Neue Bauabzugssteuer

Neue Bauabzugssteuer von Beck,  Hans J, Girra,  Hilmar
• Wer zahlt die Bauabzugssteuer? • Wie wird sie berechnet? • Wann und an wen wird die Steuer gezahlt? • Was gilt als Bauleistung, was nicht? • Ausnahmen und Bagatellgrenzen • Die Verrechnung der Steuer • Die Freistellungsbescheinigung Ausführlicher Kommentar | Alle Gesetzestexte | BMF-Anwendungsschreiben und BMF-Merkblatt | Gesetzgebungsmaterialien | Formulare
Aktualisiert: 2022-07-05
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Buchführung und Bilanzierung in der Wohnungswirtschaft

Buchführung und Bilanzierung in der Wohnungswirtschaft von Jachowski,  Jörg
Die Buchführung und Bilanzierung in der Wohnungswirtschaft hat eigene, branchenspezifische Besonderheiten zu beachten. Praxisbezogen werden wichtige aktuelle Herausforderungen lösungsorientiert beleuchtet. Ein Standardwerk des wohnungswirtschaftlichen Rechnungswesens für alle Funktionsbereiche der Wohnungsunternehmen. - Der wohnungswirtschaftliche Kontenrahmen - Das Anlagevermögen in Bezug auf Wohnbauten und Bauerstellung - Bewertung zu Herstellkosten - Erwerb von unbebauten Grundstücken - Die Bauvorbereitung - Der Baubeginn und die Baudurchführung - Die Baufertigstellung - Abschreibung auf Wohn- und Geschäftsbauten nach Handelsrecht - Abschreibung auf Gebäude und Gebäudeteile nach Einkommensteuerrecht - Andere aktivierte Eigenleistungen - Zuschüsse zum Anlagevermögen - Verkäufe von Anlagevermögen - Die Darstellung im Anlagenspiegel - Der Bau im Anlagevermögen und seine Finanzierung und viele weitere Themen behandelt der Autor als langjähriger Experte des Rechnungswesens in der Wohnungswirtschaft.
Aktualisiert: 2022-10-06
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Die neue Grundsteuer

Die neue Grundsteuer von Beck,  Hans-Joachim
Am 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Hierfür muss jeder Eigentümer eines bebauten wie unbebauten Grundstücks in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 eine besondere Erklärung zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte abgeben. Bei Eigentumswohnungen ist jeder Eigentümer selbst zuständig, nicht der WEG-Verwalter. Im Regelfall zwingend ist die Abgabe der Erklärung über das Steuerverwaltungsprogramm Elster, das von deutschen Steuerverwaltungen aller Länder und des Bundes kostenlos zur Verfügung gestellt wird - bereits die Registrierung wird vielen Probleme bereiten. Je nach Grundstücksart und -nutzung kommen unterschiedliche Bewertungsverfahren zum Einsatz. Eine Reihe von dafür notwendigen Parametern sind durch das Gesetz vorgegeben, wie z.B. die anzusetzenden Mieten nach vorgegebenen Mietstufen und die Bodenrichtwerte, viele sind jedem Eigentümer bekannt, aber einige müssen noch individuell - u. U. mit Hilfe von Fachleuten ermittelt werden, wie z.B. die kompliziert zu ermittelnde Brutto-Grundfläche (nutzbare Grundflächen aller Grundrissebenen des Bauwerks mit Nutzung nach DIN 277-1:2005-02 und deren konstruktive Umschließungen). Die Zeit drängt! Die neue Broschüre enthält alles, was Eigentümer wissen müssen, um die Steuererklärung auszufüllen, dazu auch zahlreiche Berechnungsbeispiele sowie die gesetzlichen Grundlagen und Anwendungserlasse. Anleitung zur Abgabe der Steuererklärung
Aktualisiert: 2022-11-17
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Berliner Planungsrecht

Berliner Planungsrecht von Dr. Möller,  Andreas, Dr. von Feldmann,  Peter
Nur wenige Spezialisten sind in der Lage, auf Anhieb Auskunft über die planungsrechtlich zulässige Nutzung eines Grundstücks in Berlin zu geben. Fluchtlinienplanung, Bebauungspläne alten und neuen Rechts, Baunutzungsplan, Bauordnung von 1958, Bebauungsplan-A, Baunutzungsverordnung und die bundesrechtlichen Regelungen über den unbeplanten Innen- und Außenbereich bilden ein undurchschaubares Geflecht der für die bauliche Nutzung verbindlichen Regelungen. Dieser auf den ehemaligen Westteil Berlins bezogene Satz aus den Vorauflagen von 1985, 1991 und 1998 kann auch 2021, vielleicht sogar mehr denn je, der Neuauflage vorangestellt werden. Nach dem Bauboom der Nachwendejahre in Mitte und den angrenzenden Bezirken des ehemaligen Ostteils der Stadt sind die westlichen Bezirke in den letzten Jahren mit zahlreichen Wohnbauprojekten und der Modernisierung der City-West stärker in den Fokus der städtebaulichen Entwicklung gerückt. Damit ist auch das Interesse am übergeleiteten Planungsrecht West-Berlins wieder erwacht. Gesamtstädtisch lässt sich eine gegenläufige Entwicklung in den ehemaligen Stadthälften beobachten: Während die Regeln des Baugesetzbuchs über den unbeplanten Innenbereich im Osten der Stadt, wenn auch nur sehr langsam und nicht in allen Bezirken, an Bedeutung verlieren, wachsen ihre Anwendungsfelder im Westen stetig, weil ihnen infolge der Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen des Baunutzungsplans in den zentralen Lagen der Stadt die Aufgabe der Planergänzung zukommt. Die Regeln für unbeplante Innenbereiche, die in der Auflage von 1998 noch vorrangig den Genehmigungsverfahren im Ostteil der Stadt dienen sollten, waren deshalb auch hinsichtlich dieser Ergänzungsfunktion fortzuschreiben. Entfallen sind die Darstellungen zur Entwicklung des Bauplanungsrechts der DDR und seine Ablösung durch das Planungsrecht des Bundes, weil das Planungsrecht der DDR in den neuen Ländern und im ehemaligen Ost-Berlin nicht übergeleitet wurde. Die historisch an der Rechtsentwicklung des Planungsrechts in der DDR vor und nach der Wende Interessierten bitten wir, die sachkundige Darstellung der Vorauflage zur Hand zu nehmen. Hinzugekommen ist ein vierter Teil, der die Besonderheiten bei Neu- und Umplanungen nach geltendem Planungsrecht des Bundes im Stadtstaat Berlin beschreibt. Die Darstellung der im Wesentlichen auf der Ausgestaltung im Berliner Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch beruhenden Besonderheiten gegenüber dem Planungsrecht in den Flächenländern soll nicht nur auswärtigen Bauherren, Architekten und Planern einen Überblick über die Berliner Planungspraxis verschaffen, sondern allen am Baugeschehen Beteiligten Orientierung in den Verwaltungsebenen und -verfahren der Hauptstadt geben. In der vorliegenden Neuauflage sind die Darstellungen Peter v. Feldmanns zur Entwicklung des Berliner Planungsrechts und zur Anwendung des Baunutzungsplans in Verbindung mit der Bauordnung für Berlin von 1958 weitgehend übernommen und um die neuere Rechtsprechung ergänzt worden. Bei der Bearbeitung konnten Gesetzgebung und Rechtsprechung bis zum Jahreswechsel 2020/21 und vereinzelt darüber hinaus berücksichtigt werden.
