis hin zum Leasingrecht und dem Recht der Kreditsicherheiten. Das Buch richtet sich daher an alle, die sich für die Rechtsentwicklung dieser Länder interessieren oder mit dem Recht der Staaten des Kaukasus und Zentralasiens praktisch befasst sind.Die Herausgeber sind schon seit vielen Jahren wissenschaftlich-theoretisch und praktisch- rechtsberatend in den Ländern der Region engagiert. Prof. Dr. Dres. h. c. Rolf Knieper ist emeritierter Professor für Wirtschaftsrecht der Universität Bremen und in den Ländern seit 1992 als Rechtsberater überwiegend im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) aktiv. Prof. Lado Chanturia (Tbilisi) lehrt und forscht derzeit an der Universität Bremen. Zuvor war er in seiner Heimat Georgien u. a. als Justizminister und Präsident des Obersten Gerichts an herausragender Stelle tätig. Gemeinsam mit PD Dr. Hans-Joachim Schramm leitet er das von der VolkswagenStiftung finanzierte Forschungsprojekt, in dessen Rahmen der vorliegende Band entstanden ist. Dr. Schramm war ebenfalls in einer Vielzahl von Rechtsberatungsprojekten in den Staaten der GUS aktiv und ist derzeit als Akademischer Rat an der Universität Bremen beschäftigt.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Der Haftpflichtprozess

Der Haftpflichtprozess von Abele,  Erwin, Bacher,  Klaus, Bernau,  Falk, Brodöfel,  Anne-Christina, Fischer,  Felix, Freymann,  Hans-Peter, Haag,  Kurt, Haidn,  Christian, Horst,  Martin, Katzenstein,  Matthias, Kaufmann,  Michael, Lafontaine,  Christoph, Pardey,  Frank, Plagemann,  Hermann, Rau,  Ingo, Schmidt,  Karsten, Schneider,  Winfried-Thomas, Schwonke,  Martina, Strauch,  Michael, Wellner,  Wolfgang, Wern,  Sigurd
Zum Werk Der "Geigel" ist seit Jahrzehnten das Standardwerk zum Haftpflichtrecht. Die Kombination von prozessualen und materiellrechtlichen Aspekten macht dieses Buch für den Praktiker besonders wertvoll. Aus dem InhaltGrundlagen der HaftungMitverschuldenPersonenschadenSteuernSchmerzensgeldHinterbliebenengeldSchadensersatzansprüche des mittelbar GeschädigtenVorteilsausgleichungAusgleich unter mehreren HaftpflichtigenAusschluss der HaftungAnwendungsfälle des § 823 Abs. 1 BGB (Arzthaftungsrecht, Produkthaftungsrecht etc.)Verstoß gegen SchutzgesetzeNachbarrechtliche AusgleichsansprücheVerletzung des PersönlichkeitsrechtsHaftung des Kfz-Halters und -führers, aus Vertragsverletzung, aus dem LuftverkehrRegress der Sozialleistungsträger und des DienstherrnBeweisführung und BeweiswürdigungSchuldanerkenntnis vor dem ProzessKlagearten, Grundurteil, Nebenintervention, StreitverkündungVergleichStreitwert und KostenZwangsvollstreckung Vorteile auf einen BlickKombination von prozessualen und materiellrechtlichen Aspektenumfangreiche Einarbeitung der aktuellen RechtsprechungAutorenteam mit erfahrenen Expertinnen und Experten Zur Neuauflage Die Neuauflage bringt das Werk insgesamt auf den aktuellen Stand Spätsommer 2023 in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Behörden, Haftpflichtversicherungen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Teilleistungsstörungen bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände.

