Rechtsbeugung durch Verletzung übergesetzlichen Rechts.

Rechtsbeugung durch Verletzung übergesetzlichen Rechts. von Freund,  Christiane
Der Rechtsbeugungstatbestand ist in den neunziger Jahren durch die Strafverfolgung der DDR-Systemverbrechen nicht nur Gegenstand wegweisender höchstrichterlicher Urteile, sondern auch Thema zahlreicher strafrechtlicher Untersuchungen geworden. Das besondere Interesse an diesem Tatbestand erklärt sich zunächst mit der Vielzahl strafrechtsdogmatischer Fragen, die § 339 StGB aufwirft. Darüber hinaus machte das Bemühen um die Strafverfolgung des DDR-Justizunrechts die Grenzen, die auch dem Rechtsstaat bei der Aufarbeitung von Systemunrecht gesetzt sind, in besonderem Maße deutlich. Die Suche nach Rechtsmaßstäben zur Beurteilung von Taten, die in einem fremden Rechtssystem begangen wurden, führte die Gerichte und die Jurisprudenz - ähnlich wie schon bei der Strafverfolgung der NS-Verbrechen - in über die Strafrechtsdogmatik hinausgehende Bereiche der Rechtsphilosophie, des allgemeinen Staatsrechts und des Völkerrechts. Die im Rechtsstaat oft nur noch theoretisch interessierende Frage nach dem Verhältnis von Gesetz und Gerechtigkeit, die Frage nach dem "richtigen Recht" - letztlich auch die Frage nach der Legitimation des Strafrechts - erlangte hier unmittelbare, praktische Bedeutung. Vor diesem Hintergrund diskutiert die Autorin die Rechtsbeugungsstrafbarkeit wegen der Verletzung übergesetzlichen Rechts. Einem Überblick über die rechtsphilosophische Rechtsbeugungsdebatte und über die aktuelle strafrechtsdogmatische Diskussion des § 339 StGB folgt eine Analyse der praktischen Bedeutung übergesetzlichen Rechts in der Rechtsprechung zum NS- und DDR-Justizunrecht. Hierauf aufbauend wird das Zusammenwirken strafrechtlicher, staatsrechtlicher, rechtsphilosophischer und völkerrechtlicher Grundlagenfragen bewertet. Es wird argumentiert, dass auch der moderne demokratische Rechtsstaat übergesetzliches Recht zwar nicht zum unmittelbar geltenden Rechtsmaßstab für § 339 StGB erheben kann, dies jedoch nur unter der Bedingung gilt, dass sich das Rechtssystem allgemein an den Grundsätzen der Gerechtigkeit orientiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rechtsbeugung durch Verletzung übergesetzlichen Rechts.

Rechtsbeugung durch Verletzung übergesetzlichen Rechts. von Freund,  Christiane
Der Rechtsbeugungstatbestand ist in den neunziger Jahren durch die Strafverfolgung der DDR-Systemverbrechen nicht nur Gegenstand wegweisender höchstrichterlicher Urteile, sondern auch Thema zahlreicher strafrechtlicher Untersuchungen geworden. Das besondere Interesse an diesem Tatbestand erklärt sich zunächst mit der Vielzahl strafrechtsdogmatischer Fragen, die § 339 StGB aufwirft. Darüber hinaus machte das Bemühen um die Strafverfolgung des DDR-Justizunrechts die Grenzen, die auch dem Rechtsstaat bei der Aufarbeitung von Systemunrecht gesetzt sind, in besonderem Maße deutlich. Die Suche nach Rechtsmaßstäben zur Beurteilung von Taten, die in einem fremden Rechtssystem begangen wurden, führte die Gerichte und die Jurisprudenz - ähnlich wie schon bei der Strafverfolgung der NS-Verbrechen - in über die Strafrechtsdogmatik hinausgehende Bereiche der Rechtsphilosophie, des allgemeinen Staatsrechts und des Völkerrechts. Die im Rechtsstaat oft nur noch theoretisch interessierende Frage nach dem Verhältnis von Gesetz und Gerechtigkeit, die Frage nach dem "richtigen Recht" - letztlich auch die Frage nach der Legitimation des Strafrechts - erlangte hier unmittelbare, praktische Bedeutung. Vor diesem Hintergrund diskutiert die Autorin die Rechtsbeugungsstrafbarkeit wegen der Verletzung übergesetzlichen Rechts. Einem Überblick über die rechtsphilosophische Rechtsbeugungsdebatte und über die aktuelle strafrechtsdogmatische Diskussion des § 339 StGB folgt eine Analyse der praktischen Bedeutung übergesetzlichen Rechts in der Rechtsprechung zum NS- und DDR-Justizunrecht. Hierauf aufbauend wird das Zusammenwirken strafrechtlicher, staatsrechtlicher, rechtsphilosophischer und völkerrechtlicher Grundlagenfragen bewertet. Es wird argumentiert, dass auch der moderne demokratische Rechtsstaat übergesetzliches Recht zwar nicht zum unmittelbar geltenden Rechtsmaßstab für § 339 StGB erheben kann, dies jedoch nur unter der Bedingung gilt, dass sich das Rechtssystem allgemein an den Grundsätzen der Gerechtigkeit orientiert.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Rechtsbeugung durch Verletzung übergesetzlichen Rechts.

