Mittelbare Straftatfolgen und ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung.

Mittelbare Straftatfolgen und ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung. von Mestek-Schmülling,  Katja
Katja Mestek-Schmülling behandelt die Problematik einer strafmildernden Berücksichtigung mittelbarer Straftatfolgen bei der Strafzumessung. Sie setzt sich mit den seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum kontrovers diskutierten Fragen auseinander, welche mittelbaren Straftatfolgen im einzelnen berücksichtigungsfähig sind und auf welche Weise sich ihre Einbeziehung in das System der Strafzumessung rechtfertigen läßt. In Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit wird die großzügige Auffassung des Bundesgerichtshofs dargestellt. Kritisch befaßt sich die Autorin mit der uneinheitlichen Rechtsprechung in Ansehung ausländerrechtlicher Folgen der Straftat. Der Gesichtspunkt der systematischen Handhabung der Problematik wird dahingehend erörtert, ob mittelbare Straftatfolgen bei der Bestimmung des Strafrahmens ("minder schwerer Fall"), auf der Ebene der rahmenausfüllenden Strafbemessung und/oder bei der Modifizierung der endgültig festzulegenden Strafe durch anschließende präventive Überlegungen berücksichtigt werden können. Die Autorin stellt fest, daß mittelbare Straftatfolgen letztlich auf allen drei Ebenen strafmildernd berücksichtigt werden können. Bezüglich der ersten beiden Varianten erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob für den Ausgleich von Schuld auch Gesichtspunkte von Bedeutung sein können, die keinen Einfluß auf das Maß des verschuldeten Unrechts oder das Maß der Vorwerfbarkeit des Täterhandels haben, was im Ergebnis bejaht wird. Hinsichtlich der mittelbaren Straftatfolgen, die Strafcharakter aufweisen, wird eine beliebige Strafmilderung vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zugewinnausgleich und Unterhalt.

Zugewinnausgleich und Unterhalt. von Balzer,  Dominik
Zugewinnausgleich und Unterhalt sind zentrale Rechtsinstitute des deutschen Scheidungsfolgenrechts. Obgleich getrennt geregelt, ist es vielfach notwendig, bei ihrer Anwendung das jeweils andere Rechtsinstitut zu berücksichtigen. Dominik Balzer widmet sich der Frage, in welchen Konstellationen deren Zusammenwirken zu Problemen führt und wie diese zu lösen sind. Ausgangspunkt ist das vom BGH postulierte sog. Doppelverwertungsverbot: Ein Ehegatte darf nicht zweifach, d. h. güter- und unterhaltsrechtlich, an einer Vermögensposition des anderen Gatten teilhaben. Dies ergibt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz. Betroffen sind etwa Abfindungen, Schulden und Unternehmensanteile. Das Problem ist nach den Regeln der elektiven Konkurrenz zu lösen: Soweit ein Vermögensposten tatsächlich ausgeglichen wurde, bleibt der Vermögensposten beim jeweils anderen Institut unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zugewinnausgleich und Unterhalt.

Zugewinnausgleich und Unterhalt. von Balzer,  Dominik
Zugewinnausgleich und Unterhalt sind zentrale Rechtsinstitute des deutschen Scheidungsfolgenrechts. Obgleich getrennt geregelt, ist es vielfach notwendig, bei ihrer Anwendung das jeweils andere Rechtsinstitut zu berücksichtigen. Dominik Balzer widmet sich der Frage, in welchen Konstellationen deren Zusammenwirken zu Problemen führt und wie diese zu lösen sind. Ausgangspunkt ist das vom BGH postulierte sog. Doppelverwertungsverbot: Ein Ehegatte darf nicht zweifach, d. h. güter- und unterhaltsrechtlich, an einer Vermögensposition des anderen Gatten teilhaben. Dies ergibt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz. Betroffen sind etwa Abfindungen, Schulden und Unternehmensanteile. Das Problem ist nach den Regeln der elektiven Konkurrenz zu lösen: Soweit ein Vermögensposten tatsächlich ausgeglichen wurde, bleibt der Vermögensposten beim jeweils anderen Institut unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zugewinnausgleich und Unterhalt.