Aktualisiert: 2022-07-05
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Handbuch zum Berliner Mietendeckel und zum Mietspiegel 2019

Handbuch zum Berliner Mietendeckel und zum Mietspiegel 2019 von Beck,  Hans-Joachim, Martini,  Tom, Scheidacker,  Tobias, Schuberth,  Ekart
Mit Inkrafttreten des Berliner Mietendeckels müssen Vermieter und Verwalter mit zwei sich teilweise überlappenden und sich wechselseitig durchdringenden Systemen leben, die den Mietpreis bestimmen. Denn nach wie vor gelten für alle preisfreien Wohnungen in Berlin die BGB-Vorschriften zu den Vereinbarungen über die Miete (§§ 556 bis 561 BGB). Nach wie vor sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht nur zulässig, sondern unbedingt empfehlenswert. Warum? 1. Der Vermieter darf die Mieterhöhungsbeträge vom Mieter zwar weder fordern noch entgegennehmen, solange der Mietendeckel gilt. Aber vereinbaren darf er sie. Dann startet er nach Ende des Mietendeckels mit der erhöhten Miete, und nicht mit der gedeckelten. 2. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Berliner Mietendeckel verwerfen, kann sogar die Differenz zwischen der gedeckelten und der erhöhten Miete nachgefordert werden. Das neue Handbuch zum Berliner Mietendeckel und zum Mietspiegel 2019 bietet zwei Vorteile in einem: ■ eine umfangreiche Kommentierung des Mietendeckelgesetzes und ■ eine äußerst detaillierte Darstellung des Berliner Mietspiegels 2019 und seiner Orientierungshilfe zur Ermittlung der ortsüblichen Miete. Eine praxisbezogene Mischung aus Kommentar und Urteilsauszügen, um ■ jede Mieterhöhung auch in Kombination mit dem Mietendeckel sicher zu gestalten, ■ den Gang vor das Gericht schon im Keim zu vermeiden, ■ im Fall der Fälle gut munitioniert in ein Gerichtsverfahren zu gehen. Ein Muss für jede Hausverwaltung, für jeden Mietsachbearbeiter, für Rechtsanwälte, Berater in Haus- und Grundbesitzervereinen oder Mieterorganisationen – kurzum: für jeden, der unmittelbar mit Wohnen in Berlin zu tun hat!
Aktualisiert: 2022-07-05
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Miete | WEG | Nachbarschaft

Miete | WEG | Nachbarschaft von Heinemann,  Jörn, Klein-Blenkers,  Friedrich, Ring,  Gerhard
Erfolgreiche mietrechtliche Mandate gründen auf der Expertise in allen rechtlichen Fragen rund um das Mietobjekt. Diese beschränken sich längst nicht auf die Fragen rund um das Mietverhältnis aus Vermieter- oder Mietersicht, sondern schlagen Brücken zu Fragen zwischen den Eigentümern in einer WEG, nachbarrechtlichen Streitigkeiten oder Problemen der Art der Nutzung eines Grundstücks durch den Mieter. Der Kommentar für alle Fragen rund um Mietwohnung, Wohnungseigentum und Nachbarrecht berücksichtigt bereits vollständig das Mietrechtsanpassungsgesetz! Die Autoren sind ausgewiesene Kenner im Miet-, WEG- und Nachbarrecht. Sie stehen für Praxisnähe, durchdachte Kommentierungen, hohe Darstellungstiefe und eine klare Sprache.
Aktualisiert: 2019-10-07
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Handbuch zum Berliner Mietspiegel 2017

Handbuch zum Berliner Mietspiegel 2017 von Martini,  Tom, Scheidacker,  Tobias, Schuberth,  Ekart
Qualifiziert oder nicht qualifiziert – das ist hier nicht die Frage! Die Berliner Gerichte wenden ohne Ausnahme den Berliner Mietspiegel und seine Orientierungshilfe zur Ermittlung der ortsüblichen Miete an. Unsere – fraglos qualifizierte – Neuerscheinung hilft Ihnen mit ihrer praxisbezogenen Mischung aus Kommentar und Urteilsauszügen, ■ jede Mieterhöhung rechtssicher zu gestalten, ■ den Gang vor das Gericht schon im Keim zu vermeiden, ■ im Fall der Fälle gut munitioniert in ein Gerichtsverfahren zu gehen. Ein Muss für jede Hausverwaltung, für jeden Mietsachbearbeiter, für Rechtsanwälte, Berater in Haus- und Grundbesitzvereinen oder Mieterorganisationen – kurzum: Für jeden, der unmittelbar mit Wohnen in Berlin zu tun hat!
