Die Richtigstellung des Grundbuchs.

Die Richtigstellung des Grundbuchs. von Holzer,  Johannes
Richtigstellungen werden vorgenommen, wenn sich Eintragungen im Grundbuch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ändern. Gleiches gilt, wenn Tatsachen mit der Wirklichkeit nicht mehr übereinstimmen oder die äußere Fassung der Eintragung unpräzise ist. Der Verfasser stellt Anwendungsbereich und Voraussetzungen dieses gesetzlich nicht geregelten Verfahrens anhand des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und der Abgrenzung zu dessen materieller Unrichtigkeit dar. Ausgangspunkt ist eine rechtshistorische Betrachtung und die Prüfung einer Vielzahl von Fällen aus der Rechtspraxis (u. a. Zusammenhang von Grundstück und Kataster, Amtslöschung, Eigentumserwerb, Namens- und Gesellschaftsrecht, Euro-Einführung). Dabei werden auch die aus grundrechtlichen Positionen wie dem Eigentumsrecht folgenden subjektiven Verfahrensrechte der Beteiligten, die Pflicht des Grundbuchamts zur Richtigstellung im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip sowie die Verfahrensstruktur und einzelne Voraussetzungen der Richtigstellung behandelt. Abschließend wird vorgeschlagen, das Verfahren gesetzlich zu regeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch. von Kiehnle,  Arndt
Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein. Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert. Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Richtigstellung des Grundbuchs.

Die Richtigstellung des Grundbuchs. von Holzer,  Johannes
Richtigstellungen werden vorgenommen, wenn sich Eintragungen im Grundbuch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ändern. Gleiches gilt, wenn Tatsachen mit der Wirklichkeit nicht mehr übereinstimmen oder die äußere Fassung der Eintragung unpräzise ist. Der Verfasser stellt Anwendungsbereich und Voraussetzungen dieses gesetzlich nicht geregelten Verfahrens anhand des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und der Abgrenzung zu dessen materieller Unrichtigkeit dar. Ausgangspunkt ist eine rechtshistorische Betrachtung und die Prüfung einer Vielzahl von Fällen aus der Rechtspraxis (u. a. Zusammenhang von Grundstück und Kataster, Amtslöschung, Eigentumserwerb, Namens- und Gesellschaftsrecht, Euro-Einführung). Dabei werden auch die aus grundrechtlichen Positionen wie dem Eigentumsrecht folgenden subjektiven Verfahrensrechte der Beteiligten, die Pflicht des Grundbuchamts zur Richtigstellung im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip sowie die Verfahrensstruktur und einzelne Voraussetzungen der Richtigstellung behandelt. Abschließend wird vorgeschlagen, das Verfahren gesetzlich zu regeln.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch. von Kiehnle,  Arndt
Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein. Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert. Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch. von Kiehnle,  Arndt
Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein. Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert. Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Richtigstellung des Grundbuchs.

Die Richtigstellung des Grundbuchs. von Holzer,  Johannes
Richtigstellungen werden vorgenommen, wenn sich Eintragungen im Grundbuch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ändern. Gleiches gilt, wenn Tatsachen mit der Wirklichkeit nicht mehr übereinstimmen oder die äußere Fassung der Eintragung unpräzise ist. Der Verfasser stellt Anwendungsbereich und Voraussetzungen dieses gesetzlich nicht geregelten Verfahrens anhand des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und der Abgrenzung zu dessen materieller Unrichtigkeit dar. Ausgangspunkt ist eine rechtshistorische Betrachtung und die Prüfung einer Vielzahl von Fällen aus der Rechtspraxis (u. a. Zusammenhang von Grundstück und Kataster, Amtslöschung, Eigentumserwerb, Namens- und Gesellschaftsrecht, Euro-Einführung). Dabei werden auch die aus grundrechtlichen Positionen wie dem Eigentumsrecht folgenden subjektiven Verfahrensrechte der Beteiligten, die Pflicht des Grundbuchamts zur Richtigstellung im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip sowie die Verfahrensstruktur und einzelne Voraussetzungen der Richtigstellung behandelt. Abschließend wird vorgeschlagen, das Verfahren gesetzlich zu regeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Öffentliche im Privaten

