Arbeitskämpfe bei Standortverlagerung und -schließung.

Arbeitskämpfe bei Standortverlagerung und -schließung. von Fischinger,  Philipp S.
Der Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Unternehmen wird - auch als Folge der Globalisierung - zunehmend härter. Viele Unternehmen beabsichtigen daher die Schließung vorhandener Betriebsstätten oder planen deren Verlagerung ins Ausland. Den Arbeitnehmern droht dadurch regelmäßig der Verlust ihrer Arbeitsplätze. Um dies zu verhindern oder zumindest die sich daraus ergebenden Folgen abzumildern, bedienen sich die Gewerkschaften in jüngerer Zeit vermehrt des Streiks als Mittel (zum Beispiel Siemens, Infineon). Die gewerkschaftliche Forderung zielt entweder auf die unmittelbare Verhinderung der geplanten Betriebsverlagerung, indem sich der Unternehmer in einem Standortsicherungstarifvertrag zum (zeitweisen) Standorterhalt verpflichtet, oder aber auf den Abschluss eines sog. Tarifsozialplanes, in dem Abfindungs- und Qualifizierungsansprüche der Arbeitnehmer vereinbart sowie die Kündigungsfristen verlängert werden. Philipp S. Fischinger widmet sich der heftig umstrittenen Problematik, ob derartige Fragen im gegenseitigen Einvernehmen tariflich geregelt werden können und v .a., ob die Gewerkschaften eine solche tarifliche Regelung gegebenenfalls im Wege des Streiks erzwingen können. Hierzu untersucht er die aus dem GG, dem einfachen Gesetzesrecht sowie dem richterrechtlich geprägten Arbeitskampfrecht folgenden Grenzen wie z. B. eine mögliche Sperrwirkung der §§ 111 ff. BetrVG sowie einen Verstoß gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Friedenspflicht. Er kommt zu dem Ergebnis, daß ein Standortsicherungstarifvertrag nur freiwillig vereinbart werden kann, ein darauf gerichteter Streik aber stets rechtswidrig ist. Dagegen komme es auf die Vereinbarkeit eines Streiks um einen Tarifsozialplan mit der Unternehmerfreiheit und damit für dessen Rechtmäßigkeit auf eine Abwägung im konkreten Einzelfall an.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Arbeitskämpfe bei Standortverlagerung und -schließung.

Arbeitskämpfe bei Standortverlagerung und -schließung. von Fischinger,  Philipp S.
Der Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Unternehmen wird - auch als Folge der Globalisierung - zunehmend härter. Viele Unternehmen beabsichtigen daher die Schließung vorhandener Betriebsstätten oder planen deren Verlagerung ins Ausland. Den Arbeitnehmern droht dadurch regelmäßig der Verlust ihrer Arbeitsplätze. Um dies zu verhindern oder zumindest die sich daraus ergebenden Folgen abzumildern, bedienen sich die Gewerkschaften in jüngerer Zeit vermehrt des Streiks als Mittel (zum Beispiel Siemens, Infineon). Die gewerkschaftliche Forderung zielt entweder auf die unmittelbare Verhinderung der geplanten Betriebsverlagerung, indem sich der Unternehmer in einem Standortsicherungstarifvertrag zum (zeitweisen) Standorterhalt verpflichtet, oder aber auf den Abschluss eines sog. Tarifsozialplanes, in dem Abfindungs- und Qualifizierungsansprüche der Arbeitnehmer vereinbart sowie die Kündigungsfristen verlängert werden. Philipp S. Fischinger widmet sich der heftig umstrittenen Problematik, ob derartige Fragen im gegenseitigen Einvernehmen tariflich geregelt werden können und v .a., ob die Gewerkschaften eine solche tarifliche Regelung gegebenenfalls im Wege des Streiks erzwingen können. Hierzu untersucht er die aus dem GG, dem einfachen Gesetzesrecht sowie dem richterrechtlich geprägten Arbeitskampfrecht folgenden Grenzen wie z. B. eine mögliche Sperrwirkung der §§ 111 ff. BetrVG sowie einen Verstoß gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Friedenspflicht. Er kommt zu dem Ergebnis, daß ein Standortsicherungstarifvertrag nur freiwillig vereinbart werden kann, ein darauf gerichteter Streik aber stets rechtswidrig ist. Dagegen komme es auf die Vereinbarkeit eines Streiks um einen Tarifsozialplan mit der Unternehmerfreiheit und damit für dessen Rechtmäßigkeit auf eine Abwägung im konkreten Einzelfall an.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Arbeitskämpfe bei Standortverlagerung und -schließung.

