Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit und öffentliche Kontrolle im Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung.

Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit und öffentliche Kontrolle im Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung. von Waldthausen,  J. Christian v
Ausgelöst durch die 1995 gescheiterte Verfassungsänderung des Art. 48 Abs. 3 GG untersucht der Autor das Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung. Dargestellt werden die historische Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung und des Festsetzungsverfahrens sowie der bisherige Meinungsstand. Die weitere Untersuchung zeigt, daß die Regelungsform heute eine funktionsgerechte Entscheidungsstruktur aktivieren soll. Bei einer anschließenden Beurteilung der kollektiven Willensbildung erweist sich diese als besorgnisbehaftet. Eine effektive, aber nicht überzubewertende Kontrolle wird dabei durch die Öffentlichkeit gewährleistet. Die insoweit abgeleitete akzessorische Pflicht zur Gewährleistung des öffentlichen Kontrollbedürfnisses begrenzt den gesetzgeberischen Spielraum zur Wahl eines Festsetzungsverfahrens. Als zulässig erweisen sich demnach die selbständige Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung sowie eine Indexierung. Bedenklich erscheinen eine Staffelung, eine Kopplung an die Beamten- oder Richterbesoldung sowie eine Festsetzung mit volksunmittelbarer Beteiligung. Verfassungswidrig ist eine Festsetzung durch ein parlamentarisches Hilfsorgan, eine mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Kommission sowie eine Regelung im Haushaltsgesetz.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz von Freese,  Herbert, Rosenzweig,  Klaus, Waldthausen,  J. Christian v
Die Kommentierung zum Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) ist eine für die kommunale Finanzwirtschaft in Niedersachsen wichtige Rechtsmaterie. Auf der Grundlage dieses Gesetzes vollzieht sich die Erhebung aller wichtigen kommunalen Abgaben. In der Ausgabe "Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)" erläutern die Autoren die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes praxisnah und leicht verständlich. Neben der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG werden die Entscheidungen der Obergerichte anderer Bundesländer, des BVerfG und des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen. Inhaltliche Leitlinie des Kommentars ist weitgehend der durch die Auffassung des Niedersächsischen OVG beeinflusste Meinungsstand zu den zahlreichen Fragen des kommunalen Abgabenrechts. Die Kommentierung enthält auch die für die kommunale Praxis wichtigen Vorschriften der Abgabenordnung, die in Zusammenarbeit von Niedersächsischem Innenministerium und kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Satzungsmuster sowie -beispiele zu Bereichen, zu denen es keine solchen Muster gibt. Das Werk ist somit eine kompetente Arbeits- und Orientierungshilfe für die gesamte Praxis des Kommunalabgabenrechts, insbesondere für alle (Samt)Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen, Zweckverbände, kommunalen Unternehmen, kommunalen Mandatsträger, kommunalen Dienstleister, Verwaltungsgerichte und Fachanwälte und sonstigen rechtsberatenden Personen. Der von Wilhelm Hatopp, Städtischer Direktor a.D., begründete Praxis-Kommentar wurde von Stadtdirektor a.D. Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Rosenzweig †, vormals Geschäftsführer beim Niedersächsischen Städtetag weitergeführt. Derzeitige Bearbeiter sind Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächsischen Landkreistag und Dr. J. Christian von Waldthausen, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Hannover.
Aktualisiert: 2023-05-12
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Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit und öffentliche Kontrolle im Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung.

Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit und öffentliche Kontrolle im Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung. von Waldthausen,  J. Christian v
Ausgelöst durch die 1995 gescheiterte Verfassungsänderung des Art. 48 Abs. 3 GG untersucht der Autor das Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung. Dargestellt werden die historische Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung und des Festsetzungsverfahrens sowie der bisherige Meinungsstand. Die weitere Untersuchung zeigt, daß die Regelungsform heute eine funktionsgerechte Entscheidungsstruktur aktivieren soll. Bei einer anschließenden Beurteilung der kollektiven Willensbildung erweist sich diese als besorgnisbehaftet. Eine effektive, aber nicht überzubewertende Kontrolle wird dabei durch die Öffentlichkeit gewährleistet. Die insoweit abgeleitete akzessorische Pflicht zur Gewährleistung des öffentlichen Kontrollbedürfnisses begrenzt den gesetzgeberischen Spielraum zur Wahl eines Festsetzungsverfahrens. Als zulässig erweisen sich demnach die selbständige Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung sowie eine Indexierung. Bedenklich erscheinen eine Staffelung, eine Kopplung an die Beamten- oder Richterbesoldung sowie eine Festsetzung mit volksunmittelbarer Beteiligung. Verfassungswidrig ist eine Festsetzung durch ein parlamentarisches Hilfsorgan, eine mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Kommission sowie eine Regelung im Haushaltsgesetz.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit und öffentliche Kontrolle im Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung.

Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit und öffentliche Kontrolle im Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung. von Waldthausen,  J. Christian v
Ausgelöst durch die 1995 gescheiterte Verfassungsänderung des Art. 48 Abs. 3 GG untersucht der Autor das Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung. Dargestellt werden die historische Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung und des Festsetzungsverfahrens sowie der bisherige Meinungsstand. Die weitere Untersuchung zeigt, daß die Regelungsform heute eine funktionsgerechte Entscheidungsstruktur aktivieren soll. Bei einer anschließenden Beurteilung der kollektiven Willensbildung erweist sich diese als besorgnisbehaftet. Eine effektive, aber nicht überzubewertende Kontrolle wird dabei durch die Öffentlichkeit gewährleistet. Die insoweit abgeleitete akzessorische Pflicht zur Gewährleistung des öffentlichen Kontrollbedürfnisses begrenzt den gesetzgeberischen Spielraum zur Wahl eines Festsetzungsverfahrens. Als zulässig erweisen sich demnach die selbständige Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung sowie eine Indexierung. Bedenklich erscheinen eine Staffelung, eine Kopplung an die Beamten- oder Richterbesoldung sowie eine Festsetzung mit volksunmittelbarer Beteiligung. Verfassungswidrig ist eine Festsetzung durch ein parlamentarisches Hilfsorgan, eine mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Kommission sowie eine Regelung im Haushaltsgesetz.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz von Freese,  Herbert, Rosenzweig,  Klaus, Waldthausen,  J. Christian v
Die Kommentierung zum Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) ist eine für die kommunale Finanzwirtschaft in Niedersachsen wichtige Rechtsmaterie. Auf der Grundlage dieses Gesetzes vollzieht sich die Erhebung aller wichtigen kommunalen Abgaben. In der Ausgabe "Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)" erläutern die Autoren die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes praxisnah und leicht verständlich. Neben der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG werden die Entscheidungen der Obergerichte anderer Bundesländer, des BVerfG und des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen. Inhaltliche Leitlinie des Kommentars ist weitgehend der durch die Auffassung des Niedersächsischen OVG beeinflusste Meinungsstand zu den zahlreichen Fragen des kommunalen Abgabenrechts. Die Kommentierung enthält auch die für die kommunale Praxis wichtigen Vorschriften der Abgabenordnung, die in Zusammenarbeit von Niedersächsischem Innenministerium und kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Satzungsmuster sowie -beispiele zu Bereichen, zu denen es keine solchen Muster gibt. Das Werk ist somit eine kompetente Arbeits- und Orientierungshilfe für die gesamte Praxis des Kommunalabgabenrechts, insbesondere für alle (Samt)Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen, Zweckverbände, kommunalen Unternehmen, kommunalen Mandatsträger, kommunalen Dienstleister, Verwaltungsgerichte und Fachanwälte und sonstigen rechtsberatenden Personen. Der von Wilhelm Hatopp, Städtischer Direktor a.D., begründete Praxis-Kommentar wurde von Stadtdirektor a.D. Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Rosenzweig †, vormals Geschäftsführer beim Niedersächsischen Städtetag weitergeführt. Derzeitige Bearbeiter sind Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächsischen Landkreistag und Dr. J. Christian von Waldthausen, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Hannover.
Aktualisiert: 2023-04-20
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