Die Grund- und Menschenrechte in der deutschen Staatslehre des 19. Jahrhunderts.

Die Grund- und Menschenrechte in der deutschen Staatslehre des 19. Jahrhunderts. von Suppé,  Rüdiger
Die Staatsrechtswissenschaft der Bundesrepublik Deutschland war längst zu einer Grundrechtswissenschaft geworden, bevor man sich Anfang der 80er Jahre der Geschichte der Grund- und Menschenrechte zuzuwenden begann. Insbesondere ihr Schicksal im "langen 19. Jahrhundert" zwischen 1789 und 1914 harrte noch der Erforschung. Speziell der Versuch eines dogmengeschichtlich orientierten Gesamtüberblicks stand bislang aus. Rüdiger Suppé unternimmt es, diese Lücke zu schließen. Der Autor entwirft ein Bild der Grund- und Menschenrechte in der deutschen Staatsrechtslehre vom klassischen Naturrecht bis zur Erstarrung der Grundrechtsdogmatik am Vorabend des I. Weltkriegs. Neben einer Fülle von Einzelheiten - es werden die Ansichten von über 30 einschlägigen Autoren untersucht - arbeitet Suppé die klaren Linien der rechtsdogmatischen Positionen heraus und fasst die gewonnenen Erkenntnisse zusammen. Das Resultat ist eine gut lesbare, anregende Lektüre, in der trotz der Fülle der Details die Zwangsläufigkeit der Entwicklung als Ganzes präsent bleibt. Ein signifikanter Beitrag für die historische Grundrechtswissenschaft sowie die moderne Grundrechtsforschung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Max Webers Theorie des modernen Staates.

Max Webers Theorie des modernen Staates. von Anter,  Andreas
Diese vielbeachtete Studie unternimmt eine umfassende Darstellung und Interpretation der Weberschen Staatstheorie. Sie rekonstruiert die staatstheoretischen Fragmente, zeigt die Herkunft der einzelnen Konzepte und ihre Bedeutung für die heutige Staatslehre. Andreas Anter weist nach, wie eng Weber sich an zeitgenössische Denker anlehnt, insbesondere an Georg Jellinek und Friedrich Nietzsche. Zugleich wird Max Webers Ambivalenz deutlich: das Schwanken zwischen einer etatistischen und einer individualistischen Haltung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Patrimonialismus und Konstitutionalismus in der Rechts- und Staatstheorie Karl Ludwig von Hallers.

Patrimonialismus und Konstitutionalismus in der Rechts- und Staatstheorie Karl Ludwig von Hallers. von Westerholt,  Burchard Graf von
Gegenstand dieser Untersuchung sind Person, Leben und Werk Karl Ludwig von Hallers (1768-1854), der - in Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Folgen der französischen Revolution für die Schweiz - die revolutionären Staatstheorien der Aufklärung, insbesondere diejenige Rousseaus, bekämpft und damit zu einem geschichtsorientierten wirklichkeitsgerechteren Aufbau der modernen Staatstheorie beigetragen hat. Mit seinem sechsbändigen opus magnum »Restauration der Staatswissenschaft« gab Haller - allerdings ungewollt! - der Restauration ihren Namen. Dies trug ihm in der Staatslehre der Folgezeit, die sich mit seinem Werk gar nicht mehr bzw. nicht hinreichend auseinandersetzte, das nicht zutreffende Verdikt ein, selbst reaktionär gewesen zu sein. Die Vorstellung Karl Ludwig von Hallers, daß die staatliche Herrschaft es auch im modernen Verfassungsstaat mit einer Herrschaft über Land und Leute zu tun habe, ist heute zunehmend in Gefahr, in Vergessenheit zu geraten. Zwar wird das Gebiet der jeweiligen staatlich organisierten Trägersysteme des Rechts nach wie vor als territorialer Herrschaftsbereich verstanden, doch verflüchtigt sich das Staatsgebiet, juristisch gesehen, zunehmend zu einem bloßen Kompetenzbereich, innerhalb dessen sich die Staatsgewalt in ihrer Ausübung konkretisiert. Demgegenüber kann die Herrschaft des modernen, wie auch immer organisierten Staates (Monarchie, dualistischer Ständestaat von Fürst und Ständen, konstitutionell bestimmter und beschränkter Verfassungsstaat, Demokratie) als eine Art Oberhoheit (ius eminens, dominium eminens, imperium) des Staates über seine Untertanen gedeutet werden. Der Patrimonialismus erweist sich dabei als eine generalisierungsfähige, über die ursprünglichen feudalistischen Lehnsverhältnisse hinausgehende Lebens- und Legitimationsform staatlicher Herrschaft über Land und Leute. Aber nicht nur im Hinblick auf die Verfassungs- und Rechtsgeschichte erscheint der Patriarchal- und Patrimonialstaat historischer Provenienz auch heute noch, strukturtheoretisch betrachtet, als ein exemplarischer Fall, an dem sich studieren und erkennen läßt, wie Staatsgewalt überhaupt - und das heißt, wie auch die moderne Staatsgewalt sich rechtfertigt und legitimiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Diktatur.