Arbeitskämpfe bei Standortverlagerung und -schließung. von Fischinger,  Philipp S.
Der Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Unternehmen wird - auch als Folge der Globalisierung - zunehmend härter. Viele Unternehmen beabsichtigen daher die Schließung vorhandener Betriebsstätten oder planen deren Verlagerung ins Ausland. Den Arbeitnehmern droht dadurch regelmäßig der Verlust ihrer Arbeitsplätze. Um dies zu verhindern oder zumindest die sich daraus ergebenden Folgen abzumildern, bedienen sich die Gewerkschaften in jüngerer Zeit vermehrt des Streiks als Mittel (zum Beispiel Siemens, Infineon). Die gewerkschaftliche Forderung zielt entweder auf die unmittelbare Verhinderung der geplanten Betriebsverlagerung, indem sich der Unternehmer in einem Standortsicherungstarifvertrag zum (zeitweisen) Standorterhalt verpflichtet, oder aber auf den Abschluss eines sog. Tarifsozialplanes, in dem Abfindungs- und Qualifizierungsansprüche der Arbeitnehmer vereinbart sowie die Kündigungsfristen verlängert werden. Philipp S. Fischinger widmet sich der heftig umstrittenen Problematik, ob derartige Fragen im gegenseitigen Einvernehmen tariflich geregelt werden können und v .a., ob die Gewerkschaften eine solche tarifliche Regelung gegebenenfalls im Wege des Streiks erzwingen können. Hierzu untersucht er die aus dem GG, dem einfachen Gesetzesrecht sowie dem richterrechtlich geprägten Arbeitskampfrecht folgenden Grenzen wie z. B. eine mögliche Sperrwirkung der §§ 111 ff. BetrVG sowie einen Verstoß gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Friedenspflicht. Er kommt zu dem Ergebnis, daß ein Standortsicherungstarifvertrag nur freiwillig vereinbart werden kann, ein darauf gerichteter Streik aber stets rechtswidrig ist. Dagegen komme es auf die Vereinbarkeit eines Streiks um einen Tarifsozialplan mit der Unternehmerfreiheit und damit für dessen Rechtmäßigkeit auf eine Abwägung im konkreten Einzelfall an.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Kommunaler Sozial- und Erziehungsdienst

Kommunaler Sozial- und Erziehungsdienst von Gamisch,  Annett, Mohr,  Thomas
Das geänderte Tarifrecht sicher umsetzen Für die Beschäftigten des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes gelten spezielle tarifliche Regeln zur Eingruppierung und zum Gesundheitsschutz. Beide Aspekte sollten das Arbeitsfeld attraktiver für Beschäftigte machen. Die entsprechenden tariflichen Regelungen zu kennen, ist deshalb für Personalabteilungen und Arbeitnehmervertretungen gleichermaßen wichtig. Das Praxis-Handbuch Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst bietet einen aktualisierten Gesamteinstieg in alle tariflichen Regelungen: das aktuelle Eingruppierungsrecht der S-Entgeltgruppen die Umsetzung des Gesundheitsschutzes die Handlungsfelder für Arbeitgeber sowie Betriebs- und Personalräte So können beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen) ihre Rechte und Pflichten rechtssicher durchsetzen.
Aktualisiert: 2023-04-05
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Kommunaler Sozial- und Erziehungsdienst