Teilleistungsstörungen bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände. von Piegsa,  Sven
Das vorliegende Werk stellt die erste grundlegende Abhandlung zum reformierten Recht der Teilleistungsstörungen im BGB dar - eine Rechtsmaterie, die mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Ausgehend von einem weiten Teilstörungsbegriff, der unter anderem Mankolieferungen, teilweise Schlechtleistungen, Fälle des Teilverzugs und Nebenpflichtverletzungen umfaßt, untersucht Sven Piegsa zunächst, auf welche Teilstörungen das kauf-, werk- oder mietvertragsrechtliche Gewährleistungsrecht Anwendung findet. Danach analysiert er eingehend, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger einer teilweise gestörten Leistung die vollständige Rückabwicklung des kompletten Vertrages betreiben kann. Der Autor legt überzeugend dar, daß gerade bei der Lieferung mehrerer körperlicher Gegenstände die nach altem Recht übliche Differenzierung zwischen Nicht- und Schlechtleistungen durch die Unterscheidung zwischen quantitativen und qualitativen Teilstörungen zu ersetzen ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Recht auf Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht.

Das Recht auf Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht. von Freiburg,  Nina
Das UN-Kaufrecht ist von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt, deren Auslegung eine Herausforderung für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung ist. Hiermit gehen eine Vielzahl von Schwierigkeiten im Umgang mit dem Einheitsrecht einher. Unter engen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Vertragsaufhebung (Artt. 49 Abs. 1, 64 Abs. 1, 72 f. CISG). Wegen der weitreichenden Folgen wird dieser Rechtsbehelf nur als ultima ratio gewährt. Von praktisch nicht zu unterschätzender Bedeutung sind die Gründe, die zu einem Verlust des Vertragsaufhebungsrechts führen, insbesondere Art. 39 CISG. Zeigt der Käufer eine Vertragswidrigkeit nicht innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis bzw. Erkennbarkeit an oder sind zwei Jahre seit Übergabe der Ware verstrichen, kann er den Vertrag wegen dieses Mangels nicht mehr aufheben. Die »angemessene« Frist ist länger zu bemessen als etwa der Zeitraum im Rahmen des § 377 Abs. 1 HGB. Als grober Anhaltspunkt kann von einer ein- bis zweimonatigen Anzeigefrist ausgegangen werden. Als Ausschlußgründe sind ferner Art. 43 Abs. 1 CISG, Art. 80 CISG und Art. 82 Abs. 1 CISG in Erwägung zu ziehen. Art. 82 Abs. 1 CISG kann auch eingreifen, wenn nationale Verfügungsbeschränkungen den Käufer an einer Rückgewähr hindern. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung durch die Parteien mißt sich an Art. 29 CISG. Liegt eine Aufhebungsvereinbarung vor, sind Artt. 39, 43 und 82 CISG nicht anwendbar.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Haftpflichtprozess

Der Haftpflichtprozess von Abele,  Erwin, Bacher,  Klaus, Bernau,  Falk, Brodöfel,  Anne-Christina, Fischer,  Felix, Freymann,  Hans-Peter, Haag,  Kurt, Haidn,  Christian, Horst,  Martin, Katzenstein,  Matthias, Kaufmann,  Michael, Lafontaine,  Christoph, Pardey,  Frank, Plagemann,  Hermann, Rau,  Ingo, Schmidt,  Karsten, Schneider,  Winfried-Thomas, Schwonke,  Martina, Strauch,  Michael, Wellner,  Wolfgang, Wern,  Sigurd
Zum Werk Der "Geigel" ist seit Jahrzehnten das Standardwerk zum Haftpflichtrecht. Die Kombination von prozessualen und materiellrechtlichen Aspekten macht dieses Buch für den Praktiker besonders wertvoll. Aus dem InhaltGrundlagen der HaftungMitverschuldenPersonenschadenSteuernSchmerzensgeldHinterbliebenengeldSchadensersatzansprüche des mittelbar GeschädigtenVorteilsausgleichungAusgleich unter mehreren HaftpflichtigenAusschluss der HaftungAnwendungsfälle des § 823 Abs. 1 BGB (Arzthaftungsrecht, Produkthaftungsrecht etc.)Verstoß gegen SchutzgesetzeNachbarrechtliche AusgleichsansprücheVerletzung des PersönlichkeitsrechtsHaftung des Kfz-Halters und -führers, aus Vertragsverletzung, aus dem LuftverkehrRegress der Sozialleistungsträger und des DienstherrnBeweisführung und BeweiswürdigungSchuldanerkenntnis vor dem ProzessKlagearten, Grundurteil, Nebenintervention, StreitverkündungVergleichStreitwert und KostenZwangsvollstreckung Vorteile auf einen BlickKombination von prozessualen und materiellrechtlichen Aspektenumfangreiche Einarbeitung der aktuellen RechtsprechungAutorenteam mit erfahrenen Expertinnen und Experten Zur Neuauflage Die Neuauflage bringt das Werk insgesamt auf den aktuellen Stand Spätsommer 2023 in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Behörden, Haftpflichtversicherungen.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Teilleistungsstörungen bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände.

