8. Niedersächsischer Kommalrechtskongress von Seybold,  Jan

8. Niedersächsischer Kommalrechtskongress

Der Niedersächsische Kommunalrechtskongress ist in denjenigen Phasen besonders interessant, in denen größere gesetzliche Reformen umgesetzt wurden oder bevorstehen. Die Zeit »dazwischen« erscheint dagegen bei erster Betrachtung weniger wichtig. Allerdings ändert sich das Recht ständig, nicht nur in Form des Gesetzesrechts, sondern auch in der täglichen Praxis. Diese findet für das Kommunalrecht hauptsächlich durch die Anwendung
des Rechts in den Kommunen und in der Überprüfung dieser Rechtsanwendung durch die Kommunalaufsicht und die Gerichte statt. Nach Einführung des NKomVG zum 01.11.2011 und der größeren gesetzlichen Reform zum
01.11.2016 scheint eine weitere Umgestaltung des Gesetzes zunächst nicht anzustehen, sodass wir uns derzeit in einer solchen vermeintlich uninteressanten Phase befinden. Dennoch: »Nach der Reform ist vor der Reform!« könnte das Motto sein, das bereits (wenn auch in anderen Worten) bei der (Wieder-) Einführung der Stichwahlen in Niedersachsen und der
Veränderung der Amtszeiten von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten ausgesprochen wurde. Die Landespolitik zeigt bis heute klar auf: Sobald sich die politische Mehrheit im Landtag ändert, werden einige vor kurzer Zeit eingeführte und jetzt als gängige Praxis gehandhabte gesetzliche Änderungen nur noch Rechtsgeschichte sein.

Der in diesem Jahr stattfindende 8. Niedersächsische Kommunalrechtskongress nimmt sich einiger »klassischer« kommunalrechtlicher Themen an, aber eben auch solcher Inhalte, die mittelbar kommunalrechtlich interessant sind. Dennoch sollten diese nicht pauschal als »unpassend« abqualifiziert werden. Zum einen ist diesen Themen eine teilweise
kommunalrechtliche oder kommunalpolitische Relevanz nicht abzusprechen, zum anderen zielt der Kommunalrechtskongress – wie auch in der Vergangenheit regelmäßig betont wurde – auch auf solche Interessenten ab, die aufgrund ihrer besonderen (Führungs-) Positionen nicht nur die bloße Anwendung von Recht als Aufgabengebiet haben, sondern zudem eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit. Hierbei stellen sich dann andere, auch abstraktere Fragen, die sich nicht zwingend in ein zu 100 % kommunalrechtliches Thema pressen lassen.

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