Gesellschafter-Nutzungsüberlassung in der Insolvenz der Gesellschaft

Gesellschafter-Nutzungsüberlassung in der Insolvenz der Gesellschaft von Eggert,  Marcus
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 01. November 2008 in Kraft trat, wurde das alte Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft. Gleichzeitig wurden die Regelungen betreffend die Gesellschafterdarlehen in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO überführt. Erst auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens wurde hinsichtlich der Gesellschafter-Nutzungsüberlassung die Regelung des § 135 Abs. 3 InsO in das Gesetz aufgenommen. Mit dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals der "Krise der Gesellschaft" und des Verbots der Analogie zu § 30 GmbHG hat der Gesetzgeber dem bisherigen Eigenkapitalersatzrecht und dessen dogmatischer Grundlage, der "Finanzierungsfolgenverantwortung", den Boden entzogen. Der Verfasser erörtert zunächst, dass seit dem MoMiG kein einheitliches Recht der Gesellschafterhilfen (Gesellschafterdarlehen und Gesellschafter-Nutzungsüberlassung) mehr besteht und dass es sich bei § 135 Abs. 3 InsO um eine gesonderte Regelung hinsichtlich der Gesellschafter-Nutzungsüberlassung handelt. Diese ist nunmehr unabhängig vom Recht der Gesellschafterdarlehen und steht auf einer eigenständigen dogmatischen Grundlage. Im Fortgang wird eine dogmatische Grundlage für die neue Regelung zur Gesellschafter-Nutzungsüberlassung herausgearbeitet. Der Verfasser greift dabei die Motive des Gesetzgebungsverfahrens auf, mit § 135 Abs. 3 InsO Teile des alten Rechts fortgelten zu lassen. In Anknüpfung an die alte "Finanzierungsfolgenverantwortung" legitimiert der Verfasser § 135 Abs. 3 InsO mit einer "Strukturfolgenverantwortung". Gleichzeitig stellt er dar, warum nach seiner Ansicht die von der h.M. vertretene "Treuepflichtthese" nicht geeignet ist, § 135 Abs. 3 InsO zu legitimieren. Auf Basis der so gewonnenen dogmatischen Grundlagen zeigt der Verfasser Lösungsansätze für die bereits zum alten Recht bekannten Problemkreise (insbesondere Zwangsvollstreckung von Gesellschafter-Gläubigern, sog. Doppel-Insolvenz, Veräußerung der Beteiligung bzw. des überlassenen Gegenstandes) auf. Ferner werden Lösungen für die Fragen diskutiert, die infolge der Neuregelung erstmals relevant wurden. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Kreditierung des Nutzungsentgelts vor Verfahrenseröffnung und den Nutzungsentgeltanspruch nach Verfahrenseröffnung sowie die Wechselwirkungen zum gesetzlichen Ausgleichsanspruch gem. § 135 Abs. 3 S. 2 InsO gelegt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung in gemeinsamen Vergütungsregeln und in Tarifverträgen nach § 32a Abs. 4 UrhG

Die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung in gemeinsamen Vergütungsregeln und in Tarifverträgen nach § 32a Abs. 4 UrhG von Grabig,  Thomas
Die Frage, wann ein Urheber oder ausübender Künstler angemessen an der Nutzung seines Werkes beteiligt ist, gehört zu den schwierigsten und umstrittensten Fragen des Urhebervertragsrechts. Die Novelle des Urhebervertragsrechts des Jahres 2002 eröffnet nunmehr die Möglichkeit, durch Tarifverträge oder gemeinsame Vergütungsregeln dieses Problem auf generell abstrakter Ebene zu lösen. Nach § 32a Abs. 4 UrhG können solche Kollektivvereinbarungen neben einer Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten eine weitere angemessene Beteiligung für die Bestsellersituation (§ 32a Abs. 1 UrhG) vorsehen. Damit soll den Parteien urheberrechtlicher Nutzungsverträge Rechtssicherheit für den Fall besonders erfolgreicher Werknutzung verschafft werden. Die Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen einer solchen Kollektivvereinbarung und kommt zu dem Ergebnis, dass solche Regelungen zwar rechtlich möglich sind, aber nur einen geringen praktischen Anwendungsbereich erlangen werden.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Berücksichtigung des für ein Netz vor der Energierechtsreform 2005 gezahlten Kaufpreises bei der Kalkulation und Regulierung der Netzentgelte

