Die Einzelgläubigeranfechtung

Die Einzelgläubigeranfechtung von Schäfer,  Paul
Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Einleitung -- I. Geschichtliche Bemerkungen -- II. Literatur zum Anfechtungsgesetz -- Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens -- 1. Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden -- 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, und dessen Forderung fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde -- 3. Anfechtbar sind: 1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten, vor oder wahrend der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen, sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war -- 3a. Hat der Erbe aus dem Nachlasse Pflichtteilsanfprüche, Vermächtnisse oder Auslagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise ansechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben -- 4 Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im § 3 Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht, die Handlung anzusechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntnis gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig war und bis zum Abläufe von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte die Anfechtung erfolgt ist -- 5. Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist der Gläubiger hat denselben jedoch vor der Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist beizubringen -- 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzusechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld titel erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist -- 7. Der Gläubiger sann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder ausgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist -- 8. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im Fall einer anfechtbaren Stiftung wegen seiner Forderung kann der Empfänger sich nur an den Schuldner halten -- 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klag«, so hat der Klageantrag bestimmt z» bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll -- 10. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil (Zivilprozeßordnung 88 540, 599) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon» abh
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Einzelgläubigeranfechtung

Die Einzelgläubigeranfechtung von Schäfer,  Paul
Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Einleitung -- I. Geschichtliche Bemerkungen -- II. Literatur zum Anfechtungsgesetz -- Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens -- 1. Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden -- 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, und dessen Forderung fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde -- 3. Anfechtbar sind: 1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten, vor oder wahrend der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen, sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war -- 3a. Hat der Erbe aus dem Nachlasse Pflichtteilsanfprüche, Vermächtnisse oder Auslagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise ansechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben -- 4 Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im § 3 Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht, die Handlung anzusechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntnis gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig war und bis zum Abläufe von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte die Anfechtung erfolgt ist -- 5. Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist der Gläubiger hat denselben jedoch vor der Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist beizubringen -- 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzusechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld titel erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist -- 7. Der Gläubiger sann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder ausgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist -- 8. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im Fall einer anfechtbaren Stiftung wegen seiner Forderung kann der Empfänger sich nur an den Schuldner halten -- 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klag«, so hat der Klageantrag bestimmt z» bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll -- 10. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil (Zivilprozeßordnung 88 540, 599) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon» abh
Aktualisiert: 2023-03-27
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Gegen den Strom schwimmen – 50 Jahre BdWi

Gegen den Strom schwimmen – 50 Jahre BdWi von Boris,  Dieter, Bultmann,  Torsten, Claas,  Herbert, Fülberth,  Georg, Gaittet,  Daniel, Hentges,  Gudrun, Himpele,  Klemens, Käthner,  Steffen, Kiel,  Sabine, Kühnl,  Reinhard, Markard,  Morus, Notz,  Gisela, Pasternack,  Peer, Peter,  Lothar, Rilling,  Rainer, Schäfer,  Paul, Staack,  Sonja, Strauß,  Mareike, Wiegel,  Gerd, Wolf,  Frieder Otto, Zentner,  Werner
Am 26.10.1968 kamen auf Einladung von Werner Hofmann in Marburg 18 Hochschullehrer*innen aus verschiedenen Orten zusammen, um sich für eine "ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewußte Wissenschaft, für Erweiterung der Formen von Öffentlichkeit, von Mit- und Selbstbestimmung und gegen antidemokratische Tendenzen in Hochschule, Bildungswesen, Gesellschaft, Wirtschaft und Staat" zusammenzuschließen und gründeten den Bund demokratischer Wissenschafter (BdW). Seither sind fünf Jahrzehnte vergangen - Name, Mitgliedschaft und politische Arbeitsfelder des Verbandes haben manchen Wandel durchlaufen. Die Gründung des BdWi jährt sich nun also zum 50. Mal. Anlässlich dieses Jubiläums veröffentlichen wir diesen Sammelband. Er gibt nicht nur ein halbes Jahrhundert Verbandsgeschichte wieder, sondern vermittelt auch grundlegende Einblicke in die Sozial- und Gesellschaftsgeschichte Deutschlands seit 1968, insbesondere in die Entwicklung kritischer Wissenschafts- und Hochschulpolitik. Die Autor*innen der rund 15 Beiträge und mehrerer persönlicher Porträts sind (oder waren) als Beteiligte aus verschiedenen Generationen dem BdWi eng verbunden. Als Zeitzeug*innen schildern sie die erlebten Kämpfe und Auseinandersetzungen - für Hochschulreformen und gegen Berufsverbote, für Frieden und Abrüstung und gegen geschlechterspezifische Diskriminierung, für einen freien Studienzugang für alle und gegen den neoliberalen Umbau der Hochschulen.
Aktualisiert: 2020-02-22
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In einer aus den Fugen geratenden Welt

In einer aus den Fugen geratenden Welt von Aken,  Jan van, Brie,  Michael, Brock,  Lothar, Brugger,  Agnieszka, Fisahn,  Andreas, Gebauer,  Thomas, Hippler,  Jochen, Liebich,  Stefan, Müller-Hennig,  Marius, Mützenich,  Rolf, Oshana,  Maria, Schäfer,  Paul, Schmidt,  Frithjof, Steinhilber,  Jochen, Telkämper,  Wilfried, Wahl,  Peter, Weinlich,  Silke, Wieczorek-Zeul,  Heidemarie, Wuchold,  Eva
Von einer konsequenten Friedenspolitik ist die Welt weit entfernt. Können SPD und LINKE gemeinsam Hürden aus dem Weg räumen? Der Beginn einer Debatte.
Aktualisiert: 2022-09-08
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Linke Außenpolitik

Linke Außenpolitik von Bisky,  Lothar, Brie,  André, Gysi,  Gregor, Kickut,  Gabriele, Krabatsch,  Ernst, Liebich,  Stefan, Schäfer,  Paul, Troost,  Axel, Woop,  Gerry
Eine vernünftige linke Außenpolitik ist möglich – und nötig. Die in diesem Band versammelten Autorinnen und Autoren diskutieren wichtige Facetten einer linksreformerischen Außenpolitik, die im Hier und Heute ansetzt und sich den globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts konkret stellt. Sie verdeutlichen, dass das außenpolitische Agieren Deutschlands nicht ohne parteipolitische Akzente vorbestimmt und ehern festgeschrieben, sondern veränderbar ist. Und dies auch von links. Die Überlegungen laden zum Diskurs und zur Weiterentwicklung linker Reformpolitik auf außenpolitischem Gebiet ein. Mit einem Interview mit Lothar Bisky und Beiträgen von André Brie, Gregor Gysi, Gabriele Kickut, Ernst Krabatsch, Stefan Liebich, Paul Schäfer, Axel Troost und Gerry Woop.
Aktualisiert: 2020-01-06
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