Die Diktatur. von Schmitt,  Carl
»Zu erwähnen, daß nicht nur Bücher, sondern auch Redensarten ihr Schicksal haben, wäre eine Banalität, wenn man damit nur die im Laufe der Zeit sich abspielenden Veränderungen meinte, um durch eine nachträgliche Prognose oder ein geschichtsphilosophisches Horoskop zu zeigen, ›wie es kam, daß es kam‹. Das ist aber nicht das Interesse dieser Arbeit, die sich vielmehr um systematische Zusammenhänge bemüht und deren Aufgabe gerade darum so schwierig ist, weil ein zentraler Begriff der Staats- und Verfassungslehre untersucht werden soll, der, wenn er überhaupt beachtet wurde, höchstens beiläufig an den Grenzen verschiedener Gebiete […] undeutlich erschien, im übrigen aber ein politisches Schlagwort blieb, so konfus, daß seine ungeheure Beliebtheit ebenso erklärlich ist wie die Abneigung der Rechtsgelehrten, sich darauf einzulassen.« Aus den Vorbemerkungen zur 1. Auflage (1921) von Carl Schmitt
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen.

Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen. von Schmitt,  Carl
[Die Untersuchung] beschränkt sich […] auf einige bestimmte Fragen: die nach dem Verhältnis von Recht und Staat, nach der Definition des Staates und den Konsequenzen, die sich für das Individuum im Staate daraus ergeben. Auf die zahlreichen Fragen, die sich insbesondere an eine Definition des Rechts anschließen, ist nur soweit eingegangen, als es zur Darlegung des Wesens des Staates erforderlich war, um den Weg durch eine Fülle von Problemen zu finden und in geschlossenem Zusammenhang eine rechtsphilosophische Theorie des Staates zu geben. Aus der Einleitung
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der offene Verfassungsstaat zwischen Souveränität und Interdependenz.

Der offene Verfassungsstaat zwischen Souveränität und Interdependenz. von Hobe,  Stephan
Institutionalisierte Kooperation durch Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, charakteristisch ausgeprägt in der Organisation der Vereinten Nationen oder der Europäischen Gemeinschaft/Union, ist zum Wesensmerkmal des modernen Verfassungsstaates geworden. In der vorgelegten Studie unternimmt der Autor den Versuch, die rechtlich relevanten Wesensmerkmale eines so in internationaler institutionalisierter Kooperation eingebetteten modernen Verfassungsstaates darzustellen. Dazu wird das herkömmliche, auf Georg Jellinek zurückgehende Elementenverständnis des Staates (Gebiet, Volk, Staatsgewalt) dem die institutionalisierte Kooperation bestimmenden Normengeflecht - etwa auf den Gebieten der internationalen Friedenssicherung, des Menschenrechtsschutzes, des Umweltschutzes, des Weltwirtschaftsrechts, der europäischen Integration sowie dem rechtlichen Aktionsraum nichtstaatlicher Akteure der Zivilgesellschaft - gegenübergestellt. Dabei ergeben sich deutliche Fragmentierungen des überkommenen Bildes vom Staat. Sie deuten auf die auch verfassungsrechtlich nachvollzogene Kooperationsöffnung des Staates hin. Diese ist angesichts vieler nur noch staatengemeinschaftlich zu lösender Problemlagen wie etwa weltweiten Migrationsströmen und globaler Umweltzerstörung nur eine folgerichtige, von den Staaten im wohlverstandenen Eigeninteresse beförderte Reaktion. Die zu konstatierende Wandlung des Staates zum kooperationsoffenen Verfassungsstaat bestimmt ein funktionales Staatsverständnis, welches den Staat als Angelpunkt eines Mehrebenensystems der Aufgabenerledigung im universellen, regionalen und staatlichen Bereich versteht. Die Notwendigkeit institutionalisierter internationaler Aufgabenerfüllung in internationalen Organisationen hat freilich bereits insofern Einfluß auf Staatlichkeit, als internationale Hoheitsgewalt bzw. Integrationsgewalt zum nationale Staatsgewalt ergänzenden Element des offenen Verfassungsstaates am Ende des 20. Jahrhunderts geworden sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verfassungsstaatlichkeit im Wandel.