Aktualisiert: 2020-04-06
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Kurzkommentar zum Wohnungseigentumsrecht

Kurzkommentar zum Wohnungseigentumsrecht von Briesemeister,  Dr. Lothar
Inhalt Der Kommentierung der einzelnen Paragraphen sind jeweils der Gesetzestext und eine Gliederung vorangestellt. § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Arten der Begründung § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum § 4 Formvorschriften § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums § 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums § 7 Grundbuchvorschriften § 8 Teilung durch den Eigentümer § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher § 10 Allgemeine Grundsätze § 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft § 12 Veräußerungsbeschränkung § 13 Rechte des Wohnungseigentümers § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers § 15 Gebrauchsregelung § 16 Nutzungen, Lasten und Kosten § 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft § 18 Entziehung des Wohnungseigentums § 19 Wirkung des Urteils § 20 Gliederung der Verwaltung § 21 Verwaltung durch den Wohnungseigentümer § 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau § 23 Wohnungseigentümerversammlung § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25 Mehrheitsbeschluss § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 29 Verwaltungsbeirat § 30 Wohnungserbbaurecht § 31 Begriffsbestimmungen § 32 Voraussetzungen der Eintragung § 33 Inhalt des Dauerwohnrechts § 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten § 35 Veräußerungsbeschränkung § 36 Heimfallanspruch § 37 Vermietung § 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis § 39 Zwangsversteigerung § 40 Haftung des Entgelts § 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 42 Belastung eines Erbbaurechts § 43 Zuständigkeit § 44 Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift § 45 Zustellung § 46 Anfechtungsklage § 47 Prozessverbindung § 48 Beiladung, Wirkung des Urteils § 49 Kostenentscheidung § 50 Kostenerstattung § 51 bis § 60 (aufgehoben) § 61 Fehlende Zustimmung § 62 Übergangsvorschrift § 63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse § 64 Inkrafttreten Stichwortverzeichnis
Aktualisiert: 2022-09-26
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Schadstoffe in Wohnungen

Schadstoffe in Wohnungen von Beuermann,  Rudolf, Moriske,  Heinz-Jörn
Ausgasungen chemischer Substanzen aus Möbeln und Farben, Schimmelpilze in Wohnungen, das Phänomen der „Schwarzen Wohnungen“: Das Thema „Schadstoffe in Innenräumen“ ist seit vielen Jahren ein Schwerpunkt des gesundheitlichen Umweltschutzes. Auf der Tagesordnung der Arbeiten des Umweltbundesamtes steht es weit oben. Das Umweltbundesamt erreichen viele Anfragen zu chemischen und mikrobiellen Innenraumverunreinigungen: Wie gefährlich sind die Schadstoffe für meine Gesundheit? Wie kann ich sie erkennen und erfassen? Viele Bürgerinnen und Bürger sind unsicher, ob sie daheim in ihrer Wohnung oder auch im Büro immer mehr gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt sind. Sie fragen sich, was man dagegen tun kann und wie man die Stoffe schließlich beseitigen kann. Leider kommt es dabei immer häufiger zu Rechtstreitigkeiten - etwa zwischen Mietern und Vermietern - darüber, wer für die Schadstoffbelastung verantwortlich ist und für die Kosten der Schadensbeseitigung aufkommen muss. Vor allem der Schimmelpilzbefall und das Phänomen „Schwarze Wohnungen“ sind typische Beispiele hierfür. Die Autoren des Buches wollen eine Lücke schließen. Sie haben versucht, eine Synthese zwischen hygienischer und rechtlicher Betrachtungsweise herzustellen. Nicht immer stimmen nämlich die naturwissenschaftlichen und rechtlichen Auffassungen bei Innenraumverunreinigungen überein. Nach einer Übersichtsdarstellung der Innenraumschadstoffe werden häufig vorkommende wohnhygienische Schadensfälle beschrieben und ausführlich aus hygienischer sowie rechtlicher Sicht bewertet. Die Intention der Autoren, hygienische und rechtliche Auffassungen beim Vorliegen von Wohnraumschadstoffen besser als bisher in Einklang zu bringen, ist zu begrüßen.
