Erbringung und Finanzierung des Universaldienstes unter Berücksichtigung der Technikermöglichung in der Telekommunikation von Weber,  Tim

Erbringung und Finanzierung des Universaldienstes unter Berücksichtigung der Technikermöglichung in der Telekommunikation

Zur Rechtfertigung der Universaldienstleistungsabgabe des neuen deutschen Telekommunikationsgesetzes

Als „Universaldienst“ wird ein Mindestangebot an Dienstleistungen in der Telekommunikation bezeichnet, das auch nach der Liberalisierung und Privatisierung der Märkte flächendeckend nicht unterschritten werden soll. Das Telekommunikationsgesetz sieht dazu ein gestuftes System hoheitlicher Eingriffe vor, durch das Erbringung und Finanzierung des Universaldienstes durch private Unternehmen gesichert werden sollen. °°Rechtlich brisant ist dabei vor allem die bedarfsabhängige Erhebung einer Abgabe von den auf dem bundesweiten sachlich relevanten Markt mit einem Marktanteil von mehr als 4% tätigen Unternehmen zur Finanzierung des Universaldienstes („Universaldienstleistungsabgabe“). Diese Abgabe soll nach einer verbreiteten Auffassung verfassungswidrig sein. Im rechtswissenschaftlichen Diskurs der vergangenen Jahre hat auch die technikermöglichende Funktion des Rechts an Bedeutung gewonnen. Dabei wurde auch die technikermöglichende Wirkung des Rechts auf die Telekommunikation diskutiert, insbesondere durch Leitungsführungsrechte über Verkehrswege und Privatgrundstücke. Solche Rechte, die das deutsche Telekommunikationsrecht bereits traditionell vorsieht – fast inhaltsgleiche Vorläufer gehen bis auf das Telegrafenrecht zurück -, sind auch im heutigen Telekommunikationsgesetz vorgesehen. °°Der Autor weist nach, dass die technikermöglichende Dimension des Telekommunikationsrechts bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Universaldienstleistungsabgabe zu berücksichtigen ist und kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Universaldienstleistungsabgabe des Telekommunikationsgesetzes mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der Sonderabgabenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang steht, also verfassungsgemäß ist.

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