Teilleistungsstörungen bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände. von Piegsa,  Sven
Das vorliegende Werk stellt die erste grundlegende Abhandlung zum reformierten Recht der Teilleistungsstörungen im BGB dar - eine Rechtsmaterie, die mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Ausgehend von einem weiten Teilstörungsbegriff, der unter anderem Mankolieferungen, teilweise Schlechtleistungen, Fälle des Teilverzugs und Nebenpflichtverletzungen umfaßt, untersucht Sven Piegsa zunächst, auf welche Teilstörungen das kauf-, werk- oder mietvertragsrechtliche Gewährleistungsrecht Anwendung findet. Danach analysiert er eingehend, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger einer teilweise gestörten Leistung die vollständige Rückabwicklung des kompletten Vertrages betreiben kann. Der Autor legt überzeugend dar, daß gerade bei der Lieferung mehrerer körperlicher Gegenstände die nach altem Recht übliche Differenzierung zwischen Nicht- und Schlechtleistungen durch die Unterscheidung zwischen quantitativen und qualitativen Teilstörungen zu ersetzen ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Recht auf Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht.

Das Recht auf Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht. von Freiburg,  Nina
Das UN-Kaufrecht ist von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt, deren Auslegung eine Herausforderung für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung ist. Hiermit gehen eine Vielzahl von Schwierigkeiten im Umgang mit dem Einheitsrecht einher. Unter engen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Vertragsaufhebung (Artt. 49 Abs. 1, 64 Abs. 1, 72 f. CISG). Wegen der weitreichenden Folgen wird dieser Rechtsbehelf nur als ultima ratio gewährt. Von praktisch nicht zu unterschätzender Bedeutung sind die Gründe, die zu einem Verlust des Vertragsaufhebungsrechts führen, insbesondere Art. 39 CISG. Zeigt der Käufer eine Vertragswidrigkeit nicht innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis bzw. Erkennbarkeit an oder sind zwei Jahre seit Übergabe der Ware verstrichen, kann er den Vertrag wegen dieses Mangels nicht mehr aufheben. Die »angemessene« Frist ist länger zu bemessen als etwa der Zeitraum im Rahmen des § 377 Abs. 1 HGB. Als grober Anhaltspunkt kann von einer ein- bis zweimonatigen Anzeigefrist ausgegangen werden. Als Ausschlußgründe sind ferner Art. 43 Abs. 1 CISG, Art. 80 CISG und Art. 82 Abs. 1 CISG in Erwägung zu ziehen. Art. 82 Abs. 1 CISG kann auch eingreifen, wenn nationale Verfügungsbeschränkungen den Käufer an einer Rückgewähr hindern. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung durch die Parteien mißt sich an Art. 29 CISG. Liegt eine Aufhebungsvereinbarung vor, sind Artt. 39, 43 und 82 CISG nicht anwendbar.
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