Aktualisiert: 2022-07-05
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Die Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung von Jeckstaedt,  Matthias
Es gibt in Deutschland derzeit etwa 5,3 Millionen Eigentumswohnungen, die auf Grund ganz unterschiedlicher Motivation erworben wurden – etwa durch selbstnutzende Privatpersonen, vermietende Kapitalanleger oder durch juristische Personen als institutionelle Anleger. Allen ist dabei gemein, dass sie sich gemeinsam mit ihren Miteigentümern auf ein erprobtes und verlässliches System mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Wohnungseigentumsrechtes verlassen können. Egal also, ob ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen im Hinblick auf Rendite oder Wertsteigerung oder aber der Traum von den eigenen vier Wänden im Vordergrund des Erwerbes gestanden haben, die Instrumente, die für die Herbeiführung und die Durchsetzung aller Entscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, sind unter anderem Ihr Handwerkszeug. Es kommt daher neben der sicherlich nicht veränderbaren Lage des Objektes mindestens in gleicher Weise auf die Struktur der Miteigentümer und die Fähigkeit und das Geschick des Verwalters an. Der Verwalter muss daher als professioneller Immobilienbetreuer der „Kümmerer“ der Anlage sein. Er muss im modernen Sinne die Vorzüge des alt hergebrachten „Hausbesorgers“ mit den modernen Anforderungen und Ausbildungen eines Facilitymanagers verbinden. Dieser Spagat aus Vertrautheit und dem Eingehen auf die persönlichen Bedürfnisse einzelner Verwaltungsbeiräte und andererseits der notwendigen professionellen Distanz bei der Vorbereitung weitreichender wirtschaftlicher Entscheidungen der Eigentümer bestimmt in entscheidender Art und Weise Ihr Berufsbild. Leisten können Sie dies nur, wenn Sie alle wirtschaftlichen aber auch alle rechtlichen Rahmenbedingungen der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft aber auch generell des Wohnungseigentumsrechtes verinnerlicht haben. Das WEG hat den Verwaltern in seiner Geschichte seit nunmehr über 50 Jahren als eine gute und verständige Richtschnur gedient. Mit der umfassenden Novelle des WEG im Sommer 2007 sind zahlreiche Anregungen auch aus der täglichen Praxis umgesetzt worden, die dieses Gefüge verfeinert haben. Die Basis für alle Entscheidungen schaffen Sie gemeinsam mit den Eigentümern jedes Jahr erneut in der ordentlichen Eigentümerversammlung. Dabei ist wichtig, dass es neben der Verwaltung und des fakultativen Beirats gerade die Eigentümerversammlung ist, die als der Souverän der Eigentümergemeinschaft und dritte Säule der Selbstverwaltung der Eigentümer bezeichnet werden kann und muss. Alle wesentlichen Entscheidungen sind ihr vorbehalten. Dort legen aber auch Sie Rechenschaft ab über Ihre Verwaltungszeit; bewerben sich unter Umständen für eine Wiederbestellung im Amt des Verwalters und müssen Konflikte lösen oder Anfeindungen widerstehen. Auf dieser „großen Bühne“ präsentieren Sie sich und Ihre Arbeit. Damit dies so gelingen kann, wie Sie sich das erhoffen und wünschen, soll dieses Buch Sie in die zentralen Aspekte der WEG-Versammlung einführen. Es soll Sie von der Vorbereitung bis zum Versand der Protokolle durch alle Phasen dieses Prozesses begleiten und anleiten. Wichtige Themen werden dabei als Praxistipp gesondert gekennzeichnet sowie Mustertexte aus der Praxis des Autors zu den maßgeblichen Punkten im jeweiligen Kapitel angefügt. Also: – Hatten Sie im Vorfeld der letzten Versammlung kein gutes Gefühl? – Waren Sie etwa schlecht vorbereitet? – Oder haben Sie sich gut vorbereitet und nur „schlecht verkauft“? – Haben Sie sich in Geschäftsordnungs- und Teilnahmeanträgen verheddert? – Hat Ihnen wieder der Beirat die Veranstaltung aus der Hand genommen? – Wollen Sie also beim nächsten Mal eine bessere Performance? Dann lassen Sie uns gemeinsam durch die maßgeblichen Stationen der WEG-Versammlung von deren Vorbereitung, der Durchführung bis zur Dokumentation der Beschlussthemen gehen und so die Basis für einen sicheren und effektiven Umgang mit Eigentümerversammlungen sorgen. Die hier gewählte Reihenfolge sowie die Auswahl der Themen richten sich nach der Praxiserfahrung des Autors und will Ihnen Anleitung und Nachschlagewerk sein. Eingeflossen in diese Aufzeichnungen sind insbesondere die Erfahrungen des Autors als Rechtsanwalt im Bereich des Wohnungseigentumsrechts und die langjährige sowie aktuelle Tätigkeit als Geschäftsführer mehrerer Fremdverwaltungsgesellschaften mit WEG- und Mietverwaltungen. Am Ende dieses Buches finden Sie neben weiteren Mustertexten den zur Drucklegung aktuellen Text des Wohnungseigentumsgesetzes mit vom Autor vorgenommenen Randbemerkungen und Hervorhebungen. Das vorliegende Handbuch ersetzt das in diesem Verlag erschienene Kurzlehrbuch des verstorbenen Kollegen Rechtsanwalt Hermann Kahlen, dem an dieser Stelle Dank und Erinnerung für den Eifer und die kritische Liebe zum Detail bei der Ausarbeitung einzelner, hier übernommener Passagen und Themen, gebührt.
Aktualisiert: 2022-07-05
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Die Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse von Beck,  Hans-Joachim
Selten haben mietrechtliche Reformvorhaben so große Wellen geschlagen wie die Mitte 2015 installierte „Mietpreisbremse“ für den Neuabschluss von Wohnungsmietverträgen. Selten dürften die Erwartungen, die an dieses Instrument geknüpft wurden, so weit entfernt von den Ergebnissen liegen. Der größte Mieterverein Deutschlands, der Berliner Mieterverein, musste eine ernüchternde erste Drei-Monats-Bilanz ziehen: Obwohl Berlin als erstes Bundesland pünktlich mit dem Mietpreisbremsenstart am 1. Juni die notwendige Rechtsverordnung erlassen und der Berliner Mieterverein lautstark die Trommel für eine breite Überprüfungsaktion der Neuvertragsmieten geschlagen hatte, fand sich nach drei Monaten nur ein einziger Mieter unter den über 2,5 Millionen Mietern der deutschen Hauptstadt, bei dem ein Verstoß gegen die neuen Regelungen festgestellt werden konnte. Das ist erstaunlich dürftig angesichts des monatelangen Hypes um das neue Instrument. Dass man durch die Deckelung von Preisen Angebotsengpässe beseitigen kann, behauptet niemand, der ernstgenommen werden will. Im Gegenteil: Dass der (steigende) Preis als Knappheitsindikator in marktwirtschaftlich organisierten Systemen das wichtigste Stimulans zur Beseitigung von Angebotsengpässen darstellt, ist in der Wirtschaftswissenschaft unstrittig. Dass es zu Fehlentwicklungen kommt, wenn man die Funktion des Preises als Knappheitsindikator einschränkt oder beseitigt, auch – Belegbeispiele dafür gibt es zuhauf. So stellt sich die Einführung der Mietpreisbremse keineswegs als das dar, was zu ihrer Begründung herreichen musste, nämlich als Hilfe bei der ausreichenden Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, sondern lediglich als Förderprogramm für eine gutverdienende Mittelschicht, die sich künftig bei gekappten Preisen mit mehr Wohnfläche versorgen kann. Auch die bereits im Ausgang vor allem für die weniger gebildeten (und damit schützenswerteren) Schichten der Bevölkerung schwer umsetzbaren Regelungen bei der Rüge gegebenenfalls überhöhter Mieten nähren die Zweifel an einer inneren Vernunft der Regelung. Die ortsübliche Miete sei, so hat es einmal einer der großen deutschen Mietrechtskommentatoren formuliert, „eine heillos unbekannte Größe“. Doch muss man sie kennen, will man die Mietpreisbremse anwenden, die als Regelfall formuliert: Maximal ortsübliche Miete plus 10 Prozent! Die eine Scheingenauigkeit vorspiegelnden qualifizierten Mietspiegel verlieren gerade unter der Lupe wissenschaftlicher Durchleuchtung ihren Nimbus. Nicht, weil ihre Ersteller „geschlampt“ hätten, sondern weil sich der normative (und damit auch wohnungspolitischer Deformation zugängliche) Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht mit der Mieterfassung nach „wissenschaftlichen Grundsätzen“ verträgt. Zwischen all diesem Grundsätzlichen will die vorliegende Broschüre ein ganz praktischer Ratgeber für Vermieter, Mieter und Hausverwalter sein, wie mit dem neuen und schwer handhabbaren Instrument „Mietpreisbremse“ vernünftig und dem Rechtsfrieden dienend umgegangen werden kann. Die Sprache ist deshalb so gehalten, dass auch Laien sie verstehen, und zahlreiche Beispiele erleichtern ein vertieftes Verständnis für die Materie.