Berücksichtigung des für ein Netz vor der Energierechtsreform 2005 gezahlten Kaufpreises bei der Kalkulation und Regulierung der Netzentgelte von Büdenbender,  Ulrich, Reichold,  Carola, Rosin,  Peter
In vielen Fällen ist es in der Vergangenheit zu einem Wechsel des örtlichen Verteilnetzbetreibers gekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der bisherige Netzeigentümer sein Netz dem neuen Netzbetreiber überlässt, regelmäßig in Form der Übereignung. Hierfür ist nach gefestigter Praxis stets ein Kaufpreis gezahlt worden, der sich nach dem Sachsubstanz- oder dem Ertragswertverfahren richtet. Soweit derartige Netze bereits zur Zeit der Veräußerung abgeschrieben waren, lässt sich aus der Stromnetzentgeltverordnung ein Verbot der Berücksichtigung des Netzwertes bei der Kaufpreisbestimmung ableiten. Eine solche Vorgabe würde den Vertrauensschutz des Netzkäufers in die abweichende Rechtspraxis vor Inkrafttreten der Energierechtsreform 2005 nachhaltig erschüttern. Das Gutachten weist detailliert nach, dass dieser Vertrauensschutz zwingend zu berücksichtigen ist.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Regulierung der Netzzugangsentgelte nach der EnWG-Novelle

Die Regulierung der Netzzugangsentgelte nach der EnWG-Novelle von Schellberg,  Margret
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Regulierung der Netzzugangsentgelte nach der EnWG-Novelle. Vor dem Hintergrund der darin dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsspielräume wird schwerpunktmäßig der Gehalt der Netznutzungsentgeltregulierung, wie sie im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und den Netznutzungsentgeltverordnungen (NEV) umgesetzt wurde, analysiert. Dabei werden Fragen hinsichtlich der Maßstäbe, des Verfahrens und der institutionellen Gestaltung aufgeworfen und Lösungen zugeführt. Die Regulierungsinstrumentarien werden ausführlich dargestellt. Auch die Anreizregulierung wird unter Beachtung der neueren Entwicklungen, insbesondere der Vorlage eines Entwurfs einer Verordnung, beleuchtet.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Datschenrecht