Verfassungsstaatlichkeit im Wandel. von Heckmann,  Dirk, Schenke,  Ralf P., Sydow,  Gernot
Das Schaffen von Prof. Dr. jur. Thomas Würtenberger ist Zeugnis seiner Produktivität, geprägt von wissenschaftlicher Weitsicht und interdisziplinärem Denken. Es ist nicht auf seine »Heimat«, das Staats- und Verwaltungsrecht, beschränkt, sondern stellt zahlreiche Bezüge her, insbesondere zu Rechts- und Staatsphilosophie, zu Methodenlehre, Verfassungsvergleichung und Verfassungsgeschichte. Diese Vielfalt spiegelt sich in der Festschrift zum 70. Geburtstag von Thomas Würtenberger wider, die 71 Beiträge von Weggefährten, Kollegen und Schülern, seinem Bruder und seinem Sohn umfasst.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Staat als juristische Person.

Der Staat als juristische Person. von Uhlenbrock,  Henning
Ist der Staat eine juristische Person? Erstmals vertrat 1837 der Göttinger Staatsrechtslehrer Wilhelm Eduard Albrecht in einer Rezension die Auffassung, daß der Staat als juristische Person zu denken sei. Diese Rechtskonstruktion ermöglichte es, den Staat selbst als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen, so daß die staatsrechtlichen Beziehungen, die bis dahin als System zweiseitiger Rechtsverhältnisse zwischen Monarch und Untertanen gedeutet wurden, einen neuen Bezugspunkt erhielten. Diese Theorie ermöglichte es, den liberalen Rechtsstaatsgedanken auch juristisch zu untermauern. Denn als Organ der juristischen Persönlichkeit nahm der Monarch nicht mehr eigene Rechte, sondern Kompetenzen des ihm übergeordneten Staates wahr, die er allein nach den Vorgaben der Verfassung auszuüben hatte. Erst durch die positivistische Staatsrechtslehre gelangte die Lehre jedoch zu allgemeiner Anerkennung. Die Verknüpfung der Theorie von der juristischen Staatspersönlichkeit mit dem savigny'schen Personenbegriff (Person ist, wer Subjekt eines eigenen Willens ist) die Carl Friedrich von Gerber und Paul Laband Mitte des 19. Jahrhunderts vollzogen, bewirkte aber eine juristische Verfestigung des monarchischen Prinzips und diente daher konservativen Kräften als Argumentation. Der Monarch hatte als oberstes Willensorgan des Staates die Aufgabe, den Willen des Staates in Erscheinung zu bringen. Dieser Staatswille äußerte sich als Staatsgewalt bzw. Herrschaft gegenüber den Bürgern, die in einem allgemeinen Gewaltverhältnis zum Staat standen. Trotz aller Veränderungen im deutschen Verfassungsgefüge seit 1867 wird dieser vom monarchischen Prinzip geprägte Staatsbegriff von der herrschenden deutschen Staatsrechtslehre seitdem nahezu unverändert als "Grund- und Eckstein" dem Staatsrecht zu Grunde gelegt. Bei der Darstellung der dogmengeschichtlichen Entwicklung der Lehre von der juristischen Persönlichkeit des Staates und der gegen diese Lehre stets geäußerten Kritik kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß die Theorie nur als juristischer Staatsbegriff des konstitutionellen Verfassungsstaates unter Geltung des monarchischen Prinzips verstanden werden kann. Unter Geltung des Grundgesetzes und der in Art. 20 Abs. 2 festgeschriebenen Volkssouveränität kann diese Lehre jedoch nur sehr eingeschränkt aufrechterhalten werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Freiheit ohne Recht.