Aktualisiert: 2021-08-17
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Ökonomie des Stadtumbaus

Ökonomie des Stadtumbaus von Schmoll genannt Eisenwerth,  Fritz
Die Reduktion des Wohnungsangebots durch Abrisse (und andere Maßnahmen, mit denen Wohnungen vom Markt genommen werden), muss in Regionen mit Bevölkerungsrückgang auch künftig weitergehen – ob mit oder ohne Subvention – nicht nur in den neuen Ländern und auch über das laufende Bundes­programm Stadtumbau-Ost hinaus. Wir stehen erst am Anfang des Stadtumbaus. Die unternehmerische Entscheidung, welche Objekte für einen Abriss in Frage kommen, muss dabei besser fundiert werden, als bisher üblich. Weder der Leerstand eines Objektes, noch die Abrisskosten, noch städtebauliche Kriterien oder Gesichtspunkte der technischen Infrastruktur stellen für sich genommen ein belastbares Kri­terium für eine Abrissentscheidung dar. Weitere Parameter müssen berücksichtigt werden. Betriebswirtschaftlich gesehen ist das Ziel eindeutig: das abreißende Unternehmen muss nach dem Abriss besser dastehen, als vorher. Im ersten Teil (Kapitel 2) dieses Buchs wird ein System dargestellt, mit dem anhand der wesentlichen wirtschaftlichen Para­meter aus Sicht des einzelnen Wohnungsunternehmens die Abrissprioritäten bestimmt werden können. Mit dieser rein finanzwirtschaftlichen Sicht sollen keineswegs die anderen Kriterien – stadtplanerische, soziale, solche des Denkmalschutzes oder der technischen Infrastruktur – die für Abrissentscheidungen ebenso wichtig sein können, abgewertet werden. Während diese aber ausgiebig diskutiert werden, gibt es bisher zu den betriebswirtschaftlichen Fragen kaum eine fachkompetente Diskussion. Die Lasten, die sich aus Wohnungsabrissen für die beteiligten Wohnungsunternehmen erge­ben, sind in der Regel nicht gleichmäßig verteilt. Wenn mehrere größere Anbieter auf einem lokalen Wohnungsmarkt agieren und diese unterschiedliche Bestände mit unterschiedlichen Leerstandsquoten haben, stellt sich die Frage des Interessenausgleichs (Nachteils-/ Lasten­ausgleichs) zwischen den Beteiligten. Diese Frage wird seit Beginn der Stadtumbau-Aktivi­täten diskutiert, ohne dass bisher gangbare Lösungen vorgeschlagen worden sind. Im zwei­ten Teil dieses Buchs (Kapitel 3) werden die verschiedenen Möglichkeiten, die grund­sätzlich für einen Nachteilsausgleich in Frage kommen, hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Konsequenzen diskutiert. Es gibt nicht das eine ideale Modell, es gibt aber sehr wohl verschiedene praktikable Wege, um mit dieser Frage voranzukommen. Stadtumbau ist bisher hauptsächlich in den östlichen Bundesländern ein Thema. Die demographische Entwicklung und die Trends der Bevölkerungsverschiebung innerhalb und zwischen den Regionen machen aber deutlich: die Probleme, die durch die Entleerung von Städten und Regionen entstehen, werden zunehmen. Die Diskussion über mögliche Reaktionen darauf hat gerade erst begonnen. Die von dieser Entwicklung betroffenen Wohnungsanbieter können nicht davon ausgehen, dass es sich bloß um eine vorübergehende Erscheinung handelt und dass mit dem Programm Stadtumbau-Ost alles getan wäre – im Gegenteil.