Zugewinnausgleich und Unterhalt. von Balzer,  Dominik
Zugewinnausgleich und Unterhalt sind zentrale Rechtsinstitute des deutschen Scheidungsfolgenrechts. Obgleich getrennt geregelt, ist es vielfach notwendig, bei ihrer Anwendung das jeweils andere Rechtsinstitut zu berücksichtigen. Dominik Balzer widmet sich der Frage, in welchen Konstellationen deren Zusammenwirken zu Problemen führt und wie diese zu lösen sind. Ausgangspunkt ist das vom BGH postulierte sog. Doppelverwertungsverbot: Ein Ehegatte darf nicht zweifach, d. h. güter- und unterhaltsrechtlich, an einer Vermögensposition des anderen Gatten teilhaben. Dies ergibt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz. Betroffen sind etwa Abfindungen, Schulden und Unternehmensanteile. Das Problem ist nach den Regeln der elektiven Konkurrenz zu lösen: Soweit ein Vermögensposten tatsächlich ausgeglichen wurde, bleibt der Vermögensposten beim jeweils anderen Institut unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zugewinnausgleich und Unterhalt.

Zugewinnausgleich und Unterhalt. von Balzer,  Dominik
Zugewinnausgleich und Unterhalt sind zentrale Rechtsinstitute des deutschen Scheidungsfolgenrechts. Obgleich getrennt geregelt, ist es vielfach notwendig, bei ihrer Anwendung das jeweils andere Rechtsinstitut zu berücksichtigen. Dominik Balzer widmet sich der Frage, in welchen Konstellationen deren Zusammenwirken zu Problemen führt und wie diese zu lösen sind. Ausgangspunkt ist das vom BGH postulierte sog. Doppelverwertungsverbot: Ein Ehegatte darf nicht zweifach, d. h. güter- und unterhaltsrechtlich, an einer Vermögensposition des anderen Gatten teilhaben. Dies ergibt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz. Betroffen sind etwa Abfindungen, Schulden und Unternehmensanteile. Das Problem ist nach den Regeln der elektiven Konkurrenz zu lösen: Soweit ein Vermögensposten tatsächlich ausgeglichen wurde, bleibt der Vermögensposten beim jeweils anderen Institut unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zugewinnausgleich und Unterhalt.

Zugewinnausgleich und Unterhalt. von Balzer,  Dominik
Zugewinnausgleich und Unterhalt sind zentrale Rechtsinstitute des deutschen Scheidungsfolgenrechts. Obgleich getrennt geregelt, ist es vielfach notwendig, bei ihrer Anwendung das jeweils andere Rechtsinstitut zu berücksichtigen. Dominik Balzer widmet sich der Frage, in welchen Konstellationen deren Zusammenwirken zu Problemen führt und wie diese zu lösen sind. Ausgangspunkt ist das vom BGH postulierte sog. Doppelverwertungsverbot: Ein Ehegatte darf nicht zweifach, d. h. güter- und unterhaltsrechtlich, an einer Vermögensposition des anderen Gatten teilhaben. Dies ergibt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz. Betroffen sind etwa Abfindungen, Schulden und Unternehmensanteile. Das Problem ist nach den Regeln der elektiven Konkurrenz zu lösen: Soweit ein Vermögensposten tatsächlich ausgeglichen wurde, bleibt der Vermögensposten beim jeweils anderen Institut unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Mittelbare Straftatfolgen und ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung.