Das Öffentliche im Privaten von Kiehnle,  Arndt
Der öffentliche Glaube von Registern wie dem Grundbuch beruht in Rechtsgeschichte und Gegenwart wesentlich auf freier, „öffentlicher“ Zugänglichkeit für jeden individuell Interessierten und nicht wie bisher meist kollektivistisch behauptet auf der staatlichen, „öffentlichen“ Autorität der registerführenden Stelle. Der öffentliche Glaube bestimmter, insbesondere notarieller Urkunden lässt sich dagegen mit der hoheitlich legitimierten besonderen Zuverlässigkeit der Aussteller erklären. Der sachliche Grund des Vertrauensschutzes durch öffentlichen Glauben wird von der fides bestimmter Urkunden im Mittelalter über den öffentlichen Glauben von Hypotheken- und Grundbüchern seit (ungefähr) dem 18. Jahrhundert und die Publizität des Handelsregisters bis hin zum öffentlichen Glauben des Erbscheins seit dem 19. Jahrhundert und zum öffentlichen Glauben diverser insbesondere im 20. Jahrhundert eingeführter weiterer Register untersucht. Rechtsgeschichte und -dogmatik ergänzen sich so gegenseitig.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Öffentliche im Privaten

Das Öffentliche im Privaten von Kiehnle,  Arndt
Der öffentliche Glaube von Registern wie dem Grundbuch beruht in Rechtsgeschichte und Gegenwart wesentlich auf freier, „öffentlicher“ Zugänglichkeit für jeden individuell Interessierten und nicht wie bisher meist kollektivistisch behauptet auf der staatlichen, „öffentlichen“ Autorität der registerführenden Stelle. Der öffentliche Glaube bestimmter, insbesondere notarieller Urkunden lässt sich dagegen mit der hoheitlich legitimierten besonderen Zuverlässigkeit der Aussteller erklären. Der sachliche Grund des Vertrauensschutzes durch öffentlichen Glauben wird von der fides bestimmter Urkunden im Mittelalter über den öffentlichen Glauben von Hypotheken- und Grundbüchern seit (ungefähr) dem 18. Jahrhundert und die Publizität des Handelsregisters bis hin zum öffentlichen Glauben des Erbscheins seit dem 19. Jahrhundert und zum öffentlichen Glauben diverser insbesondere im 20. Jahrhundert eingeführter weiterer Register untersucht. Rechtsgeschichte und -dogmatik ergänzen sich so gegenseitig.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Öffentlich glauben in einer pluralistischen Gesellschaft

Öffentlich glauben in einer pluralistischen Gesellschaft von Faix,  Tobias, Künkler,  Tobias, Strohm,  Heinrich Bedford, Volf,  Miroslav
Christlicher Glaube ist keine Privatsache. Im Gegenteil: Das Evangelium hat höchste Relevanz für alle Aspekte und Dimensionen menschlichen Lebens und Zusammenlebens. Dazu dürfen Christen sich jedoch nicht ängstlich in die Privatsphäre von Heim und Gemeindeleben zurückziehen. Vielmehr sollten sie sich in unsere pluralistische Gesellschaft einmischen. Miroslav Volf, Professor in Yale und international bekannter Theologe, zeigt in seinem Buch auf, wie ein öffentlich gelebter Glaube aussieht und welchen Unterschied er auf dem Marktplatz der Religionen und Weltanschauungen macht. Dazu ist auch eine kritische Selbstreflexion nötig, damit der Glaube tatsächlich tragfähig, mutig und ganzheitlich werden kann. Vorwort: Heinrich Bedford-Strohm Einführung: Tobias Faix & Tobias Künkler
Aktualisiert: 2022-02-10
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Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch. von Kiehnle,  Arndt
Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein. Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert. Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Richtigstellung des Grundbuchs.

Die Richtigstellung des Grundbuchs. von Holzer,  Johannes
Richtigstellungen werden vorgenommen, wenn sich Eintragungen im Grundbuch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ändern. Gleiches gilt, wenn Tatsachen mit der Wirklichkeit nicht mehr übereinstimmen oder die äußere Fassung der Eintragung unpräzise ist. Der Verfasser stellt Anwendungsbereich und Voraussetzungen dieses gesetzlich nicht geregelten Verfahrens anhand des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und der Abgrenzung zu dessen materieller Unrichtigkeit dar. Ausgangspunkt ist eine rechtshistorische Betrachtung und die Prüfung einer Vielzahl von Fällen aus der Rechtspraxis (u. a. Zusammenhang von Grundstück und Kataster, Amtslöschung, Eigentumserwerb, Namens- und Gesellschaftsrecht, Euro-Einführung). Dabei werden auch die aus grundrechtlichen Positionen wie dem Eigentumsrecht folgenden subjektiven Verfahrensrechte der Beteiligten, die Pflicht des Grundbuchamts zur Richtigstellung im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip sowie die Verfahrensstruktur und einzelne Voraussetzungen der Richtigstellung behandelt. Abschließend wird vorgeschlagen, das Verfahren gesetzlich zu regeln.
Aktualisiert: 2023-04-15
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