Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. von Alshut,  Jörg
Im Maastricht-Urteil entschied der zweite Senat des BVerfG, der Unions-Vertrag begründe einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat. Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach ein staatenverbundener Bundesstaat, einfacher gesagt: ein Staat. Staat zu begreifen, das Wort nach seinem eigentlichen Sinne genommen, ist Thema der Arbeit. Ausgangspunkt ist dabei die Entscheidungssammlung des BVerfG. Ergebnis sind, unter anderem, folgende Thesen: Das BVerfG begreift den Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland als teilidentische Gesamt- und Gliedstaaten. Es verzichtet somit auf die Souveränität als das Gewalt zur Staatsgewalt qualifizierende Moment, obgleich es kein anderes Moment gibt, Staaten von Gebietskörperschaften abzugrenzen. Folglich fällt es der Beliebigkeit des Verfassunggebers anheim, ob und welche seiner räumlich pyramidal gegliederten Gebietskörperschaften er zu Staaten erhebt. In der Rechtsprechung des BVerfG wird demnach aus dem Rechtsbegriff Staat ein Begriff des Staatsrechts. Der Begriff Staat wird somit ein offener. Wer aber den Bundesstaat als souveränen Gesamtstaat nicht-souveräner Gliedstaaten denkt, wer den Staat derart offen denkt, muß auch den Staatenverbund als nicht-souveränen Gesamtstaat souveräner Gliedstaaten denken. Wenn dagegen Staat eine Einheit von Menschen sein soll, über deren Sein zu entscheiden, eine Mehrheit die Macht hat, ist der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland keine komplexe Konkurrenz siebzehn staatlicher Einheiten, sondern eine im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten in zwei Ebenen gegliederte staatliche Einheit. Dann wäre auch der Staatenverbund Europäische Union kein sich auf europäische Völker stützender (nicht-souveräner) Vielvölkerstaat. Im Maastricht-Urteil zieht jedenfalls das BVerfG der dynamischen Europäischen Union die demokratisch verbrämte Grenze der Wahrung der deutschen Identität. Denn in dieser erkennt es das Wir-Bewußtsein und -Gefühl, das ungeheure Spannungsgegensätze und sonstige Antagonismen verdauen kann und somit erst die Bildung einer Einheit in der Vielheit ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. von Alshut,  Jörg
Im Maastricht-Urteil entschied der zweite Senat des BVerfG, der Unions-Vertrag begründe einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat. Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach ein staatenverbundener Bundesstaat, einfacher gesagt: ein Staat. Staat zu begreifen, das Wort nach seinem eigentlichen Sinne genommen, ist Thema der Arbeit. Ausgangspunkt ist dabei die Entscheidungssammlung des BVerfG. Ergebnis sind, unter anderem, folgende Thesen: Das BVerfG begreift den Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland als teilidentische Gesamt- und Gliedstaaten. Es verzichtet somit auf die Souveränität als das Gewalt zur Staatsgewalt qualifizierende Moment, obgleich es kein anderes Moment gibt, Staaten von Gebietskörperschaften abzugrenzen. Folglich fällt es der Beliebigkeit des Verfassunggebers anheim, ob und welche seiner räumlich pyramidal gegliederten Gebietskörperschaften er zu Staaten erhebt. In der Rechtsprechung des BVerfG wird demnach aus dem Rechtsbegriff Staat ein Begriff des Staatsrechts. Der Begriff Staat wird somit ein offener. Wer aber den Bundesstaat als souveränen Gesamtstaat nicht-souveräner Gliedstaaten denkt, wer den Staat derart offen denkt, muß auch den Staatenverbund als nicht-souveränen Gesamtstaat souveräner Gliedstaaten denken. Wenn dagegen Staat eine Einheit von Menschen sein soll, über deren Sein zu entscheiden, eine Mehrheit die Macht hat, ist der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland keine komplexe Konkurrenz siebzehn staatlicher Einheiten, sondern eine im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten in zwei Ebenen gegliederte staatliche Einheit. Dann wäre auch der Staatenverbund Europäische Union kein sich auf europäische Völker stützender (nicht-souveräner) Vielvölkerstaat. Im Maastricht-Urteil zieht jedenfalls das BVerfG der dynamischen Europäischen Union die demokratisch verbrämte Grenze der Wahrung der deutschen Identität. Denn in dieser erkennt es das Wir-Bewußtsein und -Gefühl, das ungeheure Spannungsgegensätze und sonstige Antagonismen verdauen kann und somit erst die Bildung einer Einheit in der Vielheit ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Integration in Staatenverbindungen