Rechtsbeugung durch Verletzung übergesetzlichen Rechts. von Freund,  Christiane
Der Rechtsbeugungstatbestand ist in den neunziger Jahren durch die Strafverfolgung der DDR-Systemverbrechen nicht nur Gegenstand wegweisender höchstrichterlicher Urteile, sondern auch Thema zahlreicher strafrechtlicher Untersuchungen geworden. Das besondere Interesse an diesem Tatbestand erklärt sich zunächst mit der Vielzahl strafrechtsdogmatischer Fragen, die § 339 StGB aufwirft. Darüber hinaus machte das Bemühen um die Strafverfolgung des DDR-Justizunrechts die Grenzen, die auch dem Rechtsstaat bei der Aufarbeitung von Systemunrecht gesetzt sind, in besonderem Maße deutlich. Die Suche nach Rechtsmaßstäben zur Beurteilung von Taten, die in einem fremden Rechtssystem begangen wurden, führte die Gerichte und die Jurisprudenz - ähnlich wie schon bei der Strafverfolgung der NS-Verbrechen - in über die Strafrechtsdogmatik hinausgehende Bereiche der Rechtsphilosophie, des allgemeinen Staatsrechts und des Völkerrechts. Die im Rechtsstaat oft nur noch theoretisch interessierende Frage nach dem Verhältnis von Gesetz und Gerechtigkeit, die Frage nach dem "richtigen Recht" - letztlich auch die Frage nach der Legitimation des Strafrechts - erlangte hier unmittelbare, praktische Bedeutung. Vor diesem Hintergrund diskutiert die Autorin die Rechtsbeugungsstrafbarkeit wegen der Verletzung übergesetzlichen Rechts. Einem Überblick über die rechtsphilosophische Rechtsbeugungsdebatte und über die aktuelle strafrechtsdogmatische Diskussion des § 339 StGB folgt eine Analyse der praktischen Bedeutung übergesetzlichen Rechts in der Rechtsprechung zum NS- und DDR-Justizunrecht. Hierauf aufbauend wird das Zusammenwirken strafrechtlicher, staatsrechtlicher, rechtsphilosophischer und völkerrechtlicher Grundlagenfragen bewertet. Es wird argumentiert, dass auch der moderne demokratische Rechtsstaat übergesetzliches Recht zwar nicht zum unmittelbar geltenden Rechtsmaßstab für § 339 StGB erheben kann, dies jedoch nur unter der Bedingung gilt, dass sich das Rechtssystem allgemein an den Grundsätzen der Gerechtigkeit orientiert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Rechtsbeugung durch Verletzung übergesetzlichen Rechts.

