Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen.

Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen. von Mädler,  Jan
Eine seit Jahrzehnten existierende Diskussion in Wissenschaft und Praxis dreht sich um die Frage, wie der Gesetzgeber die einzelnen Deliktsgruppen auszugestalten hat. Die Untersuchung zeigt auf, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Deliktsgruppen deutlich mehr Beschränkungen verfassungsrechtlicher Art unterliegt als bislang angenommen. Weder das Ob der Deliktsgruppenauffächerung noch das Wie der Ausgestaltung unterliegt dem freien Belieben des Gesetzgebers.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Rechtsfolgen der Tat

Die Rechtsfolgen der Tat von Li,  Yao, Ruppert,  Felix
Der „Rechtsfolgen der Tat“ (§§ 38–76b StGB) sind ein vergleichsweise wenig erforschtes Feld des Allgemeinen Teils und dabei enorm facettenreich sowie praxisrelevant. Zu diesem Thema diskutieren neun Strafrechtshabilitand:innen aktuelle Fragen aus dogmatischer, kriminologischer oder kriminalpolitischer Sicht. Die Beiträge behandeln die Gesamtstrafe (Bechtel), das Verbandssanktionenrecht (Großmann), die Systematik des § 46 StGB (Lenk), die Tagessatzhöhe bei Vermögenslosen und sehr Vermögenden (Li), die elektronische Fußfessel (Peters), strafmildernde Umstände bei Beziehungstaten (Preuß), die Strafzumessung in Steuerstrafsachen (Ruppert), die Vermögensabschöpfung (Schweiger) und die Strafmilderung beim Versuch (Stam).
Aktualisiert: 2023-06-08
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Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen.

Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen. von Mädler,  Jan
Eine seit Jahrzehnten existierende Diskussion in Wissenschaft und Praxis dreht sich um die Frage, wie der Gesetzgeber die einzelnen Deliktsgruppen auszugestalten hat. Die Untersuchung zeigt auf, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Deliktsgruppen deutlich mehr Beschränkungen verfassungsrechtlicher Art unterliegt als bislang angenommen. Weder das Ob der Deliktsgruppenauffächerung noch das Wie der Ausgestaltung unterliegt dem freien Belieben des Gesetzgebers.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Rechtsfolgen der Tat

Die Rechtsfolgen der Tat von Li,  Yao, Ruppert,  Felix
Der „Rechtsfolgen der Tat“ (§§ 38–76b StGB) sind ein vergleichsweise wenig erforschtes Feld des Allgemeinen Teils und dabei enorm facettenreich sowie praxisrelevant. Zu diesem Thema diskutieren neun Strafrechtshabilitand:innen aktuelle Fragen aus dogmatischer, kriminologischer oder kriminalpolitischer Sicht. Die Beiträge behandeln die Gesamtstrafe (Bechtel), das Verbandssanktionenrecht (Großmann), die Systematik des § 46 StGB (Lenk), die Tagessatzhöhe bei Vermögenslosen und sehr Vermögenden (Li), die elektronische Fußfessel (Peters), strafmildernde Umstände bei Beziehungstaten (Preuß), die Strafzumessung in Steuerstrafsachen (Ruppert), die Vermögensabschöpfung (Schweiger) und die Strafmilderung beim Versuch (Stam).
Aktualisiert: 2023-05-17
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Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen.

Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen. von Mädler,  Jan
Eine seit Jahrzehnten existierende Diskussion in Wissenschaft und Praxis dreht sich um die Frage, wie der Gesetzgeber die einzelnen Deliktsgruppen auszugestalten hat. Die Untersuchung zeigt auf, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Deliktsgruppen deutlich mehr Beschränkungen verfassungsrechtlicher Art unterliegt als bislang angenommen. Weder das Ob der Deliktsgruppenauffächerung noch das Wie der Ausgestaltung unterliegt dem freien Belieben des Gesetzgebers.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Rechtsfolgen der Tat