Freiheit ohne Recht. von Gaul,  Jens-Peter
Beeinflußt von der Kritik an der formalen Rechtsidee und dem Lob des allgemeinen Gesetzes in Rousseaus Texten, verankern große Teile der Rezeption die Ambivalenz in Rousseaus Urteil über die staatliche Vorschrift auf der Ebene eines bloßen Systemvergleichs und unterstellen dem Befürworter der Volkssouveränität in der Folge ein apologetisches Verhältnis zur Rechtsnorm des »Contrat social«. Der Autor will zeigen, daß ein solches Verständnis des Rechts im Kontext der Rousseau'schen Staatslehre unzutreffend ist. Wird der Status des Gesetzes bei der Organisation politischer Gemeinschaft richtig bestimmt, dann erscheint das Bekenntnis zur Leistungsfähigkeit des »droit positif« nahezu ausschließlich als Würdigung einer subtilen katalytischen Funktion im historischen Zusammenhang subjektiver Metamorphose. Hintergrund dieser Erkenntnis ist die Einsicht, daß mit Blick auf Glück und Freiheit des Menschen »jeder« Form institutionell etablierter Rechtsetzung eine unvermittelt wirksame Schwäche inhärent ist, die die staatlich sanktionierte Norm als selbständige Ursache mißlingender Existenz vorstellt. Im ersten Teil der Untersuchung geht es wesentlich darum, sich der Kennzeichen Rousseau'scher Anthropologie zu versichern. Hier wird das Subjekt der politischen Theorie als »homo historicus« gedeutet und in dieser Eigenschaft zum Element eines Staatsmodells erhoben, das mit seiner Orientierung an der Geschichte die Tradition der ahistorisch-abstrakten Vertragstheorien überschreitet. Daneben erinnert der Text gegen die Fixierung auf das Freiheitsproblem die menschliche Glückseligkeit als Maßstab auch der Staatslehre. Im zweiten Teil der Untersuchung befragt der Verfasser zunächst die Kategorien von Recht und legitimer Herrschaft auf die Bedingungen ihrer Realisierung, bevor in der abschließenden Analyse des politischen Projekts das Entwickelte aufgenommen wird. Die Rekonstruktion aus der Perspektive der anthropologischen Grundtatsache (Streben nach Glück) macht dabei die innere Struktur der in Rede stehenden Staatslehre einsichtig und läßt die verdeckte Ambivalenz des Rechts hervortreten. Der nun sichtbare Zusammenhang der politischen Philosophie weist insbesondere die Rousseau unterstellte kritiklose Hochschätzung des allgemeinen Gesetzes als wenig plausibel aus und rechtfertigt so am Ende die bewußt plakativ verkürzte Rede von einer »Freiheit ohne Recht«.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Konzepte „staatliche Einheit“ und „einheitliche Macht“ in der russischen Theorie von Staat und Recht.

Die Konzepte „staatliche Einheit“ und „einheitliche Macht“ in der russischen Theorie von Staat und Recht. von Gall,  Caroline von
Nach dem Untergang der Sowjetunion mussten Wesen und Aufgaben des Staates in Russland neu definiert werden. Dabei galt es auch die Fragen zu lösen, worauf sich die Einheit des heterogenen russischen Vielvölkerstaates nach dem Wegfall der gemeinsamen ideologischen Basis heute stützt und wie die Einheit des Staates organisatorisch umgesetzt werden kann. Während sich die Verfassung von 1993 dem Wortlaut nach für "westliche" Entwürfe wie Demokratie, Föderalismus, Gewaltenteilung und individuelle Freiheitsrechte entscheidet, beschäftigen den politischen und rechtswissenschaftlichen Diskurs zunehmend auch vorrevolutionäre und sowjetische Konzepte, die die Gemeinschaft in den Vordergrund stellen und die staatliche Einheit zum Schutzgut erklären. Insofern geht Caroline von Gall der Frage nach, inwieweit traditionell gewachsene Staatsvorstellungen die eigenständige Wirkungsweise von Verfassungsrecht in Russland heute überlagern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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DER STAAT.