Mittelbare Straftatfolgen und ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung. von Mestek-Schmülling,  Katja
Katja Mestek-Schmülling behandelt die Problematik einer strafmildernden Berücksichtigung mittelbarer Straftatfolgen bei der Strafzumessung. Sie setzt sich mit den seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum kontrovers diskutierten Fragen auseinander, welche mittelbaren Straftatfolgen im einzelnen berücksichtigungsfähig sind und auf welche Weise sich ihre Einbeziehung in das System der Strafzumessung rechtfertigen läßt. In Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit wird die großzügige Auffassung des Bundesgerichtshofs dargestellt. Kritisch befaßt sich die Autorin mit der uneinheitlichen Rechtsprechung in Ansehung ausländerrechtlicher Folgen der Straftat. Der Gesichtspunkt der systematischen Handhabung der Problematik wird dahingehend erörtert, ob mittelbare Straftatfolgen bei der Bestimmung des Strafrahmens ("minder schwerer Fall"), auf der Ebene der rahmenausfüllenden Strafbemessung und/oder bei der Modifizierung der endgültig festzulegenden Strafe durch anschließende präventive Überlegungen berücksichtigt werden können. Die Autorin stellt fest, daß mittelbare Straftatfolgen letztlich auf allen drei Ebenen strafmildernd berücksichtigt werden können. Bezüglich der ersten beiden Varianten erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob für den Ausgleich von Schuld auch Gesichtspunkte von Bedeutung sein können, die keinen Einfluß auf das Maß des verschuldeten Unrechts oder das Maß der Vorwerfbarkeit des Täterhandels haben, was im Ergebnis bejaht wird. Hinsichtlich der mittelbaren Straftatfolgen, die Strafcharakter aufweisen, wird eine beliebige Strafmilderung vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Mittelbare Straftatfolgen und ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung.

Mittelbare Straftatfolgen und ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung. von Mestek-Schmülling,  Katja
Katja Mestek-Schmülling behandelt die Problematik einer strafmildernden Berücksichtigung mittelbarer Straftatfolgen bei der Strafzumessung. Sie setzt sich mit den seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum kontrovers diskutierten Fragen auseinander, welche mittelbaren Straftatfolgen im einzelnen berücksichtigungsfähig sind und auf welche Weise sich ihre Einbeziehung in das System der Strafzumessung rechtfertigen läßt. In Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit wird die großzügige Auffassung des Bundesgerichtshofs dargestellt. Kritisch befaßt sich die Autorin mit der uneinheitlichen Rechtsprechung in Ansehung ausländerrechtlicher Folgen der Straftat. Der Gesichtspunkt der systematischen Handhabung der Problematik wird dahingehend erörtert, ob mittelbare Straftatfolgen bei der Bestimmung des Strafrahmens ("minder schwerer Fall"), auf der Ebene der rahmenausfüllenden Strafbemessung und/oder bei der Modifizierung der endgültig festzulegenden Strafe durch anschließende präventive Überlegungen berücksichtigt werden können. Die Autorin stellt fest, daß mittelbare Straftatfolgen letztlich auf allen drei Ebenen strafmildernd berücksichtigt werden können. Bezüglich der ersten beiden Varianten erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob für den Ausgleich von Schuld auch Gesichtspunkte von Bedeutung sein können, die keinen Einfluß auf das Maß des verschuldeten Unrechts oder das Maß der Vorwerfbarkeit des Täterhandels haben, was im Ergebnis bejaht wird. Hinsichtlich der mittelbaren Straftatfolgen, die Strafcharakter aufweisen, wird eine beliebige Strafmilderung vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zugewinnausgleich und Unterhalt.