Die Rechtsfolgen der Tat von Li,  Yao, Ruppert,  Felix
Der „Rechtsfolgen der Tat“ (§§ 38–76b StGB) sind ein vergleichsweise wenig erforschtes Feld des Allgemeinen Teils und dabei enorm facettenreich sowie praxisrelevant. Zu diesem Thema diskutieren neun Strafrechtshabilitand:innen aktuelle Fragen aus dogmatischer, kriminologischer oder kriminalpolitischer Sicht. Die Beiträge behandeln die Gesamtstrafe (Bechtel), das Verbandssanktionenrecht (Großmann), die Systematik des § 46 StGB (Lenk), die Tagessatzhöhe bei Vermögenslosen und sehr Vermögenden (Li), die elektronische Fußfessel (Peters), strafmildernde Umstände bei Beziehungstaten (Preuß), die Strafzumessung in Steuerstrafsachen (Ruppert), die Vermögensabschöpfung (Schweiger) und die Strafmilderung beim Versuch (Stam).
Aktualisiert: 2023-05-12
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Die Rechtsfolgen der Tat

Die Rechtsfolgen der Tat von Li,  Yao, Ruppert,  Felix
Der „Rechtsfolgen der Tat“ (§§ 38–76b StGB) sind ein vergleichsweise wenig erforschtes Feld des Allgemeinen Teils und dabei enorm facettenreich sowie praxisrelevant. Zu diesem Thema diskutieren neun Strafrechtshabilitand:innen aktuelle Fragen aus dogmatischer, kriminologischer oder kriminalpolitischer Sicht. Die Beiträge behandeln die Gesamtstrafe (Bechtel), das Verbandssanktionenrecht (Großmann), die Systematik des § 46 StGB (Lenk), die Tagessatzhöhe bei Vermögenslosen und sehr Vermögenden (Li), die elektronische Fußfessel (Peters), strafmildernde Umstände bei Beziehungstaten (Preuß), die Strafzumessung in Steuerstrafsachen (Ruppert), die Vermögensabschöpfung (Schweiger) und die Strafmilderung beim Versuch (Stam).
Aktualisiert: 2023-04-27
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Strafzumessung bei Vergewaltigung

Strafzumessung bei Vergewaltigung von Gebauer,  Erik
Über die Strafzumessung bei Vergewaltigungstaten wird seit jeher äußerst kontrovers diskutiert. Immer wieder sind spektakuläre Fälle, wie zuletzt die mutmaßliche Gruppenvergewaltigung in Freiburg, in der Medienlandschaft präsent. Neben den Tatumständen stehen dabei die am Ende von den Gerichten verhängten Strafen im Fokus. Hier herrscht häufig ein gewisses Unverständnis für das Ergebnis der richterlichen Strafzumessung. Zudem wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob die Gerichte die vorhandenen Strafrahmen voll ausschöpfen. Die Studie beschäftigt sich mit der Strafzumessung im Allgemeinen, insbesondere mit dem Vorgang der Strafzumessung bei Vergewaltigung in der Gerichtspraxis. Zunächst befasst sich der Autor mit dem Delikt der Vergewaltigung im historischen und kriminologischen Kontext. Dabei wird stets die Verbindung zur Strafzumessung hergestellt. In einem interdisziplinären Exkurs wird zudem auf die Darstellung der Vergewaltigung in Kunst, Medien und der Öffentlichkeit eingegangen. Anschließend wird die Dogmatik der Strafzumessung näher dargestellt. Dies ist ein Themengebiet, welches selbst im juristischen Studium ein Schattendasein fristet. Neben den allgemeinen Grundlagen liegt der Schwerpunkt auf den relevanten Strafzumessungsmerkmalen beim Tatbestand der Vergewaltigung. Fragen der Strafrahmenverschiebung werden dabei ebenso beleuchtet wie Aspekte der Richterpsychologie. Den Kern der Untersuchung bildet eine Urteilsanalyse von 116 Urteilen aus den Jahren 2013 und 2014. Diese bilden zwei komplette Jahrgänge an Verurteilungen wegen „Vergewaltigung“ aus ganz Baden-Württemberg. Im Vordergrund der Erhebung stehen dabei, neben den ausgesprochenen Strafen, die in den Urteilsgründen dargelegten relevanten Strafzumessungstatsachen und die Ausschöpfung der angewandten Strafrahmen. Daneben werden auch kriminologische Erkenntnisse zu Taten, Tätern und Opfer erfasst und analysiert.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen.

Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen. von Mädler,  Jan
Eine seit Jahrzehnten existierende Diskussion in Wissenschaft und Praxis dreht sich um die Frage, wie der Gesetzgeber die einzelnen Deliktsgruppen auszugestalten hat. Die Untersuchung zeigt auf, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Deliktsgruppen deutlich mehr Beschränkungen verfassungsrechtlicher Art unterliegt als bislang angenommen. Weder das Ob der Deliktsgruppenauffächerung noch das Wie der Ausgestaltung unterliegt dem freien Belieben des Gesetzgebers.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Gesetzliche Strafrahmen und Strafzumessungspraxis

Gesetzliche Strafrahmen und Strafzumessungspraxis von Götting,  Bert
Die Strafzumessung deutscher Gerichte wurde massenstatistisch zuletzt umfassend von 1931 untersucht. Ziel dieses Untersuchungsansatzes ist es, die Strafzumessungspraxis und gesetzlichen Strafdrohungen bei Delikten mit gleichem Strafrahmen zu vergleichen. Dabei feststellbare Differenzen lassen sich fast durchweg mittels statistisch nachweisbarer Besonderheiten erklären, so daß insgesamt das Bild einer nachvollziehbaren Strafzumessungspraxis vermittelt wird. Als Ergebnis der Untersuchung läßt sich schließlich dem vom BGH hervorgehobenen «Regelfall» ein Regelstrafmaß zuordnen, das als überregionaler Maßstab für die Strafzumessung dienen und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen beitragen kann.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der normative Normalfall in der Strafzumessung

Der normative Normalfall in der Strafzumessung von Ahlers-Grzibek,  Ute
Das Ziel des "Normalfall-Modelles" ist es, mit Hilfe eines "Normalfalles" eine gleichmäßigere und rationalere Strafzumessung zu erreichen. Sowohl im Hinblick auf ihre Notwendigkeit und ihren sanktionsrechtlichen Nutzen als auch hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ist die Figur des "Normalfalles" heftig umstritten. Rechtsprechung und Rechtslehre diskutieren den "Normalfall" vornehmlich in drei Bereichen der Strafzumessung: Des weiteren soll der "Normalfall" zum einen als Bezugspunkt für eine der Gesamtabwägung vorausgehende isolierte Bewertung und Gewichtung der einzelnen Strafzumessungstatsache dienen und zum anderen abschließend einen Vergleichswert als Orientierungshilfe bei der Festlegung des konkreten Strafmaßes bieten. Anders als bei der Frage nach der Reichweit des Doppelverwertungsverbotes hat sich für diese beiden Bereich insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit die Notwendigkeit eines "Normalfalles" gezeigt. Mit Hilfe des normativen Normalfalles als Vergleichswert kann zunächst eine isolierte Bewertung des in Frage stehenden Strafzumessungsfaktors als interne Gewichtung erfolgen. Anschließend ermöglicht er die Einordnung der konkreten Tat in den entsprechenden Strafrahmen im Wege einer abschließenden Gesamtabwägung. Somit bleibt Platz für das individuell-wertende Element des gesetzlichen Richters, der die Schuld des Straftäters zu bemessen hat. Nach der Methode des normativen Normalfalles tut er dies allerdings nicht aus eigenem Recht in der Machtvollkommenheit eines "Richterkönigs", sondern er nutzt die Wertmaßstäbe der Verfassung und der unter ihr stehenden Gesetze und macht damit seine individuelle Entscheidung über die Erkennbarkeit bloßer Eckpunkte hinaus nachvollziehbar und gerecht.
Aktualisiert: 2020-12-04
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