Rechtsbeugung durch Verletzung übergesetzlichen Rechts. von Freund,  Christiane
Der Rechtsbeugungstatbestand ist in den neunziger Jahren durch die Strafverfolgung der DDR-Systemverbrechen nicht nur Gegenstand wegweisender höchstrichterlicher Urteile, sondern auch Thema zahlreicher strafrechtlicher Untersuchungen geworden. Das besondere Interesse an diesem Tatbestand erklärt sich zunächst mit der Vielzahl strafrechtsdogmatischer Fragen, die § 339 StGB aufwirft. Darüber hinaus machte das Bemühen um die Strafverfolgung des DDR-Justizunrechts die Grenzen, die auch dem Rechtsstaat bei der Aufarbeitung von Systemunrecht gesetzt sind, in besonderem Maße deutlich. Die Suche nach Rechtsmaßstäben zur Beurteilung von Taten, die in einem fremden Rechtssystem begangen wurden, führte die Gerichte und die Jurisprudenz - ähnlich wie schon bei der Strafverfolgung der NS-Verbrechen - in über die Strafrechtsdogmatik hinausgehende Bereiche der Rechtsphilosophie, des allgemeinen Staatsrechts und des Völkerrechts. Die im Rechtsstaat oft nur noch theoretisch interessierende Frage nach dem Verhältnis von Gesetz und Gerechtigkeit, die Frage nach dem "richtigen Recht" - letztlich auch die Frage nach der Legitimation des Strafrechts - erlangte hier unmittelbare, praktische Bedeutung. Vor diesem Hintergrund diskutiert die Autorin die Rechtsbeugungsstrafbarkeit wegen der Verletzung übergesetzlichen Rechts. Einem Überblick über die rechtsphilosophische Rechtsbeugungsdebatte und über die aktuelle strafrechtsdogmatische Diskussion des § 339 StGB folgt eine Analyse der praktischen Bedeutung übergesetzlichen Rechts in der Rechtsprechung zum NS- und DDR-Justizunrecht. Hierauf aufbauend wird das Zusammenwirken strafrechtlicher, staatsrechtlicher, rechtsphilosophischer und völkerrechtlicher Grundlagenfragen bewertet. Es wird argumentiert, dass auch der moderne demokratische Rechtsstaat übergesetzliches Recht zwar nicht zum unmittelbar geltenden Rechtsmaßstab für § 339 StGB erheben kann, dies jedoch nur unter der Bedingung gilt, dass sich das Rechtssystem allgemein an den Grundsätzen der Gerechtigkeit orientiert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Auf der Suche nach dem Kern des Naturrechts

Auf der Suche nach dem Kern des Naturrechts von Künnecke,  Arndt
Hat das Gedankengut der sog. Naturrechtsrenaissance der ersten beiden Nachkriegsjahrzehnte des vorigen Jahrhunderts noch irgendeinen Bezug zur Gegenwart oder ist es allenfalls von historischem Interesse? Dieser Frage geht der Autor anhand eines Vergleichs der schwachen säkularen Naturrechtslehren Gustav Radbruchs, Helmut Coings, Herbert L. A. Harts, Hans Welzels und Lon L. Fullers zwischen 1945 und dem Ende der sechziger Jahre nach. Nach einer Einführung in den historischen Kontext sowie einer ausführlichen Darstellung der einzelnen Naturrechtslehren werden diese im Hauptteil des Buches unter verschiedenen Aspekten miteinander verglichen. Denn erst ein Vergleich mit anderen Naturrechtslehren ermöglicht es, die Besonderheiten der einzelnen Konzepte herauszustellen. Mit dem US-Amerikaner Fuller wird dabei auch ein in Deutschland bisher zu Unrecht wenig beachteter Naturrechtsvertreter erstmals in deutscher Sprache ausführlich gewürdigt. Im Anschluss an diesen Vergleich schlägt der Autor den Bogen von der Nachkriegszeit zur Gegenwart: So wenig wie die Naturrechtsrenaissance ausschließlich in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg stattfinden konnte, erschöpft sich die Anwendbarkeit ihrer Naturrechtslehren in der unmittelbaren Nachkriegszeit. Z. B. berief sich der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen zur Aufarbeitung des DDR-Unrechts ausdrücklich auf die Radbruchsche Formel. Von dieser Wiederbelebung des Naturrechts ausgehend, untersucht der Autor, ob es neben der Radbruchchen Formel auch andere Naturrechtslehren der Nachkriegszeit gibt, die zur Behandlung ähnlicher Problemfälle in der Gegenwart geeignet sind. Abschließend gibt er - unter Anknüpfung an überzeugende Inhalte der verglichenen schwachen säkularen Naturrechtslehren - Denkanstöße für eine Fortführung der Naturrechtsdiskussion in der Gegenwart.
Aktualisiert: 2020-12-04
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