Kommunaler Sozial- und Erziehungsdienst von Gamisch,  Annett, Mohr,  Thomas
Das geänderte Tarifrecht sicher umsetzen Für die Beschäftigten des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes gelten spezielle tarifliche Regeln zur Eingruppierung und zum Gesundheitsschutz. Beide Aspekte sollten das Arbeitsfeld attraktiver für Beschäftigte machen. Die entsprechenden tariflichen Regelungen zu kennen, ist deshalb für Personalabteilungen und Arbeitnehmervertretungen gleichermaßen wichtig. Das Praxis-Handbuch Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst bietet einen aktualisierten Gesamteinstieg in alle tariflichen Regelungen: das aktuelle Eingruppierungsrecht der S-Entgeltgruppen die Umsetzung des Gesundheitsschutzes die Handlungsfelder für Arbeitgeber sowie Betriebs- und Personalräte So können beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen) ihre Rechte und Pflichten rechtssicher durchsetzen.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst

Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst von Gamisch,  Annett, Mohr,  Thomas, Richter,  Achim
Das geänderte Tarifrecht sicher umsetzen Nach langen Verhandlungen wurden die Eingruppierungsregeln des noch 'jungen' Tarifvertrags für den Sozial- und Erziehungsdienst weiter reformiert. Die Änderungen betreffen jedoch nicht alle Mitarbeiter gleichermaßen, so dass - anders als bei der Neueinführung - keine einheitlichen Überleitungsregeln vereinbart wurden. Das neue und alte Recht zu kennen, ist deshalb für Personalabteilungen und Arbeitnehmervertretungen gleichermaßen wichtig. Das Praxis-Handbuch Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst bietet einen aktualisierten Gesamteinstieg in alle Regelungen des TV SuE: das geänderte Eingruppierungsrecht der S-Entgeltgruppen die Überleitung in die neue Entgelttabelle die Umsetzung des Gesundheitsschutzes die Handlungsfelder für Arbeitgeber sowie Betriebs- und Personalräte
Aktualisiert: 2022-11-16
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Sozialtarifverträge

Sozialtarifverträge von Mehrens,  Christian
Durch die fortschreitende Globalisierung ändern sich weltweit die Lebens- und Arbeitsbedingungen. Deutsche Unternehmen müssen sich nun verstärkt mit der Konkurrenz aus sogenannten Billiglohnländern messen. Vormals negative Standortfaktoren sind inzwischen sehr viel besser geworden - nicht zuletzt aufgrund der EU-Aufbauhilfe. Folglich sind in der deutschen Wirtschaft Standortverlagerungen an der Tagesordnung, die oftmals mit einem umfangreichen Personalabbau verbunden sind. Die Frage der Zulässigkeit und Erstreikbarkeit von Sozialtarifverträgen gewinnt in der Praxis immer grössere Bedeutung. In letzter Zeit versuchen die Gewerkschaften häufig, bei Betriebsänderungen Sozialtarifverträge durchzusetzen, mit dem Ziel das "Ob" und/oder "Wie" der konkreten Betriebsänderung zu regeln. Die Rechtsfolgen von Betriebsänderungen sollen nicht mehr nur in Sozialplänen, sondern auch in notfalls erstreikbaren Sozialtarifverträgen geregelt werden. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz besteht für den Betriebsrat keine wirkliche Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates erschöpfen sich in Verhandlungen über einen Interessenausgleich und dem Recht, die Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile im Sozialplan durchzusetzen. Indirektes Ziel der Gewerkschaften ist es häufig, die Kosten der jeweiligen Massnahme so in die Höhe zu treiben, dass sich die Betriebsänderung wirtschaftlich nicht mehr rechnet. Damit werden jedoch unternehmenspolitische Entscheidungen - zumindest indirekt - zum Gegenstand der Tarifverhandlungen gemacht, so dass darin eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Unternehmerfreiheit liegen könnte. Mit der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die unternehmerische Entscheidung grundsätzlich frei sein soll. Ein Interessenausgleich ist anders als ein Sozialplan gerade nicht erzwingbar. Durch Sozialtarifverträge bestünde daher die Möglichkeit, das ausdifferenzierte System der betrieblichen Beteiligungsrechte zu unterlaufen. Die Rolle, die der Gesetzgeber dem Betriebsrat offensichtlich einräumen wollte, könnte somit entwertet werden. Falls dem Betriebsrat als Konsequenz daraus eine ausschliessliche Zuständigkeit zur Behandlung wirtschaftlicher Entscheidungen und Folgen zukommt, hätten die §§ 111ff. BetrVG eine Sperrwirkung für eine tarifvertragliche Regelung. Hält man Sozialtarifverträge trotz der genannten Probleme für zulässig, stellt sich die weitere Frage, ob Sozialtarifverträge auch erstreikt werden können. Wird zeitgleich mit den Sozialplan- und Interessenausgleichsverhandlungen gestreikt, sieht sich der Arbeitgeber gleich mit zwei Gegnern konfrontiert. Durch diese "Dreieckssituation" kann ein Unternehmer unter Umständen dazu gezwungen werden, sich zu besonders hohen Ausgleichsforderungen zu verpflichten oder die geplanten Betriebsänderungen sogar ganz zu unterlassen. Es erscheint jedoch fraglich, ob dies mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu vereinbaren ist. Die angesprochenen Bedenken, die hinsichtlich der Zulässigkeit und Erstreikbarkeit von Sozialtarifverträgen bestehen, sind in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten und noch nicht abschliessend geklärt. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Beitrag zur Klärung dieser Problematik zu leisten.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst

Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst von Gamisch,  Annett, Mohr,  Thomas
Das geänderte Tarifrecht sicher umsetzen Für die Beschäftigten des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes gelten spezielle tarifliche Regeln zur Eingruppierung und zum Gesundheitsschutz. Beide Aspekte sollten das Arbeitsfeld attraktiver für Beschäftigte machen. Die entsprechenden tariflichen Regelungen zu kennen, ist deshalb für Personalabteilungen und Arbeitnehmervertretungen gleichermaßen wichtig. Das Praxis-Handbuch Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst bietet einen aktualisierten Gesamteinstieg in alle tariflichen Regelungen: das aktuelle Eingruppierungsrecht der S-Entgeltgruppen die Umsetzung des Gesundheitsschutzes die Handlungsfelder für Arbeitgeber sowie Betriebs- und Personalräte So können beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen) ihre Rechte und Pflichten rechtssicher durchsetzen.
Aktualisiert: 2022-06-24
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Arbeitskämpfe bei Standortverlagerung und -schließung.

Arbeitskämpfe bei Standortverlagerung und -schließung. von Fischinger,  Philipp S.
Der Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Unternehmen wird - auch als Folge der Globalisierung - zunehmend härter. Viele Unternehmen beabsichtigen daher die Schließung vorhandener Betriebsstätten oder planen deren Verlagerung ins Ausland. Den Arbeitnehmern droht dadurch regelmäßig der Verlust ihrer Arbeitsplätze. Um dies zu verhindern oder zumindest die sich daraus ergebenden Folgen abzumildern, bedienen sich die Gewerkschaften in jüngerer Zeit vermehrt des Streiks als Mittel (zum Beispiel Siemens, Infineon). Die gewerkschaftliche Forderung zielt entweder auf die unmittelbare Verhinderung der geplanten Betriebsverlagerung, indem sich der Unternehmer in einem Standortsicherungstarifvertrag zum (zeitweisen) Standorterhalt verpflichtet, oder aber auf den Abschluss eines sog. Tarifsozialplanes, in dem Abfindungs- und Qualifizierungsansprüche der Arbeitnehmer vereinbart sowie die Kündigungsfristen verlängert werden. Philipp S. Fischinger widmet sich der heftig umstrittenen Problematik, ob derartige Fragen im gegenseitigen Einvernehmen tariflich geregelt werden können und v .a., ob die Gewerkschaften eine solche tarifliche Regelung gegebenenfalls im Wege des Streiks erzwingen können. Hierzu untersucht er die aus dem GG, dem einfachen Gesetzesrecht sowie dem richterrechtlich geprägten Arbeitskampfrecht folgenden Grenzen wie z. B. eine mögliche Sperrwirkung der §§ 111 ff. BetrVG sowie einen Verstoß gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Friedenspflicht. Er kommt zu dem Ergebnis, daß ein Standortsicherungstarifvertrag nur freiwillig vereinbart werden kann, ein darauf gerichteter Streik aber stets rechtswidrig ist. Dagegen komme es auf die Vereinbarkeit eines Streiks um einen Tarifsozialplan mit der Unternehmerfreiheit und damit für dessen Rechtmäßigkeit auf eine Abwägung im konkreten Einzelfall an.
Aktualisiert: 2023-04-15
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