DER STAAT. von Grawert,  Rolf
Nach fünfunddreißig Jahrgängen zieht DER STAAT, Zeitschrift für Staatslehre, Öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte, eine Zwischenbilanz seiner Publikationen, um den Zugang zu seinen Forschungserträgen zu erleichtern und den Durchblick durch sein Schwerpunktthema zu sichern. Obwohl »Zeitschrift«, ist DER STAAT im wesentlichen der auf Beständigkeit angelegten Institution des Staates gewidmet. Im Gründungsjahr 1962 wurde ihm »Zum Geleit« die Aufgabe gestellt, eine »Stätte der Staatsbesinnung« zu sein, der Besinnung also auf »die politische Ordnungsform des Staates, wie sie in Europa geschichtlich erwachsen ist, als eine der wichtigsten Sicherungen persönlicher und politischer Freiheit«. Interessierte Philosophen und Theologen, Juristen und Historiker, Soziologen und Politologen wurden eingeladen, »jeder von seiner Warte aus und mit seinen Methoden, solche Probleme und Problemlösungen ohne Beschränkung auf irgendeine wissenschaftliche Richtung oder politische Überzeugung« darzustellen und kritisch zu diskutieren (Bd. 1, 1962, S. 1). Viele sind auf vielfältige Weise der Einladung gefolgt, so daß die Zeitschrift das heute selten gewordene Profil in Anspruch nehmen kann, ein wahrhaft fachübergreifendes, staatswissenschaftliches Publikationsorgan zu sein. Deshalb ist die Zwischenbilanz der Sache nach nützlich und nötig. Sie ermöglicht zugleich die Vorstellung der bislang für das Profil der Zeitschrift Verantwortlichen. DER STAAT wurde durch die Herausgeber Gerhard Oestreich, Werner Weber und Hans J. Wolff im Zusammenwirken mit dem Verleger Johannes Broermann als erste rechts- und staatswissenschaftliche Zeitschrift der Nachkriegszeit im Verlag Duncker & Humblot gegründet und von den Redaktionsmitgliedern Ernst-Wolfgang Böckenförde sowie Roman Schnur ins Werk gesetzt. Letztere traten im Jahre 1966 auch in das Gremium der Herausgeber ein. Zwei Jahre später wurde zudem Helmut Quaritsch als Mitherausgeber und Redaktionsmitglied aktiv. 1976 verstarben Hans J. Wolff und Werner Weber («In Memoriam« Bd. 16, 1977, vor S. 1); 1978 verstarb Gerhard Oestreich («In Memoriam« Bd. 17, 1978, vor S. 1). In demselben Jahr zog Roman Schnur sich aus dem Kreis der Herausgeber und Redakteure wegen Arbeitsüberlastung zurück. Dafür nahmen seit 1978 Rolf Grawert und Fritz Ossenbühl an der Leitung der Zeitschrift teil («Mitteilung« Bd. 17, 1978, S. 1), und seit 1981 Eberhard Weis sowie Bernard Willms. Im Jahre 1984 war der Tod des Mitbegründers und Verlegers Johannes Broermann zu beklagen («In Memoriam« Bd. 24, 1985, S. 1). Ernst-Wolfgang Böckenförde gab wegen seiner Berufung an das Bundesverfassungsgericht mit dem Jahre 1985 die aktive Redaktionsarbeit zugunsten der Herausgeberschaft auf. In diesem Jahr wurde Rainer Wahl Mitherausgeber und Redaktionsmitglied («Mitteilung« Bd. 23, 1984, S. 644). 1991 verstarb Bernard Willms («In Memoriam« Bd. 30, 1991, S. 321). Seit 1993 ist Eberhard Weis im Anschluß an seine Emeritierung aus der Herausgeberschaft ausgeschieden. In diesem Jahr trat Johannes Kunisch dem Kreis der redigierenden Herausgeber bei, und ein Jahr später folgte ihm Winfried Brugger. Helmut Quaritsch ist seit seiner Emeritierung im Jahre 1996 nurmehr Herausgeber («Mitteilung« Bd. 35, 1996, S. 166).
Aktualisiert: 2023-06-15
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Entfremdung.

Entfremdung. von Müller,  Friedrich
Die 2. Ausgabe dieses Buchs (1985) unternahm eine vorweg genommene Autopsie des »real existierenden Sozialismus« – mit Mitteln der Theorie und im Rückgang auf die ursprünglichen Quellen aus dem 18. und 19. Jahrhundert. Vier Jahre später begann dieser Machtblock einzubrechen, 1991 dann auch die Sowjetunion und mit ihr das gesellschaftliche Modell dieser Staaten. Der daraufhin vom Neoliberalismus angestimmte Triumphgesang vom »Ende der Geschichte« blieb mittlerweile seinen Vorsängern im Hals stecken. Die reale Geschichte gehorcht keinen von uns vorformulierten Gesetzen. Sie geschieht nämlich weiter. Die brutale jüngste Krise des Finanzkapitalismus macht es sinnvoll, Karl Marx' Analysemethoden erneut zu beleben. Denn diese Krise ist keine Singularität. Sie ist nur die vorerst letzte in einer sinistren Kette von »Krächen« und »Schwarzen Freitagen«, die den Kapitalismus der Moderne spätestens seit Mitte des 18. Jahrhunderts, seit dem Londoner Bankenkollaps des Black Friday vom 6. Dezember 1745, als sein Schlagschatten begleiten. In dieser Neuausgabe wurde das Buch um drei aktuelle Kapitel erweitert. Das Fortdauern des Interesses an ihm mag sich nicht zuletzt daraus erklären, dass es immanent vorgeht; dass es sich aggressiver Akte symbolischen Kampfs im Rahmen eines Freund-Feind-Denkens wie auch polemischer Lagermentalität enthält. Stattdessen untersucht es aus der Sache selbst, durch weithin immanente Kritik, einige Bedingungen für Ende oder Fortbestand gesellschaftlicher und menschlicher Entfremdung. Es arbeitet für materiale Demokratie und materialen Rechtsstaat im Rahmen eines erneuerten demokratischen Begriffs des Politischen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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