Integration in Staatenverbindungen von Kuschnick,  Michael
Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Inhaltsverzeichnis -- Literaturverzeichnis -- Einleitung -- ?. Die theoretischen Grundlagen der Staatenverbindungen im 19. Jahrhundert -- ?. Integrationskonzepte und Integrationsziele der Europäischen Gemeinschaften -- C. Die besondere Verbundhaftigkeit der Europäischen Union nach den Verträgen von Maastricht und Amsterdam -- D. Nationale Öffnung für eine transzendente Staatlichkeit -- E. Bedingungsfaktoren zukünftiger Integrationsentwicklung -- F. Zusammenfassung der Ergebnisse -- Register
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. von Alshut,  Jörg
Im Maastricht-Urteil entschied der zweite Senat des BVerfG, der Unions-Vertrag begründe einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat. Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach ein staatenverbundener Bundesstaat, einfacher gesagt: ein Staat. Staat zu begreifen, das Wort nach seinem eigentlichen Sinne genommen, ist Thema der Arbeit. Ausgangspunkt ist dabei die Entscheidungssammlung des BVerfG. Ergebnis sind, unter anderem, folgende Thesen: Das BVerfG begreift den Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland als teilidentische Gesamt- und Gliedstaaten. Es verzichtet somit auf die Souveränität als das Gewalt zur Staatsgewalt qualifizierende Moment, obgleich es kein anderes Moment gibt, Staaten von Gebietskörperschaften abzugrenzen. Folglich fällt es der Beliebigkeit des Verfassunggebers anheim, ob und welche seiner räumlich pyramidal gegliederten Gebietskörperschaften er zu Staaten erhebt. In der Rechtsprechung des BVerfG wird demnach aus dem Rechtsbegriff Staat ein Begriff des Staatsrechts. Der Begriff Staat wird somit ein offener. Wer aber den Bundesstaat als souveränen Gesamtstaat nicht-souveräner Gliedstaaten denkt, wer den Staat derart offen denkt, muß auch den Staatenverbund als nicht-souveränen Gesamtstaat souveräner Gliedstaaten denken. Wenn dagegen Staat eine Einheit von Menschen sein soll, über deren Sein zu entscheiden, eine Mehrheit die Macht hat, ist der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland keine komplexe Konkurrenz siebzehn staatlicher Einheiten, sondern eine im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten in zwei Ebenen gegliederte staatliche Einheit. Dann wäre auch der Staatenverbund Europäische Union kein sich auf europäische Völker stützender (nicht-souveräner) Vielvölkerstaat. Im Maastricht-Urteil zieht jedenfalls das BVerfG der dynamischen Europäischen Union die demokratisch verbrämte Grenze der Wahrung der deutschen Identität. Denn in dieser erkennt es das Wir-Bewußtsein und -Gefühl, das ungeheure Spannungsgegensätze und sonstige Antagonismen verdauen kann und somit erst die Bildung einer Einheit in der Vielheit ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. von Alshut,  Jörg
Im Maastricht-Urteil entschied der zweite Senat des BVerfG, der Unions-Vertrag begründe einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat. Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach ein staatenverbundener Bundesstaat, einfacher gesagt: ein Staat. Staat zu begreifen, das Wort nach seinem eigentlichen Sinne genommen, ist Thema der Arbeit. Ausgangspunkt ist dabei die Entscheidungssammlung des BVerfG. Ergebnis sind, unter anderem, folgende Thesen: Das BVerfG begreift den Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland als teilidentische Gesamt- und Gliedstaaten. Es verzichtet somit auf die Souveränität als das Gewalt zur Staatsgewalt qualifizierende Moment, obgleich es kein anderes Moment gibt, Staaten von Gebietskörperschaften abzugrenzen. Folglich fällt es der Beliebigkeit des Verfassunggebers anheim, ob und welche seiner räumlich pyramidal gegliederten Gebietskörperschaften er zu Staaten erhebt. In der Rechtsprechung des BVerfG wird demnach aus dem Rechtsbegriff Staat ein Begriff des Staatsrechts. Der Begriff Staat wird somit ein offener. Wer aber den Bundesstaat als souveränen Gesamtstaat nicht-souveräner Gliedstaaten denkt, wer den Staat derart offen denkt, muß auch den Staatenverbund als nicht-souveränen Gesamtstaat souveräner Gliedstaaten denken. Wenn dagegen Staat eine Einheit von Menschen sein soll, über deren Sein zu entscheiden, eine Mehrheit die Macht hat, ist der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland keine komplexe Konkurrenz siebzehn staatlicher Einheiten, sondern eine im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten in zwei Ebenen gegliederte staatliche Einheit. Dann wäre auch der Staatenverbund Europäische Union kein sich auf europäische Völker stützender (nicht-souveräner) Vielvölkerstaat. Im Maastricht-Urteil zieht jedenfalls das BVerfG der dynamischen Europäischen Union die demokratisch verbrämte Grenze der Wahrung der deutschen Identität. Denn in dieser erkennt es das Wir-Bewußtsein und -Gefühl, das ungeheure Spannungsgegensätze und sonstige Antagonismen verdauen kann und somit erst die Bildung einer Einheit in der Vielheit ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. von Alshut,  Jörg
Im Maastricht-Urteil entschied der zweite Senat des BVerfG, der Unions-Vertrag begründe einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat. Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach ein staatenverbundener Bundesstaat, einfacher gesagt: ein Staat. Staat zu begreifen, das Wort nach seinem eigentlichen Sinne genommen, ist Thema der Arbeit. Ausgangspunkt ist dabei die Entscheidungssammlung des BVerfG. Ergebnis sind, unter anderem, folgende Thesen: Das BVerfG begreift den Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland als teilidentische Gesamt- und Gliedstaaten. Es verzichtet somit auf die Souveränität als das Gewalt zur Staatsgewalt qualifizierende Moment, obgleich es kein anderes Moment gibt, Staaten von Gebietskörperschaften abzugrenzen. Folglich fällt es der Beliebigkeit des Verfassunggebers anheim, ob und welche seiner räumlich pyramidal gegliederten Gebietskörperschaften er zu Staaten erhebt. In der Rechtsprechung des BVerfG wird demnach aus dem Rechtsbegriff Staat ein Begriff des Staatsrechts. Der Begriff Staat wird somit ein offener. Wer aber den Bundesstaat als souveränen Gesamtstaat nicht-souveräner Gliedstaaten denkt, wer den Staat derart offen denkt, muß auch den Staatenverbund als nicht-souveränen Gesamtstaat souveräner Gliedstaaten denken. Wenn dagegen Staat eine Einheit von Menschen sein soll, über deren Sein zu entscheiden, eine Mehrheit die Macht hat, ist der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland keine komplexe Konkurrenz siebzehn staatlicher Einheiten, sondern eine im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten in zwei Ebenen gegliederte staatliche Einheit. Dann wäre auch der Staatenverbund Europäische Union kein sich auf europäische Völker stützender (nicht-souveräner) Vielvölkerstaat. Im Maastricht-Urteil zieht jedenfalls das BVerfG der dynamischen Europäischen Union die demokratisch verbrämte Grenze der Wahrung der deutschen Identität. Denn in dieser erkennt es das Wir-Bewußtsein und -Gefühl, das ungeheure Spannungsgegensätze und sonstige Antagonismen verdauen kann und somit erst die Bildung einer Einheit in der Vielheit ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das Spiegelbildprinzip im Rechtsverkehr mit ausländischen Staatenverbindungen

Das Spiegelbildprinzip im Rechtsverkehr mit ausländischen Staatenverbindungen von Schärtl,  Christoph
Die Anerkennung ausländischer Urteile bereitet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn der Urteilsstaat staatsorganisatorisch nicht als Zentralstaat, sondern als Staatenverbindung ausgestaltet ist. Gemäß §328 I Nr. 1 ZPO können im Inland nämlich nur solche gerichtlichen Entscheidungen Anerkennung finden, bei denen das ausländische Gericht die Internationale Anerkennungszuständigkeit besitzt, also bei hypothetischer Anwendung der inländischen Regeln der Internationalen Entscheidungszuständigkeit zur Entscheidung berufen wäre ("Spiegelbildprinzip"). Hier stellt sich die - gerade im Rechtsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika bisher heftig umstrittene - Frage, was unter dem Begriff "Staat" im anerkennungsrechtlichen Sinn zu verstehen ist. Christoph Schärtl entwickelt einen eigenständigen, auf alle Arten von Staatenverbindungen gleichermaßen anwendbaren und dogmatisch begründbaren Lösungsansatz: Maßgeblich ist demnach die Ableitung der staatlichen Hoheitsgewalt von einem gemeinsamen Souverän. Der Autor verdeutlicht die praktische Handhabbarkeit dieses Lösungsansatzes am Beispiel der USA, in welchen die einzelnen Bundesstaaten eine weitgehende Unabhängigkeit genießen und eigene Einzelstaatengerichtssysteme geschaffen haben.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Integration in Staatenverbindungen von Kuschnick,  Michael
Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Inhaltsverzeichnis -- Literaturverzeichnis -- Einleitung -- ?. Die theoretischen Grundlagen der Staatenverbindungen im 19. Jahrhundert -- ?. Integrationskonzepte und Integrationsziele der Europäischen Gemeinschaften -- C. Die besondere Verbundhaftigkeit der Europäischen Union nach den Verträgen von Maastricht und Amsterdam -- D. Nationale Öffnung für eine transzendente Staatlichkeit -- E. Bedingungsfaktoren zukünftiger Integrationsentwicklung -- F. Zusammenfassung der Ergebnisse -- Register
Aktualisiert: 2023-03-27
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Das Spiegelbildprinzip im Rechtsverkehr mit ausländischen Staatenverbindungen

Das Spiegelbildprinzip im Rechtsverkehr mit ausländischen Staatenverbindungen von Schärtl,  Christoph
Die Anerkennung ausländischer Urteile bereitet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn der Urteilsstaat staatsorganisatorisch nicht als Zentralstaat, sondern als Staatenverbindung ausgestaltet ist. Gemäß §328 I Nr. 1 ZPO können im Inland nämlich nur solche gerichtlichen Entscheidungen Anerkennung finden, bei denen das ausländische Gericht die Internationale Anerkennungszuständigkeit besitzt, also bei hypothetischer Anwendung der inländischen Regeln der Internationalen Entscheidungszuständigkeit zur Entscheidung berufen wäre ("Spiegelbildprinzip"). Hier stellt sich die - gerade im Rechtsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika bisher heftig umstrittene - Frage, was unter dem Begriff "Staat" im anerkennungsrechtlichen Sinn zu verstehen ist. Christoph Schärtl entwickelt einen eigenständigen, auf alle Arten von Staatenverbindungen gleichermaßen anwendbaren und dogmatisch begründbaren Lösungsansatz: Maßgeblich ist demnach die Ableitung der staatlichen Hoheitsgewalt von einem gemeinsamen Souverän. Der Autor verdeutlicht die praktische Handhabbarkeit dieses Lösungsansatzes am Beispiel der USA, in welchen die einzelnen Bundesstaaten eine weitgehende Unabhängigkeit genießen und eigene Einzelstaatengerichtssysteme geschaffen haben.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. von Alshut,  Jörg
Im Maastricht-Urteil entschied der zweite Senat des BVerfG, der Unions-Vertrag begründe einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat. Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach ein staatenverbundener Bundesstaat, einfacher gesagt: ein Staat. Staat zu begreifen, das Wort nach seinem eigentlichen Sinne genommen, ist Thema der Arbeit. Ausgangspunkt ist dabei die Entscheidungssammlung des BVerfG. Ergebnis sind, unter anderem, folgende Thesen: Das BVerfG begreift den Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland als teilidentische Gesamt- und Gliedstaaten. Es verzichtet somit auf die Souveränität als das Gewalt zur Staatsgewalt qualifizierende Moment, obgleich es kein anderes Moment gibt, Staaten von Gebietskörperschaften abzugrenzen. Folglich fällt es der Beliebigkeit des Verfassunggebers anheim, ob und welche seiner räumlich pyramidal gegliederten Gebietskörperschaften er zu Staaten erhebt. In der Rechtsprechung des BVerfG wird demnach aus dem Rechtsbegriff Staat ein Begriff des Staatsrechts. Der Begriff Staat wird somit ein offener. Wer aber den Bundesstaat als souveränen Gesamtstaat nicht-souveräner Gliedstaaten denkt, wer den Staat derart offen denkt, muß auch den Staatenverbund als nicht-souveränen Gesamtstaat souveräner Gliedstaaten denken. Wenn dagegen Staat eine Einheit von Menschen sein soll, über deren Sein zu entscheiden, eine Mehrheit die Macht hat, ist der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland keine komplexe Konkurrenz siebzehn staatlicher Einheiten, sondern eine im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten in zwei Ebenen gegliederte staatliche Einheit. Dann wäre auch der Staatenverbund Europäische Union kein sich auf europäische Völker stützender (nicht-souveräner) Vielvölkerstaat. Im Maastricht-Urteil zieht jedenfalls das BVerfG der dynamischen Europäischen Union die demokratisch verbrämte Grenze der Wahrung der deutschen Identität. Denn in dieser erkennt es das Wir-Bewußtsein und -Gefühl, das ungeheure Spannungsgegensätze und sonstige Antagonismen verdauen kann und somit erst die Bildung einer Einheit in der Vielheit ermöglicht.
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