Zugewinnausgleich und Unterhalt. von Balzer,  Dominik
Zugewinnausgleich und Unterhalt sind zentrale Rechtsinstitute des deutschen Scheidungsfolgenrechts. Obgleich getrennt geregelt, ist es vielfach notwendig, bei ihrer Anwendung das jeweils andere Rechtsinstitut zu berücksichtigen. Dominik Balzer widmet sich der Frage, in welchen Konstellationen deren Zusammenwirken zu Problemen führt und wie diese zu lösen sind. Ausgangspunkt ist das vom BGH postulierte sog. Doppelverwertungsverbot: Ein Ehegatte darf nicht zweifach, d. h. güter- und unterhaltsrechtlich, an einer Vermögensposition des anderen Gatten teilhaben. Dies ergibt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz. Betroffen sind etwa Abfindungen, Schulden und Unternehmensanteile. Das Problem ist nach den Regeln der elektiven Konkurrenz zu lösen: Soweit ein Vermögensposten tatsächlich ausgeglichen wurde, bleibt der Vermögensposten beim jeweils anderen Institut unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zugewinnausgleich und Unterhalt.

Zugewinnausgleich und Unterhalt. von Balzer,  Dominik
Zugewinnausgleich und Unterhalt sind zentrale Rechtsinstitute des deutschen Scheidungsfolgenrechts. Obgleich getrennt geregelt, ist es vielfach notwendig, bei ihrer Anwendung das jeweils andere Rechtsinstitut zu berücksichtigen. Dominik Balzer widmet sich der Frage, in welchen Konstellationen deren Zusammenwirken zu Problemen führt und wie diese zu lösen sind. Ausgangspunkt ist das vom BGH postulierte sog. Doppelverwertungsverbot: Ein Ehegatte darf nicht zweifach, d. h. güter- und unterhaltsrechtlich, an einer Vermögensposition des anderen Gatten teilhaben. Dies ergibt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz. Betroffen sind etwa Abfindungen, Schulden und Unternehmensanteile. Das Problem ist nach den Regeln der elektiven Konkurrenz zu lösen: Soweit ein Vermögensposten tatsächlich ausgeglichen wurde, bleibt der Vermögensposten beim jeweils anderen Institut unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unterhaltsrecht

Unterhaltsrecht von Nann,  Philipp
Ob Verwandten- oder Ehegattenunterhalt: Das Unterhaltsrecht zerfällt in viele Konstellationen und wird durch die kaum noch überschaubare Rechtsprechung des BGH bestimmt. Umso wichtiger ist es, sich die Grundsätze und Systematiken dieses Rechtsgebiets zu erschließen. Dies leistet dieses kompakte Werk auf eine kompetente und didaktisch überzeugende Weise. Zugleich bietet es eine Vielzahl anschaulicher Beispiele, Übersichten und ähnlich nützlicher Hilfsmittel, was seinen Wert für die anwaltliche Praxis wie den interessierten Nicht-Juristen unterstreicht. Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwälten an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2023-04-27
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Das Verhältnis von Eignungs- und Zuschlagkriterien im europäischen, deutschen und US-amerikanischen Vergaberecht

Das Verhältnis von Eignungs- und Zuschlagkriterien im europäischen, deutschen und US-amerikanischen Vergaberecht von Wittschurky,  Laura Kristin
Der Grundsatz, dass zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu unterscheiden ist, gehört seit der bekannten Beentjes-Entscheidung des EuGH zum vergaberechtlichen Allgemeinwissen. Die Praxis tut sich jedoch bis heute mitunter schwer mit dieser Unterscheidung. Diese Arbeit untersucht das im europäischen und deutschen Vergaberecht entwickelte Verständnis des Verhältnisses der beiden Kriteriengruppen und stellt es dem im US-amerikanischen Vergaberecht geltenden System von "Contractor Qualifications" und "Evaluation Criteria" gegenüber. Dabei werden Vorschläge entwickelt, wie die grundsätzliche Unterscheidung von Eignungs- und Zuschlagskriterien de lege lata umgesetzt werden kann und de lege ferenda verstanden werden könnte.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Das Verhältnis von Eignungs- und Zuschlagkriterien im europäischen, deutschen und US-amerikanischen Vergaberecht