Aktualisiert: 2022-07-05
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Baudenkmalrecht

Baudenkmalrecht von Groth,  Dr. Klaus-Martin, von Feldmann,  Dr. Peter
Denkmalschutz hat einen hohen Rang im öffentlichen Bewußtsein und im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland. Damit steht er in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu den Rechten der Eigentümer denkmalbelasteter Grundstücke. Dieses Spannungsverhältnis wird nach unseren Erfahrungen oft durch eine rigide und unsensible Anwendung der Denkmalschutzbestimmungen gegenüber den privaten Nutzungsinteressen verschärft. Demgegenüber sollten nach unserer Auffassung die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhaltungspflichten des Eigentümers stets in dem Bestreben nach einem vernünftigen Interessenausgleich für eine wirtschaftlich tragfähige zukünftige Nutzung des Gebäudes angewandt werden, die zugleich der dauerhaften Erhaltung des Denkmals dient. Aktueller Anlaß für die Herausgabe dieses Leitfadens ist die Veröffentlichung von neuen Verwaltungsvorschriften zum Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz, das als erstes Landesdenkmalgesetz die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur stärkeren Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts im Denkmalschutz umsetzt. Die Tatsache, daß mehr als anderthalb Jahre zwischen Neufassung des Gesetzes und den Verwaltungsvorschriften liegen, zeigt, wie schwierig der auf dieser Grundlage erforderliche Interessenausgleich im Detail jeweils ist. Das Werk beschränkt sich auf die Darstellung des Baudenkmalrechts und sieht davon ab, die für die Praxis weniger wichtigen Rechtsfragen der Gartendenkmale, der Bodendenkmale und der (brandenburgischen) beweglichen Denkmale zu behandeln. Der Leitfaden soll in erster Linie allen dienen, die als Eigentümer, Nutzer oder Verwaltung denkmalrechtliche Probleme lösen müssen. Daher steht die rechtspraktische Information im Vordergrund. Dem folgt die Gliederung des Werks: Die wichtigsten denkmalrechtlichen Regelungen der in den Landesdenkmalgesetzen von Berlin und Brandenburg im wesentlichen übereinstimmenden Gesetzessystematik werden erläutert, jeweils ergänzt durch die Wiedergabe von einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Im Anhang folgen die Texte der wichtigsten denkmalrechtlichen Regelungen.
Aktualisiert: 2022-09-26
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Flächen und Mietverträge

Flächen und Mietverträge von Bachmann,  Steffen, Kinne,  Harald, Kohnke-Wensing,  Tanja
Abweichungen der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche können zu Minderungsansprüchen führen und spielen bei der Umlage der Betriebskosten und bei der Mieterhöhung eine Rolle. Nachdem der BGH zumindest nicht unwesentliche Detailfragen dazu entschieden hat, war es an der Zeit, sich mit den damit zusammenhängenden Fragen auseinanderzusetzen. Das gilt nicht nur für die rechtlichen Probleme, sondern auch für die technischen Details der Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche, zumal da der BGH insoweit Grundsätze entwickelt hat, welche Vorschriften für welche Mietverhältnisse anzuwenden sind. Dem Leser soll mit der Broschüre ein Überblick über die rechtlichen und technischen Probleme und den dazu vertretenen Lösungsansätzen gegeben werden, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen. Berücksichtigt worden ist insbesondere die bis Ende 2007 veröffentlichte Rechtsprechung.
Aktualisiert: 2022-07-05
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Erfolgsfaktoren von Wohnungsunternehmen

Erfolgsfaktoren von Wohnungsunternehmen von Bratke,  Stefan, Perschke,  Rolf-Dieter, Schmoll genannt Eisenwerth,  Fritz
Der Blick auf die Wohnungswirtschaft in Regionen mit ungünstiger Marktlage zeigt: Manche Wohnungsunternehmen erzielen beachtliche betriebswirtschaftliche Ergebnisse, während andere kaum Überschüsse erwirtschaften oder sogar insolvenzbedroht sind. Die Ursachen dafür waren bislang unklar, denn die Frage nach den wichtigen Erfolgstreibern in der Wohnungswirtschaft ist kaum systematisch untersucht. Mit der hier vorliegenden Studie werden erste Antworten gegeben. Anhand quantitativer und qualitativer Methoden wurden 18 Wohnungsunternehmen, die alle ihren Sitz in den neuen Bundesländern und außerhalb von Großstädten haben, eingehend auf ihre Erfolgsfaktoren hin untersucht. Erfolg wird in diesem Zusammenhang rein finanzwirtschaftlich definiert als liquider Überschuss, der mit dem Kerngeschäft Wohnungsvermietung in einem Zeitraum von drei Jahren durchschnittlich erwirtschaftet wurde. Zentrales Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass der Erfolg zu 86 % von der kombinierten Wirkung mehrerer Faktoren bestimmt ist. Diese werden den folgenden vier Dimensionen zugeordnet: – Lage auf dem lokalen Wohnungsmarkt – Wettbewerb – Strategische Entscheidungen (insbesondere Modernisierungs- und Finanzpolitik) und – Operatives Management Von den gängigen Meinungen, die in der Wohnungswirtschaft kursieren, hat sich bestätigt, dass Wohnungsunternehmen mit hoher Eigenkapitalquote und hohem Modernisierungsgrad ihres Bestands tendenziell erfolgreicher sind. Im Gegensatz zu landläufigen Meinungen steht jedoch die Erkenntnis, dass – kein Zusammenhang zwischen Miethöhe und Erfolg besteht, – Wohnungsunternehmen mit hohen Personalkosten/geringer Arbeitsproduktivität tendenziell erfolgreicher sind, – die Größe des Wohnungsunternehmens (im hier betrachteten Rahmen bis 13.000 WE) keine Auswirkung auf den Erfolg hat. Der Wohnungsmarkt hat mit ca. 31 % (von den vier Dimensionen) den größten Erklärungsgehalt. Markt wird hier nicht nur quantitativ verstanden, vielmehr wird zusätzlich dessen Qualität (Marktgüte) anhand von insgesamt sieben Variablen gemessen (z. B. Kaufkraft