Datschenrecht von Kühnlein,  Andreas
Mehr als 15 Jahre sind vergangen, seit die zwei Teile Deutschlands, dem Willen der Väter des Grundgesetzes folgend, wieder zu einem Land vereinigt wurden. Die durch die lange Trennungszeit unter sehr verschieden ausgerichteten politischen Systemen entwickelten unterschiedlichen Weltanschauungen schufen schwierige Voraussetzungen für das Zusammenwachsen der beiden Bevölkerungsteile. Die dem Wirtschaftsboom der Nachwendezeit und der anschließenden natürlichen Stagnation folgenden Befindlichkeiten waren und sind dabei wenig förderlich. Immerhin schreitet das Zusammenwachsen stetig voran. Ein empfindlicher Bereich des Wiedervereinigungsprozesses ist die Behandlung der Erholungsgrundstücke in der ehemaligen DDR. Obgleich sich die ehemals oft tiefe persönliche Beziehung von Nutzern zu „ihren Datschen“ mittlerweile erkennbar relativiert hat, sind die sich aus der Rechtsnatur der Verträge als Dauerschuldverhältnisse und den Konsequenzen der Gestaltung durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz ergebenden Schwierigkeiten auch heute noch beachtlich. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz schützt viele Datschennutzungsverhältnisse noch bis zum 3. Oktober 2015 vor Kündigung, hinsichtlich der nutzerseitigen Investitionen – vielfach übersehen – sogar bis über den 3. Oktober 2022 hinaus. Daneben bestehen weiterhin Beschränkungen für die Entgelterhöhung, die - in Abkehr von den Vorstellungen des Gesetzgebers, eine marktwirtschaftliche Grundlage zu schaffen – heute zumeist nur noch formelle Hindernisse bilden, jedoch zu einer Vielzahl von Streitigkeiten führen. Die Voraussetzungen der Anspruchs- und Schutzvorschriften des Gesetzes werden von beiden Parteien des Nutzungsverhältnisses in vielfältiger Weise missinterpretiert. Die bestehende Rechtsunkenntnis oder -unsicherheit führt nicht selten zur für beide Seiten wenig sinnvollen Aufrechterhaltung eines Status quo, für den bei zutreffender Einschätzung der jeweiligen Position längst sachgerechte Lösungen gefunden worden wären. Derartige Missverständnisse sind nicht nur für den Einzelnen ärgerlich, sie tragen letztlich auch zur Verzögerung des Einigungsprozesses bei. Dem entgegenzuwirken ist Ziel der nachfolgenden Darstellung. Die fortgeschrittenen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, die Veränderung der Problemschwerpunkte und der vom aktuellen Standpunkt aus mögliche, erweiterte Ausblick auf die Zukunft der betroffenen Vertragsverhältnisse geben Anlass, im bestehenden Zwischenstadium der Schuldrechtsanpassung eine grundlegende, systematische Aufbereitung der wesentlichen Problemfelder von Datschennutzungsverhältnissen vorzunehmen. Hervorzuheben sind hier die seit jeher aktuellen Felder der Entgelterhöhung und Vertragsbeendigung, die auf Grundlage der in den Jahren 2002 und 2005 veränderten Gesetzeslage sowie der Entwicklungen in der Rechtsprechung zunehmend Klärung erlangen, die jüngere Problematik der Beteiligung an den öffentlichen Lasten sowie die zunehmend an Bedeutung gewinnenden Bereiche der Entschädigung und Abbruchverantwortlichkeit für Bauwerke und der Entschädigung von Anpflanzungen. Die Darstellung befasst sich mit diesen Kernbereichen ebenso wie mit den damit einhergehenden vertraglichen Grundlagen von Datschennutzungsverhältnissen, der praktischen Wahrnehmung von Rechten und der Geltendmachung von Ansprüchen bis hin zu deren prozessualer Durchsetzung. Letztere könnte zunehmend vermieden werden, wenn es mir mit der Darstellung gelungen ist, bestehende Missverständnisse auszuräumen oder den Weg zu konstruktiveren Lösungen aufzuzeigen. Rechtsprechung und Schrifttum sind bis zum Juni 2006 berücksichtigt.
Aktualisiert: 2022-07-05
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Rechtsprobleme der Gasnetzbewertung nach der Gasnetzentgeltverordnung

Rechtsprobleme der Gasnetzbewertung nach der Gasnetzentgeltverordnung von Wieland,  Joachim
Das neue Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, jedermann nach sachlichen Kriterien diskriminierungsfrei Zugang zu den Energienetzen zu gewähren. Auf Grundlage einer Ermächtigung im Energiewirtschaftsgesetz erließ die Bundesregierung die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005, in welcher sich detaillierte Regelungen zur Bemessung des Netznutzungsentgelts finden. Diese Untersuchung gibt Antwort auf die Frage, ob die durch diese Verordnung festgelegten Berechnungsmodelle, die die ansetzbaren Kosten begrenzen, mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums an den Gasnetzen vereinbar sind.
Aktualisiert: 2019-12-19
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