Das Verhältnis von Eignungs- und Zuschlagkriterien im europäischen, deutschen und US-amerikanischen Vergaberecht von Wittschurky,  Laura Kristin
Der Grundsatz, dass zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu unterscheiden ist, gehört seit der bekannten Beentjes-Entscheidung des EuGH zum vergaberechtlichen Allgemeinwissen. Die Praxis tut sich jedoch bis heute mitunter schwer mit dieser Unterscheidung. Diese Arbeit untersucht das im europäischen und deutschen Vergaberecht entwickelte Verständnis des Verhältnisses der beiden Kriteriengruppen und stellt es dem im US-amerikanischen Vergaberecht geltenden System von „Contractor Qualifications“ und „Evaluation Criteria“ gegenüber. Dabei werden Vorschläge entwickelt, wie die grundsätzliche Unterscheidung von Eignungs- und Zuschlagskriterien de lege lata umgesetzt werden kann und de lege ferenda verstanden werden könnte.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Unterhaltsrecht

Unterhaltsrecht von Huber,  Christian
Ob Kindes- oder Ehegattenunterhalt: Das Unterhaltsrecht zerfällt in viele Konstellationen und wird durch die kaum noch überschaubare Rechtsprechung des BGH bestimmt. Umso wichtiger ist es, sich die Grundsätze und Systematiken dieses Rechtsgebiets zu erschließen. Dies leistet dieses kompakte Werk auf eine kompetente und didaktisch überzeugende Weise. Zugleich bietet es eine Vielzahl anschaulicher Beispiele, Übersichten und ähnlich nützlicher Hilfsmittel, was seinen Wert für die anwaltliche Praxis wie den interessierten Nicht-Juristen unterstreicht. Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwälten an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und einem besonderen praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2021-07-29
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Revision der Konkurrenzlehre

Revision der Konkurrenzlehre von El-Ghazi,  Mohamad
Mohamad El-Ghazi befasst sich mit der materiellen Konkurrenzlehre, insbesondere mit der im deutschen Strafrecht vorherrschenden Dichotomie zwischen Ideal- und Realkonkurrenz. Er hinterfragt sowohl die dogmengeschichtliche Herleitung dieser Figuren als auch die Berechtigung der hiermit verbundenen Konsequenzen bei der Rechtsfolgenzusammenführung. Wodurch ist es zu rechtfertigen, dass bei der Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch eine singuläre Handlung im konkurrenzrechtlichen Sinne das Absorptionsprinzip gilt, während bei mehreren Handlungen das Asperationsprinzip Platz greifen soll? Diese Differenzierung bedarf unter der Geltung des Schuld- und Gleichheitsgrundsatzes einer Rechtfertigung. Soweit ein Differenzierungsgrund benannt werden kann, muss die gesamte echte Konkurrenzlehre inhaltlich an diesem Grund ausgerichtet werden.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Revision der Konkurrenzlehre

Revision der Konkurrenzlehre von El-Ghazi,  Mohamad
Mohamad El-Ghazi befasst sich mit der materiellen Konkurrenzlehre, insbesondere mit der im deutschen Strafrecht vorherrschenden Dichotomie zwischen Ideal- und Realkonkurrenz. Er hinterfragt sowohl die dogmengeschichtliche Herleitung dieser Figuren als auch die Berechtigung der hiermit verbundenen Konsequenzen bei der Rechtsfolgenzusammenführung. Wodurch ist es zu rechtfertigen, dass bei der Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch eine singuläre Handlung im konkurrenzrechtlichen Sinne das Absorptionsprinzip gilt, während bei mehreren Handlungen das Asperationsprinzip Platz greifen soll? Diese Differenzierung bedarf unter der Geltung des Schuld- und Gleichheitsgrundsatzes einer Rechtfertigung. Soweit ein Differenzierungsgrund benannt werden kann, muss die gesamte echte Konkurrenzlehre inhaltlich an diesem Grund ausgerichtet werden.
Aktualisiert: 2022-12-22
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