der Mieterhaushalte). Wohnungsunternehmen mit einem hohen Marktanteil in einem schlechten Markt sind tendenziell eher bedroht, am besten ist die Situation des Anbieters mit geringem Marktanteil auf einem guten Markt, aber auch Nischenanbieter können auf schlechten Märkten gute Ergebnisse erzielen. Die Dimension Wettbewerb hat mit ca. 18 % den geringsten Erklärungsgehalt, auch ist das Bild hier insgesamt uneinheitlich. Deutlich wird lediglich, dass sich das Management von Wohnungsunternehmen kaum an der Strategie und Positionierung des Wettbewerbs orientiert – ein erstaunliches Ergebnis, sind doch die konkurrierenden Anbieter in den meisten Fällen bekannt und der lokale Markt ist in der Regel übersichtlich. In der Dimension Strategie (mit ca. 25 %) wird vor allem der Grad der bisher erreichten Bestandsmodernisierung und deren historische Kosten und Finanzierung betrachtet. Hohe Modernisierungskosten oder hohe Fremdkapitalanteile treiben tendenziell die Mieten in die Höhe, was zu einem ungünstigen Preis-Leistungs-Verhältnis (hohe Miete bei geringem Modernisierungsgrad) des eigenen Angebots führt. Das bestraft der Markt. Diese Wohnungsunternehmen haben tendenziell einen geringeren Erfolg. In der Dimension taktisches und operatives Management (ebenfalls ca. 25 %) wurde eine Vielzahl von Faktoren erfragt, quantifiziert und gruppiert. Danach zeigt sich, dass erfolgreiche Wohnungsunternehmen tendenziell – höhere Personalkosten (weniger WE pro Mitarbeiter) haben, – leistungsorientierte Elemente im Entlohnungssystem verankert haben und die Kreativität ihrer Mitarbeiter fördern, – ihre interne Kommunikation besser entwickelt haben, – stärker am Kunden orientiert sind und mehr Serviceleistungen anbieten, – mehr Marketingmaßnahmen durchführen und deren Erfolg genauer kontrollieren. Insgesamt kann man diese Tendenzen als günstiges Lohn-Leistungs-Verhältnis (als internes Pendant zum Preis-Leistungs-Verhältnis) interpretieren. Wesentlicher Erfolgstreiber ist demnach ein günstiges doppeltes Preis-Leistungs-Verhältnis: extern in Bezug auf Qualität und Miete des Wohnungsangebots, intern in Bezug auf die Arbeitsqualität der Mitarbeiter und deren Entlohnung. Die Analyse bezieht sich auf die 18 untersuchten Wohnungsunternehmen. Sie kann keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder statistische Repräsentativität erheben. Sie soll aber dazu dienen, einen neuen Blick auf die Wohnungswirtschaft zu eröffnen. Wenn sie dazu beiträgt, dass die Erfolgstreiber der Wohnungswirtschaft häufiger und genauer analysiert werden, ist das Ziel dieser Studie erreicht. Das Erfolgsfaktorenprojekt ist als offenes Projekt angelegt: weitere Teilnehmer vergrößern die Datenbasis, und die Hoffnung der Autoren besteht darin, dass eines Tages Aussagen möglich werden, die auch im Sinne der wissenschaftlichen Statistik repräsentativ sind. Die Darstellung im nachfolgenden Text beginnt mit zwei kursorischen Überblicken: Zunächst geht es um die Rahmenbedingungen der Wohnungswirtschaft in schwierigen Märkten; danach folgt eine Zusammenfassung gängiger Management-Ansätze für Wohnungsunternehmen. Am Ende dieser Einführung wird der methodische Rahmen der empirischen Analyse dargelegt. Anschließend an dieses einführende Kapitel werden die Analysen der 18 Wohnungsunternehmen zusammenfassend dargestellt. Daran schließen sich vier exemplarische Fallstudien an, ausgewählt nach den Kriterien guter/schlechter Markt, hoher/geringer finanzwirtschaftlicher Erfolg, die eine Art Längsschnitt durch die Praxis des Managements in den untersuchten Wohnungsunternehmen bilden. Abschließend werden Hinweise zum Einsatz der gewonnenen Erkenntnisse in der Unternehmensberatung gegeben, ergänzt um einen Ausblick auf die derzeit verfolgten weiterführenden Forschungsansätze im Erfolgsfaktoren-Projekt.
Aktualisiert: 2022-07-05
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„Kalte Enteignungen“ von Grundstücken nach der ZwangsverkaufsVO 68

„Kalte Enteignungen“ von Grundstücken nach der ZwangsverkaufsVO 68 von Henicke,  Dr. Hartmut, Schnabel,  Gunnar, Tatzkow,  Dr. Monika
In der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15.6.1990 ist u. a. in den „Eckwerten“ Einigkeit erzielt worden, daß Bürgern, deren Vermögen wegen Flucht aus der DDR oder aus sonstigen Gründen in eine staatliche Verwaltung genommen worden ist, die Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum zurückzugeben ist und (entschädigungslos oder willkürlich) enteignetes Grundvermögen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückzugeben ist. Das damit geschaffene Prinzip „Rückgabe vor Entschädigung“ ist durch die Interpretation der auslegungsfähigen und unvollständigen Bestimmungen im Einigungsvertrag und Vermögensgesetz vielfach in das Gegenteil verkehrt worden. Bundesverwaltungsgerichtlich steht nunmehr fest, daß Enteignungen bzw. Vermögensentziehungen unangreifbar sind, wenn nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, daß „in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kommen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten“. Der permanente Verstoß gegen gesetzliche Verfahrensbestimmungen bei der Behandlung des Vermögens von „Republikflüchtigen“, z. B. fehlende Einbeziehung in das Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsverfahren, Ausschluß des Rechtsbehelfsverfahrens, fehlende Festsetzung von Entschädigungsbeträgen bzw. fehlerhafte Festsetzung der Entschädigung oder Unmöglichkeit der Verfügungsmöglichkeit über diese, soll „für sich“ keine diskriminierende und somit den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnende Maßnahme darstellen. Das zielgerichtete staatliche Unrecht gegenüber Flüchtlingsvermögen soll unter Hinweis auf die Unangreifbarkeit des Verwaltungshandelns von DDR-Behörden nur ausnahmsweise