Ausgehend von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs unterlag die ertragsteuerliche Einordnung der atypisch stillen Gesellschaft im Laufe des 20. Jahrhunderts einem erheblichen Wandel. Einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgend, versucht das Steuerrecht, eine Gleichstellung der atypisch stillen Gesellschaft mit Personenhandelsgesellschaften zu erreichen. Dabei erscheint es aus zivilrechtlicher Sicht paradox, eine Innengesellschaft wie eine Gesamthandsgesellschaft behandeln zu können.
Da sie den optimierten Einsatz von Besteuerungsmerkmalen einer Kapitalgesellschaft und denen einer Mitunternehmerschaft ermöglicht, ist die GmbH & atypisch Still in der Beratungspraxis ein beliebtes Gestaltungsinstrument. Ihre Einordnung als Mitunternehmerschaft verleitet mitunter dazu, sie in steuerlicher Hinsicht prinzipiell mit einer GmbH & Co. KG gleichzusetzen. Gerade vor dem Hintergrund ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung bestehen allerdings nach wie vor beachtliche Besonderheiten. Auch aus diesem Grund erscheint es nicht verwunderlich, dass die steuerliche Betreuung atypisch stiller Gesellschaften in der Beratungspraxis Probleme bereitet.
Der Autor arbeitet den Status Quo der Ertragsbesteuerung einer GmbH & atypisch Still in Rechtsprechung und Literatur heraus. Da deren steuerliche Anerkennung eine zuvor zivilrechtlich wirksam vereinbarte stille Gesellschaft erfordert, wird zunächst die Stellung der GmbH & atypisch Still in Gesellschafts- und Handelsrecht dargestellt. Neben der ertragsteuerlichen Behandlung laufender Geschäftsvorgänge werden anschließend Sonderthemen sowie verfahrensrechtliche Fragen erörtert. Der letzte Teil zeigt Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Gründung und Beendigung auf und beschreibt deren steuerliche Konsequenzen für die GmbH und den atypisch still Beteiligten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Es ist nunmehr ein halbes Jahrhundert vergangen, seitdem der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, daß die Schenkung der Gesellschafterstellung in einer stillen Gesellschaft formbedürftig sei. Diese Rechtsprechung ist nicht mit der übrigen (späteren) Judikatur des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Einordnung der stillen Gesellschaft zu vereinbaren.
Eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen unter umfassender Auswertung von Rechtsprechung, Literatur und historischen Gesetzesbegründungen belegt, daß eine stille Gesellschaft nicht lediglich ein modifiziertes Kreditverhältnis, sondern ein gesellschaftsrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis, somit ein "echtes" Gesellschaftsverhältnis begründet. Da sich auch aus den speziellen Wertungen des Schenkungsrechts keine Begründung für eine Formbedürftigkeit der schenkweisen Einräumung einer stillen Gesellschafterstellung ergibt, wird es Zeit, daß der Bundesgerichtshof die Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung dementsprechend zu ändern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-16
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Marcus Geuenich widmet sich dem in letzter Zeit kontrovers diskutierten Begriff abkommensrechtlicher Qualifikationskonflikte. Diese entstehen, wenn grenzüberschreitende Aktivitäten von den betroffenen Staaten unterschiedlich bewertet werden. Infolge dessen kann es zu einer Doppel-, aber auch zu einer Minder- oder Nichtbesteuerung von Einkünften kommen. Die vordergründige Ursache dieser Besteuerungsfolgen ist darin zu suchen, dass die zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen nicht immer aufeinander abgestimmte Regelungen enthalten und damit unterschiedliche Auslegungen des gemeinsamen Abkommens möglich sind.
Der Autor untersucht die Ursachen und Wirkungen von Qualifikationskonflikten am Beispiel einer atypisch stillen Gesellschaft, die als hybride Beteiligungsform zwischen Eigen- und Fremdkapital dafür in besonderer Weise geeignet ist. Neben dem OECD-Musterabkommen, dem einschlägigen offiziellen Kommentar sowie dem OECD-Bericht "The application of the OECD Model Tax Convention to partnerships" berücksichtigt er sämtliche in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen anzutreffende Formulierungsstandards zur stillen Gesellschaft. Mit Blick auf diese Formulierungsstandards untersucht er die gesellschafts-, steuer- und abkommensrechtliche Behandlung einer atypisch stillen Gesellschaft in ausgewählten ausländischen Rechtsordnungen und stellt diese dem deutschen Verständnis gegenüber. Eingehend beleuchtet der Verfasser auch die zu diesem Problemkreis ergangene jüngere Rechtsprechung des BFH, die Stellungnahmen der Finanzverwaltung sowie die im Schrifttum geführte Kontroverse, die im Kern eine fiskalisch erwünschte Vermeidung von Qualifikationskonflikten zum Gegenstand hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-15
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-14
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-13
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-12
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-11
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Überblick über die Rechtsform der Stillen Gesellschaft mit Mustervorlagen
Die stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den Geschäften des Handelsgewerbes kein eigenes Risiko. Sein Risiko ist auf den Verlust seiner Einlage begrenzt. Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft vorzugswürdig, weil sie seine Kapitalkraft stärken kann, ohne Unternehmensanteile abgeben zu müssen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarungen am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt. Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich formfrei.
Inhalte:
Verwendung der stillen Gesellschaft, typische und atypische stille Gesellschaft, Stille Einlage als Eigen- oder Fremdkapital des Unternehmens, Bilanzierung, Steuerrecht, Arten der Einlage, GmbH & Still, keine Publizität, keine Haftung des Stillen, keine Nachschusspflichten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gesellschafterkonten, Informations- und Kontrollrechte, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Liquidation, Tätigkeitsvergütung, Wettbewerbsverbot, Unterbeteiligung, Stille Gesellschaften innerhalb von Unternehmerfamilien, Schenkung an minderjährige Kinder, Mitarbeiterbeteiligung, größere Anzahl atypisch stiller Gesellschafter, Koordination von stillen Gesellschaftern untereinander.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Überblick über die Rechtsform der Stillen Gesellschaft mit Mustervorlagen
Die stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den Geschäften des Handelsgewerbes kein eigenes Risiko. Sein Risiko ist auf den Verlust seiner Einlage begrenzt. Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft vorzugswürdig, weil sie seine Kapitalkraft stärken kann, ohne Unternehmensanteile abgeben zu müssen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarungen am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt. Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich formfrei.
Inhalte:
Verwendung der stillen Gesellschaft, typische und atypische stille Gesellschaft, Stille Einlage als Eigen- oder Fremdkapital des Unternehmens, Bilanzierung, Steuerrecht, Arten der Einlage, GmbH & Still, keine Publizität, keine Haftung des Stillen, keine Nachschusspflichten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gesellschafterkonten, Informations- und Kontrollrechte, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Liquidation, Tätigkeitsvergütung, Wettbewerbsverbot, Unterbeteiligung, Stille Gesellschaften innerhalb von Unternehmerfamilien, Schenkung an minderjährige Kinder, Mitarbeiterbeteiligung, größere Anzahl atypisch stiller Gesellschafter, Koordination von stillen Gesellschaftern untereinander.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-10
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-09
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-08
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-07
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Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Einkünfteerzielungsabsicht
Aktualisiert: 2023-06-06
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