Die Lage als weinrechtliches Qualitätskennzeichen
Rolf Gröschner
Europäisches und deutsches Recht schützen ein legitimes verbandspolitisches Interesse: die Lage als weinrechtliches Qualitätskennzeichen werbewirksam vermarkten zu dürfen. Dieses Ergebnis des vorliegenden, auf Ansuchen des Verbandes Deutscher Prädikatsweingüter erstatteten Gutachtens hat seinen tragenden Grund in der Schloßberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Weil die Lage als ‚werbliches Kennzeichnungsmittel ‚ dem Schutzbereich der Wettbewerbsfreiheit von Weinerzeugern unterfällt, sind die Befugnisse der Weinüberwachung in diesem Bereich auf die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs beschränkt.