angreifbar sein, wenn es „mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar“ ist. Die regelmäßig in Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen ergangenen Vermögensentziehungen werden damit höchstrichterlich abgesegnet und zu „mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar“ erhoben. Die wenigen Ausnahmen, für die das VermG noch einschlägig sein soll, sind die Fälle, wo „von der Rechtswirklichkeit der DDR ausgehend in Verwaltungsanweisungen, unveröffentlichten Erlassen und sonstigen, von staatlichen Stellen zu beachtende generelle Regelungen über entschädigungslose Enteignungen“ bestanden, d. h. durch interne Arbeitsanweisungen für bestimmte Fallgestaltungen die Pflicht zur Entschädigung generell außer Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde. Die vorliegende Dokumentation beweist, daß Willkür und entschädigungslose Liquidierung von Flüchtlingsvermögen nicht die Ausnahme, sondern, systematisch betrieben und von höchster staatlicher Stelle initiiert, die Regel waren. Die nahezu perfekt durchgeführte Manipulation von Überschuldungsunterlagen als Voraussetzung für die (entschädigungslose) Zwangsveräußerung zeigt, daß es bei der Liquidierung von Flüchtlingsvermögen regelmäßig „nicht mit rechten Dingen zugegangen“ ist. Der Anscheinsbeweis, daß es zu vorsätzlichen Manipulationen gekommen ist, wird durch die hiermit vorgelegten „Handlungsanweisungen“ statuiert. Bisher haben die zur Aufarbeitung des teilungsbedingten Unrechts berufenen Vermögensämter und Verwaltungsgerichte nahezu keinerlei Aufklärungsarbeit unternommen, den Zwangscharakter von Enteignungen und Veräußerungen von Flüchtlingsvermögen durch Studium des Quellenmaterials von sich aus aufzuklären. Das Verwaltungsgericht Berlin unterstellt eine grundsätzlich rechtsstaatliche Praxis und wertet „unterlaufene Fehler“ bei Enteignungsverfahren als unerheblich, es sei denn, der Berechtigte könne im Einzelfall nachweisen, daß es wissentlich zu manipulativen Handlungen gekommen sei. Entsprechende Sachverhaltsaufklärungen „von Amts wegen“ sind nicht angestellt worden und die Klage „mangels Beweises“ abgewiesen. Die Entscheidung zeigt, daß der Alteigentümer für die erfolgreiche Geltendmachung seiner bestehenden Ansprüche auf selbständige Ermittlungen angewiesen ist. Sein Hinweis, „der Zwangsverwalter habe die Grundstücksverschuldung herbeigeführt, um keine Entschädigung leisten zu müssen“, ohne Bezugnahme auf konkrete manipulative Handlungen oder interne Dienstanweisungen, war für das Verwaltungsgericht unerheblich. Den hiermit veröffentlichten Dokumenten kommt als notwendige Beweismittel zum Nachweis manipulativen und diskriminierenden Verhaltens gegenüber Flüchtlingsvermögen grundlegende Bedeutung zu. Die Vermögensämter und Verwaltungsgerichte sind nach entsprechendem Sachvortrag gesetzlich verpflichtet, im Wege der „Amtsermittlung“ das staatliche Unrecht zu ermitteln und festzustellen. Kommen sie diesen gesetzlichen Pflichten nicht nach, kann durch Verfahrensrügen untermauerten Einwand der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht erfolgreich durchdringen. Warum bisher die zur Aufarbeitung von teilungsbedingtem Unrecht zuständigen Vermögensämter und Verwaltungsgerichte bei Enteignungen und Veräußerungen von Flüchtlingsvermögen grundsätzlich von „rechtsstaatlichen“ Vermögensentziehungen ausgehen und Sachverhaltsaufklärungen zum Nachweis von manipulativen und diskriminierenden Enteignungen und Zwangsverkäufen unterlassen, ist noch im Dunkeln. Fest steht, daß dadurch in einer Vielzahl von Fällen begründete Rückübertragungsansprüche nicht „beweisbar“ sind und somit Rückübertragungen verwaltungsverfahrensrechtlich ausgeschlossen werden. Soweit es sich um enteignete oder durch Zwangsveräußerungen in Volkseigentum überführte Grundstücke handelt, werden dadurch dem Bund bzw. den Ländern Vermögenswerte in Milliardenhöhe „entschädigungslos“ zugeführt. Die aus InVorG-Verfahren erlösten Millionenbeträge fließen nicht als kompensierender Gegenwert für den Verlust seines Grundeigentums dem Alteigentümer zu, sondern verbleiben im Staatshaushalt als unerwarteter Geldsegen aus der „interessengerechten Aufarbeitung des teilungsbedingten Unrechts“. Nutznießer sind in den Ländern die das Landesvermögen verwaltenden Finanzministerien bzw. Senatoren für Finanzen, die gleichzeitig Dienstherren der Vermögensämter sind. Die bisherige Untätigkeit der Vermögensämter, manipulative und diskriminierende Enteignungen und Zwangsveräußerungen zu ermitteln, statt dessen aber regelmäßig Vermögensentziehungen nach Enteignungsgesetzen und Zwangsveräußerungsbestimmungen als „das VermG ausschließende, nicht revisible“ Vermögensentziehungen anzusehen und damit die Rückübertragung oder Entschädigungsansprüche der Alteigentümer auszuschließen, kommt, gewollt oder ungewollt, unmittelbar der Vermögensmehrung des von ihrem Dienstherren verwalteten Landes- bzw. Bundesvermögens zugute. Die hiermit veröffentlichte Dokumentation zeigt aber nicht nur die Möglichkeiten der erfolgreichen Durchsetzung des begründeten vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs auf, sondern auch die zivilrechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Eigentumsrückgabeansprüche. In einer umfassenden Würdigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen wird aufgezeigt, daß Zwangsveräußerungen zivilrechtlich unwirksam sind, wenn die gesetzlich nötige „Überschuldungslage“ tatsächlich gar nicht vorlag, sondern nur manipulativ herbeigeführt und vorgetäuscht wurde. Der Eigentümer kann dann unter Außerachtlassung des vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens direkt seine Eigentumsrückgabeansprüche gegenüber dem Besitzer geltend machen.
Aktualisiert: 2022-09-26
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